Datum: 08.08.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 11.07.2023
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Erstellung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK)
3.1 Abwägung der Stellungnahmen nach § 139 BauGB und Satzungsbeschluss
3.2 Erlass einer Sanierungssatzung
4 Radwegeführung im Ortsbereich; Nochmalige Behandlung
5 BGA Wasserversorgung und Kuranlagen; Grundsatzbeschluss zur jährlichen Gewinnverwendung und Rücklagenbildung
6 Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat Kur- und Tourismus
7 Erlass von Vergaberichtlinien für die Veräußerung von Gewerbegrundstücken
8 Einheimischenmodell; Anpassung der Vergaberichtlinien für Wohnbaugrundstücke
9 Gemeinde Unterammergau; 9. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans "Brechanlage"
10 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 11.07.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2023-13 vom 11.07.2023 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö informativ 2

Sachverhalt

Fahrradabstellanlagen:
Die Gemeinde hat 19 Fahrradanlehnbügel gekauft für Kurpark, Bahnhof, Bushaltestellen usw..

Entscheidung zum § 13b BauGB:
Wie der Presse bereits entnommen werden konnte, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az.: 4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. In Bad Kohlgrub betrifft dies nur den noch nicht im Verfahren befindlichen Bebauungsplan am östlichen Ortsrand (Mühlstraße).

Landtags- und Bezirkswahl:
Am 08. Oktober findet in Bayern die Landtags- und Bezirkswahl statt. Alle Gemeinderatsmitglieder werden als Wahlhelfer an diesem Tag benötigt. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Eine gesonderte persönliche Einladung erfolgt Anfang September.

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3. Erstellung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö informativ 3
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3.1. Abwägung der Stellungnahmen nach § 139 BauGB und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

  1. Bisherige Verfahrensschritte 

Das neu erarbeitete Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) setzt Ziele und Maßnahmen für die nächsten 10 bis 15 Jahre. 
Das ISEK beschäftigte sich mit den Themenfeldern: 
  • Demographie / Bevölkerung
  • Wirtschaft, Handel und Gewerbe
  • Wohnen und Wohnungsangebot
  • Tourismus, Kultur, Freizeit und Gesundheit
  • Verkehr und Mobilität
  • Naturraum
  • Klima, Umwelt und Ressourcen
  • Soziale, kommunale Infrastruktur
  • Ortsbild und Städtebau

Das ISEK umfasste neben der Grundlagenanalyse, der SWOT-Analyse und der Ausarbeitung von Zielen, Maßnahmen und der Rahmenplanung folgende Bausteine:
  • Startworkshop mit Gemeinderat am 6.4.2022
  • Mitmach- und Informationstag am 28.5.2022
  • Beteiligungsaktion für Schüler  der vierten Klasse am 20.7.2022
  • Gemeinderatsworkshop
  • Abschluss März 2023

Im Rahmen des ISEK wurden diverse stadtbildprägende Konzepte für Grün- bzw. Freiflächen, Wohnen, Einzelhandel, Gewerbe, Freizeitangebote und soziale Infrastruktur zusammengeführt. Diese fachlichen "Bausteine" wurden im Dialog mit der Bevölkerung und Fachexperten zu einem umfassenden konzeptionellen "Gesamtgebäude" entwickelt, das als Integriertes Stadtentwicklungskonzept vorliegt. Dieses Gesamtwerk stellt eine ganzheitliche und zukunftsorientierte Planung für die Gemeinde dar. Vertiefend wurde der Bereich um die Hauptstraße durch das Büro INGEVOST analysiert, um Lösungen zur Minderung der Belastungen durch den Durchgangsverkehr zu reduzieren. 

  1. Beteiligung
Die Erarbeitung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) in Bad Kohlgrub umfasste die aktive Beteiligung der Bürger Bad Kohlgrubs, die ihre Ortskenntnisse als Nutzer einbringen konnten. Im Rahmen eines Mitmach- und Informationstags hatten die Bürger die Möglichkeit, Anregungen und Ideen einzubringen sowie Verbesserungspotenziale aufzuzeigen. Es fanden auch Spaziergänge statt, bei denen spezifische Problemstellen und Handlungsbedarf insbesondere im Bereich Verkehr identifiziert wurden. Die wesentlichen Anliegen der Bürger sind der Erhalt und Ausbau von Grünstrukturen und Wegesystemen, Verkehrsberuhigung und Entschärfung von potenziellen Unfallstellen sowie die Förderung der vorhandenen Moor- und Kurkultur. Zudem soll das Angebot für junge Menschen erweitert werden, um die Attraktivität für diese Zielgruppe zu erhöhen. Im Rahmen des ISEK-Prozesses wurden auch Schüler einer vierten Klasse beteiligt. Sie konnten während eines Rundgangs ihre Wünsche und Anregungen zur Ortsentwicklung äußern. Diese bezogen sich auf die Themen Verkehrssicherheit, Geh- und Radwegen, Spielplatzangeboten und Gestaltung des Bahnhofs. Aus den Ergebnissen der Bürgerbeteiligungsaktionen konnten wichtige Ziele und Maßnahmen zur Weiterentwicklung Bad Kohlgrubs abgeleitet werden. 

  1. Leitbilder und Ziele
Das Leitbild des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK) bildet einen Orientierungsrahmen für die langfristige Entwicklung von Bad Kohlgrub. Es soll den zukünftigen Herausforderungen in den Bereichen Demografie, Tourismus, Klimawandel und anderen begegnen. Das Leitbild konzentriert sich auf die Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre und wird regelmäßig auf seine Gültigkeit überprüft und bei Bedarf angepasst.

Die erarbeiteten Ziele umfassen verschiedene Bereiche:
  1. Demografie, Wohnen: Die kompakte Siedlungsstruktur soll erhalten bleiben, und bei Bedarf werden Innenpotenziale genutzt, um für alle Bevölkerungsgruppen geeigneten Wohnraum zu bieten. Es werden Unterstützungsangebote im Alltag für Senioren gefördert, die pflegerische Infrastruktur ausgebaut und alternative Wohnkonzepte entwickelt.
  2. Ortsbild und Stadtentwicklung: Ortsgeschichtlich bedeutsame Bauten stärken die Identifikation mit Bad Kohlgrub. Das charakteristische Ortsbild bleibt erhalten, und die Bürger tragen maßgeblich zum Gestaltungsprozess des Ortes bei.
  3. Tourismus, Kultur, Freizeit: Es werden attraktive und gut erschlossene Naherholungsräume sowie eigene Touristenattraktionen geschaffen. Die Vielfalt der Vereine und Freizeitangebote für alle Altersgruppen wird weiterhin unterstützt.
  4. Gesundheit: Bad Kohlgrub stärkt seine Kurbetriebe und entwickelt sich zu einem lebendigen Kurort, der Traditionen bewahrt, aber auch zeitgemäß ist.
  5. Soziale Infrastruktur: Es werden adäquate Angebote und Treffmöglichkeiten für junge Menschen geschaffen.
  6. Wirtschaft: Als Grundzentrum erfüllt Bad Kohlgrub weiterhin seine Versorgungsleistung, sichert Arbeitsplätze und fördert den regionalen Wirtschaftskreislauf.
  7. Verkehr und Mobilität: Die vorhandene Infrastruktur gewährleistet eine Mobilität für alle, und der motorisierte Verkehr verliert im Ortskern an Dominanz. Das Wegenetz für Fußgänger und Radfahrer wird attraktiv ausgebaut, und die Bahnhöfe dienen als Mobilitätsstationen.
  8. Naturraum, Klima: Der einzigartige und ökologisch wertvolle Naturraum von Bad Kohlgrub wird geschützt und gefördert. Biodiversität wird unterstützt, und Nutzflächen werden klimawandelresistent gestaltet.
  9. Umwelt, Ressourcen: Bad Kohlgrub investiert in eine nachhaltige Energieversorgung, berücksichtigt den Klimaschutz und die Klimaanpassung bei Planungen und setzt sich aktiv für den Klimaschutz ein. Die Gemeinde strebt eine CO2-Neutralität bis 2035 an und fördert eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft.

Diese Leitbilder und Ziele bilden die Grundlage für die Beschlussfassung des ISEKs und sollen die langfristige, nachhaltige Entwicklung von Bad Kohlgrub fördern.

  1. Rahmenplan 
Im ISEK wurden verschiedene Maßnahmen zur Entwicklung und Gestaltung von Bad Kohlgrub erarbeitet. Diese umfassen die Schaffung innerörtlicher Treffpunkte und die Verbesserung der Verkehrsberuhigung entlang der Hauptstraße. Zudem soll eine Aufwertung der Bahnhöfe zu Mobilitätsstationen erfolgen, um den Umstieg und die Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel zu ermöglichen. Der Kurpark soll neu gestaltet werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und die örtliche Handelsstruktur zu stärken. Des Weiteren sollen die Ortseingänge optimiert werden, indem Geschwindigkeitsreduzierungen für mehr Verkehrssicherheit sorgen und klare Signalisationen den Beginn des Ortsbereichs markieren.

Diese Rahmenplanung zielt darauf ab, die Lebensqualität und Attraktivität von Bad Kohlgrub zu steigern, die Infrastruktur zu verbessern und den Ort zukunftsfähig zu gestalten. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen sollen sowohl die Bewohner als auch Besucher von einem ansprechenden und lebenswerten Umfeld profitieren.

  1. Zusammenfassung
Das ISEK bildet die Grundlage für die langfristige Entwicklung der Gemeinde und trägt den Herausforderungen in den Bereichen Demografie, Tourismus, Klimawandel und Verkehr Rechnung. Die erarbeiteten Leitbilder und Ziele setzen klare Schwerpunkte für die künftige Entwicklung Bad Kohlgrubs. 

  1. Weitere Schritte
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat die Annahme des vorliegenden Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für Bad Kohlgrub. Um die reibungslose Umsetzung des ISEKs zu gewährleisten, sollen zukünftige Gemeinderats- und Ausschussvorlagen Bezug auf das Stadtentwicklungskonzept nehmen und das jeweilige Handlungsfeld sowie das Ziel darstellen, dem sie dienen. Die Annahme des ISEKs wird es ermöglichen, die erarbeiteten Leitbilder, Ziele und Maßnahmen erfolgreich in die Tat umzusetzen und eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung daher Gemeinde sicherzustellen. 

Mit dem Schreiben vom 10.05.2023 wurden die öffentlichen Aufgabenträger gem. § 139 BauGB um eine Stellungnahme zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen gebeten. Die Stellungnahmen zeigen, dass grundsätzlich Bereitschaft zur Mitwirkung vorhanden ist. 


Beteiligte Behörde / Institution
Stellungnahme vom
Anregungen, Hinweise, Mitwirkungsbereitschaft
Abwägung
1

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i.OB
22.06.2023
Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o.g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Durch die Planungen dürfen jedoch bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Diesbezüglich sollen Landwirte auch weiterhin in zukünftige Planungen und Entscheidungsprozesse mit eingebunden werden.
Bei allen im Ortsentwicklungskonzept genannten Zielen und Maßnahmen, welche die Landwirtschaft betreffen, darf die Unternehmerische Freiheit der Betriebe nicht eingeschränkt werden.

Aus dem Bereich Forsten:
Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange – soweit erkennbar- nicht direkt betroffen. Das auf Seite 151 formulierte Ziel „Erhalt der Waldflächen“ wird aus unserer Sicht begrüßt.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
19.06.2023
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im Gemeindegebiet befinden sich nach unserem derzeitigen Kenntnisstand folgendes Bodendenkmal:
D-1-8332-0021 Untertägig mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Martin in Bad Kohlgrub und ihrer Vorgängerbauten.
Dieses Denkmal ist gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3
Planungsverband Region Oberland
30.06.2023
auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 28.06.2023 an.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4
Regierung von Oberbayern
28.06.2023
Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) als Grundlage für die Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 142 BauGB beauftragt. Im Zuge des Beteiligungs-verfahrens werden nun der Entwurf des ISEK mit Stand Mai 2023 und der Vor-schlag für den Umgriff des Sanierungsgebiets vorgelegt. 
Im Rahmen des ISEKs wurden die zentralen Handlungsfelder der Ortsentwicklung (u.a. Wohnen, Verkehr, Freizeit/Sport, Kultur) unter Einbindung der Bürgerschaft identifiziert und Entwicklungsziele in den jeweiligen Bereichen mit Maßnahmenvorschlägen unterlegt. 
Die Analysen im Rahmen des ISEKs zeigen, dass Mängel nicht flächenhaft im gesamten Gemeindegebiet vorliegen, sondern sich insbesondere im Ortskern und entlang des Verkehrsraums an der Hauptstraße konzentrieren. In der Folge beschränkt sich der Umgriff des vorgeschlagenen Sanierungsgebiets (ca. 37 ha)
auf diese Bereiche. 
Aus den vorbereitenden Untersuchungen wurden nachfolgende Schwerpunkte für die Sanierung abgeleitet: 
− _Hauptstraße: u.a. Festsetzung von Tempo 30 im Abschnitt der Hauptstraße, Verbesserung der Verkehrssituation und Aufenthaltsqualität für alle Generationen, 
− _Bahnhof: u.a. Aufwertung der Funktionen und Strukturen um den Bahnhof als Mobilitätsstation, 
− _Ortsmitte: u.a. Stärkung als Nahversorgungszentrum und Aktivierung für Handels- und touristische Nutzungen, Bewahrung des historischen Ortszentrums als attraktiver Aufenthaltsort und sozialer Raum, Sicherung der Infrastruktur im Bereich Soziales, Freizeit und Tourismus, Neustrukturierung ehemaliger Kurflächen. 

Bewertung 
Erfordernisse der Raumordnung stehen dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept und der Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Bad Kohlgrub“ nicht entgegen. 
Im Rahmen des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) hat die Gemeinde Bad Kohlgrub ihre - aus landesplanerischer Sicht zu begrüßende - intensive strategische Auseinandersetzung mit der gemeindlichen Ortsentwicklung dokumentiert und städtebauliche so-wie funktionale Werte und Mängel sowie daraus abgeleitete räumliche und verkehrliche Maßnahmen identifiziert. Die im vorgeschlagenen Untersuchungsgebiet vorgesehenen Maßnahmen können einen Beitrag zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Ortszentrums (vgl. Landesentwicklungsprogramm i.d.F. vom 16. Mai 2023 (LEP) 1.2.6 G), zur Stärkung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung, der Innenentwicklung und des Flächensparens (vgl. LEP 3.1.1 G, 3.2 Z) leisten und die Sicherung und Entwicklung des Tourismus in der Region u.a. durch den Stärkung der Kultur- und Freizeitangebote als auch der Naherholungsräume (vgl. Regionalplan für die Region Oberland RP 17 B IV 3.1 G) befördern.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5
Staatliches Bauamt Weilheim
30.05.2023
Das Staatliche Bauamt Weilheim hat keine Einwände.
Bei Umgestaltung des Straßenbereiches ist das Staatliche Bauamt Weilheim zu beteiligen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
6
Landratsamt Garmisch-Parten
kirchen Zugspitz
region
18.07.2023
A. Städtebau und Ortsentwicklung
 
1 Gesamtkonzept 
Aus Sicht des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wird grundsätzlich die Aufnahme der Gemeinde in das Städtebauförderungsprogramm begrüßt. Die Grundlage und Untersuchung für das „ISEK“ ist sehr umfangreich und bildet alle Bereiche der gemeindlichen Entwicklung ab. Im Teil A möchten wir auf einige Punkte hinweisen, die uns sehr wichtig sind.

2 Städtebau und Ortsmitte 
Ein Ort braucht Mitte. Wir sehen die Umgestaltung des Platzes zwischen Rathaus, Jagerhaus, Kurhaus, Haus des Gastes, Pfarrhaus und „Lampl-Anwesen“ als absolut notwendig und vordringliche Maßnahme an. Dazu gehört auch ein Nutzungs- und Sanierungskonzept für die größten angrenzenden Gebäude, das Kurhaus und das Haus des Gastes. Auch eine bauliche Weiterentwicklung durch Abbruch und Neubau von Gebäudeteilen kann eine Aufwertung dieses Platzes bedeuten. Wir empfehlen, dazu die bereits erarbeiteten Ideen des Rahmenplan Ortskern zu nutzen. Die Ideen können durch einen städtebaulichen Wettbewerb für die Gestaltung einer neuen Ortsmitte umgesetzt werden. Ein Konzept für den Platz kann die Bedeutung der angrenzenden Gebäude betonen, ein Versammlungsplatz sein für kollektive Funktionen wie Markt, Musik, Feste sowie auch für individuelle Nutzung wie Sitzen, Beobachten, Freunde treffen. Alle Wegebeziehungen des nicht motorisierten Verkehrs führen über den Dorfplatz als zentralen Ort. Eine neue, starke Dorfmitte hat das Potenzial, die gesamte Gemeinde Bad Kohlgrub mitzuziehen.

3 Verkehr und Mobilität 
3.1 Integration der Hauptstraße 
Eine Aufwertung der Ortsmitte kann nur durch die städtebauliche Integration der Hauptstraße in das teilweise durch alte, denkmalgeschützte bäuerliche Anwesen geprägte Umfeld geschehen. 
Die Hauptstraße wird derzeit auch von den Bewohnern als störend empfunden, dies zeigt die Rückmeldung in der Verkehrsuntersuchung, die den Eindruck bestätigt. Wir unterstützen die Vorschläge des Büros INGEVOST, insbesondere regen wir dringend an, Tempo 30 wie vorgeschlagen, in der Zone Ortsmitte von der Erlestraße bis zur Lindachstraße auszuweisen. 
Die Fahrbahnen sollen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben um Platz für Seitenbereiche, Gehwege und Platzsituationen zu gewinnen. Auch der Straßenbelag sollte spätestens ab der St.-Martin-Straße bis zur Samstraße / Prentstraße den Seitenbereichen als Pflasterbelag angepasst werden. Um fließende Übergänge der Bereiche für Fußgänger, Parken und Fahrbahn zu erreichen, sollten die Niveauunterschiede zwischen Fahrbahn und Gehweg auf-gehoben werden und die Materialwahl möglichst einheitlich und zurückhaltend gewählt werden. Dabei ist eine homogene und ruhige Oberfläche bis zu den Gebäudefassaden zu schaffen. Die Aufhebung der Niveauunterschiede zwischen Fahrbahn und Gehweg durch einen Ausbau mit einer sog. „Homburger Kante“ unterstützt den räumlichen Gesamteindruck. 
Langfristig sollte ein Parkraumkonzept verfolgt werden, das am Rande des Ortskerns Parkplätze schafft und in der Hauptstraße nur die für den geschäftlichen Betrieb notwendigen Stellplätze vorsieht und im Platzbereich vor dem Kurpark keine Stellplätze mehr anbietet. 

3.2 Entwicklung der Bahnhaltepunkte 
Wir unterstützen sehr die Vorschläge zur Entwicklung der Bahnhaltepunkte als Räume der Mobilität. Jede Aktivität, die die Bahnhöfe aufwerten, sei es durch Gastronomie, oder Ergänzung mit einer Mobilitätsstation, ist wichtig. 

4 Empfehlung 
Zusammenfassend sollten die im ISEK beschriebenen 13 Chancen im Bereich des Verkehrs und die 14 Chancen für das Ortsbild und den Städtebau genutzt werden.
Wir unterstützen die formulierten Ziele und die ersten 4 Maßnahmen im Bereich Verkehr und Mobilität, insbesondere die Maßnahmen V.1 bis V.3 (Bahnhöfe) und V. 8 Integration der Hauptstraße durch Tempo 30.
Im Bereich des Handlungsfeldes Ortsbild und Städtebau sehen wir die Maßnahmen L.13 Ortsmitte und Verkehrsberuhigung sowie L.16 und L.17 Sanierung kommunaler Bauten an. Wir empfehlen dringend die Durchführung des angedachten Wettbewerbs zur Findung von guten städtebaulichen Lösungen.
Die Festsetzung des Sanierungsgebietes in der vorgeschlagenen Form und Ausdehnung wird unterstützt.

B. Naturschutz

Gegen das aufgestellte ISEK der Gemeinde Bad Kohlgrub bestehen keine naturschutzfachlichen Einwände. Das Hervorheben der Bedeutung geschützter Biotope und wertvoller Naturräume wird begrüßt.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass bei der Sanierung von älteren Gebäuden der besondere Artenschutz (§44 BNatSchG) betroffen sein könnte. Vor einer Sanierung wären die Gebäude je nach Art der Sanierung in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde also auf Fledermäuse du Gebäudebrüter zu untersuchen.

Zum ISEK haben wir die folgenden redaktionellen Hinweise:
  • S.8: in der mittleren Textspalte unten steht, dass Tegernsee „im Nordwesten der Region Oberland“ liegt ->es liegt jedoch im Osten
  • S.39: in mittlerer Spalte fehlt das „n“ in Ansatzpunkte
  • S.64
Unter Flora-Fauna-Habitat fehlt in der 5. Zeile ein Punkt sowie ggf. einige Leerzeichen
In der dritten Textspalte steht, dass das Murnauer Moor westlich von Bad Kohlgrub liegt, es liegt jedoch südöstlich
ggf. zur Anpassung in gleiche Art der Nennung unter Vogelschutzgebiet Name der Gebiete ebenfalls in Anführungszeichen aufführen
das Naturschutzgebiet „Westlicher Staffelsee mit angrenzenden Mooren“ liegt östlich (nicht westlich) von Bad Kohlgrub
S. 65
Tippfehler: Torfsegge – aktuell: „Torfseege“
Der Wachtelkönig hat nach unserer Einschätzung insbesondere für das Naturschutzgebiet „Murnauer Moos“ eine große Bedeutung. Nach unserer Kenntnis gab es beispielsweise im letzten Jahr keinen Nachweis des Wachtelkönigs im Obernacher Moos. Das Gebiet ist jedoch von großer Bedeutung für Braunkelchen und auch für den Kiebitz. Der Kiebitz hat dort letztes Jahr einen Brutversuch unternommen, wurde jedoch (trotz Zäunung) prädiert. Dieses Jahr findet wieder ein Brutversuch statt (wieder gezäumt).
Der Naturpark erstreckt sich nur nicht über den Osten des Gemeindegebietes von Bad Kohlgrub (aktuell wird im ISEK „Westen“ geschrieben)
Das Naturwaldgebiet befindet sich östlich von Bad Kohlgrub (nicht westlich)
Ökoflächen befinden sich vor allem östlich (nicht westlich) von Bad Kohlgrub

Zur Karte des Rahmenplans bestehen ebenfalls kleine redaktionelle Hinweise:
Einzelne Symbole fehlen aktuell in der Legende zur Karte
Die Erläuterung zu V7, V18 fehlen in der Legende
L13 ist in der Legende aufgeführt, konnte in der Karte aber nicht aufgefunden werden.

Für die Baumbepflanzung sollten heimische standortgerechte Laubbaumarten verwendet werden.

C. Immissionsschutz

Im Zuge eines städtebaulichen Entwicklungskonzept plant die Gemeinde Bad Kohlgrub eine Umgestaltung des Ortes bzw. eine Sanierung des Ortskerns. Im Zuge dessen ergeben sich neue Nutzungskonzepte und in der Folge mögliche immissionsschutzfachliche Konfliktpotentiale.
Aus Sicht des Immissionsschutzes sind anhand des Rahmenplans vom 24.04.2023 vor Allem die geplanten Gebiete für Sport- und Freizeitzwecke (A1,A2,A3 und A6; A4,A7;A11, A15 und A16; A13) als potentielle Spannungsfelder mit den umliegenden schützenswerten Nutzungen nach DIN 18005 (z.B. Wohnhäuser, Büros,…) hervorzuheben. Es besteht die Möglichkeit, im Zuge der Bauleitplanung ein Lärmschutzgutachten einer nach §29b BlmSchG anerkannten Messstelle benötigt wird. Dies kann aber erst nach einer umfänglichen Beurteilung durch die Immissionsschutzbehörde abschließend festgelegt werden.
Außerdem gilt es im Falle einer verstärkten Entwicklung von Gewerbebetrieben auf die immissionsschutztechnische Verträglichkeit mit der umgebenden Wohnbebauung zu achten. Hierzu sollte im Bauleitplanungsverfahren eine eigehende Beurteilung der immissionsschutzfachlichen Situation erfolgen. Die geplante Verkehrsberuhigung der Dorfmitte ist aus Sicht des Immissionsschutzes zu befürworten.

D. Wasserrecht
Wasserrechtliche Tatbestände sind anhand des Maßnahmenplans der Sanierungsmaßnahme nicht enthalten bzw. nicht ersichtlich. Es bestehen daher keine Einwendungen.

E. Bodenschutzrecht
Im Bereich des geplanten Sanierungsgebietes befindet sich die Flurnummer 321. Dieses Grundstück wurde aus dem Altlastenkataster entlassen, verblieb jedoch in dem Bestand des ABuDIS (Altlasten, Bodenschutz- und Dateninformationssytem) aufgrund der nutzungsorientierten Entlassung.
Dies wurde bereits 2019 bei der Erstellung des Bebauungsplanes „Raiffeisenstraße“ mit der Gemeinde Bad Kohlgrub bzw. dem zuständigen Planungsbüro berücksichtigt bzw. abgeklärt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise redaktionell in das ISEK eingearbeitet.
7
Gemeinde Unterammergau
13.06.2023
Von Seiten des Gemeinde Unterammergau bestehen keine Bedenken.

8
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
26.06.2023
Zum genannten Integrierten Ortsentwicklungskonzept und Aufstellung zum Sanierungsgebiet „Ortskern Bad Kohlgrub“ nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. 
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des integrierten Ortsentwicklungskonzepts und der Aufstellung Sanierungsgebiet "Ortskern Bad Kohlgrub als PDF-Dokument zu übermitteln. 
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.
  1. Eigene Vorhaben des Wasserwirtschaftsamtes
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, ist für die Unter- haltung von ausgebauten Wildbachstrecken verpflichtet. Im Ortsgebiet von Bad Kohlgrub be- finden sich mehrere ausgebaute Wildbachstrecken. Eine Unterhaltung dieser darf durch Maßnahmen des ISEKs nicht erschwert werden. Für die Unterhaltung von nicht ausgebauten Wildbachstrecken ist die Gemeinde Bad Kohlgrub zuständig.
Hochwasserschutzmaßnahmen:
Bei der Betrachtung des HQ100 Ereignisses (100-jährliches Hochwasser) ist das den Gstaiggraben anschließende Siedlungsgebiet zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße  als gefährdet einzuordnen, ebenso der Abschnitt am Lindenbach an der Mühlstraße bzw. an der Untermühle, wie auch der Abschnitt des Mühlbachs im Ortsteil Großenast. Auch der Klaf- terbach im Grenzabschnitt zur Gemeinde Schwaigen ist dann als Risikogewässer einzustu- fen, allerdings ist hier auf Seiten der Gemeinde keine Siedlungsfläche gefährdet.
Von Seiten des Wasserwirtschaftsamt Weilheim sind derzeit keine Maßnahmen zum Hoch- wasserschutz an den betroffenen Gewässern geplant.

  1. Sonstige fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe
„Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommu nen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

    1. Oberirdische Gewässer

      1. Allgemeines
Das im Planungsgebiet verlaufende Gewässer Lindenbach ist Bestandteil des Oberflächen- wasserkörpers (OWK) F_397 „Lindenbach mit Obernauer Graben bis Schwabenreut“ und er- reicht den "guten ökologischen Zustand" nach EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Uns liegen keine Erkenntnisse vor, inwieweit der wohl namenlose Graben entlang der Bahn linie im Ortsbereich, der einen Teich durchläuft, evtl. strukturell verbessert werden könnte.
Ökologische Ausbau- und Unterhaltsmaßnahmen können nach RZWas durch den Freistaat Bayern gefördert werden, wir beraten Sie dazu gerne näher. Alternativ können solche Maß- nahmen evtl. auch auf das kommunale Ökokonto angerechnet werden.

      1. Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten
Der Ortsbereich Untermühle befindet sich in einem Risikogebiet außerhalb von Über- schwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1, WHG. Dies sind vereinfacht alle Flächen, die von Gefahrenkarten für HQextrem umfasst werden abzüglich der festgesetzten o- der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sachschäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Über entsprechende all- gemeine Festsetzungsvorschläge hinaus, sollten weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB getroffen werden, um die Schäden bei Extremhochwasser zu minimieren. Es wird dringend empfohlen, hierfür eine Risikobeurteilung durchzuführen.

    1. Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kom men.
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Daher wird es aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt, dass die Gemeinde ein Sturzflutenkonzept erarbeiten lässt (vgl. S. 65 ISEK). Es wird empfohlen, die Ergebnisse des Sturzflutenkonzeptes bei den weiteren Planungen sowie bei Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Aber auch für Bestandsgebäude und betroffene Einwohner empfehlen wir eine Sensibilisierung für das Thema Starkregen und Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen im Be stand.


    1. Grundwasser
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Wir empfehlen bei Neubauvorhaben den Grundwasserstand ermitteln zu lassen (z.B. hydrogeologisches Fachgutachten).
Sofern durch Einzelbauvorhaben auf das Grundwasser eingewirkt (z.B. Aufstau, Umleitung, Absenkung) wird, können ggf. nachteilige Folgen für das Grundwasser oder für Dritte entste hen. Wir empfehlen, vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag zu geben, dass die Beeinflussung ermittelt und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlägt. Ein Eingriff in das Grundwasser durch die geplanten Maßnahmen stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Benutzungen sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln.

    1. Altlasten und Bodenschutz

      1. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Bereich des geplanten Sanierungsgebietes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Für Informationen bezüglich Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechen- der Verdachtsflächen im Sanierungsgebiet ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzu fragen.

      1. Vorsorgender Bodenschutz
Die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die natürlichen Bodenfunktionen sind bei den Planungen zu berücksichtigen.
Ein Großteil des Plangebietes ist bereits bebautes Siedlungsgebiet. Die Zielvorgaben aus dem ISEK zur Reduzierung der Versiegelung werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht be grüßt.
Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind die Anforderungen nach DIN 19639 „Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben“, DIN 19731
„Verwertung von Bodenmaterial“ sowie DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ zu beachten.

    1. Abwasserentsorgung

      1. Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage vorzugsweise im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.
In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich nur Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlagswasser), um hydraulische Belastungen für das Kanalnetz und die Kläranlage zu vermeiden.

      1. Gewerbliches Schmutzwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebe- trieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Ent- wässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätz lich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

      1. Niederschlagswasser
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Dies gilt insbesondere für Neubauten   in bisher unbebauten Bereichen.
Der Großteil des Sanierungsgebietes wird derzeit im Mischsystem entwässert. Bei Neubau- vorhaben sowie Sanierungsvorhaben ist zu prüfen, ob eine Versickerung des Niederschlags- wassers oder eine Ableitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter möglich ist, um den Mischwasserkanal zu entlasten.
Zudem werden die Zielvorgaben des ISEK begrüßt, Flächen zu entsiegeln. Dies ist insbe- sondere bei Sanierungsvorhaben konsequent zu verfolgen.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-A 102, Teil 2 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Ein- leitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Be- bauungsplan festzusetzen.


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
9
Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
15.05.2023
Beigefügt schicke ich Ihnen den Übersichtsplan unserer Transport- und Anschlußleitungen zu. Die Erdgashochdruckleitung ist blau-, die Versorgungsleitungen incl. Hausanschlüsse sind grün markiert. Außerdem bitte ich um Beachtung unseres Merkblattes mit Schutzanweisung. Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10
Industrie- und Handelskammer München
22.06.2023
Den Beschluss, ein städtebauliches integriertes Entwicklungskonzept (ISEK) anzufertigen um die Gemeindeentwicklung entsprechend vorzubereiten, begrüßen wir. Besonders die Stärkung bestehender und neuer Gewerbebetriebe, sowie die Förderung eines vielfältigen Einzelhandels ist positiv herauszustellen. Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
11
Gemeinde Uffing a. Staffelsee
16.06.2023
Seitens der Gemeinde werden zur Planung keine Äußerungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
12
Gemeinde Bad Bayersoien
30.06.2023
Öffentliche Belange von Seiten der Gemeinde Bad Bayersoien sind nicht betroffen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
13
Gemeinde Schwaigen
16.05.2023
Es werden zum genannten Sanierungsgebiet keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss 1

Die Umfrageergebnisse und Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in Anlehnung an § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht wurde, und deren Auswertungen werden zur Kenntnis genommen. Die redaktionellen Hinweise des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen werden in das ISEK eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Bad Kohlgrubs vom März 2023 wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt das Sanierungsgebiet Bad Kohlgrub gemäß §142 BauGB und beauftragt die Verwaltung mit der amtlichen Bekanntmachung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.2. Erlass einer Sanierungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Nachdem der Gemeinderat das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept verabschiedet hat, ist in einem nächsten Schritt ist die Sanierungssatzung zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die folgende Sanierungssatzung zum 01.09.2023 als Satzung:


Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 
„Ortskern Bad Kohlgrub


Aufgrund § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Bereich des Ortskerns der Gemeinde Bad Kohlgrub für deren Durchführung Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, wird das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt. 
(2) Als förmliches Sanierungsgebiet wird das Gebiet „Ortskern Bad Kohlgrub“ der Gemeinde Bad Kohlgrub festgelegt. 
(3) Der Plan mit den Grenzen des Sanierungsgebiets ist Bestandteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt.
(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, so sind diese auf diese Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2 Verfahren
(1) Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch ist ausgeschlossen. 

§ 3 Genehmigungspflicht
  1. Die Vorschriften des § 144 Baugesetzbuch über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung und werden nicht ausgeschlossen. 

§ 4 Durchführungspflicht
Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 BauGB befristet auf maximal 15 Jahre ab Inkrafttreten der Satzung. 







§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gem. §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. 
Bad Kohlgrub, xxxxx 



Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Radwegeführung im Ortsbereich; Nochmalige Behandlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Am 25.04.2023 fand gemeinsam mit Vertretern des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen die jährliche Verkehrsschau statt. Dabei wurden insbesondere die innerörtlichen Radwege einer genaueren Betrachtung unterzogen. Alle Beteiligten waren sich einig, dass die Verkehrssicherheit entlang der ST 2062 verbessert werden muss.

Es wurden drei Varianten erarbeitet und dem Gemeinderat in der Sitzung am 13.06.2023 vorgestellt. Das Gremium ist nicht den Vorschlägen gefolgt und hat selbst folgende Route erarbeitet:
Mühlstraße – Kaltenbachstraße – Prentstraße – Edeka/Pfarrheim – zwischen Dorflinde und Dorfbrunnen wird der Verlauf als Schiebestrecke ausgeschildert – St.-Martin-Straße – St.-Rochus-Straße – Lamplstraße. 

Das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde hat mit Mail vom 11.07.2023 zur der geplanten Wegeführung Stellung genommen (siehe Anlage). Die Ausweisung als Schiebestrecke ist nicht möglich, weshalb sich der Gemeinderat für eine andere Trasse entscheiden muss.

Der Gemeinderat sollte nun eine alternative Route vorschlagen, die den Anforderungen der Straßenverkehrsbehörde entspricht.

Beschluss 1

Der Beschluss vom 13.06.2023 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt der Radwegbeschilderung gemäß der Variante rot zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschilderung entsprechend anzupassen und auf der Fahrbahn entsprechende Piktogramme aufzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 10

Beschluss 3

Der Gemeinderat stimmt einer Radewegeführung mit dem Verlauf Mühlstraße / Kaltenbachstraße / Prentstraße bis zur Hauptstraße / Hauptstraße bis Einmündung St.-Rochus-Straße / Lamplstraße / zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschilderung entsprechend anzupassen und auf der Fahrbahn entsprechende Piktogramme aufzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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5. BGA Wasserversorgung und Kuranlagen; Grundsatzbeschluss zur jährlichen Gewinnverwendung und Rücklagenbildung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts folgende Betriebe gewerblicher Art innerhalb ihres Gemeindehaushaltes (Regiebetriebe): 

  • Wasserversorgung
  • Kuranlagen

Der Regiebetrieb ist grundsätzlich eine Organisationsform kommunaler wirtschaftlicher Betätigung ohne eigene Rechts- und Parteifähigkeit. 

Für Regiebetriebe (steuerlich Betriebe gewerblicher Art – BGA) besteht die Möglichkeit, dass durch Rücklagenbildung Gewinne dem Eigenkapital des jeweiligen Betriebes zugeführt werden können. In diesem Fall unterliegen die Gewinne nicht der Kapitalertragssteuer. 

Die Finanzverwaltung des Bundes hat aufgrund ihrer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit ihrem Schreiben die Voraussetzungen zur Anerkennung der Bildung von Rücklagen geändert (BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, IV C 2 – S 2706-a/15/10001; dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 9. Januar 2015). 

Für die Rücklagenbildung genügt danach nun bei einem Regiebetrieb jedes „Stehenlassen“ von Gewinnen als Eigenkapital. Dies ist dabei unabhängig davon, ob dies in der Form der Zuführung zu den (Gewinn-)Rücklagen oder als Gewinnvortrag vorgenommen wird. 

Voraussetzung für die Anerkennung einer Rücklagenbildung ist jedoch, dass „anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft“ werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. 

Ein solcher Nachweis kann durch förmlichen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde als zuständigem Gremium der Trägerkörperschaft erfolgen. Dabei muss die Beschlussfassung jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Regiebetriebes bzw. BgA erfolgt sein. (BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, Rdnr. 35).

Die förmliche und rechtzeitige Beschlussfassung ist damit für eine steuerbegünstigende Rücklagenbildung erforderlich. Es muss daher ein Grundsatzbeschluss für die Jahresabschlüsse 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 gefasst werden, dass die etwaigen Gewinne der Regiebetriebe in voller Höhe dem Eigenkapital zugeführt worden sind. Dieser Grundsatzbeschluss gilt für die genannten rückliegenden Jahre.

Beschluss

Der Grundsatzbeschluss gilt für sämtliche Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) namentlich wie folgt:
  • Wasserversorgung
  • Kuranlagen

Für die Regiebetriebe „Wasserversorgung“ und „Kuranlagen“ gelten die entstandenen Gewinne in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 in voller Höhe dem Eigenkapital (Gewinnvortrag oder Rücklage) zugeführt und ausgewiesen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat Kur- und Tourismus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.06.2020 eine Geschäftsordnung des Beirats für Kur- und Tourismus des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO – Beirat für Kur und Tourismus) erlassen.

Aufgrund personeller Veränderungen ist nun eine Anpassung von § 2 (Zusammensetzung des Beirats) erforderlich.
  • Das unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorgesehene Mitglied der Bad Kohlgruber „Naturgastgeber Bayern“ kann gestrichen werden, da in diesem Gremium aus Bad Kohlgrub kein Gastgeber mehr vertreten ist.
  • Ein zusätzliches Mitglied (Sprecher für den Tourismus) soll stattdessen aufgenommen werden.

Der Kur- und Tourismusbeirat hat diese Änderung in seiner Sitzung am 19.06.2023 begrüßt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Geschäftsordnung des Beirats für Kur- und Tourismus mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:

  1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„dem Sprecher für den Tourismus“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Erlass von Vergaberichtlinien für die Veräußerung von Gewerbegrundstücken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Gotthelfweg“ in seiner Sitzung am 11.07.2023 gebilligt. Nachdem die erforderlichen Gutachten beauftragt und die von Bürgern und Fachstellen vorgebrachten Änderungen abgewogen wurden, kann die Vergabe der Grundstücke in die Wege geleitet werden.

Zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Auswahl empfiehlt die Verwaltung, entsprechende Vergaberichtlinien zu erlassen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn wie im vorliegenden Fall mehr Bewerber als verfügbare Grundstücke vorhanden sind.

Die Bewertung der einzelnen Bewerber sollte gemäß einer sog. Bewertungsmatrix erfolgen, um die Entscheidung gegenüber den abzulehnenden Interessenten begründen zu können.

Die (nicht persönlich beteiligten) Gemeinderäte erhalten während der Sitzung einen Bewertungsbogen, den sie in der Sitzung am 12.09.2023 ausgefüllt mitbringen sollen. Die Ergebnisse werden von der Verwaltung ausgewertet, zusammengefasst und in der Sitzung direkt zur Beschlussfassung vorgelegt. Die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen der Bewerber werden ins RiS-Postfach eingestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Vergaberichtlinien für die Veräußerung von Gewerbegrundstücken:

Vergaberichtlinien der Gemeinde Bad Kohlgrub für die Veräußerung von gemeindlichen Gewerbegrundstücken im Gewerbegebiet
„Gotthelfweg“ in Bad Kohlgrub

vom 13.09.2023


Präambel

Die Gemeinde Bad Kohlgrub (folgend „Gemeinde“ genannt), gibt sich folgende Vergaberichtlinien, um die künftige Veräußerung von gemeindlichen Gewerbegrundstücken im Bereich des (künftigen) Gewerbegebietes „Gotthelfweg“ in Bad Kohlgrub zu regeln.

Obgleich kommunale Grundstücksgeschäfte – insbesondere wenn die Vergabe eines gemeindlichen Grundstücks nicht mit der Beauftragung einer Leistung verknüpft wird, die dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar zu Gute kommt - grundsätzlich nicht den Vorschriften des Vergaberechts unterliegen, soll dennoch ein angemessener Grad von Öffentlichkeit (Transparenzgebot) und aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ein diskriminierungsfreies Vorgehen bei der Vergabe der Grundstücke sichergestellt werden.

Dem Transparenzgebot wird seitens der Gemeinde dadurch entsprochen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig in geeigneter Weise über das Grundstücksangebot informiert wird (z. B. Veröffentlichung im Internet, Anzeige in Tageszeitungen, Bautafeln, etc.). Die Auswahl des geeigneten Informationsmediums wird durch die Verwaltung der Gemeinde getroffen.

Neben dem Grundstücksangebot ist dabei ebenfalls auf die Grundlagen und Bedingungen der Vergabe und die später zu berücksichtigenden Vertragsbedingungen hinzuweisen.

Hinsichtlich der Vergabe der Gewerbegrundstücke hat sich - gerade in jüngerer Vergangenheit - gezeigt, dass das eingeschränkte Angebot an Gewerbegrundstücken, das oftmals auch in anderen Kommunen besteht, dazu führt, dass die Nachfrage nach gemeindlichen Gewerbegrundstücken – sowohl von bereits ortsansässigen, als auch von ortsfremden Firmen die in Bad Kohlgrub ansiedeln möchten – das Angebot deutlich übersteigt. Dieser Effekt wird künftig auch dadurch verstärkt, dass es für die Kommunen immer schwieriger werden wird, für die Entwicklung von Gewerbegrundstücken geeignete Flächen von privaten Grundstückseigentümern zu erwerben. Es ist davon auszugehen, dass auch unter dem Hintergrund des Ziels des Freistaats Bayern, den Flächenverbrauch in Bayern deutlich und dauerhaft zu senken, zu erwarten ist, dass die Neuausweisung von Gewerbeflächen deutlich erschwert werden dürfte.

Unter diesen Gesichtspunkten erachtet es die Gemeinde Bad Kohlgrub als sinnvoll und zweckmäßig, die künftige Vergabe des begrenzten Gutes „Gewerbeflächen“ anhand entsprechender Richtlinien bzw. Kriterien vorzunehmen. 


I.

Grundstücke, Preisfestsetzung


  1. Die Gemeinde wird zum Bewerbungsverfahren und zur späteren Veräußerung konkrete Grundstücksparzellen mit unterschiedlichen Flächengrößen und Grundstückszuschnitten bilden.

  1. Der zu erhebende Grundstückskaufpreis (je qm Grundstücksfläche) wird durch den Gemeinderat festgelegt und bekanntgegeben. 

  1. Der Kaufpreis beinhaltet nicht eventuell anfallende Erschließungs-, Herstellungs- oder sonstige Anliegerbeiträge im weitesten Sinne. Diese werden satzungsgemäß erhoben bzw. über einen Erschließungsträger abgerechnet.


II.

Bewerbungsverfahren


  1. Der Bewerber um ein gemeindliches Gewerbegrundstück hat für die Bewerbung den von der Gemeinde hierfür zur Verfügung gestellten Bewerbungsbogen zu nutzen.

  1. Der Bewerber verpflichtet sich, alle im Bewerbungsbogen gestellten Fragen bzw. Angaben, die für Vergabeentscheidung der Gemeinde erforderlich sind, nach bestem Wissen ordnungsgemäß und der Wahrheit entsprechend zu beantworten. 

  2. Der Gemeinde steht es frei, zusätzlich solche Nachweise vom Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist an- bzw. nachzufordern, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

  1. Die Gemeinde ist zudem berechtigt, vom Bewerber auch Nachweise nach freiem Ermessen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers bzw. über die Finanzierbarkeit des Vorhabens innerhalb einer angemessenen Frist an- bzw. nachzufordern, um beurteilen zu können, ob der Bewerber finanziell zur Umsetzung des geplanten Objektes im Stande ist.

  2. Die Bewerbung wird zurückgewiesen, falls

  1. der Bewerber von der Gemeinde an- bzw. nachgeforderte Unterlagen bzw. Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorlegt,
  2. das vom Bewerber geplante Vorhaben nicht den von der Gemeinde bekanntgegebenen Anforderungen des (künftigen) Bebauungsplanes entspricht und daher bauplanungsrechtlich nicht bzw. nicht ohne Änderung des Bebauungsplanes, umgesetzt werden kann.

  1. Im Falle der Zurückweisung wird der Bewerber über die Zurückweisung und die hierfür maßgebenden Gründe schriftlich informiert.


III.

Vergabeverfahren


  1. Das Vergabeverfahren gliedert sich in vier Stufen:

  1. Bewertung der eingegangenen Bewerbungen durch den Gemeinderat
  2. Auswertung der Bewertungen und Vergabebeschluss des Gemeinderates
  3. Abschluss des notariellen Kaufvertrages über die Parzelle mit dem Erwerber sobald Baurecht geschaffen wurde.

  1. Ein Rechtsanspruch auf die Vorlage der eingegangenen Bewerbung an den Gemeinderat und insbesondere aber auch auf die Zuteilung eines gemeindlichen Gewerbegrundstückes, besteht für die einzelnen Bewerber nicht.


IV.

Bewertung und Vergabebeschluss durch den Gemeinderat


  1. Der Gemeinderat bewertet die Bewerbungen anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen nach den folgenden Kriterien:

  1. Angebot von Ausbildungsplätzen (Handwerk, Handel, Industrie)
  2. Nachhaltiges Arbeiten des Unternehmens
  3. Kooperation mit Unternehmen vor Ort (z. B. gegenseitige Zulieferung/Zuarbeit)
  4. Gemeindliches Interesse an Ansiedlung / Stichwort Branchenmix
  5. Attraktivität für Arbeitsmarkt vor Ort (z. B. für wenig bzw. hoch qualifizierte Mitarbeiter)
  6. Unternehmer ist Einheimischer
  7. Firmensitz ist in Bad Kohlgrub bzw. wird nach Bad Kohlgrub verlegt
  8. Soziales Engagement des Unternehmens

  1. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann für jedes der acht vorgenannten Kriterien pro Bewerbung einen Punktewert von minimal 0 bis maximal 5 Punkte vergeben. Dabei haben die Punktewerte folgende Bedeutung:

0 Punkte:        erfüllt das Kriterium überhaupt nicht bzw. hat keine Angabe gemacht 
1 Punkt:        erfüllt das Kriterium weit unterdurchschnittlich
2 Punkte:        erfüllt das Kriterium unterdurchschnittlich 
3 Punkte:        erfüllt das Kriterium durchschnittlich
  1. Punkte:        erfüllt das Kriterium überdurchschnittlich
  2. Punkte:        erfüllt das Kriterium in herausragendem Maße

Somit können insgesamt je Bewerbung maximal 40 Punkte vergeben werden.

  1. Die Punktevergabe erfolgt durch die Mitglieder des Gemeinderates nach freier Einschätzung und Bewertung der einzelnen Kriterien mit Hilfe eines Bewertungsblattes. Eine Bindung an die jeweilige Vergabeempfehlung der Verwaltung besteht nicht.

  1. Nach der Auswertung der erfolgten Bewertungen und Bildung einer Punktereihenfolge für die Bewerbungen auf die einzelnen Gewerbeparzellen, erfolgt der Vergabebeschluss für die einzelnen Parzellen an die jeweils punkthöchsten Bewerber. Im Falle eines Punktegleichstandes bei Bewerbern um dieselbe Gewerbeparzelle, erfolgt zwischen diesen Bewerbern eine gesonderte Abstimmung des Gemeinderates über die Vergabe bzw. die Wertungsreihenfolge.

  1. Sämtliche Bewerber werden über ihr jeweiliges Ergebnis bei der Zuschlagserteilung schriftlich informiert.

  1. Die Verwaltung wird mit den Bewerbern, die den Zuschlag erhalten haben, den notariellen Kaufvertrag – unter Beachtung der unter Ziffer VI. genannten Vertragsregelungen
– abschließen und die Kaufverträge nach der Beurkundung dem Gemeinderat zur Genehmigung vorlegen.

  1. Sollte der Bewerber, der den Zuschlag für die jeweilige Parzelle erhalten hat,

  1. seinen Antrag auf Kauf des ihm zugeteilten Grundstücks vor der notariellen Beurkundung zurückziehen, oder

  1. die notarielle Beurkundung des Grundstücksverkaufes nach dem erfolgten Vergabeverfahren trotz schriftlicher, erfolgloser Fristsetzung durch die Gemeinde an den Bewerber, nicht innerhalb einer angemessenen Frist (max. 3 Monate) vornehmen und dies durch den Bewerber verursacht sein bzw. er sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss,

verliert der Bewerber seinen Anspruch auf die Grundstückszuteilung ersatzlos und wird bei der Platzvergabe in dem entsprechenden Gewerbegebiet nicht mehr berücksichtigt.

Der Bewerber haftet der Gemeinde in diesem Fall zudem für möglicherweise durch die Vertragsvorbereitung entstandene Kosten (z. B. Notargebühren, etc.).

  1. Im Falle des Abs. 7 rückt der nächste Bewerber, an den noch keine andere Grundstücksparzelle vergeben wurde, in der Punktereihenfolge der Bewerbungen für die jeweilige Gewerbeparzelle automatisch für den ausscheidenden Bewerber nach und erhält somit den Zuschlag für diese Parzelle. Die Verwaltung wird den nachrückenden Bewerber hierüber informieren.


V.

Vertragsbedingungen, Konditionen


  1. Allgemeines

  1. Die Grundstücksveräußerung an den Erwerber erfolgt zu dem vom Gemeinderat bestimmten Kaufpreis je qm-Grundstücksfläche. Der Kaufpreis beinhaltet nicht eventuell anfallende Erschließungs-, Herstellungs- oder sonstige Anliegerbeiträge im weitesten Sinne. Diese werden über einen Erschließungsträger abgerechnet.

  1. Die Fälligkeiten des Kaufpreises sowie etwaiger Erschließungs- und/oder Anliegerbeiträge im weitesten Sinne, sind im notariellen Kaufvertrag zu regeln.

  1. Bauverpflichtung

Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde, auf dem Vertragsgrundbesitz innerhalb von drei Jahr ab dem Tag der Beurkundung, mit dem Bau von einem oder mehreren Betriebsgebäuden für einen Gewerbebetrieb zu beginnen und diese/s innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beurkundung fertigzustellen oder diese/s durch einen vom Erwerber zu bestimmenden Dritten errichten und fertigstellen zu lassen.

  1. Betriebsverpflichtung, Veräußerungsbeschränkung

Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde, das Grundstück für die Dauer von 20 Jahren ab dem Tag der Fertigstellung des bzw. der Betriebsgebäude(s), den der Erwerber der Gemeinde schriftlich anzuzeigen hat, selbst gewerblich zu nutzen und innerhalb dieser Frist, das Grundstück oder Grundstücksteile nur mit Zustimmung der Gemeinde

  1. zu veräußern
  2. zu vermieten oder zu verpachten,
  3. in anderer Art als durch Unterhaltung eines Gewerbebetriebes gemäß Nr. 2 zu nutzen.

  1. Wiederkaufsrecht

  1. Für den Fall, dass vom Erwerber gegen die Verpflichtungen nach Nr. 2 und/oder Nr. 3 verstoßen wird, steht der Gemeinde ein Wiederkaufsrecht zum vereinbarten damaligen Kaufpreis (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls) zu.

  1. Ferner sind dem Erwerber etwa von ihm bereits bezahlte Erschließungs- und Anliegerbeiträge im weitesten Sinne zu erstatten (ohne Ausgleichung eines etwaigen Geldwertverfalls).

  1. Der Verkehrswert etwa bereits errichteter Gebäude zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes wird erstattet. Der Verkehrswert wird durch den Gutachterausschuss des Landkreises Garmisch-Partenkirchen für beide Vertragsteile auf Kosten des Erwerbers ermittelt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts kann

  1. bei einem Verstoß gegen die Bauverpflichtungen (Nr. 2)
nur innerhalb einer Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem fruchtlosen Ablauf entweder der 3-Jahresfrist für den Baubeginn oder der 5-Jahres-Frist für die Fertigstellung des / der Gebäude(s) bzw.
  1. bei einem Verstoß gegen die Betriebsverpflichtung / Veräußerungsbeschränkung (Nr. 3) nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde von dem Verstoß bzw. dem Verkaufs- oder Übertragungsfall Kenntnis erlangt,

erfolgen.

Das Wiederkaufsrecht wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgeübt. Durch die Ausübungserklärung kommt der entsprechende Kaufvertrag zustande.

  1. Die Gemeinde ist berechtigt, das Wiederkaufsrecht selbst auszuüben oder die Rechte hieraus an einen von ihm zu benennenden Dritten abzutreten.
Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Ausübung des Wiederkaufsrechts besteht in keinem Fall.

  1. Die Kosten der Ausübung des Wiederkaufsrechts, insbesondere die Kosten der Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzuges, sowie die anfallende Grunderwerbsteuer und etwaige anfallende Kosten der Lastenfreistellung hat der Erwerber zu tragen.

  1. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches wird eine entsprechende Vormerkung gemäß § 882 BGB am Vertragsgrundbesitz eingetragen.

  1. Die Gemeinde verpflichtet sich dem Erwerber gegenüber, ihre Wiederkaufsrechtsrechtsvormerkung unverzüglich nach Stellung eines schriftlichen Verlangens des Erwerbers und auf dessen Kosten im Grundbuch löschen zu lassen, sobald die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiederkaufsrechtes nicht mehr bestehen.

  1. Rangrücktrittsverpflichtung

  1. Die Gemeinde verpflichtet sich, auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers, mit ihrer Vormerkung hinter vom Erwerber am Vertragsgrundstück bestellte Grundpfandrechte zurückzutreten, welche der Finanzierung des Erwerbs des Vertragsgrundbesitzes bzw. der Kosten des auf dem Vertragsgrundstück zu errichtenden Bauwerks samt Planungskosten und etwaiger Erschließungs- und Anliegerbeiträge dienen.

Voraussetzung ist, dass das Grundpfandrecht zugunsten eines Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland bestellt wird und sich dieses auf Verlangen gegenüber der Gemeinde verpflichtet, eine Valutierung nur zu den vorgenannten Zwecken vorzunehmen und das Grundpfandrecht entweder nicht abzutreten oder die eingegangenen Bindungen etwaigen Rechtsnachfolgern, die auch wieder nur Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland sein dürfen, aufzuerlegen. Jede Sicherung anderer Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

  1. Diese Einschränkungen entfallen, sobald die Gemeinde die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts auflagenfrei bewilligt. Eine Beschränkung der Rangrücktrittsverpflichtung der Höhe nach soll nicht erfolgen.

  1. Treu und Glauben

Die Gemeinde hat bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag sowie im Falle der erforderlichen Zustimmung nach Nr. 3, von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen und hierbei den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten.

  1. Falsche Angaben des Bewerbers

  1. Sofern der Erwerber im Antrags- / Fragebogen für den Erwerb im Rahmen der Vergabe des Vertragsgrundstücks auf vergaberelevante Fragen vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder vorsätzlich vergaberelevante Tatsachen verschwiegen hat und dies zu einem Zeitpunkt durch die Gemeinde festgestellt wird, in dem dessen Rechte (Wiederkaufsrecht) noch bestehen, steht der Gemeinde ebenfalls ein Wiederkaufsrecht am Grundstück zu.

  1. Unabhängig von der Ausübung des Wiederkaufsrechts wird zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR vom Erwerber an die Gemeinde zur Zahlung fällig.

  1. Die Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Anforderung durch die Gemeinde innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig.

  1. Kosten der Beurkundung, des grundbuchamtlichen Vollzuges, Inkrafttreten

  1. Der Erwerber übernimmt sämtliche Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzuges.

  1. Diese Richtlinie tritt am 15.09.2023 in Kraft.


Bad Kohlgrub, den 12.09.2023


………………………………………… 
Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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8. Einheimischenmodell; Anpassung der Vergaberichtlinien für Wohnbaugrundstücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich zuletzt in der Sitzung am 13.08.2019 mit den Vergaberichtlinien zum Verkauf von Grundstücken im Einheimischenmodell beschäftigt. 

Während hinsichtlich der Rahmenbedingungen kein Anpassungsbedarf besteht, sind die Einkommensobergrenzen zu aktualisieren. 

Der Betrag der Einkommensobergrenze ist jährlich entsprechend der Entwicklung des bundesweiten Durchschnitteinkommens anzupassen. Grundlage hierfür sind die jeweils aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes bzw. des Bayerischen Landesamtes für Statistik. Nach erneuter Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit der Europäischen Kommission hat letztere das Einverständnis mit der Verwendung des vom Statistischen Bundesamt geführten Indikators „Brutto-Jahresverdienst von im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich Beschäftigten" zur Anpassung der nach den Leitlinien von 2017 bestehenden Einkommensobergrenze für die Anwendung des Einheimischenmodells erklärt. 

Einkommen 2022:                 56.490 € (+ 4,3 %)
Empfehlung:                        58.000 €

Der genannte Wert für 2022 entfaltet zunächst auch für 2023 bis zur Veröffentlichung neuer Werte Gültigkeit. 

Bei einem Paar als Bewerber dürfen die addierten Einkommen die doppelte Obergrenze nicht übersteigen. Zur Obergrenze ist ein Freibetrag in Höhe von 7.000 Euro je unterhaltspflichtigem Kind hinzuzurechnen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Anpassung der Einkommensobergrenze auf 58.000 Euro (Brutto-Jahreseinkommen) zu. Die Vergaberichtlinien sind entsprechend anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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9. Gemeinde Unterammergau; 9. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans "Brechanlage"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

der Gemeinderat Unterammergau hat in seiner Sitzung vom 30.03.2023 die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes “Sondergebiet Brechanlage“ beschlossen. Mit Beschluss vom 06.07.2023 wurden die Planentwürfe samt Textteil, Begründung und Umweltbericht gebilligt.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.09.2023. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch diese Änderung nicht berührt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 

Die Gemeinde Unterammergau hat 2018 den Flächennutzungsplan zum 8. Mal geändert und den Bebauungsplan “Sondergebiet Brechanlage“ aufgestellt, um die zuvor auf Grundlage einer immissionsrechtlichen Genehmigung bestehende Brechanlage samt zugehörigen Lagerflächen auch baurechtlich dauerhaft sichern zu können. 2021 wurde der Bebauungsplan ein erstes Mal im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert 

Mit der vorliegenden 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans soll nun eine Ausweitung des Sondergebiets “Brechanlage“ für den Ver- und Entsorgungsbetrieb des Kiesgrubenbetreibers ermöglicht werden. Der Änderungs- und Erweiterungsbereich umfasst Teilflächen aus den Grundstücken im nördlichen und nordwestlichen Anschluss an das bestehende Sondergebiet. Im Zuge der Umgestaltung soll die Erschließung des Areals nach Norden verlegt und vorhandene Auffüllungen beseitigt werden.

Das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung Bad Kohlgrub befindet sich in der Nähe der Kiesgrube und darf durch die Maßnahme nicht behindert werden. Die Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamtes im Rahmen der Maßnahmendurchführung wird deshalb empfohlen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Brechanlage“ zu äußern. Es wird jedoch auf das naheliegende Wasserschutzgebiet hingewiesen, welches nicht beeinträchtigt werden darf. Die Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamtes im Rahmen der Maßnahmendurchführung wird dringend empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-14. Sitzung des Gemeinderates 08.08.2023 ö 10
Datenstand vom 18.09.2023 12:04 Uhr