Datum: 08.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Informationen des Bürgermeisters
2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 18.01.2022
3 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.01.2022
4 Jahresrechnung 2020
4.1 Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2020
4.2 Feststellung der Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
4.3 Erteilung der Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
5 Haushalt 2022 mit Finanzplan 2021-2025, Investitionsprogramm und Stellenplan
6 Haushaltssatzung 2022
7 Kalkulatorische Zinsen; Änderung der Berechnungsmethode ab 2022
8 Vollzug der Baugesetze; Bebauungsplan Nr. 43 "Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße"; Aufstellungsbeschluss
9 Vollzug der Baugesetze; 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Badstraße"; Abwägung und Satzungsbeschluss
10 Auf der Oh 16; Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage
11 Auf der Oh 18; Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen und Doppelgarage
12 Unterstützung der Initiative "Tempo 30 in Kommunen"
13 Elternbeirat der Grund- und Mittelschule; Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
14 Sonstiges

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1. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Bayersoien stellt derzeit einen Bebauungsplan „Betreutes Wohnen“ auf. Es ist geplant, dass Wohnungen gemietet oder gekauft werden können. Evtl. ist es auch möglich, einen „Mietbetrag“, z.B. bis zum 85. Lebensjahr im Voraus zu bezahlen. Falls der Mieter vorher verstirbt, behält die Differenz die Gesellschaft, falls er länger lebt, bleibt die Gesellschaft auf den zusätzlichen Kosten sitzen.

Feuerlöschwesen Bad Kohlgrub:
Für das Neue Feuerwehrauto GW-L2 ist der Unterbau (Fahrgestell u. Kabine) fertig und wurde dem Aufbauhersteller übergeben. Die Arbeiten sollen hier in Kürze beginnen. Die Fertigstellung ist im Laufe des Frühjahrs geplant.

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2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 18.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2022-01 vom 18.01.2022 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 2
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4. Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 4
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4.1. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Am 26.10.2021 wurde die örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Gemeinderates für das Haushaltsjahr 2020 durchgeführt. Die Niederschrift der Prüfung ist dem Sitzungspunkt als Protokoll beigefügt.

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4.2. Feststellung der Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Die Jahresrechnung für 2020 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Ergebnissen festgestellt:


Verwaltungs-haushalt
Vermögens-
haushalt
Gesamt-
haushalt
Einnahmen



Solleinnahmen (=Anordnungssoll)
7.349.564,25
2.214.422,85
9.563.987,10
./. Abgang alter Kasseneinnahmenreste
2.214,29
0,00
2.214,29
Summe bereinigte Solleinnahmen
7.347.349,96
2.214.422,85
9.561.772,81




Ausgaben



Sollausgaben (=Anordnungssoll)
7.347.349,96
2.214.422,85
9.561.772,81
./. Abgang alter Kassenausgabereste
0,00
0,00
0,00
Summe bereinigte Sollausgaben
7.347.349,96
2.214.422,85
9.561.772,81
Fehlbetrag/Überschuss
0,00
0,00
0,00

Nachrichtlich:
Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt        1.199.491,71 €
Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage           0,00 €
Zuführung an die Allgemeine Rücklage        512.696,83 €

Stand der Schulden und Rücklagen


Stand zu Beginn des Haushaltsjahres
Zugang

Abgang

Stand am Ende des Haushaltsjahres
Schulden
2.482.383
400.000
313.570
2.568.813
Rücklagen
350.663
512.696
9
863.350


Der Rücklagenstand zu Beginn des Haushaltsjahres wurde noch einmal angepasst (zuvor 350.658,21 €). Zinsen aus dem Sparbuch in Höhe von 4,89 € wurden fälschlicher Weise abgezogen. 

Beschluss

Die vorstehende Jahresrechnung 2020 wird, samt der Berichtigung des Rücklagenstandes, anerkannt.
Die im Haushaltsjahr 2020 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3. Erteilung der Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung und Feststellung der Jahresrechnung für das Jahr 2020 kann die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zur Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Haushalt 2022 mit Finanzplan 2021-2025, Investitionsprogramm und Stellenplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 2022-01. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 11.01.2022 vorberatend 3
Gemeinderat 2022-02. Sitzung des Gemeinderates 25.01.2022 vorberatend 3
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Entwurf des Haushaltsplanes 2022 mit Finanzplan 2021-2025 sowie das Investitionsprogramm und der Stellenplan werden vorgestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Haushaltsplan mit Stellenplan 2022 sowie den Investitions- und Finanzplan 2021 bis 2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Haushaltssatzung 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Aufgrund der Haushaltsberatungen und des Beschlusses des Haushaltsplanes für das Jahr 2022 nebst Anlagen kann die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen werden.

Beschluss

Haushaltssatzung

der Gemeinde Bad Kohlgrub 
(Landkreis Garmisch-Partenkirchen)
für das Haushaltsjahr 2022

Auf Grund des Art. 63 ff. Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

VERWALTUNGSHAUSHALT         in den Einnahmen 
       und Ausgaben mit         7.339.200 Euro
und im 
VERMÖGENSHAUSHALT        in den Einnahmen 
       und Ausgaben mit        2.569.200 Euro
ab.


§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind in Höhe von 0 € vorgesehen. 


§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer         
a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (A)        350 v.H.
b) für die Grundstücke (B)         450 v.H.

2. Gewerbesteuer        350 v.H.


§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach
dem Haushaltsplan wird auf 600.000 Euro festgesetzt.


§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.


Bad Kohlgrub, ………….        Gemeinde Bad Kohlgrub


       (Siegel)        Franz Degele
               Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Kalkulatorische Zinsen; Änderung der Berechnungsmethode ab 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die kalkulatorischen Zinsen sind für die beschafften Investitionen, Anlagegüter oder immateriellen Vermögensgegenständen zu berechnen. Mit kalkulatorischen Zinsen soll das zur Erfüllung des Betriebszwecks notwendige, in Vermögensgegenständen gebundene Kapital (betriebsnotwendiges Kapital) verzinst werden

Hierbei gibt es mehrere Ansätze der Berechnungsweise. Die beiden gängigsten sind die Verzinsungen nach der Restwertmethode oder Durchschnittswertmethode. Ersteres ist die derzeitige Praxis bei der Gemeinde Bad Kohlgrub. Nachfolgend sind die beiden Methoden erläutert:

Kalkulatorische Zinsen Restwertmethode 

Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen mit der Restwertmethode, müssen wir zunächst das durchschnittliche gebundene Kapital ermitteln. Idee der Restwertmethode mit durchschnittlichen Restwerten ist es, den Durchschnittswert auf Basis der Durchschnittswerte der einzelnen Jahre zu bilden. Im Gegensatz zur Durchschnittsmethode, die wir weiter unten erläutern werden, sinken die Restwerte über die Nutzungsdauer bei dieser Berechnung und somit auch die kalkulatorischen Zinsen. Dieses Prinzip folgt analog dem Vorgehen der geometrisch-degressiven Abschreibung, da die Abschreibungsbeträge in den Anfangsjahren meist sehr hoch sind und später niedriger werden.
Durchschnittliches gebundenes Kapital:

Kalkulatorische Zinsen Durchschnittsmethode 

Anders als die kalkulatorische Zinsen Restwertmethode, berechnet die Durchschnittsmethode (auch Durchschnittswertmethode genannt) den Durchschnitt, welcher das gebundene Vermögen während der Nutzungsdauer eines Anlagevermögens wiederspiegelt. Vereinfacht gesagt, geht die Methode von einem durchschnittlichen Wert des Anlagevermögens aus. In diesem Verfahren bleiben die Werte der kalkulatorischen Zinsen konstant. Die kalkulatorischen Zinsen werden in diesem Verfahren anhand der abnutzbaren Güter des Anlagevermögens berechnet. Beispiel hierfür sind Gebäude und ebenfalls Maschinen, die eine zeitlich begrenze Nutzungsdauer haben. Dieses Verfahren könnte man also nicht für Grundstücke oder Finanzanlagen durchführen, da diese nicht abnutzbar sind.
Die Durchschnittswertmethode berechnet den kalkulatorischen Zins des halben Ausgangswertes, also von unseren Anschaffungskosten des betriebsnotwendigen und abnutzbaren Anlagevermögens. Dieser Betrag ist im Durchschnitt während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage und bei unterstellter linearer Abschreibung (konstante Abschreibungsquoten) im Betrieb gebunden.

Die Formel für die Durchschnittsmethode lautet folgendermaßen:
Kalkulatorischer Zins =

Kalkulatorische Zinsen – Durchschnittsmethode oder Restwertmethode?

Wir haben uns nun zwei Methoden der Berechnung von kalkulatorischen Zinsen angeschaut, aber welche ist besser? Generell lässt sich sagen, dass die Durchschnittsmethode über die Laufzeit hinweg zu konstanten kalkulatorischen Kosten führt und wie bereits erwähnt, auch einfacher durchzuführen ist.
Anders als bei der Durchschnittsmethode, kann man die unterschiedlichen Werte der Restwertmethode nicht zwischen den verschiedenen Jahren vergleichen. Für eine kontinuierliche Betrachtung unserer kalkulatorischen Zinsen, ist dieses Verfahren also eher ungeeignet. Die Durchschnittsmethode liefert uns in diesem Fall einen gleichmäßigen fiktiven Zins.
Aus diesem Grund wird die Durchschnittmethode in der Praxis häufiger angewandt. Sie ermöglicht einem Unternehmer, den Schnitt der letzten Jahre zu betrachten und das Betriebsergebnis mit dem kalkulatorischen Zins zu vergleichen. Somit kann besser eingeschätzt werden, ob sich zukünftige zinslose Kapitaleinlagen weiterhin lohnen.
Wenn ein Eigenkapitalgeber den aktuellen Zustand des Unternehmens kennen möchte, so ist die Durchschnittsmethode ungeeignet. Die Restwertmethode hilft hierbei besser, die aktuellen Werte abzubilden.

Quelle: https://studyflix.de/wirtschaft/kalkulatorische-zinsen-1487


Die Verwaltung empfiehlt, um in Zukunft – vor allem nach Investitionen – konstantere kalkulatorische Zinsen zu erhalten, ab 01.01.2022 die Zinsberechnung auf die Durchschnittswertmethode abzustellen.

Beschluss

Die Gemeinde Bad Kohlgrub wendet für die Berechnung der neuen Anlagegüter ab 01.01.2022 für die kalkulatorische Verzinsung die Durchschnittswertmethode an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Vollzug der Baugesetze; Bebauungsplan Nr. 43 "Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.01.2022 einen Antrag auf Teilnutzungsänderung beim Anwesen Fallerstraße 4 und 4a abgelehnt und entschieden, die Veränderungssperre vom 15.09.2021 aufrecht zu erhalten und für den Bereich einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen.

Nach Ansicht der Verwaltung sollte nicht nur das betreffende, ca. 3.000 m² große Grundstück in die Betrachtung aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, den ca. 2,8 ha. großen unbeplanten Bereich zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße zu überplanen. Das Areal ist zwar nahezu vollständig bebaut, könnte aber durch einen Bebauungsplan bestätigt und für die Zukunft geregelt werden. Die Einbeziehungssatzung „Baumgartner Straße“ aus dem Jahr 1998 kann in dem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben werden.

Die im beiliegenden Lageplan dargestellten Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Kohlgrub als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) wird die Darstellung im Flächennutzungsplan für das Grundstück 1720/2 in ein sonstiges Sondergebiet für Fremdenbeherbergung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) geändert.

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9. Vollzug der Baugesetze; 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Badstraße"; Abwägung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim:
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat keine Einwände gegen die Planung vorgebracht.


  1. Stellungnahme der Firma Energienetze Bayern GmbH & Co. KG:
Die Firma Energienetze Bayern GmbH & Co. KG verweist auf die bestehende Leitungstrasse und merkt an, dass sicherheitstechnische und energierechtliche Belange der Erdgasleitungen nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 


  1. Stellungnahme des Kreisbrandmeisters:
Der Kreisbrandmeister erhebt aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine Einwände. 
Darüber hinaus ist zu beachten das die Löschwasserversorgung nach der DVGW Arbeitsblatt W 405 als Grundsatz sicherzustellen ist. 
In einem Abstand von max. 150m sind Überflurhydranten DN 80 mit einer Entnahmemenge von 800l/min. bei einem Fließdruck von mindestens 2 bar über zwei Stunden vorzusehen., Die Standorte der Hydranten sind so zu wählen, dass von der Erstentnahmestelle zur Sicherstellung des Löschwassers bis zu den einzelnen Grundstücken oder Objekten nicht mehr als 75m Schlauch auf im Winter geräumten Wegen zu verlegen sind. 
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert (auch im Winter) befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Technische Baubestimmung „Flächen für Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Sind Gebäude ganz oder mit Teilen mehr als 50m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so sind für sie Feuerwehrzufahrten so zu schaffen, dass die Anforderungen gem. Art. 5 BayBO erfüllt sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendehammerdurchmesser von 21m für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLK 23-12 erforderlich. Bei Löschfahrzeugen ist ein Durchmesser von 18m ausreichend. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) anzuordnen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 


  1. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern:
Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans Badstraße sollen die Baugrenzen des Ursprungsbebauungsplans erweitert werden, um auf Fl.Nr. 1507/6 (ca. 3.300 qm) 14 Tiny-Houses zur Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs sowie auf Fl.Nr. 1498 (ca. 1.200 qm) ein Mitarbeiter-Appartementhaus mit Tiefgarage zu errichten. Das Plangebiet umfasst das im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellte Sondergebiet Kur/Hotel. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Grundsatz 3.1 sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Bei den o.g. Flächen handelt es sich um bauleitplanerisch festgesetzte Bauflächen, die jedoch bisher noch unbebaut sind. Eine flächensparende Bebauung im Sinne des LEP 3.1 (G) ist insbesondere im Bereich der geplanten Tiny-Houses zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Planung in Bezug auf die Belange des Orts- und Landschaftsbilds (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2. Nr. 6, Regionalplan Oberland (RP17) B II 1.4 (Z), B II 1.6 (Z)) mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Im Ergebnis stehen Erfordernisse der Raumordnung der o.g. Bauleitplanung bei Berücksichtigung der Belange des Flächensparens und des Orts- und Landschaftsbilds nicht entgegen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 


  1. Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen:

  1. Baurecht
  1. Allgemeines, Grundsätze der Planung, Verfahren
Zur Realisierung eines Bauvorhabens, das den Grundzügen des Bebauungsplanes widerspricht und nicht im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert werden kann, ist es erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern. Geändert werden ausschließlich die Baugrenzen durch eine Verschiebung nach Nordosten, die dadurch an das geplante Bauvorhaben angepasst werden. 

Aus ortsplanerischer Sicht ist eine Erweiterung der überbaubaren Flächen möglich, die städtebauliche Weiterentwicklung der vorhandenen Bebauung ist bis zur steil abfallenden Hangkante denkbar.

  1. Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind
Die Änderung der Baugrenzen in der Planzeichnung ist möglich. Dazu haben wir keine weiteren Anregungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes als eigenes Verfahren auch eigene Verfahrensvermerke enthalten muss. Im Übrigen sollte in der Präambel oder in der Begründung klargestellt werden, dass es sich bei der vorliegenden Änderung ausschließlich um die Änderung der Planzeichnung handelt und die textlichen Festsetzungen unverändert beibehalten bleiben.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen sind in der Änderung einzuarbeiten.


  1. Naturschutz

Auf FlNr. 1507/6 befindet sich eine landschaftsbildprägende Birkenallee, die in ihrem Bestand zu erhalten ist. Wir bitten dazu die Einhaltung der Vorgaben zum Baumschutz der DIN 18920 im Bebauungsplan festzulegen. Falls die Baumgruppe auf Fl.Nr. 1498 nicht erhalten werden kann, ist die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG zu prüfen und eine Aussage dazu im Bebauungsplan erforderlich. Eine Ersatzpflanzung wäre festzulegen. 

Aufgrund der Nähe zu geschützten Biotopflächen ist die Beleuchtung des Außenbereichs insektenfreundlich auszuführen. Mit Inkrafttreten zum 1. August 2019 gelten für Lichtemissionen die Vorgaben der Art. 11a BayNatSchG und Art. 9 BayImSchG. Lichtemissionen können durch folgende Maßnahmen reduziert werden und die notwendige Beleuchtung insektenfreundlich gestaltet werden:
  • Einsatz von Bewegungsmeldern: Abschaltung, wenn die Wege nicht genutzt werden
  • Lenkung des Lichts auf die zu beleuchtenden Flächen, Abstrahlung nach oben vermindern 
  • Lichtfarbe mit möglichst geringem Blauanteil: 1800-2400 K
  • Die Wärmeentwicklung am Leuchtmittel stellt eine direkte Gefahr für Insekten dar. Es sollten deshalb geschlossene Lampengehäuse verwendet werden.
  • Die Beleuchtung des Außenbereiches zu rein Dekorationszwecken ist unzulässig.

Zäune sind ggf. ohne Sockel auszuführen und ein Durchlass von 15 cm (Abstand Boden - Zaun) ist vorzusehen. Fensterschächte und Aufgänge sind so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen. Kellerschächte sind mit insektensicheren Gittern abzudecken. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen bzw. die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und als Hinweise in die Planung aufgenommen. Gemäß der vorgelegten Antragsunterlagen befindet sich der Baumbestand südwestlich der geplanten Bebauung. Die vorhandene Birkenallee ist zu erhalten. Sollte die Fällung von Einzelbäumen erforderlich werden, sind diese artgleich zu ersetzen. Dies ist als Textfestsetzung im Bebauungsplan zu ergänzen.


  1. Immissionsschutz
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken.


  1. Wasserrecht
    Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in der Begründung nicht getroffen. Wir bitten um entsprechende Aussagen dazu in der Begründung.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 


  1. Bodenschutzrecht
Es sind im überplanten Bereich keine bekannten Altlastenflächen betroffen.

Beschluss 1

Die Stellungnahme der Firma Energienetze Bayern GmbH & Co. KG wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 2

Die Stellungnahme des Kreisbrandmeisters wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 3

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 4

Die Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Baurecht wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen sind in der Änderung einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 5

Die Stellungnahmen bzw. die Anregungen des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Naturschutz werden zur Kenntnis genommen und als Hinweise in die Planung aufgenommen. Gemäß der vorgelegten Antragsunterlagen befindet sich der Baumbestand südwestlich der geplanten Bebauung. Die vorhandene Birkenallee ist zu erhalten. Sollte die Fällung von Einzelbäumen erforderlich werden, sind diese artgleich zu ersetzen. Dies ist als Textfestsetzung im Bebauungsplan zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

Beschluss 6

Die Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 7

Nach Beschlussfassung der eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Gemeinderat, den vom Planungsbüro ISA (Ingenieure für Städtebau und Architektur) aus Bad Kohlgrub gefertigten Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Badstraße“ einschließlich der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom November 2021 gem.  § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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10. Auf der Oh 16; Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

Für das Grundstück Fl.Nr. 1451/27 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage eingereicht.
Antragsgegenständlich ist ein 11,24m x 9,36m großes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage mit 24° Dachneigung. Die nordseitig angebaute Doppelgarage wird mit DN 12° abgeschleppt. Das Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 159,72 m², die Einliegerwohnung 36,8 m².

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 31 „Gagers“. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. Das geplante Vorhaben weicht hinsichtlich der Zufahrtsbreite (max. 3,50 m zulässig) und der Überschreitung der zulässigen GR für Gebäude inkl. Nebenanlagen (max. 180,00 m²) davon ab. Die geplante GR von 253,80 m² entsteht durch die verbreiterte Zufahrts- und Stellplatzsituation. Der Bauherr beantragt deshalb eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert.  


Der Antragsteller weist darauf hin, dass die zulässige GR bereits mehrfach im Baugebiet überschritten wurde. Darüber hinaus gibt es Beispiele für verbreiterte Zufahrten. 

Die Verwaltung hat dies geprüft und kann diese Präzedenzfälle bestätigen. Allerdings wurden diese Bauanträge im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens vorgelegt, was keine inhaltliche Prüfung nach sich zieht. 

Die Überschreitung der zulässigen GR ist unkritisch, da bei den anderen Vorhaben die Zufahrten nicht in die GR eingerechnet wurden. 

Der Bau- und Umweltausschuss hat den Bauantrag in seiner Sitzung am 03.02.2022 eingehend diskutiert. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf FlNr. 1451/27 zu erteilen. Der beantragten isolierten Befreiung wird hinsichtlich der Zufahrtsbreite und der max. Grundfläche zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Fl.-Nr. 1451/27 zu erteilen. Der beantragten isolierten Befreiung wird hinsichtlich der Zufahrtsbreite und der max. Grundfläche zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Auf der Oh 18; Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen und Doppelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Für das Grundstück Fl.-Nr. 1451/26 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Wohnhauses mit zwei Wohnungen und Doppelgarage eingereicht.
Antragsgegenständlich ist ein 11,24m x 8,99m großes Einfamilienhaus (22° Dachneigung) mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Die nordseitig angebaute Doppelgarage hat DN 18°. Das Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 154,36 m², die Einliegerwohnung 45,15 m².

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 31 „Gagers“. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. Das geplante Vorhaben weicht hinsichtlich der Situierung von Zufahrt und Garage von den Festsetzungen ab. Im Bebauungsplan ist eine Zufahrt an der Südseite des Grundstückes vorgesehen, damit die Einfahrten zweier benachbarter Anwesen beieinander liegen. Der Bauherr möchte diese aber an der Nordseite errichten und beantragt deshalb eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert.  


Im Bauantrag wurde sowohl das Genehmigungs- als auch das Freistellungsverfahren angekreuzt. Im Falle einer isolierten Befreiung ist eine Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.

Es ist nachvollziehbar, dass der Bauherr die Zufahrt auf der Nordseite des Anwesens errichten möchte. Allerdings ist anzumerken, dass bei allen anderen Bauvorhaben im Baugebiet „Auf der Oh“ die Zufahrt an der vorgesehenen Stelle errichtet bzw. geplant wurde. 

Der Bau- und Umweltausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 03.02.2022 intensiv diskutiert. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Fl.-Nr. 1451/26 zu erteilen. Der beantragten isolierten Befreiung wird hinsichtlich der Zufahrtssituierung zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Fl.-Nr. 1451/26 zu erteilen. Der beantragten isolierten Befreiung wird hinsichtlich der Zufahrtssituierung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Unterstützung der Initiative "Tempo 30 in Kommunen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die mehrfach formulierte Forderung nach einer niedrigen Höchstgeschwindigkeit auf der Staatsstraße in Bad Kohlgrub besteht nach wie vor. Die aktuellen Möglichkeiten im Rahmen der StVO und der VwV zur StVO sowie die artikulierten und insgeheimen Vorgaben des bayerischen Innenministers verhindern bislang eine generelle Reduzierung auf der Staatsstraße im Ort. Die Möglichkeiten der Gemeinde sind ausgereizt.

Aus dem gleichen Grund haben sich im Sommer 2021 sieben Städte die Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ - eine neue kommunale Initiative für stadtverträglichen Verkehr gegründet. Bis 8. Dezember ist die Zahl der unterstützenden Städte und Gemeinden auf 70 angewachsen.

Die Städte und Gemeinden in Deutschland stehen beim Thema Mobilität und Verkehr vor großen Herausforderungen. Eine stadt- und umweltverträgliche Gestaltung der Mobilität ist Voraussetzung für die Zukunftsfähigkeit der Kommunen. Lebendige, attraktive Kommunen brauchen lebenswerte öffentliche Räume. Gerade die Straßen und Plätze mit ihren vielfältigen Funktionen sind das Aushängeschild, das Gesicht der Städte und Gemeinden. Sie prägen Lebensqualität. Diesen Anspruch mit den Mobilitäts-, Erreichbarkeits- und Teilhabeerfordernissen von Menschen und Wirtschaft zu vereinbaren, ist eine zentrale Aufgabe.

Der Kernsatz: Die Städte und Gemeinden brauchen einen neuen straßenverkehrsrechtlichen Rahmen, der es ihnen ermöglicht, Tempo 30 als verkehrlich, sozial, ökologisch und baukulturell angemessene Höchstgeschwindigkeit dort anzuordnen, wo sie es für sinnvoll erachten - auch für ganze Straßenzüge im Hauptverkehrsstraßennetz und ggf. auch stadtweit als neue Regelhöchstgeschwindigkeit. 

Mit dabei sind schon Pullach, Miesbach, Murnau, Wolfratshausen und viele andere kleine, verkehrsgeplagte Gemeinden neben den großen Städten.

Die Unterstützung ist kostenfrei, an keine weiteren Bedingungen geknüpft und verpflichtet die Gemeinde nicht, zwingend eine Höchstgeschwindigkeit anzuordnen (so denn möglich).
Das Unterzeichnung dieser Initiative macht deutlich, dass es Bad Kohlgrub nach wie vor ernst ist, einen möglichst ruhigen, lebenswerten Ortskern zu gestalten.

Beschluss

Der Gemeinderat unterstützt das beiliegende Positionspapier und ermächtigt den Bürgermeister, sich weiterhin für eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Staatsstraße 2062 einzusetzen. Die Gemeinde Bad Kohlgrub tritt der Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ bei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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13. Elternbeirat der Grund- und Mittelschule; Antrag auf Gewährung eines Zuschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö 13

Sachverhalt

GRM Höck beantragt im Namen des Elternbeirates der Grund- und Mittelschule einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 940,00 Euro für die Erstellung eines Kochbuches.

Der Elternbeirat hatte in diesem und dem letzten Schuljahr aufgrund der Pandemie keine Einnahmen durch Kuchenverkauf, Adventskaffee, Sommerfest usw. erzielen können. Deshalb wurde überlegt, ein Koch- oder Backbuch herauszugeben. Dieses könnte dann z.B. auch am Wochenmarkt verkauft werden. 

Das Layout wird vom Elternbeirat in Zusammenarbeit mit der Schule selbst erstellt. Die Druckkosten belaufen sich bei einer Auflage von 200 Stück auf 940,00 Euro. 

Der Elternbeirat bittet um Gewährung eines Zuschusses in Höhe der Druckkosten. Der Reingewinn kommt den Schülern zugute.

Auf den beiliegenden Antrag wird verwiesen.

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14. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö 14

Sachverhalt

Wortmeldungen erfolgen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

Datenstand vom 09.03.2022 09:08 Uhr