Datum: 10.08.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:56 Uhr bis 23:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Vorstellung neuer Geschäftsführer Ammergauer Alpen GmbH
4 Grund- und Mittelschule; Antrag Naturparkschule
5 Grundsatzbeschluss Schwebebahn; Neubau oder Sanierung
6 Bausachen
6.1 Bebauungsplan "Hotelbetrieb Fallerstraße"; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre
6.2 Bauantrag; Urihof, bis 30.04.2024 zeitlich begrenzte Nutzungsänderung von ehem. Behandlungszimmern in Wohnräume
6.3 Steigrain 123; WV Außenbereichssatzung
7 Neuerlass der Lärmschutzverordnung - LärmSchV
8 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2021-11 vom 13.07.2021 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister berichtet über folgendes:
1.        Beim LebensQualiMeter gab es einen enorm hohen Rücklauf. 740 Bürgerinnen und Bürger haben teilgenommen. Das entspricht bei 2.613 Einwohnern (ohne Kindern unter 6 Jahren) einer Rücklaufquote von 28%. Es haben 60 Kinder, 53 Jugendliche, 445 Bürger, 119 Senioren, und 63 Unternehmer teilgenommen. Vielen Dank für das große Engagement. Derzeit werden die Fragebögen ausgewertet. Die Ergebnisse werde Anfang September erwartet. Im Anschluss werden dem Gemeinderat und den Bürgerinnen und Bürgern die Ergebnisse präsentiert.

2.        Derzeit ist der Bauhof aufgrund der personellen Engpässe nicht in der Lage, alle Arbeiten zeitnah zu erledigen. Zur Erledigung der Aufgabenfülle wurden Pflegearbeiten an örtlichen Grünanlagen (St.-Rochus-Friedhof und Spielplatz) kurzfristig extern vergeben.

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3. Vorstellung neuer Geschäftsführer Ammergauer Alpen GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 3

Sachverhalt

Der neue Geschäftsführer der Ammergauer Alpen GmbH, Herr Frank Peters, stellt sich dem Gemeinderat vor.

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4. Grund- und Mittelschule; Antrag Naturparkschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 4

Sachverhalt

Aufgrund ihres Engagements in der Umweltbildung kann die Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub als „Naturparkschule Ammergauer Alpen“ zertifiziert werden (siehe Anlage). Dazu ist jedoch noch ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, der Erhebung der Grund- und Mittelschule Bad Kohlgrub zur Naturparkschule und der damit verbundenen Zertifizierung zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Grundsatzbeschluss Schwebebahn; Neubau oder Sanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 5

Sachverhalt

Bereits seit längerem wird im Gemeinderat die zukünftige Entwicklung der Hörnle Schwebebahn diskutiert. Es wurden mittlerweile sowohl Untersuchungen hinsichtlich eines Neubaus, als auch einer Sanierung bzw. Ertüchtigung der Bahn unternommen und entsprechende Konzepte vorgelegt. Um das Verfahren zu beschleunigen, kam aus dem Gemeinderat der Wunsch, grundsätzlich darüber abzustimmen, ob die Bahn nun neu gebaut oder saniert werden sollte. So kann zumindest eine Richtung vorgegeben werden, auf die sich zukünftige Untersuchungen und Ausschreibungen konzentrieren sollen. Auch wird dem neuen Geschäftsführer der Hörnle Schwebebahn GmbH so eine klare Linie vorgegeben, wie die Gemeinde als alleinige Gesellschafterin der GmbH deren zukünftige Entwicklung sehen möchte.

Gemeinderatsmitglied, Liftbeiratsvorsitzender und derzeitiger Beauftragter der Gemeinde für die Hörnle-Schwebebahn Martin Niklas hat hierzu auch einen entsprechenden Antrag gestellt, da für die zielgerichtete Arbeit mit den Behörden, Dienstleistern und Mitarbeitern ein klarer Beschluss notwendig ist und somit das Projekt effizient vorantreiben zu können. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Hörnle Schwebebahn zu erhalten und zu sanieren. Die Hörnle Schwebebahn GmbH & Co. Schlepplift KG wird beauftragt, ein geeignetes Sanierungskonzept zu erarbeiten und die technische und wirtschaftliche Machbarkeit nachzuweisen. Ein Neubau der Bahn wird nicht weiterverfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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6. Bausachen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 6
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6.1. Bebauungsplan "Hotelbetrieb Fallerstraße"; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 6.1

Sachverhalt

In dem auf der FlNr. 1720/2 befindlichen Hotelkomplex an der Fallerstraße findet derzeit kein Hotelbetrieb statt. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss.

Aktuell liegt das Anwesen im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach der umliegenden Bebauung. Um die zukünftige Entwicklung als Hotelbetrieb sichern und positiv begleiten zu können, empfiehlt sich daher die Aufstellung eines Bebauungsplans. In diesem sollte zumindest der status quo zeichnerisch und textlich festgesetzt werden.

Zudem empfiehlt sich der Erlass einer Veränderungssperre, die die Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung erlassen kann. Es dürfen dann im Geltungsbereich keine baulichen Anlagen (mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen), Aufschüttungen und Abgrabungen durchgeführt und bauliche Anlagen beseitigt werden. Ebenso dürfen keine Veränderungen am Grundstück und den baulichen Anlagen vorgenommen werden, auch wenn diese keiner Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre für bauliche Anlagen und Veränderungen am Grundstück können vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
Um die Ziele der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gebiet des in Aufstellung des Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“ zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Sache am 05.08.2021 behandelt. Er empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat, eine Veränderungssperre mit unten aufgeführtem Inhalt zu erlassen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses. Er beschließt die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“ mit nachfolgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hotelbetrieb Fallerstraße“


Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der Flurnummer 1720/2 Gemarkung Bad Kohlgrub wird eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist rot gekennzeichnet. 


§ 2
Verbote

(1)        Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 1) dürfen
  • Vorhaben im Sinn des §29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und 
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (§14 Abs. 2 BauGB).

(3)        Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§14 Abs. 3 BauGB)


§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6.2. Bauantrag; Urihof, bis 30.04.2024 zeitlich begrenzte Nutzungsänderung von ehem. Behandlungszimmern in Wohnräume

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 6.2

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt eine bis zum 30.04.2024 befristete Baugenehmigung zur Umwandlung von ehem. Behandlungszimmern im Untergeschoss des ehem. Hotels „Urihof“ in Wohnräume. Das Anwesen wird derzeit als Asylbewerberunterkunft genutzt, die entstehenden Wohnräumen sollen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie als Quarantänezimmer genutzt werden (siehe Anlage). Die Kapazität der Asylbewerberunterkunft wird durch das Vorhaben somit nicht erhöht.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Urihof“, der für das Gebiet die Errichtung und den Betrieb eines Hotels vorsieht. Da die Asylbewerberunterkunft als Hotelbetrieb mit Vollverpflegung betrieben wird, ist hier von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Sache am 05.08.2021 behandelt. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses und beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6.3. Steigrain 123; WV Außenbereichssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 6.3

Sachverhalt

Der Eigentümer des Anwesen Steigrain 123 beabsichtigt seit längerem bauliche Veränderungen an dem Anwesen. Hierzu wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Ersatzes an anderer Stelle gestellt, über den jedoch noch nicht abschließend entschieden ist.

Seitens des Landratsamts wurde im Zuge dessen der Erlass einer Außenbereichssatzung angesprochen. Mehrfach hat sich auch bereits der Bau- und Umweltausschuss mit der Thematik befasst. Zuletzt war der Bau- und Umweltausschuss am 02.06.2021 so verblieben, dass vor einer Beschlussfassung im Gemeinderat von der Verwaltung mit dem Landratsamt GAP geklärt werden soll, ob ein Abriss und Neubau des Stalles und der Tenne an gleicher Stelle ohne Außenbereichssatzung möglich ist. Weiters ist mit dem Landratsamt GAP zu klären, ob eine Außenbereichssatzung, wenn sie für den Weiler Steigrain möglich ist, dann auch für die anderen oben genannten Außenbereiche möglich ist.

Seitens des Landratsamts wurde die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Antragsteller ausführlich dargelegt (siehe Anlagen) und verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt:
  1. Änderung der bisherigen Nutzung (Landwirtschaft zu Wohnen) im Tennenbereich bei Erhalt der Bausubstanz und der äußeren Gestalt
  2. Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes (ohne Tenne); hier kann das Vorhaben geringfügig verschoben werden, muss jedoch vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt werden (keine Vermietung)
  3. Nutzungsänderungen von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden; wird durch das LRA jedoch bereits kritisch gesehen; ausgeschlossen sind hier Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung gleichkommen, Ersatzbau oder Teilabbruch ist ausgeschlossen
  4. Erweiterung des Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen (um ca. 20% Wohnfläche), sofern das Gebäude selbst genutzt wird (keine Vermietung); Verschiebung, Abbruch oder Neubau sind hier nicht möglich

Der Erlass einer Außenbereichssatzung für die verschiedenen Weiler ist jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen. Das LRA sieht keinen zwingenden Grund, im Falle einer Außenbereichssatzung auch für andere Weiler eine Satzung erlassen zu müssen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Sache am 05.08.2021 behandelt. Nach nochmaliger intensiver Diskussion empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat mit großer Mehrheit keine Außenbereichssatzung zu erlassen, da ausreichend baurechtliche Möglichkeiten für eine zeitgemäße Nutzung des Anwesens zur Verfügung stehen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Beschlüsse grundsätzlich positiv formuliert werden, da die Ablehnung eines negativ formulierten Antrags nach herrschender Rechtsauffassung im Umkehrschluss nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil bedeutet (Masson/Samper: Erl. 4, Hölzl/Hien: Erl. 1d, Wachsmuth: Erl. 2. zu Art. 51 Abs. 1 GO).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine Außenbereichssatzung für den Weiler Steigrain gem. § 35 Abs. 6 BauGB zu erlassen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 13

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7. Neuerlass der Lärmschutzverordnung - LärmSchV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 7

Sachverhalt

Seitens des Gemeinderats wurde der Wunsch geäußert, weitreichendere Maßnahmen zum Lärmschutz, insbesondere in den touristisch geprägten Ortsteilen, zu treffen.

Die Verwaltung hat daher die bestehende Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten „Lärmschutzverordnung“
überarbeitet. Dabei wurde der der Gemeinde zur Verfügung stehende rechtliche Rahmen an Befugnissen maximal ausgeschöpft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten (Lärmschutzverordnung - LärmSchV) mit folgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:

Verordnung

über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten
(Lärmschutzverordnung - LärmSchV)


Aufgrund Art. 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Verordnung:

§ 1
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

(1)        Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im Haus bzw. im Hof oder Garten anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind insbesondere:

1.        das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2.        das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten,

3.        die Benutzung von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und Laubblasgeräte, Rasenkantenschneider, Heckenschere, Vertikutiermaschinen usw.).

(2)        Als Ruhezeiten gelten die Zeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe) sowie von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Mittagsruhe).

(3)        Geräuschvolle Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die einerseits dazu bestimmt und geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und andererseits die Öffentlichkeit durch Lärm belästigen können. Dies trifft insbesondere für Musikveranstaltungen, Gesangsdarbietungen und auch für Rundfunkgeräte und Musikautomaten jeglicher Art zu.

(4)        Bei geräuschvollen Veranstaltungen und Vergnügungen gilt die Zeit der Nachtruhe als Sperrzeit.

(5)        Diese Verordnung gilt für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 2
Zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 08:30 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden.


§ 3
Zeitliche Beschränkung geräuschvoller Veranstaltungen und Vergnügungen

(1)        Geräuschvolle öffentliche Vergnügungen, die im Freien oder in Räumen stattfinden und zu einer Belästigung der Öffentlichkeit führen können, dürfen im gesamten Gemeindegebiet die Nachtruhe und Mittagsruhe nicht stören; in der Silvesternacht und der Nacht vom Rosenmontag auf den Faschingsdienstag gilt dies für die Zeit zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr.

(2)        Öffentliche Vergnügungen nach Abs. 1 dürfen in der Nähe von Schulen, Kirchen und Friedhöfen nur so veranstaltet werden, dass der Schulunterricht, die Religionsausübung und Beerdigungsfeiern nicht gestört werden.


§ 4
Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und
Tonwiedergabegeräten

(1)        Die private Nutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten ist so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Die Lautstärke ist entsprechend anzupassen.

(2)        In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr darf die Nachtruhe bzw. Mittagsruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.


§ 5
Ausnahmen

(1)        Ausgenommen von den Beschränkungen nach § 2 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten von öffentlichen Aufgabenträgern.

(2)        Weiter ausgenommen von den zeitlichen Einschränkungen gem. § 2 sind Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall bzw. zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

(3)        Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt das Verbot öffentlicher bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage.

(4)        In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen für den Einzelfall von den Vorschriften der §§ 1 ff. zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Insbesondere kann die Sperrzeit für die Veranstaltungen von Vergnügungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer öffentlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(5)        Ausnahmen können unter Auflagen und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 5 BayImschG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.        ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 1 außerhalb der in § 2 festgesetzten Zeiten ausführt,

2.        entgegen § 4 in ruhestörender Weise Musikinstrumente und Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten benutzt


§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre, gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 17.05.2018 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-12. Sitzung des Gemeinderates 10.08.2021 ö 8
Datenstand vom 21.09.2021 12:23 Uhr