Datum: 09.08.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Informationen des Bürgermeisters
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12.07.2022
3 1. Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
4 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
5 1. Satzung zur Änderung der Kostensatzung mit Kostenverzeichnis
6 FlNr. 2616; Errichtung eines Containers mit Satteldach und Holzverkleidung für den Digitalfunk BOS
7 Kehrer Straße 24; Erweiterungsbau Garage
8 Mühlstraße 16; Anbau einer Außentreppe mit Erweiterung des Balkones und Einbau einer zweiten Wohneinheit
9 Gemeinde Bad Bayersoien; 6. Änderung des Flächennutzungsplanes
10 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Verkehrsrechtliche Änderungen:
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung mit Herrn Dietz vom Landratsamt GAP/Straßenverkehrsbehörde wurde die Änderung folgender Gefahrenstellen besprochen: 
  • In der Mühlstraße / Ecke Kaltenbachstraße wird die Vorfahrtsregelung von Vorfahrtsstraße (Mühlstraße) auf „rechts vor links“ geändert. Dies wird nach Aussage von Herrn Dietz von der Straßenverkehrsbehörde bei „Zone 30“ empfohlen. Damit die neue Vorfahrtsregelung besser erkenntlich ist, werden sog „Haifischzähne“ auf der Straße angebracht. Diese Maßnahme dient insbesondere der Verlangsamung des Verkehrs in der Mühlstraße.

  • Im OT Sonnen wird ein Verkehrszeichen mit Richtungspfeil aufgestellt, um Zusammenstöße von Fahrzeugen aus Richtung Kraggenau / Hörnle und der Abzweigung vom Hotel „Waldruh“ zu vermeiden. Die Gefahrenstelle wird dadurch entschärft, dass die Verkehrsteilnehmer durch das Richtungszeichen dazu veranlasst werden, einen weiteren Bogen zu fahren und so den Kreuzungsbereich besser einsehen. 

Sachstand Schienenersatzverkehr:
Der Schienenersatzverkehr der Deutschen Bahn funktioniert seit letzter Woche, nachdem Bürgermeister Degele telefonisch bei der DB vorstellig war. Der normale Bahnverkehr wird zum 13.09.2022 (Schulbeginn) angestrebt. Hierzu findet am 11.08.2022 ein Krisengespräch der Landkreisbürgermeister mit Landrat und Vertretern der Deutschen Bahn statt.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2022-10 vom 12.07.2022 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. 1. Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bayerische Gesetzgeber hat das Kommunalabgabengesetz geändert (Gesetz vom 19.02.2021, GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2021, S. 40). Das Gesetz ist zum 01.03.2021 in Kraft getreten und enthält Änderungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Art. 5a Abs. 2 KAG in seiner alten Fassung wurde gestrichen und durch eine neue Verweisungsnorm ersetzt. Diese nimmt nun auf die entsprechend anzuwendenden erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BauGB (§ 127 Abs. 2 sowie §§ 128 bis 135 BauGB mit Ausnahme von § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB   Bezug. Die frühere Verweisungsnorm (Art. 5a Abs. 9 KAG) wurde gestrichen.

Diese Gesetzesänderung macht eine lediglich redaktionelle Anpassung der Satzung erforderlich. 

Beschluss

Auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:


§ 1
Änderung einer Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 17.04.2019 wird wie folgt geändert:


  1. § 2 Abs. 1 Nr. II bis VI. erhält folgende Fassung: 
  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,
  2. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
  3. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
  1. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).“



  1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Erschließungsanlage (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG).“


  1. § 8 erhält folgende Fassung: 
Der Erschließungsbeitrag kann für
  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. die Mehrzweckstreifen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Sammelstraßen,
  11. die Parkflächen,
  12. die Grünanlagen,
  13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.“


  1. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.




GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, XX.08.2022


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Friedhofsbegehung am 24.05.2022 wurden mit Friedhofsreferentin Höck und Bauhofleiter Lang die Möglichkeiten zur Optimierung der Friedhofssatzung besprochen. 

Die rechtskräftige Satzung der Gemeinde Bad Kohlgrub entspricht in weiten Teilen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages und verspricht damit eine hohe Rechtssicherheit. Unabhängig davon kann die Gemeinde individuelle Regelungen treffen, um Verbesserungen vorzunehmen.

Die Änderungsvorschläge sind im beiliegenden Entwurf rot gekennzeichnet:
  • Die Vergabe von Gräbern zu Lebzeiten soll grundsätzlich ausgeschlossen werden. Nur in begründeten Einzelfällen soll beim Friedhof St.-Rochus eine Ausnahme gemacht werden können. 
  • Aus gestalterischen Gründen sollen Hackschnitzel, Kieselsteine oder künstliche Blumen auf Gräbern untersagt werden.


In der Abteilung B4 im Friedhof St.-Rochus soll eine Reihe ausschließlich für Erdurnengräber angeboten werden. Diese zusätzliche Grabart wird in die Friedhofssatzung aufgenommen, sobald die letzten belegten Gräber frei geworden sind. Dies ist voraussichtlich Ende 2022 der Fall. Die Friedhofsgebührensatzung ist in dem Zusammenhang ebenfalls zu ändern.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt einem Verbot der Aufbringung von Hackschnitzeln auf Gräbern zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 9

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt einem Verbot der Aufbringung von Kieselsteinen auf Gräbern zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

Beschluss 3

Der Gemeinderat stimmt einem Verbot von Kunstblumen auf Gräbern zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 10

Beschluss 4

Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, eine Vergabe von Gräbern zu Lebzeiten aus der Satzung zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 14

zum Seitenanfang

5. 1. Satzung zur Änderung der Kostensatzung mit Kostenverzeichnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Hinblick auf die ab 2023 geltende Umsatzsteuerpflicht für Kommunen (außerhalb des hoheitlichen Bereiches) empfiehlt die Verwaltung eine Anpassung der gemeindlichen Kostensatzung. Hier soll ergänzt werden, dass Amtshandlungen – sofern sie der Umsatzsteuer unterliegen – diese zusätzlich aufgeschlagen wird. 

Darüber hinaus wird das Kostenverzeichnis aktualisiert. Hier werden einzelne Kostentatbestände im Wasser- und Abwasserrecht entsprechend dem Muster des Bayerischen Gemeindetages ergänzt. An den tatsächlich erhobenen Gebühren ändert sich dadurch aber nichts, da dass Kostenverzeichnis lediglich den Kostenrahmen der Gemeinde vorgibt.

Beschluss

Auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:


§ 1
Änderung einer Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 14.09.2016 wird wie folgt geändert:


  1. § 1 erhält folgende Fassung: 

(1) „Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 
(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.“

  1. Das Kommunale Kostenverzeichnis (KommKVZ) vom 14.09.2016 wird durch die Fassung vom 20.07.2022 ersetzt.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.




GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, XX.08.2022


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. FlNr. 2616; Errichtung eines Containers mit Satteldach und Holzverkleidung für den Digitalfunk BOS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Bayerische Landeskriminalamt plant am bestehenden Digitalfunkstandort für Behördenfunk in der Nähe der Hörnle Schwebebahn (Bergstation) die Errichtung eines begehbaren Containers mit Satteldach und Holzverkleidung. In diesem Container soll eine Batterie-NEA errichtet werden, um bei einem längerfristigen Stromausfall den Betrieb für mindestens 72 Stunden sicherzustellen. 

Das Bayerische Landeskriminalamt fungiert als Baudienststelle im Sinne des Art. 73 BayBO und leitet hiermit das vorgesehene Zustimmungsverfahren ein. Für das Vorhaben ist grundsätzlich die Zustimmung der Regierung gem. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO erforderlich. Diese entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarn zustimmen. Die Zustimmung der angrenzenden Nachbarn wurde bereits eingeholt. 

Der Container hat eine Größe von 2,46 x 2,23 m (5,5 m²) und wird wie der bestehende Container mit einem Lärchen-, Brettermantel verkleidet. Eindeckung mit hellroten Ziegeln, DN 30°, Firsthöhe 3,50 m.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich – da es sich hier um eine höhere Verwaltungsbehörde handelt - nach § 36 BauGB. Darüber hinaus ist § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB maßgeblich. Demnach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme usw. dient. Die Versorgung mit Digitalfunk BOS dient der Telekommunikation.

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines Containers mit Satteldach und Holzverkleidung für Digitalfunk auf FlNr. 2616 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

7. Kehrer Straße 24; Erweiterungsbau Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 2260/21 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Garage eingereicht. Um zusätzlichen Lager- und Abstellraum für Maschinen und Geräte zu schaffen (der Eigentümer betreibt ein Hausmeistergewerbe) soll die bestehende Garage verlängert werden.

Die in 2019 verfahrensfrei an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete Garage hat eine Größe von 6,85 x 7,25m (49,66 m²). Nun soll diese in Richtung Osten angebaut werden (8,13 x 9,00m = 73,54 m²). Das Dach der Bestandsgarage wird verlängert, DN 18°, Satteldach mit Ziegeleindeckung wie im Bestand. Das gesamte Nebengebäude hat damit an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Länge von 14,98m. Die Firsthöhe beträgt 4,01m, die straßenseitige Traufhöhe 2,93m. Da der Anbau 2,05m breiter geplant ist als die bestehende Garage, entsteht ein asymetrisches Dach, was aber von der Straße aus nicht ersichtlich ist.

Der Eigentümer beantragt darüber hinaus eine Befreiung von § 10 Nr. 1 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung (Garagen und Stellplätze), da er den geforderten Stauraum von 5,50m zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht einhalten kann. Der Abstand beträgt vielmehr an der engsten Stelle 0,30 m. Er begründet den Antrag damit, dass es sich bei dem Einfahrtstor um ein Nebeneinfahrtstor handelt, welches nur wenig benutzt wird. Das Haupttor befindet sich auf der Westseite der Bestandsgarage. Die öffentliche Verkehrsfläche, an der das Nebentor liegt, ist lediglich eine Stichstraße bzw. Sackgasse mit wenigen Anliegern und keinem Durchgangsverkehr.


Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 


Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Befreiung von § 10 Nr. 1 Satz 2 der Ortsgestaltungssatzung (Garagen und Stellplätze) 
zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Erweiterungsbau Garage auf FlNr. 2260/21. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Mühlstraße 16; Anbau einer Außentreppe mit Erweiterung des Balkones und Einbau einer zweiten Wohneinheit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 256 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Außentreppe mit Erweiterung des Balkons und Einbau einer zweiten Wohneinheit am bestehenden Einfamilienhaus eingereicht.

An der Ostseite des Einfamilienhauses Mühlstraße 16 soll über die gesamte Gebäudebreite ein 3,30m tiefer Balkon in Holzausführung angebaut werden. Der bestehende Balkon (4,10x1,0m) wird entfernt. Darüber hinaus wird eine Außentreppe in Stahlkonstruktion angebaut, um die neu entstehende zweite Wohneinheit zu erschließen. 


Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt nach Auffassung der Verwaltung aber im planungsrechtlichen Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung, insbesondere hinsichtlich der Ausführung von Balkonen und Stellplätzen werden eingehalten. 


Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau einer Außentreppe mit Erweiterung des Balkones und Einbau einer zweiten Wohneinheit auf FlNr. 256, Mühlstraße 16

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Gemeinde Bad Bayersoien; 6. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Bayersoien hat am 14.04.2022 die Aufstellung der o. g. Flächennutzungsplanänderung im Bereich nördlich des Kurparks in Bad Bayersoien beschlossen, den Planentwurf in der Fassung vom 14.04.2022 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand von Bad Bayersoien in dem Teil des Orts, in dem die Kuranlagen untergebracht sind. Es grenzt im Norden und Westen an den Schleifmühlweg, im Süden an den Kurpark und im Osten an ein bislang unbebautes Baugrundstück an der Straße „Am Kurpark“. Es umfasst das Grundstück Fl.Nr. 444/1 in der Gemarkung Bad Bayersoien und ist rund 4.900 m² groß. 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Darstellung soll in Sondergebiet „Betreutes Wohnen“ geändert werden. 
Die Flächennutzungsplanänderung wird im zweistufigen Normalverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.08.2022. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

Der Gemeinderat hat der Planung im Rahmen der ersten Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) in seiner Sitzung am 18.01.2022 bereits zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Bayersoien zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö 10
Datenstand vom 06.10.2022 10:24 Uhr