Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
4 Erlass einer Wochenmarktsatzung und Wochenmarktgebührensatzung
5 Parkplatz Festplatz; Änderung der Parkgebührenverordnung
6 Wasserversorgung; Leitungsbau Am Hochfeld/Kienzerleweg - Maßnahmenbeschluss
7 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2021-04 vom 09.02.2021 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub kauft zwei Öko-Komposttoiletten. Eine wird am Spielplatz am Erle und eine Tannenbankerlparkplatz (statt Dixi-Klo) aufgestellt. Ein Gemeinschafts-projekt der Naturparkgemeinden ist leider nicht zustande gekommen.

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3. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö 3

Sachverhalt

Aufgrund einer Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags ist die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter neu zu erlassen, da sich die zugrundeliegende Rechtsgrundlage geändert hat und sich einige in früheren Verordnungen enthaltenen Regelungen als rechtswidrig herausgestellt haben. Die bisher gültige Verordnung der Gemeinde Bad Kohlgrub stammte aus dem Jahr 2003, das letzte aktuelle Muster des Bayerischen Gemeindetags von 2017. Dieser Anlass wurde daher genutzt, um die Verordnung dem aktuellen Rechtsstand anzupassen.

Die Verwaltung hat einen Entwurf einer neuen Verordnung erarbeitet, bei dem sich streng an dem Muster des Bayerischen Gemeindetags orientiert wurde, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Verordnung:


Allgemeine Vorschriften


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1)        Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.




(2)        Gehbahnen sind

a)        die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b)        in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,50 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3)        Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).


Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3
Verbote

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)        Insbesondere ist es verboten,

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b)        Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)        Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1         auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.        neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3.        in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3)        Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4
Reinigungspflicht

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)        Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)        Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a)        zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b)        von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c)        insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 6
Reinigungsfläche

(1)        Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a)        bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b)        bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Metern verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,

c)        bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.


(2)        Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9
Sicherungspflicht

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)        § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)        Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

(3)        Schnee und Eis von privaten Grundstücken darf nicht auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen abgelagert werden.


§ 11
Sicherungsfläche

(1)        Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2)        § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen


§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen

(1)        Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)        In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 11.11.2003 außer Kraft.

Bad Kohlgrub, ………….



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)


Straßenreinigungsverzeichnis

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Fallerstraße
Badstraße
Saulgruber Straße
Hauptstraße
Murnauer Straße

Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

alle übrigen Straßen im Ortsgebiet

Gruppe C
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter mit folgendem Wortlaut:

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Verordnung:


Allgemeine Vorschriften


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1)        Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2)        Gehbahnen sind

a)        die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b)        in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,50 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3)        Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).



Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3
Verbote

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)        Insbesondere ist es verboten,

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b)        Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)        Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1         auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.        neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3.        in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3)        Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4
Reinigungspflicht

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)        Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)        Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a)        zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b)        von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c)        insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 6
Reinigungsfläche

(1)        Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a)        bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b)        bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Metern verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,

c)        bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.


(2)        Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9
Sicherungspflicht

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)        § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)        Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

(3)        Schnee und Eis von privaten Grundstücken darf nicht auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen abgelagert werden.


§ 11
Sicherungsfläche

(1)        Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2)        § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.







Schlussbestimmungen

§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen

(1)        Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)        In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 11.11.2003 außer Kraft.


Bad Kohlgrub, …………


Franz Degele
Erster Bürgermeister


Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Fallerstraße
Badstraße
Saulgruber Straße
Hauptstraße
Murnauer Straße

Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

alle übrigen Straßen im Ortsgebiet

Gruppe C
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Erlass einer Wochenmarktsatzung und Wochenmarktgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö 4

Sachverhalt

Auf Wunsch des Gemeinderates hat die Verwaltung eine Wochenmarktsatzung und eine Wochenmarktgebührensatzung erarbeitet. Diese sind erforderlich, um den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung betreiben zu können. Bei dem Wortlaut der Satzungen orientiert sich der Entwurf an den entsprechenden Satzungen des Marktes Murnau und des Marktes Garmisch-Partenkirchen. Die Gebühren liegen unter dem Niveau dieser Gemeinden. Als ersten Markttag wäre der 24.03.2021 möglich, da dies der Tag ist, der der Antragsfrist für einen Standplatz nach der Wochenmarktsatzung entspricht. Zudem müssen seitens der Verwaltung noch weitergehende organisatorische Vorbereitungen getroffen werden, wie die Einrichtung von Stromanschlüssen, das rechtzeitige Sperren der Verkehrsflächen und die Planung des Personaleinsatzes. Während der Marktzeiten muss stets ein Mitarbeiter der Verwaltung als Marktaufsicht vor Ort sein. Der Wochenmarkt soll auf den Flächen um den Maibaum (vor dem Haus des Gastes und dem Kurparkgebäude) sowie vor dem Rathaus stattfinden, ein Lageplan ist beigefügt.

Die Entwürfe der Satzungen lauten wie folgt:

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde Bad Kohlgrub
(Wochenmarkt-Satzung)

vom XX.YY.2021

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Bad Kohlgrub betreibt den Wochenmarkt als eine öffentliche Einrichtung.


§ 2
Marktplatz

1Der Wochenmarkt findet auf den öffentlichen Verkehrsflächen um den Maibaum sowie auf der Fläche vor dem Rathaus (Hauptstraße 29) nach den auf dem dieser Satzung angehängten Lageplan dargestellten Flächen statt. 2Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 3
Markttage, Marktverkaufszeiten

(1)        Markttag ist jeden Mittwoch.

(2)        Marktverkaufszeit ist von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

(3)        Fällt der Wochenmarkt auf einen Feiertag, so entfällt der Wochenmarkt in der betreffenden Kalenderwoche ersatzlos.


§ 4
Gegenstände des Wochenmarktes

Gegenstände des Marktverkehrs sind:

1.        Lebensmittel im Sinne des § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbst- gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig,

2.        Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

3.        rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs,

4.        handwerklich erzeugte Fertigwaren und Fabrikate.


§ 5
Zuteilung des Standplatzes

(1)        Waren dürfen auf dem Marktplatz nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2)        1Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind schriftlich bei der Gemeinde Bad Kohlgrub mindestens 4 Wochen vor dem Markttag zu stellen. 2Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, ggf. Händler und Vertriebsfirma, Kontaktdaten für Rückfragen, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren, die gewünschte Fläche und der gewünschte Zeitraum des Standplatzes sowie die Art der Verkaufsvorrichtung anzugeben.

(3)        1Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 2Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.

(4)        Die Zuteilung ist nicht übertragbar.

(5)        Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

(6)        1Ein zugeteilter Standplatz, der eine Stunde nach Beginn der Marktverkaufszeit vom Antragsteller nicht besetzt wird, kann einem anderen Antragsteller zugeteilt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen bleibt eine spätere Zuweisung durch den Marktbeauftragten bzw. das Ordnungsamt vorbehalten.

(7)        Die Standplätze werden so zugewiesen, dass der Zusammenhang der Verkaufseinrichtungen möglichst nicht unterbrochen wird.

§ 6
Bezug und Räumung des Standplatzes

(1)        Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktverkaufszeit bezogen werden und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Marktverkaufszeit geräumt sein.

(2)        Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Marktverkaufszeit nicht gestattet.


§ 7
Verkaufseinrichtungen

(1)        Die Gemeinde Bad Kohlgrub stellt für den Wochenmarkt keine Verkaufsstände zur Verfügung.

(2)        1Es sind als Verkaufsvorrichtungen Stände, Buden, Tische und spezielle Verkaufswagen zugelassen. 2Wetterdächer und Schirme sind mindestens 2,10 m über der Erdoberfläche anzubringen. 3Alle Verkaufsvorrichtungen müssen in einem sauberen und baulich sicheren Zustand sein.

(3)        1Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Straßenoberfläche nicht beschädigt wird. 2Sie dürfen ohne Erlaubnis der Gemeinde weder an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4)        Es muss an jeder Verkaufseinrichtung während des Marktverkaufes an gut sichtbarer Stelle eine Tafel angebracht sein, die in deutlich lesbarer Schrift den Vor- und Zunamen sowie den Wohnort der Händler bzw. die Firmenadresse des Händlers enthält.

(5)        Die Gemeinde übernimmt bei Verlust oder Beschädigung von Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Sachen durch Diebstähle, Brände, Witterungseinflüsse und andere Vorfälle keine Haftung.

(6)        Pro Verkaufseinrichtung ist maximal ein zusätzliches Hinweisschild (sog. „Passantenstopper“) vor der Verkaufseinrichtung zulässig. Die Verkehrssicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 8
Marktaufsicht, Marktbetrieb

(1)        1Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiterer Aufsichtspersonen der Gemeinde Bad Kohlgrub. 2Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. 3Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(2)        Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben

1.        sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen,

2.        Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,

3.        den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

4.        den Aufsichtspersonen zu Kontrollzwecken auf Verlangen Warenproben zu geben.

(3)        1Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sowie Rettungswege in einer Breite von mindestens 3,00 m sind ständig freizuhalten und dauernd zu gewährleisten. 2Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.

(4)        1Die Anbieter haben die Standplätze in einem ordentlichen und reinlichen Zustand zu halten. 2Marktabfälle sind von den Händlern und Anbietern mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.


§ 9
Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1)        1Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. 2Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)        Verboten ist

1.        das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder Umhergehen,

2.        das Betteln,

3.        das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen,

4.        der Aufenthalt in betrunkenem Zustand,

5.        Tiere frei umherlaufen zu lassen,

6.        das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz

7.         das Aufstellen von Obstkisten, Dreieckständern und ähnlichen Gegenständen außerhalb der eigenen Markteinrichtung,

8.        das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Marktverkaufszeit,

9.        die Verwendung von offenem Licht und Feuer.


§ 10
Erlöschen und Widerruf der Zuteilung

Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Ein Widerruf erfolgt, außer in den Fällen der Art. 48, 49 BayVwVfG nur wenn,

1.        der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird,

2.        der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,

3.        der Inhaber der Zuteilung oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen der Marktsatzung oder sonstiger den Markt betreffenden Vorschriften verstoßen haben,

4.        der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt.

5.        es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2)        Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Gemeinde die Räumung des Standplatzes verlangen.


§ 11
Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung

(1)        Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Insbesondere dürfen Warenverpackungen und Abfälle nicht auf dem Boden geworfen werden.

(2)        Die Benutzer sind verpflichtet,

1.        dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,

2.        Marktabfälle unverzüglich in die selbst mitgebrachten Müllbehälter zu verbringen,

3.        die Standplätze einschließlich der angrenzenden Gehflächen bis zu deren Mitte während der Benützung sauber zu halten und nach dem Ende der Verkaufszeit besenrein zu verlassen.

(3)        1Die Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen sind bis zu Beginn der Verkaufszeit und während der Benutzungszeit von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen. 2Dem Standinhaber i.S.d. § 5 obliegt die Verkehrssicherungspflicht; er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aufgrund einer ungenügenden Schnee- und Eisbeseitigung entstehen; er stellt die Gemeinde insofern von jeder Haftung gegenüber Dritten frei.

(4)        Die Gemeinde kann die Schnee- und Eisbeseitigung des Marktplatzes Dritten übertragen oder selbst vornehmen; die Kosten sind anteilig von den Standinhabern zu tragen.


§ 12
Sonstige einschlägige Vorschriften

Die sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere in lebensmittel-, verkehrs-, veterinär-, naturschutz- und gesundheitsrechtlicher Hinsicht, finden entsprechend Anwendung.


§ 13
Marktgebühren

Die Marktgebühren richten sich nach der gültigen Wochenmarktgebührensatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 14
Haftung

(1)        Die Gemeinde Bad Kohlgrub übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

(2)        Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Gemeinde nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.
(3)        Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Gemeinde nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden.


§ 15
Einzelanordnungen und Ausnahmen

(1)        Die Gemeinde kann zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes Einzelanordnungen treffen.

(2)        In einzelnen Fällen kann eine Befreiung von den Vorschriften dieser Satzung gewährt werden, wenn

1.        die Durchführung einer Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der Interessen sonstiger Marktbesucher mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,

2.        das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.


§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1)        Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.        einer Anordnung der Gemeinde auf Räumung des Standplatzes nach
§ 6 Abs. 1 nicht nachkommt,

2.        vor dem Ende der Marktverkaufszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt (§ 6 Abs. 2),

3.        auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus an- bietet oder verkauft (§ 5 Abs. 1),

4.        Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet
(§ 8 Abs. 1 Satz 2) oder sich nicht ausweist (§ 8 Abs. 1 Satz 3),

5.        Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktplatz aufstellt oder die Zufahrt oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält (§ 8 Abs. 3),

6.        den Standplatz nicht in einem ordentlichen und reinlichen Zustand hält
(§ 8 Abs. 4)

7.        durch sein Verhalten Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt (§ 9 Abs. 1),

8.        den in § 9 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.


§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

Bad Kohlgrub, ……………



Franz Degele
Erster Bürgermeister


und


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wochenmarktes in der Gemeinde Bad Kohlgrub
(Wochenmarktgebührensatzung)

vom XX.YY.2021


Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde folgende Satzung:


§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Wochenmarkt der Gemeinde dienen, erhebt die Gemeinde Bad Kohlgrub Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2
Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Wochenmarktes benutzt, sei es aufgrund der Zuteilung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes. 2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Bemessungsgrundlage

(1)        Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die angefangenen Frontmeter (Verkaufsseite) der Verkaufseinrichtungen.

(2)        Angefangene Frontmeter werden aufgerundet.

(3)        Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben.


§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)        Die Gebühr für die Überlassung von Plätzen auf dem Wochenmarkt Bad Kohlgrub beträgt 3,00 € je angefangenen Frontmeter je Markttag, mindestens jedoch 6,00 € insgesamt.

(2)        1Für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser) der Marktstände wird im Einzelfall eine Gebührenpauschale von je 3,00 € festgesetzt. 2Ein Anspruch besteht nicht.


§ 5
Entstehen und Fälligkeit

(1)        1Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuteilung eines Standplatzes. 2Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entsteht sie mit der Benutzung.

(2)        1Zugeteilte Standplätze werden im Vorfeld mit Zeitrahmen beantragt und daraufhin wird gleichzeitig mit der Zuteilung ein Gebührenbescheid erlassen. 2Die Gebühren für befristet zugeteilte Standplätze werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 6
Zahlung der Gebühren

(1)        Die Gebühren sind unaufgefordert auf eines der Konten der Gemeinde Bad Kohlgrub zu überweisen oder auf Wunsch durch ein Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

(2)        Belege über die Zahlung der Gebühren sind den Aufsichtspersonen der Gemeinde auf Verlangen vorzuweisen.

(3)        Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingetrieben.


§ 7
Gebührenrückerstattung

1Die Gebühren werden jeweils für die gesamte Marktzeit erhoben. 2Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung eines zugeteilten Standplatzes begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.


§ 8
Mitteilungsplicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind, der Gemeinde Bad Kohlgrub schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber Auskunft zu geben.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2021 in Kraft.

Bad Kohlgrub, ………….



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde Bad Kohlgrub
(Wochenmarkt-Satzung) mit folgendem Wortlaut:

„Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Bad Kohlgrub betreibt den Wochenmarkt als eine öffentliche Einrichtung.


§ 2
Marktplatz

1Der Wochenmarkt findet auf den öffentlichen Verkehrsflächen um den Maibaum sowie auf der Fläche vor dem Rathaus (Hauptstraße 29) nach den auf dem dieser Satzung angehängten Lageplan dargestellten Flächen statt. 2Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 3
Markttage, Marktverkaufszeiten

(1)        Markttag ist jeden Mittwoch.

(2)        Marktverkaufszeit ist von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

(3)        Fällt der Wochenmarkt auf einen Feiertag, so entfällt der Wochenmarkt in der betreffenden Kalenderwoche ersatzlos.


§ 4
Gegenstände des Wochenmarktes

Gegenstände des Marktverkehrs sind:

1.        Lebensmittel im Sinne des § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbst- gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig,

2.        Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

3.        rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs,

4.        handwerklich erzeugte Fertigwaren und Fabrikate.


§ 5
Zuteilung des Standplatzes

(1)        Waren dürfen auf dem Marktplatz nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2)        1Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind schriftlich bei der Gemeinde Bad Kohlgrub mindestens 4 Wochen vor dem Markttag zu stellen. 2Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, ggf. Händler und Vertriebsfirma, Kontaktdaten für Rückfragen, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren, die gewünschte Fläche und der gewünschte Zeitraum des Standplatzes sowie die Art der Verkaufsvorrichtung anzugeben.

(3)        1Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 2Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.

(4)        Die Zuteilung ist nicht übertragbar.

(5)        Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

(6)        1Ein zugeteilter Standplatz, der eine Stunde nach Beginn der Marktverkaufszeit vom Antragsteller nicht besetzt wird, kann einem anderen Antragsteller zugeteilt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen bleibt eine spätere Zuweisung durch den Marktbeauftragten bzw. das Ordnungsamt vorbehalten.
(7)        Die Standplätze werden so zugewiesen, dass der Zusammenhang der Verkaufseinrichtungen möglichst nicht unterbrochen wird.


§ 6
Bezug und Räumung des Standplatzes

(1)        Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktverkaufszeit bezogen werden und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Marktverkaufszeit geräumt sein.

(2)        Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Marktverkaufszeit nicht gestattet.


§ 7
Verkaufseinrichtungen

(1)        Die Gemeinde Bad Kohlgrub stellt für den Wochenmarkt keine Verkaufsstände zur Verfügung.

(2)        1Es sind als Verkaufsvorrichtungen Stände, Buden, Tische und spezielle Verkaufswagen zugelassen. 2Wetterdächer und Schirme sind mindestens 2,10 m über der Erdoberfläche anzubringen. 3Alle Verkaufsvorrichtungen müssen in einem sauberen und baulich sicheren Zustand sein.

(3)        1Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Straßenoberfläche nicht beschädigt wird. 2Sie dürfen ohne Erlaubnis der Gemeinde weder an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4)        Es muss an jeder Verkaufseinrichtung während des Marktverkaufes an gut sichtbarer Stelle eine Tafel angebracht sein, die in deutlich lesbarer Schrift den Vor- und Zunamen sowie den Wohnort der Händler bzw. die Firmenadresse des Händlers enthält.
(5)        Die Gemeinde übernimmt bei Verlust oder Beschädigung von Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Sachen durch Diebstähle, Brände, Witterungseinflüsse und andere Vorfälle keine Haftung.

(6)        Pro Verkaufseinrichtung ist maximal ein zusätzliches Hinweisschild (sog. „Passantenstopper“) vor der Verkaufseinrichtung zulässig. Die Verkehrssicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 8
Marktaufsicht, Marktbetrieb

(1)        1Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiterer Aufsichtspersonen der Gemeinde Bad Kohlgrub. 2Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. 3Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(2)        Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben

1.        sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen,

2.        Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,

3.        den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

4.        den Aufsichtspersonen zu Kontrollzwecken auf Verlangen Warenproben zu geben.

(3)        1Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sowie Rettungswege in einer Breite von mindestens 3,00 m sind ständig freizuhalten und dauernd zu gewährleisten. 2Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.

(4)        1Die Anbieter haben die Standplätze in einem ordentlichen und reinlichen Zustand zu halten. 2Marktabfälle sind von den Händlern und Anbietern mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.


§ 9
Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1)        1Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. 2Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)        Verboten ist

1.        das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder Umhergehen,

2.        das Betteln,

3.        das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen,

4.        der Aufenthalt in betrunkenem Zustand,

5.        Tiere frei umherlaufen zu lassen,

6.        das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz

7.         das Aufstellen von Obstkisten, Dreieckständern und ähnlichen Gegenständen außerhalb der eigenen Markteinrichtung,

8.        das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Marktverkaufszeit,

9.        die Verwendung von offenem Licht und Feuer.


§ 10
Erlöschen und Widerruf der Zuteilung

Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Ein Widerruf erfolgt, außer in den Fällen der Art. 48, 49 BayVwVfG nur wenn,

1.        der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird,

2.        der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,

3.        der Inhaber der Zuteilung oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen der Marktsatzung oder sonstiger den Markt betreffenden Vorschriften verstoßen haben,

4.        der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt.
5.        es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2)        Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Gemeinde die Räumung des Standplatzes verlangen.


§ 11
Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung

(1)        Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Insbesondere dürfen Warenverpackungen und Abfälle nicht auf dem Boden geworfen werden.

(2)        Die Benutzer sind verpflichtet,

1.        dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,

2.        Marktabfälle unverzüglich in die selbst mitgebrachten Müllbehälter zu verbringen,

3.        die Standplätze einschließlich der angrenzenden Gehflächen bis zu deren Mitte während der Benützung sauber zu halten und nach dem Ende der Verkaufszeit besenrein zu verlassen.

(3)        1Die Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen sind bis zu Beginn der Verkaufszeit und während der Benutzungszeit von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen. 2Dem Standinhaber i.S.d. § 5 obliegt die Verkehrssicherungspflicht; er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aufgrund einer ungenügenden Schnee- und Eisbeseitigung entstehen; er stellt die Gemeinde insofern von jeder Haftung gegenüber Dritten frei.

(4)        Die Gemeinde kann die Schnee- und Eisbeseitigung des Marktplatzes Dritten übertragen oder selbst vornehmen; die Kosten sind anteilig von den Standinhabern zu tragen.


§ 12
Sonstige einschlägige Vorschriften

Die sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere in lebensmittel-, verkehrs-, veterinär-, naturschutz- und gesundheitsrechtlicher Hinsicht, finden entsprechend Anwendung.


§ 13
Marktgebühren

Die Marktgebühren richten sich nach der gültigen Wochenmarktgebührensatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub.


§ 14
Haftung

(1)        Die Gemeinde Bad Kohlgrub übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

(2)        Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Gemeinde nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

(3)        Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Gemeinde nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden.


§ 15
Einzelanordnungen und Ausnahmen

(1)        Die Gemeinde kann zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes Einzelanordnungen treffen.

(2)        In einzelnen Fällen kann eine Befreiung von den Vorschriften dieser Satzung gewährt werden, wenn

1.        die Durchführung einer Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der Interessen sonstiger Marktbesucher mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,

2.        das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.


§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1)        Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.        einer Anordnung der Gemeinde auf Räumung des Standplatzes nach
§ 6 Abs. 1 nicht nachkommt,
2.        vor dem Ende der Marktverkaufszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt (§ 6 Abs. 2),

3.        auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus an- bietet oder verkauft (§ 5 Abs. 1),

4.        Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet
(§ 8 Abs. 1 Satz 2) oder sich nicht ausweist (§ 8 Abs. 1 Satz 3),

5.        Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktplatz aufstellt oder die Zufahrt oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält (§ 8 Abs. 3),

6.        den Standplatz nicht in einem ordentlichen und reinlichen Zustand hält
(§ 8 Abs. 4)

7.        durch sein Verhalten Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt (§ 9 Abs. 1),

8.        den in § 9 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.





§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.“

Bad Kohlgrub, ………….



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wochenmarktes in der Gemeinde Bad Kohlgrub (Wochenmarktgebührensatzung) mit folgendem Wortlaut:

„Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde folgende Satzung:


§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Wochenmarkt der Gemeinde dienen, erhebt die Gemeinde Bad Kohlgrub Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2
Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Wochenmarktes benutzt, sei es aufgrund der Zuteilung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes. 2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Bemessungsgrundlage

(1)        Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die angefangenen Frontmeter (Verkaufsseite) der Verkaufseinrichtungen.

(2)        Angefangene Frontmeter werden aufgerundet.

(3)        Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben.






§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)        Die Gebühr für die Überlassung von Plätzen auf dem Wochenmarkt Bad Kohlgrub beträgt 3,00 € je angefangenen Frontmeter je Markttag, mindestens jedoch 6,00 € insgesamt.

(2)        1Für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser) der Marktstände wird im Einzelfall eine Gebührenpauschale von je 3,00 € festgesetzt. 2Ein Anspruch besteht nicht.


§ 5
Entstehen und Fälligkeit

(1)        1Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuteilung eines Standplatzes. 2Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entsteht sie mit der Benutzung.

(2)        1Zugeteilte Standplätze werden im Vorfeld mit Zeitrahmen beantragt und daraufhin wird gleichzeitig mit der Zuteilung ein Gebührenbescheid erlassen. 2Die Gebühren für befristet zugeteilte Standplätze werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 6
Zahlung der Gebühren

(1)        Die Gebühren sind unaufgefordert auf eines der Konten der Gemeinde Bad Kohlgrub zu überweisen oder auf Wunsch durch ein Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

(2)        Belege über die Zahlung der Gebühren sind den Aufsichtspersonen der Gemeinde auf Verlangen vorzuweisen.

(3)        Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingetrieben.


§ 7
Gebührenrückerstattung

1Die Gebühren werden jeweils für die gesamte Marktzeit erhoben. 2Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung eines zugeteilten Standplatzes begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.


§ 8
Mitteilungsplicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind, der Gemeinde Bad Kohlgrub schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber Auskunft zu geben.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2021 in Kraft.“

Bad Kohlgrub, ………….



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Erste Wochenmarkt soll am 24.03.2021 stattfinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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5. Parkplatz Festplatz; Änderung der Parkgebührenverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö 5

Sachverhalt

Auf Initiative des Gemeinderats wird eine mögliche Gebührenpflicht für den Parkplatz auf dem Festplatz diskutiert. Vor der Einführung einer solchen Gebührenpflicht erscheint es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, die bestehende Parkgebührenverordnung zu überarbeiten, da die bestehende den neuen Anforderungen nicht ausreichend gerecht wird.

Zu Beginn des vergangenen Jahres wurde seitens der Verwaltung die bestehende Parkgebührenverordnung bereits für einen anderen Zweck (Schaffung von Busparkplätze für die Passion 2020) überarbeitet. Inhaltliche Änderungen sind lediglich die Einführung einer Gebühr für Bewohnerparkausweise und die Formulierung von Bedingungen für deren Ausstellung, womit ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahre 2018 umgesetzt wird, die Einführung von Sonderparkausweisen sowie die Ersetzung eines festen örtlichen Geltungsbereichs durch den Bezug auf eine entsprechende Beschilderung. Der Geltungsbereich kann somit durch Beschilderung den jeweiligen Anforderungen angepasst werden, ohne dass es einer Änderung der Verordnung bedarf.

Eine Erhöhung der Parkgebühren für Busse wurde nicht mit aufgenommen, da dies aufgrund der zu erwartenden Kosten für die Umstellung der Parkscheinautomaten nicht rentabel gewesen wäre.

Die vorgelegte Verordnung ermöglicht der Gemeinde, auf verschiedene Anforderungen flexibel, schnell und unbürokratisch zu reagieren.

Beschluss 1

Die Gemeinde Bad Kohlgrub passt die Gebühren nach § 11 Abs. 2 der Parkgebührenverordnung wie folgt an:
       Bewohnerparkausweise        160,00 Euro
       Saisonparkausweise        60,00 Euro
       Jahresparkausweise        120,00 Euro.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die bestehende Parkgebührenverordnung durch die von der Verwaltung vorgelegte überarbeitete Version zu ersetzen. Der neue Verordnungstext lautet:

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt auf Grund von § 6, 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 845) und § 45 und § 46 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), folgende


Verordnung

Abschnitt I
Grundsätzliche Bestimmungen




§ 1
Parkflächen, Gebührenerhebung

(1)        Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt zur Regelung des ruhenden Verkehrs und für die Benutzung von entsprechend mit Verkehrszeichen gekennzeichneten öffentlich gewidmeten Flächen im Gemeindegebiet Parkgebühren.

(2)        Auf den Flächen nach Absatz 1 ist das Parken von Fahrzeugen nur bei Entrichtung einer Parkgebühr unter Berücksichtigung der Parkzeit, der Parkdauer und der Parkgebührenhöhe erlaubt.


§ 2
Gebührenpflichtige Parkzeit; Fälligkeit; Gebührenschuldner

(1)        1Gebührenpflichtige Parkzeit ist der tägliche Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 2Sofern in bestimmten Parkzonen durch Allgemeinverfügung (Beschilderung) etwas anderes bestimmt ist, ist diese Angabe als gebührenpflichtige Parkzeit maßgeblich.

(2)        1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Parken auf einer in § 1 Abs. 1 genannten Fläche zur gebührenpflichtigen Parkzeit. 2Die Gebühr wird mit Beginn des Parkvorgangs fällig.

(3)        1Gebührenschuldner ist, wer als Fahrzeugführer ein Fahrzeug nach Abs. 2 parkt. 2Kann der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden, so ist der Halter des Fahrzeugs der Gebührenschuldner.


Abschnitt II
Parkscheine und Parkausweise

§ 3
Allgemeine Bestimmungen


(1)        Als Nachweis über die Berechtigung zur Benutzung der in § 1 Abs. 1 beschriebenen Flächen gem. § 1 Abs. 2 stellt die Gemeinde Bad Kohlgrub Parkscheine und Parkausweise aus.

(2)        Parkscheine und Parkausweise sind gut sichtbar im Bereich der Frontscheibe anzubringen.

(3)        Für die gebührenpflichtigen Parkflächen in der Gemeinde Bad Kohlgrub ist ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit mittels Betreiberapplikation für Mobiltelefone („Handy-App“) eingerichtet (§ 10 Absatz 2 ff.).


§ 4
Parkscheine

Parkscheine sind die durch die von der Gemeinde aufgestellten Parkscheinautomaten ausgestellten Belege über die Entrichtung der Parkgebühr für eine bestimmte Parkdauer.






§ 5
Parkausweise

(1)        1Parkausweise sind die durch die Gemeindeverwaltung ausgestellten Bescheinigung über eine Parkberechtigung in einem festgelegten Zeitraum in einem bestimmten Bereich. 2Ein Anspruch besteht nicht.
(2)        Der Geltungsbereich und die Geltungsdauer werden auf dem Parkausweis angegeben.

(3)        Es wird unterschieden zwischen Bewohnerparkausweisen, Saisonparkausweisen, Jahresparkausweisen und Sonderparkausweisen.

(4)        Parkausweise begründen keinen Anspruch auf einen freien oder einen bestimmten Stellplatz.

(5)        1Parkausweise sind nicht übertragbar. 2Sie gelten nur für jeweils ein Fahrzeug, dessen amtliches Kennzeichen auf den Parkausweisen vermerkt wird.


§ 6
Bewohnerparkausweis

(1)        1Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist ausgeschlossen, wenn auf dem von dem Antragsteller bewohnten Grundstück ausreichend Stellplätze nach der jeweils gültigen Fassung der Ortsgestaltungssatzung nachgewiesen werden können. 2Sofern die nach der jeweils gültigen Ortsgestaltungssatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf dem entsprechenden Grundstück nicht nachgewiesen werden kann, ist die Ausstellung eines Bewohnerparkplatzes nur möglich, wenn die erforderliche Anzahl an Stellplätzen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand hergestellt werden kann. 3Der Antragsteller hat dies durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat.

(2)        Der Bewohnerparkausweis berechtigt zur Benutzung der auf dem Ausweis angegebenen öffentlichen Parkflächen.

(3)        Der Bewohnerparkausweis wird auf Antrag an berechtigte Personen (§ 6 Absatz 1) ausgestellt.

(4)        Bewohner im Sinne dieser Verordnung ist, wer in Bad Kohlgrub mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

(5)        Wurden Stellplätze nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) bei der Gemeinde abgelöst, hat der Eigentümer des betreffenden Grundstücks Anspruch auf eine entsprechende Anzahl an Bewohnerparkausweisen, sofern er Bewohner nach Abs. 3 ist.

(6)        Die Geltungsdauer eines Bewohnerparkausweises beträgt 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum.

(7)        1Innerhalb der Geltungsdauer eines Bewohnerparkausweises kann das amtliche Kennzeichen, auf das der Bewohnerparkausweis ausgestellt wurde, geändert werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt. 2Ein triftiger Grund liegt regelmäßig bei einem Fahrzeugwechsel vor.






§ 7
Saisonparkausweis

Der Saisonparkausweis berechtigt zur Benutzung der gebührenpflichtigen Parkflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, ohne dass jeweils ein Parkschein gelöst werden muss.


§ 8
Jahresparkausweis

Der Jahresparkausweis berechtigt zur Benutzung der gebührenpflichtigen Parkflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum, ohne dass jeweils ein Parkschein gelöst werden muss.

§ 9
Sonderparkausweis

(1)        Auf Antrag stellt die Gemeinde in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderparkausweise für Busse (über 9 Sitzplätze) und LKW (über 7,5 t) sowie weitere nicht aufgeführte Fahrzeuge aus.

(2)        1Die Geltungsdauer und der Geltungsbereich von Sonderparkausweisen wird auf diesen vermerkt. 2Dabei ist dem Anlass der Ausstellung Rechnung zu tragen und der Sonderparkausweis den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung anzupassen.



Abschnitt III
Parkgebühren

§ 10
Entrichtung der Parkgebühr

(1)        1Die Entrichtung der Parkgebühr ist mittels Parkscheinen oder Parkausweisen nachzuweisen. 2Parkscheine sind an den von der Gemeinde aufgestellten und gekennzeichneten Parkscheinautomaten gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu lösen. 3Parkausweise sind bei der Gemeindeverwaltung gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr erhältlich.

(2)        Sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für eine Fläche nach § 1 Abs 1 zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist, kann der Gebührenschuldner die Parkgebühr auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation für Mobiltelefone („Handy-App“) entrichten.

(3)        1Bei der Entrichtung per Betreiberapplikation werden dieselben Parkgebühren fällig wie bei der Entrichtung über einen Parkscheinautomat. 2Etwaige Nutzungsbedingungen und weitergehende Regelungen des Betreibers bleiben unberührt.


§ 11
Parkgebühren

(1)        Für Parkscheine werden folgende Gebühren erhoben:

       1.        1Personenkraftwagen (PKW) bis zu 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger:
Parkdauer bis zu vier Stunden                                3,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden                5,00 Euro

2Die Mindestparkgebühr beträgt 3,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig, es ist das Lösen von Parkausweisen für bis zu sieben Tage am Parkautomaten möglich.


2.        1Busse (über 9 Sitzplätze) und Lastkraftwagen (LKW):
Parkdauer bis zu vier Stunden                                5,00 Euro
Parkdauer ab vier Stunden bis zu 24 Stunden                10,00 Euro
2Die Mindestparkgebühr beträgt 5,00 Euro. ³Für jeden weiteren Tag wird wieder eine Gebühr zur Zahlung fällig

(2)        Für Parkausweise für Personenkraftwagen (PKW) bis zu 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger werden folgende Gebühren erhoben:
1.        Bewohnerparkausweise:                                        160,00 Euro

2.        1Saisonparkausweise:                                        60,00 Euro

²Bei Ausstellung eines Saisonparkausweises nach dem 1. Dezember ist ebenso die volle Gebühr zu entrichten.

3.        Jahresparkausweise:                                                120,00 Euro

(3)        Bei Sonderparkausweisen richtet sich die jeweilige Gebühr nach den Gebühren für Parkscheine. Sonderparkausweise können auch für einen längeren als den in Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 bezeichneten Zeitraum ausgestellt werden.


Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 12
Überwachung

(1)        Die Gemeinde überwacht die Einhaltung dieser Parkgebührenverordnung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung.

(2)        Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten sowie strafrechtliche Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.


§ 13
Sonstige Vorschriften

Sonstige verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.


§ 14
In-Kraft-Treten

(1)        Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

(2)        Die „Verordnung über die Parkgebühren und andere Regelungen für den ruhenden Verkehr“ vom 13. Juni 2019 tritt mit In-Kraft-Treten dieser Satzung außer Kraft.


Bad Kohlgrub, ………….



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Gebührenpflicht für den Parkplatz auf dem Festplatz. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten, insbesondere Aufstellung entsprechender Schilder, Aufstellung und Einrichtung eines Parkscheinautomaten und Beauftragung der Parkraumüberwachung, beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, die Einrichtung eines großräumigen Parkverbots für die Bereiche „Kehrerstraße“ und „Am Kirchfeld“ zu prüfen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Wasserversorgung; Leitungsbau Am Hochfeld/Kienzerleweg - Maßnahmenbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö beschließend 6
Gemeinderat 2021-06. Sitzung des Gemeinderates 09.03.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 09.02.2021 hat der Gemeinderat beschlossen, den Auftrag für die Planungsleistungen des Wasserleitungsbaus der Hoch- und Niederzone im Kienzerleweg/Am Hochfeld sowie für die Erneuerung der Wasserleitung am Kienzerleweg an das Büro WipflerPLAN Köpf Planungsgesellschaft mbH, Marktoberdorf zu vergeben.

Die Planungsunterlagen sowie die Kostenschätzung liegen zum Einladungszeitpunkt noch nicht vor und werden zur Sitzung nachgereicht.

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-05. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö 7
Datenstand vom 19.03.2021 10:10 Uhr