Datum: 11.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 23:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bausachen
3.1 Antrag auf Vorbescheid; Am Kronholz 4; Neubau Einfamilienhäuser
3.2 Bauantrag; FlNr. 2547; Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle
3.3 Bauantrag; FlNr. 2614, Hörnle-Hütte; Erweiterung der bestehenden Terrasse
3.4 Genehmigungsfreistellung; Am Hochfeld 21; Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage
3.5 Genehmigungsfreistellung; Am Hochfeld 23; Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage
4 Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes; Widmung neue Ortsstraße "Raiffeisenstraße"
5 Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub; Antrag auf Erhöhung der Jugendsozialarbeit
6 Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub; Antrag auf Errichtung eines Schulpavillons
7 Lebensqualimeter; Vorstellung, Maßnahmenbeschluss und Auftragsvergabe
8 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2021-07 vom 13.04.2021 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet über folgendes:
Anlässlich des Jubiläums „150 Jahre Heilbad“ wurde ein Jubiläumsbier gebraut. Dieses wird voraussichtlich am 18. Mai an Edeka-Markt geliefert. Von dort erfolgt die Verteilung an Feinkost Frank, Uschi´s Weinladl und den Hofladen. Zudem wurde eine Schokolade von Schokoladen Biehler mit „150 Jahre“ Logo kreiert. Bestellungen sind ab sofort möglich. Ebenso sind zu diesem Anlass Postkarten zur Verteilung an die Vermietungsbetriebe eingetroffen. Auch die Sonderausstellung von Martin Doll mit Bildern der letzten 150 Jahre in der Wandelhalle ist fertig. Die Öffnung jedoch mit Blick auf die aktuelle Pandemie-Lage ungewiss.

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3. Bausachen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 3
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3.1. Antrag auf Vorbescheid; Am Kronholz 4; Neubau Einfamilienhäuser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Der Antragsteller  beantragt einen Vorbescheid zur Klärung der Frage, ob der vorgelegte Bebauungsvorschlag gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Da für das Baugrundstück kein Bebauungsplan existiert, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss. Diese entspricht nach der Art der Nutzung der eines allgemeinen Wohngebiets (WA) und ist im Flächennutzungsplan auch als solche dargestellt. Die umliegende Bebauung ist geprägt von in offener Bauweise errichteten Ein- und Mehrfamilienhäusern mit mehreren Vollgeschossen und Grundflächenzahlen (GRZ) zwischen 0,12 und 0,19. Die Bebauungsvorschlag weist eine GRZ von 0,14 bzw. 0,15 auf. Die absoluten Grundflächen der umliegenden Bebauung liegen zwischen 105 m² und 270 m², die geplanten Gebäude haben jeweils eine Grundfläche von 75 m².

Unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche der näheren Umgebung kann somit davon ausgegangen werden, dass die geplante Bebauung mit Einfamilienhäusern in Bauweise mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss, einer überbauten Grundstücksfläche von 75 m² und einer GRZ von 0,14 bzw. 0,15 sich in die nähere Umgebung einfügt und damit bauplanungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist. Die abschließende Prüfung obliegt hier jedoch der Baugenehmigungsbehörde.

Bereits am 11.08.2015 wurde eine Bebauung der betreffenden Grundstücks schon einmal im Gemeinderat behandelt. Der nun vorgelegte Bebauungsvoraschlag entspricht in Teilen dem Bebauungsvorschlag Variante 1 von 2015, dem der Gemeinderat damals auch das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert. Da es sich nur um eine bauplanungsrechtliche Angelegenheit handelt, ist auf die Ortsgestaltungssatzung nicht einzugehen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 6.05.2021 eingehend mit der Bauvoranfrage beschäftigt. Insbesondere mit der eingezeichneten Baugrenze und dem geplanten Haus Nr. 3, bzw. ob dieses noch dem Innenbereich zugerechnet werden kann.
Die Mitglieder kamen zum Entschluss, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann, da der Bau- und Umweltausschuss die Baugrenze zwischen den Gebäuden der Fl.Nr. 1716/4 und der Fl.Nr. 1736/12 sieht.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dem vorgelegten Bebauungsvorschlag das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen, da die Baugrenze zwischen den Gebäuden der Fl.Nr. 1716/4 und der Fl.Nr. 1736/12 gesehen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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3.2. Bauantrag; FlNr. 2547; Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 3.2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück FlNr. 2547 im Ortsteil Hinterkehr an der Kehrer Str. die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Nach den vorgelegten Unterlagen kann jedoch eine privilegierte Landwirtschaft unterstellt werden, somit richtet sich die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Möglicherweise werden durch das Vorhaben jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Diesbezüglich hat sich die Gemeinde mit der Bitte um Stellungnahme an das Landratsamt gewandt.

Eine ausreichende Erschließung ist über die direkte Lage an der Kehrer Str. gesichert.

Die Ortsgestaltungssatzung ist auf das Vorhaben nicht anwendbar.

Die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses haben in ihrer Sitzung am 6.05.2021 lange und intensiv über den geplanten Standort, der sehr kritisch gesehen wird, sowie möglicher Alternativstandorte die näher an der Hofstelle liegen, diskutiert. Dabei wird der grundsätzliche Bedarf einer Maschinenhalle nicht in Frage gestellt.
Letztendlich empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen, da durch die geplante Lage das Erscheinungsbild des Weilers Hinterkehr beeinträchtigt würde. Zudem steht die geplante Maschinenhalle in keiner räumlichen Nähe zur Hofstelle.

Am Freitag, den 07.05.2021 führten die beiden Bürgermeister bei einem spontanen Vororttermin ein längeres Gespräch mit den Bauwerbern. Dabei wurden die Gründe für den Standort erörtert und warum die Alternativstandorte problembehaftet sind, siehe auch E-Mail. Das Ehepaar Fischer wäre auch bereit, die geplante Maschinenhalle 5 bis 7m Richtung Westen zu verschieben, um einen Kompromiss zu finden.

Am Montag, den 10.05.2021 fand mit Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses ein Vorort-Termin statt, um den geplanten Standort, sowie auch die Alternativstandorte in Augenschein zu nehmen und bestehende Fragen zu klären. Dabei wurde auch ein Nachbargrundstück begutachtet, das als geeignet erscheint. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer wäre dieser bereit, einen Teil des Grundstücks, im Tausch gegen ein anders, dafür zur Verfügung zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dem Vorhaben grundsätzlich das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, jedoch nicht am beantragten Standort, da dieser seitens Gemeinde im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild kritisch betrachtet wird. Die Gemeinde begrüßt deshalb den Vorschlag des Antragstellers, das Vorhaben nach einem Grundstückstausch auf einem anderen Grundstück in der Nähe zur Hofstelle zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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3.3. Bauantrag; FlNr. 2614, Hörnle-Hütte; Erweiterung der bestehenden Terrasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 3.3

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant auf der FlNr. 2614 eine Erweiterung der bestehenden Terrasse der Hörnle-Hütte. Die Terrasse soll min einer Fläche von 76, 32m² auf einem ca. 1,5m hohen Podest in Holzbauweise errichtet werden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Ortsgestaltungssatzung ist für das Vorhaben nicht anwendbar.

Es wird eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO beantragt, da ein Teil der Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf dem Nachbargrundstück FlNr. 2615 liegt. Die Überschreitung beträgt jedoch nur 0,16 m² und kann daher als geringfügig betrachtet werden.

Nach eingehender Diskussion hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 6.05.2021 einstimmig empfohlen, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Mit der beantragten Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO besteht Einverständnis.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Mit der beantragten Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO besteht Einverständnis.
Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.4. Genehmigungsfreistellung; Am Hochfeld 21; Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf der FlNr. 1470/2, Am Hochfeld 21 im Neubaugebiet Kienzerleweg den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage.

Das Vorhaben hält alle Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung sowie des Bebauungsplans „Kienzerleweg“ ein, da die mittlere talseitige Wandhöhe die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Wandhöhe nicht überschreitet. Geringfügige Abweichungen, wie aus den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, sind dabei nach Einschätzung der Verwaltung unschädlich.

Die Erschließung ist nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen gesichert. Der Bau der Erschließungsanlagen beginnt in den nächsten Wochen und soll bis Mitte September abgeschlossen sein.

Das Vorhaben kann daher wie beantragt im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, sofern der Gemeinderat nicht entscheidet, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Das Gesetz schreibt keine Prüfungspflicht der Gemeinde vor. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen. Die Verantwortung dafür, dass das Vorhaben formell genehmigungsfrei und materiell rechtmäßig ist, obliegt allein dem Bauherrn und den am Bau beteiligten Personen, also neben dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und den beigezogenen Fachleuten, sowie den Unternehmern. Diese tragen auch das Risiko für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Bauausführung und die daraus sich ergebenden Folgen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 6.05.2021 eingehend mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Insbesondere die Dachgestaltung bzw. die Zugehörigkeit des Dachüberstandes auf der Nordost-Seite gab Anlass zur Diskussion. Nachdem die Mitglieder keine einheitliche Lösung finden konnten, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass das Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren realisiert werden soll. Die Bauwerber werden auf die Problematik des Dachüberstands auf dem Nachbargrundstück hingewiesen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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3.5. Genehmigungsfreistellung; Am Hochfeld 23; Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 3.5

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf der FlNr. 1470/3, Am Hochfeld 23 im Neubaugebiet Kienzerleweg den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage.

Das Vorhaben hält alle Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung sowie des Bebauungsplans „Kienzerleweg“ ein, da die mittlere talseitige Wandhöhe die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Wandhöhe nicht überschreitet. Geringfügige Abweichungen, wie aus den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, sind dabei nach Einschätzung der Verwaltung unschädlich.

Die Erschließung ist nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen gesichert. Der Bau der Erschließungsanlagen beginnt in den nächsten Wochen und soll bis Mitte September abgeschlossen sein.

Das Vorhaben kann daher wie beantragt im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, sofern der Gemeinderat nicht entscheidet, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Das Gesetz schreibt keine Prüfungspflicht der Gemeinde vor. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen. Die Verantwortung dafür, dass das Vorhaben formell genehmigungsfrei und materiell rechtmäßig ist, obliegt allein dem Bauherrn und den am Bau beteiligten Personen, also neben dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und den beigezogenen Fachleuten, sowie den Unternehmern. Diese tragen auch das Risiko für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Bauausführung und die daraus sich ergebenden Folgen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 6.05.2021 eingehend mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Insbesondere die Dachgestaltung bzw. die Zugehörigkeit des Dachüberstandes auf der Nordost-Seite gab Anlass zur Diskussion. Nachdem die Mitglieder keine einheitliche Lösung finden konnten, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass des Vorhabe im Genehmigungsfreistellungsverfahren realisiert werden soll. Die Bauwerber werden auf die Problematik des Dachüberstands auf dem Nachbargrundstück hingewiesen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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4. Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes; Widmung neue Ortsstraße "Raiffeisenstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die im vorgelegten Lageplan gekennzeichnete Straße ist hergestellt und hat die Verkehrsbedeutung einer Ortsstraße. Diese ist somit nach Art. 6 BayStrWG noch zu widmen.

Außerdem muss noch ein Straßenname festgelegt werden.
Da das Gebiet beim Bebauungsplanverfahren als „Raiffeisenstraße“ bezeichnet wurde, wird dieser auch als Straßenname vorgeschlagen.

Beschluss 1

Die Ortsstraße soll die Bezeichnung „Raiffeisenstraße“ erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Widmung in folgender Form:

Straßenklasse:        Ortsstraße
Name der Straße:        Raiffeisenstraße
Flst.-Nrn.:        1187/3 Teilfläche, 321/1 Teilfläche, 322 Teilfläche, 323 Teilfläche, 323/2 Teilfläche und 322/3 Teilfläche, Gemarkung Bad Kohlgrub
Anfangspunkt:        Abzweigung von der Staatsstraße 2062 auf Höhe der nördlichen Grenze Flst. Nr. 1187/3, Gemarkung Bad Kohlgrub
Endpunkt:        Einmündung in die Raiffeisenstraße bei Flst. 321/1, Gemarkung Bad Kohlgrub
Straßenbaulastträger:        Gemeinde Bad Kohlgrub
Länge:        0,150 km
Breite:        durchgehend mindestens 3,0 m, in Kurvenbereichen bis zu 5,0 m

Die Widmung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub; Antrag auf Erhöhung der Jugendsozialarbeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Es besteht, aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, die Möglichkeit die vorhandene Jugendsozialarbeit sowohl an der Grund- als auch an der Mittelschule Bad Kohlgrub erhöhen zu lassen. Derzeit sind beide Stellen mit einem Stundenumfang von 19,5 Std./Woche eingerichtet und genehmigt. Aufgrund des stetig wachsenden Bedarfs (Vielzahl von sehr problematischen Einzelfällen) bittet die Schule um Zustimmung zur Beantragung und Kostentragung der beiden Stellen um fünf Wochenstunden. Die Mehrkosten für die Gemeinde belaufen sich auf ca. 2.000 Euro.
Derzeit liegt der Defizitbetrag bei einer ganzjährlichen Besetzung der Stellen bei ca. sechs bis siebentausend Euro.

Hierzu muss über das Jugendamt beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ein entsprechender Förderantrag gestellt werden, um das JaS-Budget anpassen zu können.

Grundlage für den Förderantrag ist ein Beschluss des Gemeinderats der zuständigen Gemeinde als Sachaufwandsträger.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag auf Erhöhung der die wöchentliche Stundenzahl der Jugendsozialarbeit sowohl für die Grund- als auch für die Mittelschule Bad Kohlgrub um fünf Wochenstunden, auf 24,5 Std./Woche zu unterstützten. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt und der Bürgermeister ermächtigt, entsprechende Kooperationsverträge zu unterschreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub; Antrag auf Errichtung eines Schulpavillons

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.04.2021 beantragen die Vertreter der Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub die Errichtung eines Pausenpavillons, der sowohl für den Schulbetrieb, als auch für die Offene Ganztagesschule genutzt werden kann. Der Antrag ist dem Sitzungspunkt beigefügt.

Der Pavillon hat eine Abmessung von 8,00 x 4,00 m und soll an der Ostseite des „alten“ Pausenhofes errichtet werden.
Die geschätzten Gesamtkosten liegen bei rund 8.000 Euro.
Im Haushalt 2021 wurde für die Errichtung eines Pavillons 5.000 Euro eingestellt.

Beschluss

Die Gemeinde nimmt den Antrag der Grund- und Mittelschule zur Kenntnis und unterstützt diesen vollumfänglich. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung und Installation beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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7. Lebensqualimeter; Vorstellung, Maßnahmenbeschluss und Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 7

Sachverhalt

Im Rahmen der Dorfentwicklung bzw. der Ausarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts soll ein sog. „LebensQualiMeter“ erarbeitet werden. Damit soll unter anderem ein Stimmungsbild der Bevölkerung zur zukünftigen Entwicklung des Ortes ermittelt werden.

Diese Leistung wird derzeit nur von dem vorgelegten Anbieter angeboten. Die Angebotssumme beläuft sich auf 10.591,00 Euro brutto. Die Regierung von Oberbayern fördert die Maßnahme laut Bescheid vom 07.05.2021 mit einer Zuwendung i.H.v. 3.200,00 Euro.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Firma Kohl & Partner GmbH, Hans-Gasser-Platz 9, A-9500 Villach mit der Durchführung und Erstellung des „LebensQualiMeter“ zu beauftragen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-09. Sitzung des Gemeinderates 11.05.2021 ö 8
Datenstand vom 10.06.2021 07:46 Uhr