Datum: 08.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Informationen des Bürgermeisters
2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.01.2022
3 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 08.02.2022
4 Änderung der Geschäftsordnung 2020-2026 für den Gemeinderat Bad Kohlgrub; Einführung von beschließenden Ausschüssen
5 Fremdenverkehrsbeitrag; Festsetzung der Fälligkeiten von Vorauszahlungen
6 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesenwicklungsprogramm Bayern (LEP); Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021
7 Am Kronholz 8; Neubau eines Wohnhauses mit Garage
8 Rudolf-Schnell-Straße 3; Errichtung eines Schulpavillons an der Grund- und Mittelschule
9 Sprittelsberg 125; Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau des Wohnteils eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes
10 Prentstraße 5; Nutzungsänderung
11 Waldkindergarten Bad Kohlgrub e.V.; Antrag auf kostenfreie Nutzung von gemeindlichen Räumen
12 Sonstiges

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1. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Wochenmarkt:
Der Wochenmarkt startet nach der Winterpause wieder am 30. März von 14 Uhr bis 17 Uhr.

Bienenweg:
Die Fertigstellung des Bienenweges schreitet zügig voran. Unser Bauhof hat bereits fast alle Schilder montiert. Duftstation, Schaubeute und Obstbäume fehlen noch. Die Einweihung ist am 24. April geplant. Die Kosten werden vom Naturpark Ammergauer Alpen und größtenteils vom Obst- und Gartenbauverein übernommen. Bürgermeister Degele bedankt sich für das ehrenamtliche Engagement.

Theater / Kultur:
Für das diesjährige Theater „Baaz und schwarze Daune“ laufen die Proben bereits auf Hochtouren. Die Premiere ist am 06. Mai. Bis Oktober sind 14 Aufführungen geplant. Karten gibt es online oder bei der Tourist-Info.

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2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-03. Sitzung des Gemeinderates 08.02.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2022-02 vom 25.01.2022 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 08.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2022-03 vom 08.02.2022 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Änderung der Geschäftsordnung 2020-2026 für den Gemeinderat Bad Kohlgrub; Einführung von beschließenden Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen seiner Sitzung am 25.01.2022 hat sich der Gemeinderat mit der Einführung von beschließenden Ausschüssen beschäftigt. Während die Entscheidung zum Liftausschuss vertagt wurde, befand das Gremium die Möglichkeit eines beschließenden Bauausschusses für diskussionswürdig. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates erforderlich. 

Mit der Einführung eines beschließenden Bauausschusses könnte die Kommune einerseits Gemeinderatssitzungen entlasten, da regelmäßig weniger Tagesordnungspunkte zu behandeln wären. Darüber hinaus könnten Bauanträge zügiger weitergeleitet werden.

Zunächst wurde angedacht, dass der Bauausschuss nur bei einstimmigen Beschlüssen beschließende Funktion erhalten solle. Dies ist nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht im Landkreis Garmisch-Partenkirchen nicht möglich, da eine einschränkende Funktion bei beschließenden Ausschüssen nicht möglich ist.

Es ist allerdings möglich, die beschließende Funktion auf Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zu beschränken. Eine Übersicht über die Gebäudeklassen ist Anlage der Beschlussvorlage. Das Gremium hat darüber beraten, die Gebäudeklassen 1 und 2 einem beschließenden Bauausschuss für Entscheidung zu überlassen. Die Gebäudeklasse 3 hinzuzunehmen wäre anzudenken, da sich diese von der Gebäudeklasse 2 nur durch die Hinzunahme von Mehrfamilienhäusern unterscheidet. Alle anderen Bauvorhaben wären nach wie vor vom Gemeinderat zu beschließen.

Gemäß Art 32 Abs. 3 GO ist der Bau- und Umweltausschuss als beschließender Ausschuss immer für die ihm im Rahmen der Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten zuständig. Das bedeutet, dass Tagesordnungspunkte im Einzelfall nicht abgelehnt und an den Gemeinderat verwiesen werden dürfen. Es ist allerdings möglich und in anderen Orten so üblich, dass der Bauausschuss bei kritischen Anträgen keine Entscheidung fällt (dies kann im Rahmen der Beratung von einem einzelnen Bauausschussmitglied beantragt werden) und diese dann in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt werden. Um die Ladungsfrist zu wahren, müssten in dem Zusammenhang die Bauausschusssitzungen in Bad Kohlgrub von Donnerstag auf Dienstag vorverlegt werden.

Durch die Beibehaltung eines in Teilen vorberatenden Bauausschusses sind die Sitzungen künftig in einem öffentlichen (beschließender Bauausschuss) und nichtöffentlichen Teil (vorberatender Bauausschuss) anzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bad Kohlgrub mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:

  1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1. Bau und Umweltausschuss:
a) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

b) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

c) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

d) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

e) Fortschreibung der Denkmalliste (Art. 2 DSchG)

f) Vorberatung über Bebauungspläne und sonstige gemeindliche Satzungen

  1. Zusätzlich wird § 8a Beschließende Ausschüsse eingefügt:


§ 8a
Beschließende Ausschüsse

  1. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Gemeinderates.

  2. 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. ²Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. ³Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

  3. Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bau- und Umweltausschuss:

    a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO (Genehmigungsfreistellungen),

b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO (Verfahrensfreie Beseitigungen)

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO (Befreiung von der Ortsgestaltungssatzung)


  1. Die Änderung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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5. Fremdenverkehrsbeitrag; Festsetzung der Fälligkeiten von Vorauszahlungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

In den Jahren 2020 und 2021 hat der Gemeinderat beschlossen, die Fälligkeiten der Vorauszahlungen abweichend der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 01.05. und 01.08. auf jeweils 01.08. und 01.10. zu verlegen. 

Aufgrund der derzeit immer noch schwierigen Situation in Zusammenhang der Pandemie wird zur Erleichterung und Abmilderung für die örtliche Wirtschaft vorgeschlagen, die Fälligkeiten für das Jahr 2022 nochmals auf den 01.08. und 01.10. zu verschieben.

Unabhängig davon bestehen die Möglichkeiten einer Herabsetzung des Beitrages sowie einer Stundung.

Beschluss

Die Fälligkeit für die Vorauszahlung des Fremdenverkehrsbeitrages wird, abweichend von der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages, aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2022 auf den 01.08. und 01.10. festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesenwicklungsprogramm Bayern (LEP); Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch die Teilfortschreibung werden in der Verordnung über das LEP, den Festlegungen im LEP sowie im Leitbild zu folgenden drei Themenfeldern Änderungen vorgenommen: 
1. Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen 
2. Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt 
3. Für nachhaltige Mobilität 

Dabei werden auch die aktuellen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und daraus abgeleiteter landesplanerischer Handlungsbedarf zur Schaffung möglichst krisenfester Raumstrukturen berücksichtigt. 

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind die Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen und haben die Möglichkeit, zum Fortschreibungsentwurf Stellung zu nehmen.

Die Lesefassung des Entwurfes steht im Ratsinformationssystem zur Verfügung.  Die Gemeinde Bad Kohlgrub ist als „dünn besiedelter ländlicher Raum“ unter 2.2.5 (ab S. 47) beschrieben. Die Belange der kleineren ländlichen Gemeinde werden im Vergleich zur LEP aus 2013 stärker berücksichtigt.

Der Bayerische Gemeindetag äußert sich wie folgt zur Fortschreibung:
Anders, als es die Teilüberschriften des Eckpunktebeschlusses des Ministerrats sowie die Be-gründung der Änderungsverordnung suggerieren, führen die neuen Festlegungen nach unserem Dafürhalten nicht zu einer Stärkung des Ländlichen Raums sowie zu einer Entlastung der Ver-dichtungsräume. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In den Unterkapiteln „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, „Siedlungsstruktur“ und „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird ein Ge-danke des Konservierens des ländlichen Raums sowie ein Befeuern der Entwicklung der Zentren postuliert. Wir halten diese irreführende Etikettierung für gefährlich und kontraproduktiv für das eigentlich verfolgte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land. 
So sehen wir die begründete Gefahr, dass die durch den Verordnungsgeber nunmehr verfolgte Idee einer Landesentwicklung 
- einen weitestgehenden Entwicklungsstopp für zahlreiche Grundzentren, Landgemeinden und deren Ortsteile zur Folge hat; 
- zu einer weiteren Belastung und Überhitzung von angespannten Verdichtungsräumen führt und 
- durch immer weitergehende Begutachtungsanforderung in Planungsprozessen eine „Bau-Entschleunigung“ herbeigeführt wird. 

Denn die diesbezüglichen Festlegungen zementieren bei genauer Analyse nachfolgende Prinzipien: 
- Entwicklung nur noch dort, wo alle denkbaren Infrastrukturen vorhanden sind. 
- Keine Entwicklung dort, wo einzelne Infrastrukturen fehlen. 
- Eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung. 
- Eine bisher nicht dagewesene Konzentration auf die Zentren, Verdichtungsräume und Ballungsräume. 
- Eine Pflicht zur Begutachtung und räumlichen Abstimmung in jeglichem Planungsprozess. 

Die genannten Prinzipien werden sich bei der Überarbeitung der Regionalpläne niederschlagen. Wir vernehmen dies bereits aus einzelnen Planungsregionen. Derartige Leitgedanken können nach unserem Dafürhalten jedoch nicht im Interesse einer ausgewogenen und einer fairen, vom Subsidiaritätsprinzip getragenen und räumlich gerechten Landesplanung liegen, sodass wir Grund zu Annahme haben, dass sich die Staatsregierung bei der Fortschreibung des Primats der Politik entledigt hat und diese inhaltlich einzig und allein der Verwaltung übertragen hat. 
Wir stellen anheim, entsprechende, ggf. auch ergänzte Stellungnahmen an das zuständige Bayerische Wirtschaftsministeriums sowie ihre örtlichen Landtagsabgeordneten abzugeben. Wir bitten Sie auch um eine wachsame und kritisch-konstruktive Begleitung der entsprechenden Fortschreibungen der Regionalpläne in Ihren Regionen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgelegte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP-E) zur Kenntnis und schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages vom 22.02.2022 an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Am Kronholz 8; Neubau eines Wohnhauses mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 1736/11 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Einfamilienhauses mit Garage eingereicht.
Antragsgegenständlich ist ein 10,99m x 8,99m großes Einfamilienhaus mit Einzelgarage mit 20° Dachneigung und anthrazitfarbener Dacheindeckung. Die nordwestlich angebaute Garage wird mit ebenfalls DN 20° abgeschleppt. Das Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 134,44 m.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der am 14.04.1998 in Kraft getretenen Abgrenzungssatzung „Baumgartner Straße“. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 34 BauGB. Demach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die maßstabsbildende Umgebungsbebauung ist im Wesentlichen geprägt durch 
Einzelhäuser mit einer Höhenentwicklung von überwiegend E + 1. Dem entspricht das Vorhaben mit einem Kniestock von 1,80m.

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt nach Beratung in seiner Sitzung vom 03.03.2022 dem Gemeinderat einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt auf Empfehlung des Bauausschusses das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf FlNr. 1736/11.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Rudolf-Schnell-Straße 3; Errichtung eines Schulpavillons an der Grund- und Mittelschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub plant die Errichtung eines Schulpavillons auf dem Grundstück Fl.-Nr. 414 der Gemarkung Bad Kohlgrub. Antragsgegenständlich ist ein 8,00m x 5,50m großes Nebengebäude in Holzständerbauweise mit nach Osten flachgeneigtem Pult- bzw. Flachdach (3° Dachneigung). Vorgesehen ist eine Dachbegrünung. Die Nutzfläche beträgt 44,00 m².

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ohne Bebauungsplan.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 34 BauGB.
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen
Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Das Gebäude entspricht der Gebäudeklasse 1 – hierfür sind kein Brandschutznachweis zu erbringen. 

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. Für das Objekt ist keine gesonderte Erschließung erforderlich.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt nach Beratung in seiner Sitzung vom 03.03.2022 dem Gemeinderat einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt auf Empfehlung des Bauausschusses das gemeindliche Einvernehmen zum Bau eines Schulpavillions an der Grund- und Mittelschule, Fl.-Nr. 414.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Sprittelsberg 125; Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau des Wohnteils eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 1985 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau des Wohnteils eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes eingereicht.

Das Gebäude wird derzeit als Wohngebäude mit einer Wohneinheit genutzt. Der Bauherr möchte es aufgrund der schlechten Substanz durch ein neues Gebäude ersetzen. In diesem Zuge besteht der Wunsch, die Anzahl der Wohnungen zu erhöhen und das energetische Niveau des Gebäudes sowie den Brandschutz und die Standsicherheit auf einen bautechnisch zeitgemäßen Stand zu bringen.

Im Rahmen eines Vorbescheides soll geklärt werden:

  1. Übernimmt die Gemeinde die auf ihrer Fläche zu liegen kommenden Abstandsflächen (nördlich und westlich des Gebäudes)?
    Das Gebäude besteht seit 1800 in seiner jetzigen Kubatur, die nicht festgestellte Flurstücksgrenze wurde vermutlich später gebäudefolgend festgelegt. Die Tiefe der zu übernehmenden Abstandsflächen beträgt nach Art. 6 BayBO immer min. 3,00m, egal ob die bestehende Traufhöhe von im Mittel 6,10m zugrunde gelegt wird. Durch die Höherlegung des Daches vergrößert sich lediglich die Abstandsfläche im firstnahen Giebelbereich um 30cm, in Traufnähe hat dies keine Auswirkungen mehr.

  2. Ist der Ersatzbau nach bauordnungsrechtlichen Kriterien grundsätzlich genehmigungsfähig?

  3. Ist eine Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von einer auf drei möglich?
    Im Sinne der Nachverdichtung und der Verringerung des Flächenverbrauchs, möchte die Familie Burkart für ihre Kinder in den bestehenden Bauvolumina bezahlbaren Wohnraum schaffen.

  4. Ist eine Höherlegung des Daches im Vergleich zum Bestand um ca. 75cm genehmigungsfähig
    Um das Dachgeschoss als Wohnung nutzen zu können, ist eine Erhöhung des Kniestocks notwendig; ohne eine Erhöhung können die baurechtlich geforderten Höhen nicht erreicht werden.

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10. Prentstraße 5; Nutzungsänderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-01. Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 4
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die neuen Eigentümer der Prentstraße 5 möchten das ehemalige Gasthaus Heimgarten teilweise anderweitig nutzen. In der Bauausschusssitzung am 13.01.2022 wurde bereits ein Konzept vorgestellt und besprochen. Im Gastrobereich soll nach den Vorstellungen der Eigentümer ein Mittagstisch mit einer kleinen Speisekarte angeboten werden. Sie möchten die Gaststätte als Familienbetrieb führen und selbst im Haus wohnen. Deshalb sollen im EG (behindertengerechte Wohnung), OG und DG Wohnungen für die Familie entstehen. Im OG und DG sollen lt. Planung zusätzlich jeweils 2 Wohnungen vermietet werden. Das Gremium legte Wert darauf, dass die Planung so gestaltet wird, dass eine Verpachtung der Gastronomie zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 

Der Käufer hat das Gremium um Aufhebung der Veränderungssperre vom 15.09.2021 gebeten, da er von seiner Bank mit dieser Einschränkung keine Finanzierung für den Kauf des Anwesens erhält. Er unterbreitete in der Bauausschusssitzung den Vorschlag, die genehmigte Nutzung über einen städtebaulichen Vertrag zu fixieren. Diesem sollte eine detailliert ausgearbeitetes Betriebskonzept zugrunde gelegt werden. Im nächsten Schritt sollte in der darauffolgenden Sitzung des Gemeinderates im Februar die Veränderungssperre aufgehoben werden. Die fristgemäß eingereichten Unterlagen waren unvollständig, bzw. beinhalteten nicht die gewünschte Konzeption, weshalb auf eine Vorlage an den Gemeinderat verzichtet wurde. Der Käufer wurde gebeten, die vereinbarten Unterlagen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 21.02.2022 wendet sich ein vom Käufer beauftragter Rechtsanwalt an die Gemeinde mit der Bitte, die Veränderungssperre aufzuheben und zu bestätigen, dass sämtliche Maßnahmen, die zur Behebung der vorhandenen brandschutzrechtliche Mängel erforderlich sind, keinen Verstoß gegen die Veränderungssperre darstellen. Er verweist darauf, dass im Rahmen einer Veränderungssperre keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Maßnahmen vorgenommen werden dürfen.

Nach Ansicht der Verwaltung stellen die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.02.2022 aufgezeigten Mängel keine wesentlich wertsteigernde Maßnahme dar. Vielmehr wurden nicht genehmigte Maßnahmen aufgezeigt, die zu korrigieren sind. Die Behebung der brandschutztechnischen Mängel stellt eine Instandhaltungsmaßnahme dar, deren Umfang im Verhältnis zum Wert der gesamten Immobilie als untergeordnet einzustufen ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses und nimmt die Stellungnahme des Rechtsanwaltes Götz vom 21.02.2022 zur Kenntnis. Die Behebung der in der gutachterlichen Stellungnahme der Firma M&M Brandschutz Service GmbH aufgezeigten Mängel stellen keine wesentlich wertsteigernde Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 der Veränderungssperre vom 15.09.2021 dar. Die Planungsabsicht bzw. die Grundlage der Veränderungssperre besteht nach wie vor. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. Waldkindergarten Bad Kohlgrub e.V.; Antrag auf kostenfreie Nutzung von gemeindlichen Räumen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15.02.2022 beantragt der Vorstand des gemeinnützigen Vereines „Waldkindergarten Bad Kohlgrub e.V.“ die kostenlose Überlassung von Räumlichkeiten für Elternabende und Jahreshauptversammlungen. Da dem Verein keine eigenen Räume zur Verfügung stehen, möchten die Verantwortlichen den Lamplsaal an ca. zwei Abenden, die Täferstube an ca. 5-6 Abenden pro Jahr nutzen.

Der Verein wird ehrenamtlich geführt und erhält von der Gemeinde keinen Defizitausgleich.   

Gemäß § 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung für das Lampl-Anwesen können soziale Einrichtungen einen Zuschuss in Höhe des anfallenden Benutzungsentgeltes (40,00 € bzw. 20,00 € pro Nutzung) erhalten. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Nutzung der Täferstube bzw. des Lamplsaals durch den Verein „Waldkindergarten Bad Kohlgrub e.V.“ zu.

Gemäß § 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung für das Lampl-Anwesen erhält der Verein einen jährlichen Zuschuss in Höhe des zu entrichtenden Unkostenbeitrages.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-04. Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö 12
Datenstand vom 27.04.2022 14:03 Uhr