Datum: 14.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 22:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bausachen
3.1 Bebauungsplan "Kienzerleweg"; 1. Änderung; Satzungsbeschluss
3.2 Bauantrag; Fallerstr. 11; Sanierung, Einbau von Bädern, Erstellung eines Versammlungsraums, Einbau einer Aufzusganlage
3.3 Bauantrag; Murnauer Str. 15; Anbau eines Wirtschaftssteils, Abriss einer Doppelgarage
3.4 Gasthof Heimgarten, Bebauungsplan "Prentstraße"; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre
4 Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED - Maßnahmenbeschluss
5 Lärmschutzverordnung; Beschluss
6 Ortslinie; Weiterbetrieb
7 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2021-12 vom 10.08.2021 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister berichtet folgendes:
1.        Die Präsentation der Ergebnisse des LebensQualiMeters für die Bürgerinnen und Bürger ist am 5. Oktober 2021 um 19.30 Uhr im Kursaal geplant.

2.        Die Telekom hat den Ausbau für den Glasfaseranschluss für die Grund- und Mittelschule angenommen. Die Ausführung ist bis Herbst 2022 vorgesehen.

3.        Der Geschäftsleiter Lukas Eitzenberger verlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub und den Landkreis Garmisch-Partenkirchen leider aus familiären Gründen, was eine sehr traurige Nachricht bedeutet. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.

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3. Bausachen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 3
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3.1. Bebauungsplan "Kienzerleweg"; 1. Änderung; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Aufgrund einiger schwer verständlicher Formulierungen im ursprünglichen Plan und auch, weil sich einzelne Festsetzungen in der Realität als nicht praxistauglich herausgestellt haben (z.B. Festsetzung der GRZ von 0,2 bei dem Doppelhaus) wurde eine Änderung des Bebauungsplans erarbeitet. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Bad Kohlgrub für das Gebiet „Kienzerleweg“ wurde im Zeitraum vom 09.08.2021-09.09.2021 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (Bauamt, Immissionsschutz, untere Naturschutzbehörde) und Planungsverband Region 17 Oberland.

Dabei wurde folgend Einwände und Stellungnahmen vorgebracht:

Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern vom 20.08.2021:

Einwände gegen die Planung werden nicht geltend gemacht. Auf Grund der vorgelegten Planunterlagen werden die raumordnerischen Belange des Flächensparens sowie dies Orts- und Landschaftsbilds erkennbar, die entsprechend zu berücksichtigen sind.

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (Baurecht, Naturschutz, Immissionsschutz) vom 25.08.2021:

Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird angeregt, hinsichtlich der Einfriedungen folgende Ergänzung einzufügen: “Der Abstand zwischen Zaununterkante und Bodenoberkante muss mindestens 15 cm betragen“.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.09.2021 eingehend behandelt. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Änderung zu beschließen.

Beschluss 1

Die Stellungnahme der Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern vom 20.08.2021 wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Stellungnahme des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses und beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Bad Kohlgrub für das Gebiet „Kienzerleweg“, aufgestellt im Verfahren nach § 13 b BauGB i.V. mit § 13 a BauGB, in der Fassung vom 28.07.2021 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.2. Bauantrag; Fallerstr. 11; Sanierung, Einbau von Bädern, Erstellung eines Versammlungsraums, Einbau einer Aufzusganlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 3.2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Anwesen Fallerstr. 11 (Hotel Schillingshof) die Sanierung der bestehenden Bauteile des „Haus Schilling“. Dabei ist unter anderem eine energetische Sanierung im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss, die Sanierung der bestehenden Personalzimmer, der Einbau von Bädern für die Personalzimmer, die Erstellung eines Veranstaltungsraums und der Einbau eines Aufzugs zur Sicherstellung der Barrierefreiheit geplant.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Schillingshof“. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch das Vorhaben eingehalten. Ebenso werden die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung erfüllt. Das ursprüngliche, bereits bestehende Gebäude (Altbestand) wird in seiner äußeren Erscheinung nicht verändert, die Umbaumaßnahmen finden ausschließlich innerhalb der Gebäudehülle statt.

Der Antragsteller beantragt weitergehend, das Vorhaben als vom Gesamtkomplex des Hotels „Schillingshof“ losgelöstes Objekt zu behandeln und das Objekt nicht als Sonderbau, sondern in Gebäuklasse III einzustufen. Diese Frage ist jedoch von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.09.2021 eingehend behandelt. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und empfiehlt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Eingruppierung, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Gebäude der Gebäudeklasse III oder einen Sonderbau handelt, ist von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.3. Bauantrag; Murnauer Str. 15; Anbau eines Wirtschaftssteils, Abriss einer Doppelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 3.3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Anbau eines Wirtschaftsteils an das bestehende Wohnhaus sowie den Abbruch einer Doppelgarage auf dem Anwesen Murnauer Str. 15.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich daher nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, wovon auszugehen ist, zumal es sich bei dem Vorhaben auch nur um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude handelt.

Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.09.2021 eingehend diskutiert. Er empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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3.4. Gasthof Heimgarten, Bebauungsplan "Prentstraße"; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Auf der FlNr. 94 befindet sich der Gasthof „Heimgarten“. Dieser ist seit geraumer Zeit geschlossen. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss.

Aktuell liegt das Anwesen im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach der umliegenden Bebauung, die dem eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gem. § 4 BauNVO entspricht. Um die zukünftige Entwicklung als Speisewirtschaft mit darüberliegenden Wohnungen sichern und positiv begleiten zu können, empfiehlt sich daher die Aufstellung eines Bebauungsplans. In diesem sollte zumindest der status quo zeichnerisch und textlich festgesetzt werden.

Zudem empfiehlt sich der Erlass einer Veränderungssperre, die die Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung erlassen kann. Es dürfen dann im Geltungsbereich keine baulichen Anlagen (mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen), Aufschüttungen und Abgrabungen durchgeführt und bauliche Anlagen beseitigt werden. Ebenso dürfen keine Veränderungen am Grundstück und den baulichen Anlagen vorgenommen werden, auch wenn diese keiner Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre für bauliche Anlagen und Veränderungen am Grundstück können vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
Um die Ziele der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gebiet des in Aufstellung des Bebauungsplanes „Prentstraße“ zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.09.2021 eingehend behandelt. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Veränderungssperre zu erlassen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prentstraße“ mit nachfolgendem Wortlaut und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten:

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prentstraße“


Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der FlNr. 94 Teilflächen der FlNr. 17/12, Gemarkung Bad Kohlgrub wird eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist rot gekennzeichnet. 


§ 2
Verbote

(1)        Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 1) dürfen
  • Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und 
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (§14 Abs. 2 BauGB).

(3)        Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§14 Abs. 3 BauGB)


§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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4. Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED - Maßnahmenbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Wetterkapriolen der vergangenen Wochen / Monate haben uns wieder vor Augen geführt, dass der Klimawandel bereits im vollen Gange ist. Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat sich bereits mit mehreren Maßnahmen im Klimaschutz engagiert. Um diesbezüglich einen weiteren Beitrag zu leisten, sollen die über 300 Straßenlaternen im Ortsbereich auf LED umgerüstet werden.
Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung dient gleich mehreren Aspekten. Neben dem geringeren Energieverbrauch und der damit verbundenen CO2-Einsparung, können sowohl die Verbrauchs- als auch die Unterhaltskosten gesenkt werden.

Ziel der Umrüstung soll sein, den Energieverbrauch um mindestens 50 % zu senken. Nach ersten Berechnungen belaufen sich die Gesamtkosten dabei auf rund 150 Tausend Euro. Dies hängt davon ab, wie viele Lichtmasten eine Erhöhung benötigen bzw. ganz getauscht werden müssen. Ausgenommen sind derzeit die Leuchten an der Hauptstraße, die derzeit noch als Straßenhänge-laternen angeschlossen sind. 

Ein weiterer Aspekt ist die Reduzierung der Lichtverschmutzung, die in den letzten Jahrzenten in den Industrieländern stark zugenommen hat. Durch die Einstellung von Abstrahlcharakteristiken je nach Straßensituation, können die Lichtkegel zielgerichteter leuchten. Zur weiteren Reduzierung der Lichtverschmutzung sollen die Lampen gedimmt beziehungsweise in den Nachtstunden abgeschaltet werden. Die genauen Zeiten sind noch abzustimmen. Hierbei soll sich auch die Verantwortung der Gemeinde als Naturparkgemeinde wiederspiegeln.

Andreas Scharli von der Energiewende Oberland sowie Florian Diepold-Erl, Klimaschutzmanager des Landkreises Garmisch-Partenkirchen begrüßen die Maßnahme und sagten Ihre Unterstützung diesbezüglich zu.

Über die Klimaschutzrichtlinie des Bundes, besteht unter Umständen für einzelne Bereiche die Möglichkeit, eine Förderung in Höhe von bis zu 35 % zu erhalten. Gefördert wird allerdings nur der Austausch des Lampenkopfes; weitere Bestandteile wie ein Mast oder eine Mastverlängerung nicht. Ein Zuwendungsantrag für die vorgenannte erhöhte Förderung ist bis 31.12.2021 zu stellen; im Anschluss fällt diese nach derzeitigem Kenntnisstand auf 20 % ab. Das Zuwendungsverfahren selbst nimmt nach Antragsstellung etwa vier bis fünf Monate in Anspruch.

Beschluss

Die Gemeinde Bad Kohlgrub bekennt sich weiterhin zum Klimaschutz und beschließt, die Straßenbeleuchtung auf LED umzurüsten. Weiter sollen in diesem Zuge geeignete Vorschläge zur Reduzierung der Lichtverschmutzung erfolgen. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung und Planung nach den oben genannten Gesichtspunkten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Lärmschutzverordnung; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 5

Sachverhalt

Auf Wunsch des Gemeinderats wurde die Verordnung über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten neu gefasst. Nachdem ein erster Entwurf nochmals überarbeitet wurde, wird er dem Gemeinderat nun erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Inhaltlich wurde nur der § 3 ergänzt, ansonsten wurde die bisherige Verordnung beibehalten.

Beschluss

Verordnung

über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten


Aufgrund Art. 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Verordnung:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1)        Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle im Haus bzw. im Hof oder Garten anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind insbesondere:

1.        das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2.        das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bohr-, Fräs , Schneid , Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten,

3.        die Benutzung von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und -blasgeräte, Rasenkantenschneider, Heckenschere, Vertikutiermaschinen usw.).

(2)        Als Ruhezeiten gelten die Zeiten von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe) sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe).

(3)        Diese Verordnung gilt für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 2
Zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 08:30 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeführt werden.



§ 3
Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und
Tonwiedergabegeräten

(1)        Die private Nutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten ist so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Die Lautstärke ist entsprechend anzupassen.

(2)        In der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr darf die Nachtruhe bzw. Mittagsruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.


§ 4
Ausnahmen

(1)        Ausgenommen von den Beschränkungen nach § 2 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten von öffentlichen Aufgabenträgern.

(2)        Weiter ausgenommen von den zeitlichen Einschränkungen gem. § 2 sind Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall bzw. zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

(3)        Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt das Verbot öffentlicher bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage.

(4)        In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen für den Einzelfall von den Vorschriften der §§ 1 ff. zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Insbesondere kann die Sperrzeit für die Veranstaltungen von Vergnügungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer öffentlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(5)        Ausnahmen können unter Auflagen und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 5 BayImschG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,--€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.        ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 1 außerhalb der in § 2 festgesetzten Zeiten ausführt,

2.        entgegen § 4 in ruhestörender Weise Musikinstrumente und Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten benutzt


§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre, gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 17.05.2018 außer Kraft.




Bad Kohlgrub, den (Ausfertigungsdatum)



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Ortslinie; Weiterbetrieb

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 6

Sachverhalt

Nachdem das bisherige Busunternehmen, das für die Gemeinde die Ortslinie bediente, zum Ende Oktober 2021 den Linienbetrieb einstellt, wurde die Thematik im Gemeinderat ausführlich beraten. Dabei wurde sich darauf geeinigt, die Ortslinie weiter zu führen und attraktiver zu gestalten, unter anderem durch mehr Fahrten.

In seiner Sitzung am 10.08.2021 hat der Gemeinderat die Sache zuletzt behandelt.
Nach einer kurzen Diskussion, bei der unter anderem ein Ersatz der Haltestelle Rathaus durch die Haltestelle Erlestraße sowie die Finanzierung der Mehraufwendungen und eine kostenlose Benutzung durch die Bürger, thematisiert wurde und nachdem keine Fragen und Anregungen bestehen, wurde zur Abstimmung übergegangen: „Der Gemeinderat beschließt, das vorgelegte Angebot des Busunternehmens Benedikt zu einem Pauschalpreis von 180,-- €/Tag anzunehmen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.“ (einstimmig mit 14:0 Stimmen).

Der neue Fahrplan der Ortslinie würde sich demnach folgendermaßen gestalten:


Die neu aufgenommenen Fahrten sind farblich hinterlegt. Die Abfahrtszeiten sind dabei größtenteils gleich geblieben. Lediglich die Haltestellen Sonnenstraße und Harrerstraße wurden entfernt und die Haltestelle Rathaus an die Erlestraße verlegt. Die Haltestelle Kehrerstraße soll erhalten bleiben, da die Ortslinie so auch als Shuttleverkehr genutzt werden kann.

Bevor der geänderte Fahrplan der Regierung von Oberbayern zur Genehmigung vorgelegt werden kann, sind jedoch noch einige Beschlüsse zu fassen.

Beschluss 1

Die Haltestellen „Sonnenstraße“ und „Harrerstraße“ werden stillgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Haltestelle „Rathaus“ soll zusätzlich zur neuen Haltestelle „Erlestraße“ erhalten bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 3

Die Ortslinie soll ganzjährig auch an Wochenenden und Feiertagen verkehren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 4

Die Haltestelle Jägerhaus soll wieder in den Fahrplan aufgenommen und viermal täglich bedient werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 9

Beschluss 5

Der Gemeinderat genehmigt den vorgelegten Fahrplan mit den thematisierten Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-13. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö 7
Datenstand vom 13.10.2021 15:52 Uhr