Datum: 13.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:25 Uhr bis 22:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 16.05.2023
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Vollzug der Baugesetze; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Gotthelfweg" - Billigungsbeschluss
4 Vollzug der Baugesetze; 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbegebiet Gotthelfweg" - Billigungsbeschluss
5 Vollzug der Baugesetze; 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Schillingshof"; Satzungsbeschluss
6 Vollzug der Baugesetze; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 "Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße; Satzungsbeschluss
7 Erlestraße 2; Tektur zum Umbau eines Eiscafés
8 Gemeinde Schwaigen; 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Schwaigen Bereich Spielplatz
9 Verkehrsschau Radwege Bad Kohlgrub; Entscheidung über die künftige Wegeführung im Ortsbereich
10 Erstellung eines Gesamtkonzeptes für das Kurareal
11 Gemeindekasse; Neubestellung der stellvertretenden Kassenverwalterin
12 Fußball-Club Bad Kohlgrub e.V.; Antrag auf Kostenzuschuss für Sportplatzpflege
13 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 16.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2023-10 vom 16.05.2023 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö informativ 2

Sachverhalt

Sonstiges:
Der Bad Kohlgruber Bürger Korbinian Fischer wurde kürzlich Deutscher Meister im Schwergewicht beim Fingerhakeln. 

Deutsche Bahn:
Für das 2. Halbjahr 2024 ist eine Generalsanierung der Bahnstrecke Murnau – Oberammergau geplant.

Spielmobil:
Das Spielmobil kommt am 03.08.2023 wieder nach Bad Kohlgrub zum Sportplatz (bei schlechtem Wetter im Vortragsaal oder Kursaal). Unter dem Motto „UPCYCLING“ wird von 10 – 16 Uhr ein nachhaltiges, kreatives und lustiges Spiel- und Bastelprogramm geboten. 

zum Seitenanfang

3. Vollzug der Baugesetze; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Gotthelfweg" - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt muss zurückgestellt werden, da die erforderlichen Unterlagen vom beauftragten Ingenieurbüro iSA nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.

zum Seitenanfang

4. Vollzug der Baugesetze; 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbegebiet Gotthelfweg" - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt muss zurückgestellt werden, da die erforderlichen Unterlagen vom beauftragten Ingenieurbüro iSA nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.

zum Seitenanfang

5. Vollzug der Baugesetze; 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Schillingshof"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 23.03.2023 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im förmlichen Verfahren beteiligt. Eine Frist für die Stellungnahmen wurde bis zum 02.05.2023 gewährt.

Folgende Beteiligte haben keine Stellungnahme abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Weilheim, Energie Südbayern GmbH, Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Planungsverband Region Oberland, Markt Murnau

Folgende Beteiligte haben eine Stellungnahme abgegeben, äußerten jedoch weder Anregungen noch Bedenken:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerischer Bauernverband Weilheim, Gemeinde Bad Bayersoien, Gemeinde Saulgrub, Gemeinde Schwaigen, Gemeinde Uffing, Gemeinde Unterammergau, Handwerkskammer für München und Oberbayern, Regierung von Oberbayern, Staatliches Bauamt Weilheim, Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Wasserwirtschaftsamt Weilheim.

Folgende Beteiligte haben Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Bedenken abgegeben:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 31.03.2023

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis bezüglich Auffindens von Bodendenkmälern ist bereits im Textteil der Urfassung aufgenommen.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

______________________________


Bayernwerk Netz GmbH vom 18.04.2023

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss:
Das Schreiben der Bayerwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
______________________________


Energienetze Bayern vom 30.03.2023

Zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:250 bei, die Anschlussleitung ist orange -, die Versorgungsleitungen grün markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass lt. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen
sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.

Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne unter der Telefonnummer: 08824/9229-0 zur Verfügung.


Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
______________________________


Deutsche Telekom vom 28.04.2023

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu
verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Beschluss:
Das Schreiben der Deutschen Telekom wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
______________________________


Kreisbrandmeister Josef Gschwendtner vom 03.04.2023

Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes bestehen hinsichtlich der Änderung unter 3.0 Dächer, Zulassung von Satteldächern bzw. begrünter Flachdächer und Wandhöhe 9,5 m keine Einwände.

Bei einer Rettungshöhe von über 8 m Brüstungshohe, ist der zweıte Rettungsweg baulich sicherzustellen.

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
______________________________


Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vom 19.05.2023

Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „SO Schillingshof“ in der Fassung vom 14.03.2023 nehmen wir wie folgt Stellung: 

A. Baurecht 


  1. Allgemeines, Grundsätze

Zur Realisierung eines Bauvorhabens, das den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Weise widerspricht, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind, ist es erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern. Angepasst werden Festsetzungen bezüglich der Baugrenze in der Planzeichnung und bezüglich der Dachform und der Wandhöhe in den textlichen Festsetzungen. 

Aufgrund der Überplanung und Weiterentwicklung des Bestandes sind die Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild gering. Die grundlegenden städtebaulichen Festsetzungen der Änderung sind nachvollziehbar. 


  1. Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind

Mit den Inhalten der 1. Änderung des Bebauungsplans besteht Einverständnis. Aus baurechtlicher Sicht werden keine abzuwägenden Äußerungen vorgebracht.


B. Naturschutz 


Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.


C. Immissionsschutz 


Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.


D. Wasserrecht


Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.

Beschluss:

Das Schreiben des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 13:0

GRM Höck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Schillingshof“, bestehend aus Änderungssatzung und Begründung in der Fassung vom 13.06.2023. Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Änderung ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Vollzug der Baugesetze; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 "Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 23.03.2023 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im förmlichen Verfahren beteiligt. Eine Frist für die Stellungnahmen wurde bis zum 02.05.2023 gewährt.

Folgende Beteiligte haben keine Stellungnahme abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Energie Südbayern GmbH, Planungsverband Region Oberland, Markt Murnau

Folgende Beteiligte haben eine Stellungnahme abgegeben, äußerten jedoch weder Anregungen noch Bedenken:
Bayerischer Bauernverband Weilheim, Gemeinde Bad Bayersoien, Gemeinde Saulgrub, Gemeinde Schwaigen, Gemeinde Uffing, Gemeinde Unterammergau, Handwerkskammer für München und Oberbayern, Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Staatliches Bauamt Weilheim, Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH


Folgende Beteiligte haben Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Bedenken abgegeben:


ÖFFENTLICHKEIT

Öffentlichkeit 1 vom 27.04.2023

Gegen den Bebauungsplan NR. 43, „Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße” legen wir Widerspruch ein.

Begründung:

Die Baugrenze auf der Flur-Nr. 1717/5 im Südwestlichen Bereich ist mit 10,00 m zur Grundstücksgrenze übermäßig
groß.
Wir bitten diese, wie auf den anderen Flur-Nr., auf max. 5,00 m zu verringern.

Im Südöstlichen Bereich beträgt die geplante Baugrenze zur Grundstücksgrenze an der geringsten Stelle 5,00 m und vergrößert sich dann Richtung Süden.
Wir bitten den Abstand an der geringsten Stelle auf 3,00 m zu verringern, so wie es auch an mehreren Seiten der anderen Flur-Nr. der Fall ist, da sich dieser ohnehin Richtung Süden dann vergrößert.

Abwägung
Gegen die vorgebrachten Anregungen bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken.


Beschluss: 
Die gewünschten Verschiebungen der Baugrenzen im südwestlichen Bereich und südöstlichen Bereich werden entsprechend des Antrags im Planteil verschoben.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Öffentlichkeit 2 vom 02.05.2023

Ich nehme Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 23.03.2023 über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan EINFACHER BEBAUUNGSPLAN NR. 43 "Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße".

I.

1.         Ich bin Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1720/2 der Gemarkung Bad Kohlgrub, mit der Adresse Fallerstraße 4, 4a in 82433 Bad Kohlgrub. Es handelt sich um einen genehmigten Beherbergungsbetrieb, welcher in mehreren Bauabschnitten vormals vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als Beherbergungsbetrieb bauaufsichtlich genehmigt worden war.

2.         Das Grundstück lag bislang nicht in einem Planbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bemaß sich nach der umliegenden Bebauung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB, welche als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zu bewerten ist. Der Flächennutzungsplan weist in dessen Darstellungen das Gebiet als „WA-Gebiet“ aus.

3.         Mit dem in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplan verfolgt die Gemeinde Bad Kohlgrub gemäß deren Begründung (S. 6/39) nunmehr folgende allgemeine Planungsziele:
„Das Planungsgebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sowie als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit Zweckbestimmung Beherbergungsbetrieb festgesetzt. Diese Festsetzung begründet sich durch die Art der geplanten Nutzung, als auch durch die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke.“

II.

Ich nehme die derzeitige Auslegung des Planentwurfs nebst Begründungsentwurf zum Anlass, mich zu der Planung zu äußern und Bedenken gegen das vorliegende Planungskonzept vorzutragen.
Die Bedenken beziehen sich insbesondere auf den Ausschluss sämtlicher Nutzungsarten außer derjenigen eines Beherbergungsbetriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1720/2, Gemarkung Bad Kohlgrub. lm Einzelnen:

1.         Bislang war das Gebiet nach der umliegenden Bebauung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bebaubar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bemaß sich somit anhand des Kriteriums des Einfügens.

2.         Hierauf fußend wurde im Jahre 1998 zuletzt ein Beherbergungsbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 1720/2, Gemarkung Bad Kohlgrub bauaufsichtlich genehmigt (Bescheid vom 08.10.1998, Az.: 898/296). Voran gingen 3 weitere.

3.         lm Jahre 2021 hatte ich bereits um eine Teil-Nutzungsänderung ersucht. Zuvor war mit Beschluss vom 15.09.2021 eine Veränderungssperre auch auf mein Grundstück gelegt worden. Für mein Grundstück sollte ein Sondergebiet mit der ausschließlichen Zweckbestimmung „Beherbergungsbetrieb“ festgesetzt werden, obschon sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zuvor nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO nach dessen Nutzungskanon, insbesondere auch des § 4Abs. 1 BauNVO richtete, also u.a. und insbesondere dort auch eine Wohnungsnutzung zulässig war.
Ich habe in meinem Antrag im Jahre 2021, der vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung vom 18.01.2022 abgelehnt worden ist, zum Ausdruck gebracht, dass ein Hotelbetrieb als Beherbergungsbetrieb in der genehmigten Größe nicht mehr zu gewährleisten sei und deswegen als Alternative nur eine Änderung der Nutzung vom Anbau Nr. 4a in Mietwohnungen sehe, um ein dauerhaftes Grundeinkommen zu sichern und den restlichen Hotelbetrieb zu erhalten. Damals haben wir als Nutzungskonzept für das Grundstück Fl.Nr. 1720/2, Gemarkung Bad Kohlgrub folgendes erarbeitet:

       Die durch den Lärm des Küchenbetriebes beeinträchtigten Fremdenzimmer im Haupthaus 1950 Hausnummer 4 sollen als Betreiberwohnung und zukünftiges Mitarbeiterwohnen für den bestehenden Hotelbetrieb genutzt werden.
       Der Anbau Hausnummer 4 soll weiterhin mit dem Zwischenbau als Hotelbetrieb / Gastronomie erhalten bleiben.
       Den Anbau Hausnummer 4a in 1-3 Zimmer Mietwohnungen umzunutzen.

Von insgesamt 44 Fremdenzimmern:
- lm Haupthaus sollten 9 Fremdenzimmer für Mitarbeiter und Betreiberwohnen genutzt 
  werden
- lm Anbau 1970 blieben 12 Fremdenzimmer erhalten;
- lm Anbau 1999 sollen 23 Zimmer in 5 Wohnungen, 5 Apartments und oder 2-3 Büros 
  umgenutzt werden.
In Flächen wären das ca. 50% (1.520 qm) der Brutto-Grundfläche (3.040 qm).

Dieses wurde mehrheitlich grundlos abgelehnt. Für mich ist eine Nutzung des Areals nicht nur als Beherbergungsbetrieb, sondern teilweise oder auch gänzlich zu Wohnzwecken unumgänglich.

4.         Die ausschließliche Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Beherbergungsbetrieb allein für mein Grundstück ist abwägungsfehlerhaft. Als Begründung wird einzig und allein ausgeführt, dass sich diese Festsetzung durch die Art der geplanten Nutzung, als auch durch die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke begründe.
Dies ist nicht hinreichend. Zum einen besteht für die jetzige Nutzung als Beherbergungsbetrieb Bestandsschutz aufgrund vorhandener Genehmigungen. Zum anderen ließe sich auch über § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine ausnahmsweise Regelung für das zukünftige Bestehen herbeiführen.
Durch die Festsetzung als Sondergebiet bin ich in der Nutzung meines Grundstücks generell auf die Nutzung als Beherbergungsbetrieb festgelegt und eingeschränkt, obschon die Umgebungsbebauung vorher nach § 34 BauGB alle Nutzungen nach denen eines allgemeinen Wohngebietes zuließ. Mein Eigentumsrecht wird hierdurch unzulässig eingeschränkt.
Für die einzelne Festsetzung als Sondergebiet besteht auch keine städtebauliche Erforderlichkeit. Es ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in einem weiteren Schritt daher zu prüfen, ob die festgesetzten Nutzungsausschlüsse geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Der Ausschluss einzelner in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen steht nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, wenn sich die Planungsziele lediglich auf den status quo ausrichten.

5.         Die Festsetzung Sondergebiet lediglich im Umgriff meines Grundstücks ist dergestalt nicht erforderlich, jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO wäre es durchaus möglich, dass die in einem Gebiet nach § 4 BauNVO ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben generell zugelassen werden könnten. Eines beschränkenden Sondergebietes bedürfte das danach nicht.
Dadurch käme auch ich erneut in den ursprünglichen Anspruch, auf meinem Grundstück jedwede Nutzung im Sinne des § 4 BauNVO zu realisieren. Mit der vorliegenden Planung werde ich in meinem Eigentumsrecht jedenfalls unzulässig beschränkt.

Ich ersuche die Gemeinde daher, den Entwurf dergestalt zu ändern, dass auch auf meinem Grundstück eine allgemeine Nutzung nach §4 BauNVO zulässig ist. Zudem bitte ich darüber nachzudenken, dass auch ausnahmsweise zulässige Beherbergungsbetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein dort zulässig sind, ohne dass es der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Beherbergungsbetrieb bedarf. Von der Festsetzung als Sondergebiet ersuche ich daher, Abstand zu nehmen.

Abwägung
Die Gemeinde Bad Kohlgrub gehört zur Tourismusregion Ammergauer Alpen. Bad Kohlgrub verfügt derzeit über ca. 2500 Gästebetten, davon in etwa die Hälfte in Ferienwohnungen. Die gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebe (Hotels, Pension, Rehakliniken, Sanatorien) stellen knapp 80 % der Arbeitsplätze.
Die Grundlage für den Fremdenverkehr ist das Gesundheitswesen. 
Zum Erhalt der Gemeinde Bad Kohlgrub als Tourismusgemeinde ist es notwendig der Umwandlung von Gästebetten in Wohnungen entgegenzuwirken. Dieser Punkt wurde auch in verschiedenen Sitzungen des Gemeinderates diskutiert, wobei der Gemeinderat mehrheitlich hier bei seiner ablehnenden Haltung zur Umwandlung von Gästebetten verblieben ist. Um diese Haltung zu manifestieren, wurde auch in der Sitzung vom 10. August 2021 eine Veränderungssperre erlassen.
Aus Sicht der Gemeinde hat sich an dem Sachstand keine Änderung ergeben, so dass die bereits zuvor getroffenen Beschlüsse weiterhin Bestand haben.

Beschluss:
Aus diesem Grund wird der Antrag abgelehnt und die Planung verbleibt unverändert.

Abstimmung: 9:5
_______________________________


TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim vom 03.05.2023

Zu o. g. Verfahren möchten wir uns wie folgt äußern:

Aus dem Bereich Landwirtschaft:

Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden.

Aus dem Bereich Forsten:

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur Duldung bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen ist bereits im Textteil aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 31.03.2023

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis bezüglich Auffindens von Bodendenkmälern ist bereits im Textteil aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Bayernwerk Netz GmbH vom 18.04.2023

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-sen/ice/kundensenıice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Deutsche Telekom Technik GmbH vom 28.04.2023

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu
verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Beschluss:
Das Schreiben der Deutschen Telekom wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Energienetze Bayern GmbH & Co KG vom 30.03.2023 

Zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 bei, die
Anschlussleitung ist orange- , die Versorgungsleitungen grün markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass lt. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Vor Baubeginn bitten wir Sie, die zuständigen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass aktuelle Pläne eingeholt werden müssen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer: 08824/9229-0 zur Verfügung.


Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Kreisbrandmeister J. Gschwendtner vom 03.04.2023

Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes bestehen keine Einwände.

Die nachstehenden Hinweise zeigen für die Planung bedeutsame Maßnahmen des Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) gem. Art. 5 BayBO auf.

Die Löschwasserversorgung ıst entsprechend dem Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sicherzustellen.

Als Erstentnahmestelle ist innerhalb von 75 m zu den einzelnen Grundstücken bzw. Objekten ein Überflurhydrant mit einer entnehmbaren Löschwassermenge von 800 I/Min. zwei Stunden vorzusehen.

Die öffentlichen Verkehrsflachen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite (min. 3,5 m), Kurvenkrümmungsradien usw. mit Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert (auch im Winter) befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Zur ungehinderten Nutzung sind gegebenenfalls Verkehrsbeschränkungen (Haltverbot) anzuordnen und dürfen nicht durch parkende KFZ‘s beeinträchtigt werden.

Sind Gebäude ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so sind für sie Feuerwehrzufahrten entsprechend der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ zu schaffen.

Bei Sackgassen über 50 m ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind.

Abwägung

Beim vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, indem sich die baurechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB richtet.

Demzufolge sind die Ausführungen des Kreisbrandmeisters zur Kenntnis zu nehmen und von den einzelnen Bauwerbern im Rahmen weitergehender Planungen (Eingabeplanung) zu beachten.

Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vom 23.05.2023

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Zwischen Baumgartnerstraße und Faller-straße“ in der Fassung vom 14.03.2023 nehmen wir wie folgt Stellung: 

A. Baurecht 


  1. Allgemeines, Grundsätze der Planung, Verfahren

Für den Bereich zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße im südlichen Siedlungsbereich von Bad Kohlgrub soll die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beitragen. 

Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan entwickelt werden. Er setzt zwar überbaubare Flächen, Verkehrsflächen sowie Art der Nutzung fest, auch das Maß der Nutzung ist über die Grundflächenzahl festgesetzt, es bleibt jedoch die Höhe und Geschossigkeit der Bebauung offen. 
Durch die Festsetzung eines Sondergebietes Beherbergung soll die Nutzung in Nachbarschaft zum bestehenden Wohngebiet gesichert werden. 

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt, nur das Sondergebiet findet noch keine Entsprechung in der rechtskräftigen Darstellung.
Der FNP ist in der nächsten Änderung anzupassen.

Die Aufstellung im Rahmen des § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren ist möglich. Die Voraussetzungen sind erfüllt. 


  1. Städtebauliche Struktur, Entwicklung und Konzeption

    1. Allgemeines

Aufgrund der Überplanung und Weiterentwicklung des Bestandes sind die Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild nicht hoch. Die grundlegenden städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind nachvollziehbar, die Dichte erscheint mit einer GRZ von 0,4 recht hoch. Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen über die Höhenentwicklung, diese richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

    1. Grünordnung

Festsetzungen zur Grünordnung sind pauschal in den Festsetzungen durch Text angegeben. Eine Verortung der Grünordnung in der Planzeichnung ist nicht erkennbar. Ortsbildprägender Baumbestand sollte in der Planzeichnung festgesetzt werden. 

    1. Erschließung

Die Erschließung erfolgt ohne zusätzliche öffentliche Maßnahmen über das bestehende Straßen- und Wegenetz. 

    1. Bebauungskonzept und Gestaltung

Die überbaubaren Flächen sind nachvollziehbar angeordnet und geben Freiraum für eine sinnvolle Nachverdichtung. Sinngemäß sollen Vorgartenlinien zum öffentlichen Straßenraum und Abstände in den rückwärtigen Grundstücksteilen geregelt werden. 

Beschluss:
Die Ausführungen des Landratsamtes Punkt 1 und 2 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


  1. Festsetzungen durch den Bebauungsplan die der Abwägung zugänglich sind

    1. Art der Nutzung 

  • Die Art der Nutzung als Allgemeines Wohngebiet mit den entsprechenden Einschränkungen wird befürwortet. 

  • Hinsichtlich des Sondergebietes mit Zweckbestimmung Beherbergungsbetrieb empfehlen wir dringend, die Zweckbestimmung zu konkretisieren. So sollte z.B. die maximale Anzahl der Gästezimmer / Gästebetten (ohne eigene Kochgelegenheit) angegeben werden, mögliche Räume für Kureinrichtungen, freie Berufe des Gesundheitswesens sowie mögliche Betriebsleiter- und Personalwohnungen festgesetzt werden. 

Beschluss:
Aufgrund der begrenzten Fläche sowie um eine größere Flexibilität bei den Planungen beizubehalten, wird auf eine Konkretisierung der Anzahl von Gästezimmern / Gästebetten etc. verzichtet.

Im Textteil wird folgende Ergänzung unter Punkt 1.1 eingetragen: „Im Sondergebiet sind Fremdenzimmer, Räume für Kureinrichtungen sowie mögliche Betriebsleiter- und Personalwohnungen zulässig.“

Abstimmung: 14:0

    1. Maß der Nutzung

  • Wir sehen das Maß der Nutzung mit einer GRZ von für ein Allgemeines Wohngebiet an der obersten Grenze an. Wir empfehlen, die Dichtewerte zu prüfen, für das Wohngebiet anzupassen und ggf. für das Sondergebiet eigene, angemessene Werte anzugeben. 

Beschluss:
Im Sinne der massiven Forderung zur Nachverdichtung im Kommunen reagiert die Gemeinde Bad Kohlgrub mit einer Festsetzung von 0,4 entsprechend. Änderungen sind daher nicht gegeben.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


  • In den textlichen Festsetzungen sollte in Punkt 2 das Maß der baulichen Nutzung konkretisiert werden. Der Wortlaut § 16 Abs. 2 BauNVO (bitte ergänzen) findet keine Anwendung ist so nicht richtig. Keine Anwendung findet Nr. 2, 3, 4, Nr. 1 jedoch schon. 

Beschluss:
Der Punkt 2 das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend konkretisiert.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


  • Wir weisen darauf hin, dass Terrassen und Balkone als Teil der Hauptablage nach BauNVO § 19 Abs. 2 mit zur Grundfläche zu rechnen sind. Daher empfehlen wir, gesondert Grundflächenfestsetzungen oder Grundflächenüberschreitungen gesondert für Terrassen und Balkone zu treffen oder den entsprechenden Hinweis aufzunehmen, dass Terrassen und Balkone bei der GRZ-Berechnung mitzurechnen sind.

Beschluss:
Aufgrund der großzügig festgesetzten GRZ, wie zuvor ausgeführt, erübrigen sich gesonderte Festsetzungen hierzu. Zur Klarstellung wird ein entsprechender Absatz unter den Hinweisen aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


  • Da keine weiteren Festsetzungen getroffen wurden, gehen wir davon aus, dass es bei der gesetzlichen Überschreitungsmöglichkeit von 50% bleiben soll.

Beschluss:
Wird bei der GRZ mit ausgeführt.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


    1. Überbaubare Grundstücksflächen

  • Aufgrund der großzügig festgesetzten überbaubaren Fläche regen wir an, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen auszuschließen. 

Beschluss:
Der Anregung kann stattgegeben werden. Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen werden ausgeschlossen.

Abstimmung: 12:2
_______________________________


    1. Grünordnung

  • Wir empfehlen, die vorhandenen Gehölzstrukturen auf Flur-Nr. 1720 in der Planzeichnung festzusetzen. 

Beschluss:
Der Anregung kann stattgegeben werden. Die Gehölzstrukturen werden festgesetzt.

Abstimmung: 11:3
_______________________________


    1. Sonstige Festsetzungen

  • Die Festsetzungen in Punkt 6 „Lagern, Abstellen etc.“ sollten sich an der Rechtsgrundlage des §14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO orientieren. Die Einschränkungen sind in der Begründung zu erläutern. 

Beschluss:
Der Anregung wird nachgekommen und eine entsprechende Erläuterung aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


B. Naturschutz 


Es bestehen keine naturschutzfachlichen Einwände.


C. Immissionsschutz 


Das entsprechende Planungsgebiet ist größtenteils bereits bebaut. Auf die unbebauten Teile des Gebiets wirken keine immissionsschutzfachlich maßgeblichen Emittenten ein. Deshalb bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße“.


D. Wasserrecht


Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass laut Umweltatlas des Bayerischen Landesamtes für Umwelt der Geltungsbereich von einem HQ extrem des Lindenbaches betroffen ist.


E. Bodenschutzrecht

Es sind im überplanten Bereich keine bekannten Altlastenflächen betroffen. Wir bitten aber um Beachtung bzw. Aufnahme des Hinweise -Siehe Stellungnahme WWA (28.04.2023) Punkt 1.3.1 im Hinblick auf Altlasten.


Beschluss:
Die Ausführungen zu B. bis E. werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Regierung von Oberbayern vom 02.05.2023

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt zu o.g. Bauleitplanung folgende Stellungnahme ab:

Das bereits zum Großteil bebaute Plangebiet befindet sich im Süden von Bad Kohlgrub, südlich der Fallerstraße, zwischen der Baumgartnerstraße im Westen und der Harrerstraße im Osten. Es umfasst eine Fläche von ca. 2,8 ha und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbauflache dargestellt.

Mit Aufstellung des o.g. Bebauungsplans soll im Umgriff des Allgemeinen Wohngebiets eine städtebaulich verträgliche Wohnbebauung sowie eine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht werden und durch die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Beherbergungsbetrieb“ der vorhandene Beherbergungsbetrieb planungsrechtlich gesichert werden.

Der Planung entgegenstehende Erfordernisse der Raumordnung sind nicht ersichtlich.

Beschluss:
Das Schreiben der Regierung von Oberbayern wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.

Stellungnahme:

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen

Die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s.
https://www.stmuv.bavern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

1.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen

Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.

Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Wir empfehlen bei Neubauvorhaben die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festzusetzen.
Für die bestehende Bebauung empfehlen wir eine Sensibilisierung der Anwohner für das Thema Starkregen. Gegebenenfalls ist eine Nachrüstung des Bestandes, lm Rahmen des Möglichen, sinnvoll und empfehlenswert.

Zu Ihrer Information dürfen wir auf den „Leitfaden Starkregen - Objektschutz und bauliche Vorsorge“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-, und Raumforschung verweisen.
https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2018/leitfaden-starkregen-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Vorschlag für Festsetzungen

„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“


Beschluss:
Es handelt sich um Überplanung eines weitgehend bebauten Areals, so dass sich eine Festsetzung der Rohfußbodenoberkante erübrigt.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“

Beschluss
Wird unter den Hinweisen aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen.“

„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

Beschluss:
Die gewünschten Hinweise zum Plan sind bereits unter den Hinweisen im Textteil aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


1.2 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. In einer Erdwärmesondenbohrung im Plangebiet wurde Grundwasser in einer Tiefe von rd. 25 m u. GOK
angetroffen. Aufgrund der Hanglage können Hang- und Schichtwasserführungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.”

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. “

Beschluss:
Der erste Absatz wird unter den Hinweisen Punkt 8 eingefügt. Der zweite Absatz ist dort bereits verankert.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


1.3 Altlasten und Bodenschutz

1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

lm Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Für Informationen bezüglich Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechender Verdachtsflächen im Bebauungsplangebiet ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
anzufragen.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG). “

Beschluss:
Ein entsprechender Absatz ist bereits aufgenommen. Dieser wird redaktionell an den vorgenannten Vorschlag angepasst.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


1.4 Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

Beschluss:
Die Stellungnahme zur Wasserversorgung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


1.5 Abwasserentsorgung

1.5.1 Häusliches Schmutzwasser

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

1.5.2 Niederschlagswasser
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2/BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Das Gebiet ist nach unseren Informationen nahezu vollständig bebaut. Wir bitten deshalb um Informationen, wie das Niederschlagswasser im Plangebiet beseitigt wird.

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Beschluss:
Es handelt sich um eine Überplanung eines bestehenden Baugebietes das zum Großteil bebaut ist. Die Oberflächenentwässerung erfolgt dort auf unterschiedliche Weise und war Bestandteil der damaligen Genehmigungsverfahren. Für die noch verbleibenden Bauparzellen ist im Zuge der Erstellung der Eingabeplanungen ein Entwässerungsplan beizufügen der die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Oberflächenwassers nachweist.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


Vorschlag für Festsetzungen

„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.”

„Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.”

„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.”

„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig / vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“

„In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind - sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen - nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig.“

Beschluss:
Die vorgeschlagenen Absätze werden eingearbeitet.

Abstimmung: 12:2
_______________________________


Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind. “

Beschluss:
Die Festsetzung für die gezielte Versickerung wird gestrichen und der vorgeschlagene Text unter den Hinweisen aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


„Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser von Straßen sind den einschlägigen Technischen Regeln zu entnehmen.“

Beschluss:
Ist bereits unter den Hinweisen Punkt 8 verankert.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


„Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) sind wasserrechtlich zu behandeln und im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen. “

Beschluss:
Der Absatz wird wie gewünscht aufgenommen.

Abstimmung: 14:0
_______________________________


2. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden. Wir bitten um Informationen, wie das Niederschlagswasser im Plangebiet beseitigt wird.

Beschluss
Für die noch verbleibenden Bauparzellen ist im Zuge der Erstellung der Eingabeplanungen ein Entwässerungsplan beizufügen der die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Oberflächenwassers nachweist.

Abstimmung: 14:0

Beschluss

Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass die Änderungen und Ergänzungen durch das Architekturbüro Hörner + Partner eingearbeitet werden sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße“, bestehend aus Plan-, Textteil und Begründung in der Fassung vom 13.06.2023. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

7. Erlestraße 2; Tektur zum Umbau eines Eiscafés

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.06.2021 dem Umbau des Eiscafés in der Erlestraße 2 zugestimmt. Nun wurde eine Tektur eingereicht.

Im Genehmigungsbescheid vom 12.01.2022 wurde der Umbau des bestehenden Eiscafés mit Anhebung des Dachstuhls sowie Ausbau des Dachgeschosses auf der FlNr. 31 genehmigt.

Ursprünglich waren in OG und DG zwei Balkone vorgesehen (7,80x1,30m bzw. 5,50x1,10m). Im Rahmen der Tektur sollen die Balkone an die Gebäudekante versetzt und um einen Anbau ergänzt werden. Der Anbau soll an der nordöstlichen Firstseite eine Größe von 4,10x1,56m, die Balkone jeweils 4,10x1,56m erhalten.

Darüber hinaus ist die Verlegung des Eingangsbereiches und der Anbau einer Terrasse (der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.07.2022 einem Verkauf der Teilfläche) zu genehmigen. 


Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 


Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zum Antrag auf Umbau des Eiscafés und Dachanhebung in der Erlestraße 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Verlegung des Eingangsbereiches an die Erlestraße sowie der Anbau einer Terrasse auf FlNr. 17/33 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

8. Gemeinde Schwaigen; 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Schwaigen Bereich Spielplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat Schwaigen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.05.2023 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 

Die Gemeinde Schwaigen plant in dem Bereich den Bau eines Spielplatzes. Um die planungsrechtliche Grundlage hierfür zu schaffen, hat der Gemeinderat beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern. Das Planungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsrand in der Nähe der Lindachstraße. Das derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstück mit der FlNr. 707/64 hat eine Größe von 754 m². 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.07.2023. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Verkehrsschau Radwege Bad Kohlgrub; Entscheidung über die künftige Wegeführung im Ortsbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Am 25.04.2023 fand gemeinsam mit Vertretern des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen die jährliche Verkehrsschau statt. Dabei wurden insbesondere die innerörtlichen Radwege einer genaueren Betrachtung unterzogen. Alle Beteiligten waren sich einig, dass die Verkehrssicherheit entlang der ST 2062 verbessert werden muss.

Es wurden drei Varianten erarbeitet, die dem beiliegenden Plan entnommen werden können. Aus Sicht der Verwaltung ist die dritte, rot eingezeichnete Variante auszuschildern. Die Wegeführung sollte mittels auf den Straßen aufgebrachten Piktogrammen hervorgehoben werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Radwegbeschilderung gemäß der Variante rot zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschilderung entsprechend anzupassen und auf der Fahrbahn entsprechende Piktogramme aufzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt einer Radwegbeschilderung wie folgt zu: 
Mühlstraße – Kaltenbachstraße – Prentstraße – Edeka/Pfarrheim – zwischen Dorflinde und Dorfbrunnen wird der Verlauf als Schiebestrecke ausgeschildert – St.-Martin-Straße – St.-Rochus-Straße – Lamplstraße. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschilderung entsprechend anzupassen und auf der Fahrbahn entsprechende Piktogramme aufzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

10. Erstellung eines Gesamtkonzeptes für das Kurareal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.04.2023 den Grundsatzbeschluss gefasst, das Kurparkgebäude zu erhalten. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Planungsleistungen zu Sanierung und Umbau des Kurparkgebäudes auszuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Flächen für die Verwaltung zu schaffen sind. Insgesamt ist die Kubatur der Gebäude (Haus des Gastes Wandelhalle, Rathaus und Kurparkgebäude) um 50% zu reduzieren.

Deshalb wurde auch beschlossen, die Sanierung des Haus des Gastes nicht weiter zu verfolgen. Die Verwaltung wurde beauftragt, bis September 2023 ein Gesamtkonzept für Rathaus, Haus des Gastes und Wandelhalle auszuarbeiten. Dabei ist der bekannte Bedarf für Arztpraxen zu berücksichtigen.

Die Regierung von Oberbayern wurde unmittelbar nach dieser richtungsweisenden Entscheidung um Gewährung einer Zuwendung angefragt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat in dem Zusammenhang mit Nachdruck auf die Erstellung eines Gesamtkonzeptes durch ein fachlich fundiertes Planungsbüro gedrungen. Dabei soll das gesamte Ensemble (Rathaus, Lampl, Haus des Gastes, Wandelhalle, Kurparkgebäude) und der öffentliche Raum berücksichtigt werden. Die genaue Stellungnahme kann der beiliegenden Mail vom 26.05.2023 entnommen werden. 

Die Kosten für ein Gesamtkonzept können aus Mitteln der Städtebauförderung gefördert werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Erstellung eines Gesamtkonzeptes für Rathaus, Haus des Gastes, Wandelhalle, Lampl, Kurparkgebäude und den dazugehörigen öffentlichen Raum auszuschreiben. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung von Oberbayern eine Förderung zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

11. Gemeindekasse; Neubestellung der stellvertretenden Kassenverwalterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Gemeinde hat für die Erledigung der gemeindlichen Kassegeschäfte einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 100 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Zur Kassenverwalterin ist Frau Agathe Dürr bestellt.
Die bisherige Stellvertretung hat Herr Dominik Huber übernommen, welcher durch einen Stellenwechsel nicht mehr bei der Gemeinde Bad Kohlgrub beschäftigt ist.
Seit 01.05.2023 ist Frau Franziska Off bei der Gemeinde angestellt und im Bereich der Steuerverwaltung und Kasse angestellt. Es wird daher empfohlen, Frau Off zur Stellvertreterin zu bestellen. Ein hinderliches Angehörigenverhältnis nach Art. 100 Abs. 3 GO besteht nicht.

Beschluss

Frau Franziska Off wird ab sofort zur stellvertretenden Kassenverwalterin bestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt die Kassendienstanweisung entsprechend anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Fußball-Club Bad Kohlgrub e.V.; Antrag auf Kostenzuschuss für Sportplatzpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17.05.2023 stellt der Fußball-Club Bad Kohlgrub e.V. einen Antrag auf einen jährlichen Kostenzuschuss in Höhe von 4.000 Euro für die vom Verein übernommene Sportplatzpflege. Siehe Anlage.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Fußball-Club Bad Kohlgrub e.V. hat mit Pachtvertrag vom 09.12.2010/12.12.2010 den Sportplatz auf 25 Jahre von der Gemeinde gepachtet. Ein Pachtzins wird nicht verlangt, die Schulnutzung ist für die Gemeinde bis auf weiteres erlaubt und möglich. Bis 2016, zum Inkrafttreten der Sportförderrichtlinie hat der Verein einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Aktuell übernimmt die Gemeinde noch die Kosten für die Düngung. 
Mit dem Gesamtbetrag von 4.000 Euro würde die Düngung künftig auch über den Verein laufen, wie es der Vertrag ursprünglich vorgesehen hat.
Da der Sportplatz nicht nur für den Fußball-Club sondern auch für die Schule und den Breitensport zur Verfügung steht, empfiehlt die Verwaltung, einen jährlichen Kostenzuschuss für den Unterhalt der Anlagen in Höhe von 4.000 Euro zu gewähren.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des Fußball-Club Bad Kohlgrub e.V. vom 17.05.2023 auf einen jährlichen Kostenzuschuss in Höhe von 4.000 Euro ab 2023 für die Nutzung des Sportplatzes für den Schulbetrieb zu. Der Pachtvertrag mit dem Verein ist entsprechend anzupassen. Der Bürgermeister wird hiermit ermächtigt, die Vertragsanpassung um den Kostenzuschuss zu vollziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

13. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-11. Sitzung des Gemeinderates 13.06.2023 ö 13

Sachverhalt

GRM Reindl verweist auf den am kommenden Freitag stattfindenden Seniorennachmittag.

Datenstand vom 12.07.2023 13:00 Uhr