Datum: 10.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.
Beschluss
Die Niederschrift Nr. 2021-16 vom 12.10.2021 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
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ö
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informativ
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2 |
Sachverhalt
Eingangs zur Sitzung bedankt sich BGM Degele im Namen der Gemeinde Bad Kohlgrub bei Frau Monika und Herr Josef Reindl für 33 Jahre zuverlässige und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Ortslinie Bad Kohlgrub. Hierfür war nicht nur stetiges Durchhaltevermögen, sondern auch viel Elan und Leidenschaft notwendig. Der Dank erfolgte mit der Überreichung eines Blumenstraußes und eines Geschenkkorbes.
Für den Filmdreh in den Moorstichen haben Familie Martin und Andrea Fend sowie Familie Lauter 5.000 Euro eine Spende von der Produktionsfirma Moovie Film erhalten. Davon wird eine Moorwannenbank geschreinert und der Rest von rund 1.180 Euro der Freiwilligen Feuerwehr für Anschaffungen zur Verfügung gestellt. Bürgermeister Degele bedankt sich bei den Eigentümern Fend und Lauter für das Einverständnis in den Moorstichen zu drehen und insbesondere auch bei Familie Fend, die durch ihren Einsatz dafür gesorgt haben, dass die großzügige Spende zustande gekommen ist.
Klimaschutz:
Die Gemeinde hat für das Energiecoaching Plus 2021 eine Zusage erhalten. Hier wird von einem Energiecoach – vermutlich Herr Scharli von der Energiewende Oberland – eine Untersuchung zur künftigen Auslegung und Ausrichtung des Nahwärmenetzes ggf. mit Anbindung des Pfarrheims gemacht. Auch wird hinsichtlich einer neuen Heizzentrale eine Untersuchung mitgemacht. Kosten bis 10.000 Euro werden zu 100 % bezahlt.
Wochenmarkt:
Die Verkaufszeiten des Wochenmarktes sind seit November 2021 von 14 Uhr bis 17 Uhr. Es wird eine Winterpause von Januar bis März 2022 gemacht. Ab April startet der Wochenmarkt wieder wie gewohnt.
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3. Denkmalschutz; Hauptstr. 17 - Zustimmung zu Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Gaststätte "Schwarzer Adler"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
|
ö
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3 |
Sachverhalt
Der Eigentümer der Gaststätte „Schwarzer Adler“ im Anwesens Hauptstr. 17 plant die Renovierung und Sanierung des Gastraumes, der Gastro-Küche und der dazugehörigen Sanitäranlagen. Da es sich bei dem Bestandsgebäude in Teilen um ein Baudenkmal handelt ist eine Erlaubnis nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) erforderlich. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Garmisch-Partenkirchen zuständig, die Gemeinde wird analog zu Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Die Denkmalfachbehörde (Bay. Landesamt für Denkmalpflege) hat dem Vorhaben bereits zugestimmt.
Für die Renovierung und Sanierung wurde nun mit Schreiben vom 19.10.2021 ein entsprechender Antrag vorgelegt.
Aus Sicht der Verwaltung stehen keine öffentlichen Belange entgegen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Renovierung und Sanierung des Gastraums, der Gastro-Küche und der Sanitäranlagen im Anwesen Hauptstr. 17. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Bauantrag; Am Hochfeld 25, Neubau eines Einfamilienhaues mit Carport; Wiedervorlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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2021-11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.11.2021
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nö
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3 |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
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ö
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4 |
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 13.07.2021 hat der Gemeinderat den Bauantrag bereits behandelt. Nachfolgend der damalige Sachverhalt mit Beschlüssen:
Die Antragsteller planen im neuen Baugebiet „Kienzerleweg“ den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport. Das Vorhaben steht jedoch teilweise im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. So überschreitet der geplante Quergiebel die maximal zulässige talseitige Wandhöhe von 6,80 m. Es wurde jedoch diesbezüglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Der Carport soll mit einer Höhe von 3,75 m auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Zulässig wäre gem. Art. 6 BayBO eine maximale durchschnittliche Höhe von 3 m, jedoch wurde auch hier die notwendige Abweichung gem. Art 63 BayBO beantragt. Diese kann von der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die angrenzenden Nachbarn haben auf den Plänen unterschrieben.
Die Sache wurde am 07.07.2021 im Bau- und Umweltausschuss behandelt. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt nach intensiver Beratung, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Dies wird durch die Größe des Zwerchgiebels, der mehr als das nach der Ortsgestaltungssatzung zulässige Drittel der Dachlänge beansprucht, sowie die Höhe des Carports von 3,75 m anstatt der nach der BayBO an der Grundstücksgrenze erlaubten 3 m begründet. Die Abstandsflächen sollen vom Landratsamt geprüft werden.
Der Antragsteller hatte daraufhin den Eingabeplan nochmals überarbeitet, sodass der Quergiebel der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Hinsichtlich der Höhe des Carports wollte der Antragsteller die Entscheidung des Gemeinderats und des Landratsamts abwarten.
Damals hat der Gemeinderat die Wandhöhe des Carports von 3,75 m einstimmig abgelehnt. Dem übrigen Vorhaben ohne Carport wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Nachdem das Landratsamt eine Baugenehmigung nicht erteilt hat, haben die Antragsteller neue Planunterlagen über das Landratsamt eingereicht. Bei diesen werden jetzt sämtliche Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten.
Die mittlere Wandhöhe des geplanten Carports beträgt jetzt 3,00m und entspricht laut Landratsamtes dem Abstandsflächenrecht. Somit wäre der Bauantrag nach Ansicht des Bauamtes genehmigungsfähig.
Der Bau- und Umweltausschuss hat den Bauantrag in seiner Sitzung am 04.11.2021 behandelt. Nach intensiver Diskussion wurde keine Empfehlung ausgesprochen, da in Bezug auf Aufschüttung bzw. Erfordernis einer Stützmauer beim Neubau des Carports noch eine Klarstellung des Antragstellers und des Landratsamtes erforderlich sind. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller beabsichtigt dieser Richtung Osten das Gelände aufzuschütten bzw. mit Steinen zu verbauen. Richtung Norden zum Nachbargrundstück soll das Gelände ebenfalls aufgeschüttet, oder mit einer Stützmauer versehen werden, dies ist noch nicht abschließend entschieden. Nach Ansicht des Bauamtes/Landratsamtes ist eine Aufschüttung bzw. die Errichtung einer Stützmauer möglich, da weder der Bebauungsplan, noch die Ortsgestaltungssatzung dem entgegen stehen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
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5. Bauantrag Kraggenau 84; Sanierung, Umbau und teilweise Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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2021-11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.11.2021
|
nö
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|
1 |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Antragsteller plant an dem Anwesen Kraggenau die Sanierung, Umbau und teilweise Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes. Dabei sollen einige Bauteile abgebrochen und das Bestandsgebäude durch eine maßvolle und verträgliche Art und Weise von einem landwirtschaftlichen Anwesen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich in Kraggenau.
Aufgrund des Standorts hat im Vorfeld bereits sehr viel Abstimmung mit dem Landratsamt in GAP stattgefunden, um langwierige Auseinandersetzungen im Genehmigungsprozess zu vermeiden.
Das Landratsamt hat das Bauvorhaben bereits mehrfach in Augenschein genommen und der jetzigen Planung die Einvernehmbarkeit mit geltendem Baurecht geprüft und die Genehmigung aus Sicht des LRA in Aussicht gestellt.
Grundsätzlich soll der ursprünglichen Einfirsthof wieder hergestellt und der große Anbau im Nordwesten ersatzlos abgebrochen werden. Bausubstanz und Dachstuhl sind erhaltenswert und gut, alle tragenden Teile, sowie die Raumaufteilung generell soll erhalten bleiben. Lediglich in der Tenne soll etwa 1/3 als Wohnraum gewidmet werden.
Der Bau- und Umweltausschuss hat das Vorhaben im Rahmen der Sitzung am 04.11.2021 bei einem Vororttermin persönlich in Augenschein genommen und über den Antrag diskutiert. Er empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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6. Kehrer Straße; Halteverbot
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
|
ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
GRM Wojciak merkte in der letzten Gemeinderatsitzung an, dass seit Aufstellen des Parkscheinautomaten am Festplatz die Kehrer Straße regelmäßig zugeparkt wird. Er stellt daher den Antrag, dass in der nächsten Sitzung des Gemeinderates im November über ein Parkverbot in der Straße beraten und abgestimmt wird.
Nach Rücksprache mit Bauhofleiter Lang werden rund 18 Schilder und ca. 12 Ständer für den Bereich von der Bahnlinie bis zur Einmündung nach Wäldle benötigt, wenn das Halteverbot beidseitig gelten soll. Die reinen Materialkosten belaufen sich auf 1.500,-- bis 2.000,-- Euro. Die Arbeitsleistung ist noch einmal mit rund 2.000,-- Euro anzusetzen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 04.11.2021 eingehend mit dem Antrag befasst. Nach intensiver und kontroverser Diskussion über Vor- und Nachteile eines Parkverbotes konnte keine Empfehlung an den Gemeinderat gefasst werden.
Beschluss
Der Antrag von GRM Andreas Wojciak wird zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Fachplanungsbüro zu Überarbeitung der gesamten örtlichen Verkehrsregelung zu suchen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
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7. Ortslinie; Festlegung der Fahrpreise
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Für den weiteren Betrieb der Ortslinie müssen durch den Gemeinderat die künftigen Fahrpreise neu festgelegt werden.
Bisherige Fahrpreise:
Einzelfahrt: 1,50 Euro
Einzelfahrt Kinder: 1,00 Euro
Zehnerkarte: 9,40 Euro
Zehnerkarte Kinder: 5,25 Euro
Zwanzigerkarte: 16,40 Euro
In der Gemeinderatsitzung am 10.08.2021 wurde der Wunsch geäußert, dass die Ortslinie nicht nur für Gäste, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos nutzbar sein soll, um die Akzeptanz zu steigern und somit die Ortsmitte vom innerörtlichen Verkehr zu entlasten.
Steuerliche Betrachtung:
1. Die Ortslinie wird unentgeltlich für die Bürger angeboten:
Grundsätzlich gilt die Gemeinde im Bereich des Personennahverkehrs stets als Unternehmerin (§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V. m. § 2 Abs. 1 UstG). Die Unternehmereigenschaft setzt allerdings voraus, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen angelegt sein muss.
Da für den Teil der Bürger keine Einnahmen generiert werden, gilt die Gemeinde demnach nicht als Unternehmerin. Bei der Umbuchung vom BGA Kuranlagen nach Einnahme ÖPNV handelt es sich nicht um eine Einnahme im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, sondern und um einen nicht steuerbaren Innenumsatz. Es kann für den Teil, der auf die Bürger anfällt, auch keine Vorsteuer gezogen werden.
2. Die Ortslinie wird den Bürgern gegen Entgelt angeboten:
Hier läge eine Unternehmereigenschaft auch für den Teil der Bürger vor, da nachhaltig Einnahmen erzielt werden würden. Ein eigener BGA wird dadurch jedoch nicht begründet, da die jährlichen Einnahmen der Fahrkarten mit geschätzt 2.500 Euro weit unter 35.000 Euro liegen würden. Die Gemeinde kann jedoch einseitig trotzdem zum Betrieb gewerblicher Art votieren und damit die Vorsteuer ziehen.
Förderrechtliche Betrachtung:
Neben der Steuerlichen Betrachtungsweise sind auch die Zuwendungsrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Sollte eine unentgeltliche Überlassung erfolgen, was förderrechtlich möglich ist, wird jedoch fiktive Einnahmen angesetzt, um eine Besserstellung gegenüber anderen Kommunen zu verhindern.
Die Verwaltung empfiehlt die Festlegung eines Fahrpreises und der Optierung zum Betrieb gewerblicher Art. Auf die beiliegenden Kostenkalkulation wird verwiesen.
Die Fahrpreise sollen die Attraktivität des Ortsbusses erleichtern und fördern um in der Folge den Innerörtlichen Verkehr zu reduzieren. Es werden folgende Preise vorgeschlagen:
Einzelfahrt Erwachsene ab 18 Jahre: 1,00 Euro
Monatskarte: 10,00 Euro
Jahreskarte: 100,00 Euro
Einzelfahrt Kinder ab 6 Jahre 0,50 Euro
Monatskarte: 5,00 Euro
Jahreskarte: 50,00 Euro .
Beschluss 1
Für die Ortslinie Bad Kohlgrub werden ab 01.12.2021 folgende Fahrpreise festgesetzt:
Einzelfahrt Erwachsene ab 18 Jahre: 1,00 Euro
Monatskarte: 10,00 Euro
Jahreskarte: 100,00 Euro
Einzelfahrt Kinder ab 6 Jahre 0,50 Euro
Monatskarte: 5,00 Euro
Jahreskarte: 50,00 Euro
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 14
Beschluss 2
Der Ortsbus soll ab 01.12.2021, zur Förderung der Nachhaltigkeit und dem Ziel der Verringerung des innerörtlichen Verkehrs, kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Fahrpreise werden nicht festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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8. 1. Änderung der Parkgebührenverordnung; Erhöhung der Gebühren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
|
ö
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beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Das Ergebnis der Bürgerbefragung (LebensQulimeter) hat einen Wunsch zur nachhaltigeren Verkehrssituation in Bad Kohlgrub ergeben. Dies kann nur mit einem reduzierten Individualverkehr gewährleistet werden. Die Tagesausflügler, die mit dem eigenen PKW anreisen tragen massiv zur Verkehrsbelastung in Bad Kohlgrub bei. Um eine bessere Regelungswirkung zu erhalten empfiehlt es sich, die Parkgebühren anzuheben.
Parkgebühren in den Ammertalgemeinden:
Oberammergau und Unterammergau bis 4 Stunden 5,00 Euro
ab 4 Stunden 7,00 Euro
Ettal bis 4 Stunden 4,00 Euro
ab 4 Stunden 6,00 Euro
Es wird, auch um ein einheitliches Gebührenniveau zu erhalten, empfohlen, die Parkgebühren ab 01.02.2022 entsprechend Ober- und Unterammergau festzulegen. Weiter sollte in diesen Zusammenhang auch die Busgebühr von 10,00 Euro auf 20,00 Euro angehoben werden.
Die Vorlaufzeit zur Umrüstung beträgt rund sechs Wochen und das ausführende Unternehmen hat während des Jahreswechsels Betriebsurlaub, so dass der 01.02.2022 als Änderungsdatum empfohlen wird.
Beschluss 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr (Parkgebührenverordnung) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 24.02.2021
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund von § 6, 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 845) und § 45 und § 46 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), folgende
Erste Änderung der Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr (Parkgebührenverordnung) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 24.02.2021
§ 1
§ 11 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung erhält folgende Fassung:
„
(1) Für Parkscheine werden folgende Gebühren erhoben:
1. 1Personenkraftwagen (PKW) bis zu 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger:
Parkdauer bis zu vier Stunden 5,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden 7,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 5,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig, es ist das Lösen von Parkausweisen für bis zu sieben Tage am Parkautomaten möglich.
2. 1Busse (über 9 Sitzplätze) und Lastkraftwagen (LKW):
Parkdauer bis zu vier Stunden 10,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden 20,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 10,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.02.2022 in Kraft.
GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, ……………
Franz Degele
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Beschluss 2
GRM Fend beantragt die Höchstparkgebühr für Busse gemäß § 11 Abs.1 Ziffer 2 auf 15,00 Euro fest zu legen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 9
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9. 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-16. Sitzung des Gemeinderates
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12.10.2021
|
ö
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beschließend
|
7 |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
|
10.11.2021
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Friedhof mit seinen Anlagen ist eine kostenrechnende Einrichtung und ist daher grundsätzlich kostendeckend zu bewirtschaften.
Die letzte Gebührenkalkulation fand 2016 statt. Eine Neubewertung steht daher sowohl aufgrund der Laufzeit der genannten Kalkulation als auch hinsichtlich der Erweiterung der Urnenwand an. Weiter wurde die eine Gebührenanpassung aufgrund der überörtlichen Rechnungsprüfung empfohlen.
Derzeit herrscht beim Friedhof eine Kostenunterdeckung. Diese ist jedoch auch zulässig nach Art. 8 Abs. 6 Satz 3 KAG.
Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 12.10.2021 soll die Verlängerungsmöglichkeit von fünf Jahren beibehalten werden. Demnach ergeben sich folgende Kalkulationssätze:
|
bisherige Gebührensätze
|
neue Gebührensätze
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Einzelgräber
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298,00 €
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451,00 €
|
2 Grabstellen
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572,00 €
|
874,00 €
|
3 Grabstellen
|
870,00 €
|
1.325,00 €
|
4 Grabstellen
|
1.143,00 €
|
1.748,00 €
|
5 Grabstellen
|
0,00 €
|
2.199,00 €
|
Urnennische
|
353,00 €
|
736,00 €
|
Sockelgebühr
|
50,00 €
|
50,00 €
|
Leichenhausbenutzung
|
150,00 €
|
150,00 €
|
Die sonstigen Gebühren sollen gleichbleiben.
Beschluss
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 30.11.2016
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende
Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 30.11.2016
§ 1
§ 4 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
„
- Die Grabgebühr wird grundsätzlich für die ganze Dauer des Nutzungsrechtes von 15 Jahren erhoben. Soweit eine Verlängerung des Nutzungsrechtes, nach Ablauf der Ruhefrist, auf 5 Jahre gewünscht ist, wird sie anteilig erhoben. Sie wird wie folgt festgesetzt:
EURO
a) Einzelgräber 451,00
b) 2 Grabstellen 874,00
c) 3 Grabstellen 1.325,00
d) 4 Grabstellen 1.748,00
e) 5 Grabstellen 2.199,00
f) Urnennische 736,00
g) Sockelgebühr pro lfd. Meter 50,00
(nur im St.-Rochus-Friedhof bei erstmaligen Erwerb nach Kostenanfall)“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.12.2021 in Kraft.
GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, ……………
Franz Degele
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4
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10. Städtebauförderung; Bedarfsanmeldung 2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
|
10.11.2021
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Bad Kohlgrub im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ der Städtebauförderung. Hier ist jährlich der Maßnahmenplan und der Bedarf an Mitteln anzumelden.
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
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förderfähige Kosten in Tsd. EUR
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angemeldete Einzelmaßnahmen z.B. Sanierungsgebiet II
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voraus-sichtlich insgesamt förderfähig
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davon bisher bereits bewilligt
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vorgese- hen im Pro-grammjahr
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vorgesehen in den drei Fortschreibungsjahren
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Ausbau des Baudenkmals Heugasse 2 (Fl.-Nr. 371) für 4 Wohnungen Gesamtkosten: 1,2 Mio €, Finanzierung ....
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2022
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2023
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2024
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2025
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1. Maßnahmen der Vorbereitungen
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1.1 Vorbereitung nach § 140 BauGB
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100
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70
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1.2 Sanierungsberatung
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10
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10
|
10
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2. Ordnungsmaßnahmen
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2.5 Verbindung Hauptstraße
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200
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100
|
100
|
über Staatsstraße
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3. Baumaßnahmen
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3.1 Modernisierung und Instandsetzung
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3.1 Hauptstraße 25; Umbau des denkmalgeschützten Lampl-Anwesens zum Haus der Vereine und Kultur
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2.867
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1.594
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3.1 Erneuerung Gehmweg/Galerienweg
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120
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|
120
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3.1 Hauptstraße 27; Umbau und Sanierung Haus des Gastes
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670
|
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150
|
520
|
|
|
|
|
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|
3.1 Platz um den Maibaum, Umgestaltung
|
500
|
|
|
|
|
500
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|
4. Sonstige Baumaßnahmen
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Gesamtsumme
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4.457
|
1.664
|
0
|
130
|
260
|
1.130
|
Beschluss
Die Bedarfsanmeldung 2022 wird gemäß Vorlage befürwortet und beschlossen und ist bei der Regierung von Oberbayern entsprechend anzumelden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Elternbeirat KiTa St. Martin; Antrag auf Zuschuss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2021-18. Sitzung des Gemeinderates
|
10.11.2021
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Mit Email vom 23.10.2021 stellt der Elternbeirat der Kindertagesstätte St. Martin einen Antrag auf Zuschuss zum Skikurs des Kindergartens im Januar 2022. In den letzten Jahren wurde ein Zuschuss in Höhe von 10,00 Euro je Kind gewährt. Aufgrund der besonderen Jahre in der Pandemie empfiehlt die Verwaltung, den Zuschuss einmalig zu erhöhen und die Buskosten in Höhe von 400,00 Euro zu übernehmen im Rahmen der Sportförderung. Der Antrag ist dem Sitzungspunkt angefügt.
Beschluss
Die Gemeinde Bad Kohlgrub unterstützt den Skikurs 2022 der Kindertagesstätte St. Martin mit einem Gesamtzuschuss in Höhe von 400,00 Euro. Die Durchführung des Skikurses ist nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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12. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2021-18. Sitzung des Gemeinderates
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10.11.2021
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ö
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12 |
Sachverhalt
GRM Fend frägt hinsichtlich der Aufstellung der neuen Ortseingangstafeln nach?
BGM Degele erläutert, dass diese leider immer noch nicht da sind und in der Folge kommt es dann noch auf die Verfügbarkeit des Bauhofes an.
GRM Höck bittet darum, in der kommenden Bürgerinfo eine Beilage des neuen Fahrplanes für die Ortslinie zu machen. Kämmerer Ehegartner teilt mit, dass dies bereits vorgesehen ist und der Wunsch entsprechend berücksichtigt wird.
Datenstand vom 28.12.2021 15:34 Uhr