Datum: 10.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 12.09.2023
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Bayerisches Städtebauförderungsprogramm; Entscheidung über Maßnahmen zur Ertüchtigung des Sanierungsgebietes
4 Breitbandausbau; Teilnahme an dem Bundesförderprogramm "Gigabit 2.0"
5 Feuerwehr; Führerscheine für Aktive Mitglieder
6 Fallerstraße 2b; Neubau eines Carports
7 Waldschluchtweg 135a; Neubau eines Geräteschuppens
8 Gemeinde Bad Bayersoien; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Kurgebiet A Nördlich der Kirmesauer Straße
9 Gemeinde Bad Bayersoien; 2. Änderung des Bebauungsplanes "Kurgebiet B Nördlich der Kirmesauer Straße"
10 Gemeinde Saulgrub; 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Ammergauer Straße Süd“
11 Gemeinde Schwaigen; 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
12 Vollzug der Baugesetze; Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 38 "Östlicher Ortsrand"
13 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 12.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2023-15 vom 12.09.2023 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö informativ 2
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3. Bayerisches Städtebauförderungsprogramm; Entscheidung über Maßnahmen zur Ertüchtigung des Sanierungsgebietes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.08.2023 dem Erlass einer Sanierungssatzung und der Festlegung eines Sanierungsgebietes für den Ortskern Bad Kohlgrub zugestimmt. Damit verbunden hat er die Möglichkeit, diverse durch das Städtebauförderungsprogramm geförderte Maßnahmen zur Ertüchtigung der Ortsmitte in die Wege zu leiten. Die Förderung beläuft sich in der Regel auf 60% der förderfähigen Kosten.

Städtebauliche Beratung:
Die neue Sanierungsarchitektin, Frau Nieberle, hat sich in der Sitzung am 08.08.2023 vorgestellt. Bei bedeutenden Maßnahmen im Ortskern ist es ratsam, die Meinung der Sanierungsarchitektin zu privaten oder öffentlichen Hoch- oder Tiefbaumaßnahmen hinzuzuziehen. Die Gemeinde kann den Bauherren bei geplanten Bauvorhaben an ortsprägenden Gebäuden eine (kostenlose) Fachberatung anbieten. Die Sanierungsarchitektin gibt dabei eine Empfehlung ab, übernimmt aber keine Eingabeplanung. Die Verwaltung empfiehlt hierzu, einen Ansatz in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr im Haushalt einzustellen.

Kommunales Fassadenprogramm:
Die Gemeinde kann ein zeitlich begrenztes Kommunales Förderprogramm auflegen, um die Hauseigentümer (hauptsächlich an der Hauptstraße) zur Aufwertung ihrer Anwesen zu animieren. Ziel könnte sein, dass unschöne Gebäude einen neuen Fassadenanstrich erhalten, Zäune erneuert, Fenster ausgetauscht, Einfahrten gepflastert werden usw. Die Umsetzung erfolgt in Kombination mit der vorstehenden Beratung. Bei den Rahmenbedingungen gibt es verschiedenste Möglichkeiten. Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Zuschuss in Höhe von 10-15.000 Euro, max. 25-30% der förderfähigen Kosten angemessen. Eigenleistungen sind in begrenztem Umfang zuzulassen bzw. zu fördern. Wichtig ist, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auch den Sanierungszielen entsprechen. Hier könnte ein Ansatz in Höhe von 30.000 Euro pro Jahr auf die Dauer von drei Jahren im Haushalt eingestellt werden.

Kommunales Geschäftsflächenprogramm:
Ähnlich dem Kommunalen Fassadenprogramm ist beim Geschäftsflächenprogramm das Ziel, den Verkaufsraum bei Ladengeschäften aufzuwerten. Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Zuschuss in Höhe von 10-15.000 Euro, max. 25-30% der förderfähigen Kosten angemessen. Eigenleistungen sind in begrenztem Umfang zuzulassen bzw. zu fördern. Die Maßnahmen könnten mit dem vorstehenden Ansatz beim Fassadenprogramm kombiniert werden.

Erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG:
Gemäß § 177 BauGB i.V.m. § 7h EStG haben Eigentümer von Gebäuden in Sanierungsgebieten die Möglichkeit, auf die Dauer von insgesamt 13 Jahren jeweils bis zu 7% der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten steuerlich absetzen. Der Gemeinde entstehen dabei keinerlei Kosten. Die Sanierungsmaßnahmen sind mit der Gemeinde im Vorfeld abzustimmen. Dann wird eine schriftliche Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde vor Beginn der Maßnahme geschlossen. Diese Vereinbarung regelt den Umfang der Baumaßnahmen und enthält Angaben zu den Modernisierungskosten. Nach Abschluss werden die angefallenen Modernisierungskosten von der Gemeinde geprüft und ein Bescheid erstellt. Dieser dient bei der Steuererklärung als Grundlage für die außerordentliche Abschreibung.

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4. Breitbandausbau; Teilnahme an dem Bundesförderprogramm "Gigabit 2.0"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zuletzt in seiner Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, die örtliche Breitbandversorgung kontinuierlich ausbauen zu wollen. Am 26. April 2021 ist die neue Richtlinie zur Förderung des Gigabitausbaus in Deutschland in Kraft getreten. Damit wird der Ausbau mit ultraschnellem Internet nun überall dort unterstützt, wo derzeit noch keine Versorgung mit Bandbreiten von mindestens 100 Mbit/s möglich ist.

Die Verwaltung hat einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Beratungsleistungen im Rahmen des Gigabitausbaus zur Beseitigung der sog. „Grauen Flecken“ eingereicht. Mit Bescheid vom 04.05.2022 wurde eine Förderung in Höhe von 50.000 Euro bewilligt. Damit ist gewährleistet, dass die Beratungsleistungen durch die Firma Corwese im Rahmen des gesamten Prozesses kostenneutral gewährleistet werden kann.

In einem ersten Schritt erfolgte eine sog. „Kombinierte Markterkundung“, mit der die unerschlossenen Bereiche in Bad Kohlgrub aufgedeckt werden. Vielmehr hatten die Telekommunikationsanbieter bis 29.09.2023 die Gelegenheit im Rahmen des Verfahrens mitzuteilen, welche Bereiche im Eigenausbau mit Glasfaserleitungen versorgt werden. Die restlichen Bereiche können dann im Rahmen der Gigabit-Förderung erschlossen werden.

Da die knapp bemessene Antragsfrist am 14.10.2023 ausläuft, ist eine Zustimmung des Gemeinderates erforderlich, bevor die Auswertung der Markterkundung präsentiert werden kann. Durch den Förderantrag geht die Gemeinde keinerlei Verpflichtung ein.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, einen Antrag auf Gewährung einer Förderung gemäß Gigabit-Richtlinie 2.0 einzureichen. Die Ergebnisse der kombinierten Markterkundung sind in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Feuerwehr; Führerscheine für Aktive Mitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Freiwillige Feuerwehr Bad Kohlgrub zählt derzeit rund 70 aktive Mitglieder. Einige Ältere werden in den kommenden Jahren aufhören. Aufgrund der seit längerem geltenden Führerschein-regeln, dürfe junge Mitglieder ohne LKW-Führerschein oder Zusatzausbildung die Feuerwehr-fahrzeuge nicht mehr führen. Durch den bevorstehenden Wechsel bei den Mitgliedern, wird sich daher ein Engpass an möglichen Fahrzeugführern ergeben. Dies ist bereits bei einigen Landkreisgemeinden der Fall. 
Es gibt, ergänzend zum eigenen Führerschein, speziell für Feuerwehrdienstleistende einen Sonderführerschein, der zum Fahren der Einsatzfahrzeuge berechtigt.

Der Führerschein kostet aktuell rund 2.500 Euro. In den anderen Landkreisgemeinden wird diese Zusatzausbildung in der Regel von der Gemeinde übernommen, um die Einsatzbereitschaft gewährleisten zu können. Hierzu ist die Gemeinde verpflichtet.

Die Verwaltung empfiehlt, auch für die freiwillige Feuerwehr Bad Kohlgrub den Feuerwehrsonder-führerschein zu übernehmen. Es wäre geplant 1 bis 2 Feuerwehrdienstleistende die nächsten Jahre zur Ausbildung zu schicken. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht zulässig, da es sich um eine Verpflichtung der Gemeinde handelt; auf die beiliegende Ausführung der Landesanwaltschaft, speziell Ziffern 1 und 2 wird verwiesen. Beiliegender Antrag ist vom jeweiligen Feuerwehrmitglied zu stellen und vom Kommandanten zu bestätigen. Die Zustimmung ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.

Beschluss

Die Gemeinde Bad Kohlgrub ist das Feuerwehrwesen sehr wichtig und unterstützt die Ausbildung von Feuerwehrdienstleistenden. 

Die Gemeinde wird die Kosten in Höhe von ca. 2.500 Euro für den Erwerb der notwendigen Sonderfahrerlaubins für Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C im Bedarfsfall übernehmen. Ggf. ist dieser Betrag als Zuschuss auszureichen, wenn der Antragsteller den herkömmlichen LKW-Führerschein der Klasse C bzw. CE macht.
Die Freiwillige Feuerwehr hat hierzu zukünftig im Rahmen der Haushaltsplanung jährlich einen Bedarfsplan für Führerscheinausbildungen zu erstellen und die Anzahl der Kostenübernahmen je Haushaltsjahr mit der Verwaltung abzustimmen. 
  
Die endgültige, konkrete Entscheidung über die Kostenübernahme im Einzelfall wird dann auf vorherigen Antrag getroffen. Mit diesem Antrag ist auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen, dass der Antragsteller im Bedarfsfall während der Arbeitszeit für den Feuerwehrdienst, also zum Führen eines Feuerwehrfahrzeuges von der Arbeit freigestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Fallerstraße 2b; Neubau eines Carports

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Eigentümer des Anwesens Fallerstraße 2b beantragt die Errichtung eines Carports. Der ostseitige Anbau an die bestehende Garage hat eine Größe von 5,30m x 2,75m. Das Gebäude in Holzbauweise wird mit Flachdachpfannen eingedeckt (12° DN) und überdacht gleichzeitig den Kellerabgang. Der Abstand zur Fallerstraße beträgt min. 1,0m.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 


Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Carports am Anwesen Fallerstraße 2b, FlNr. 1720. Von § 11 der Ortsgestaltungssatzung (Vorgärten) wird eine Befreiung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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7. Waldschluchtweg 135a; Neubau eines Geräteschuppens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 13.04.2021 (Bauausschuss am 08.04.2021) der Errichtung eines Schuppens auf dem Grundstück FlNr. 2307/17 zugestimmt. 

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat mit Schreiben vom 01.09.2022 mitgeteilt, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das Vorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, also im Außenbereich. Zu Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 BauGB wäre ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es sich dabei um ein privilegiertes Vorhaben, z.B. aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft handelt. Ein solches Vorhaben liegt nicht vor. Der Antrag wurde daraufhin zurückgenommen.

Nun bittet der Eigentümer erneut um Zustimmung zur Errichtung eines Schuppens. Die Kubatur hat sich im Vergleich zum ersten Antrag nicht verändert. Das holzverschalte Gebäude hat eine Größe von 12,00m x 8,00m bei einer Wandhöhe von 4,63m. Die Dachneigung beträgt 30°. 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 35 BauGB. Danach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Da eine landwirtschaftliche Nutzung bereits ausgeschlossen wurde, kommt nur eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Bauvorhaben) in Frage. Dies ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären.

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

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8. Gemeinde Bad Bayersoien; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Kurgebiet A Nördlich der Kirmesauer Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat Bad Bayersoien hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.08.2023 beschlossen, den nachstehenden Bauleitplan zu ändern, die Änderung zu nachstehendem Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 19.09.2023 gebilligt.

Der Bebauungsplan Kurgebiet A Nördlich der Kirmesauer Straße stammt aus dem Jahr 1983 und wurde zwischenzeitlich zweimal geändert bzw. erweitert. Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1281/8 stand das Kurhaus, das mittlerweile abgebrochen wurde. Nun soll ein Gesundheits- und Therapiezentrum mit Hotel errichtet werden.

Um die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau im Kurgebiet A Nördlich der Kirmesauer Straße zu schaffen, soll der Bebauungsplan zum dritten Mal geändert werden. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert werden.

Der Geltungsbereich der Änderung umfasst das Grundstück mit den Flurnummer 1281/1 und hat eine Größe von ca. 8.700 qm.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.10.2023. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kurgebiet A Nördlich der Kirmesauer Straße“ zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Gemeinde Bad Bayersoien; 2. Änderung des Bebauungsplanes "Kurgebiet B Nördlich der Kirmesauer Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat Bad Bayersoien hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.08.2023 beschlossen, den nachstehenden Bauleitplan zu ändern, die Änderung zu nachstehendem Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 19.09.2023 gebilligt.

Da es sich um einen Bebauungsplan der Nachverdichtung handelt und weniger als 20.000 qm Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert werden.

Der Geltungsbereich der Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kurgebiet B Nördlich der Kirmesauer Straße mit einer Größe von ca. 1,54 ha.

Das Planungsgebiet ist noch nicht vollständig gebaut. Für ein aktuell geplantes Bauvorhaben reichen die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen nicht aus. Dies nimmt die Gemeinde zum Anlass, für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes das Maß der baulichen Nutzung leicht zu erhöhen, um auch den bestehenden Kur- und Hotelbetrieben die Möglichkeit zur Nachverdichtung zu bieten. Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird auf 0,25, die Geschossflächenzahl auf 0,62 erhöht.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.10.2023. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kurgebiet B Nördlich der Kirmesauer Straße“ zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Gemeinde Saulgrub; 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Ammergauer Straße Süd“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat Saulgrub hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14.09.2023 beschlossen, die 8. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Der Bereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich am südlichen Ortsrand von Saulgrub an der Ammergauer Straße. Das Grundstück mit der FlNr. 596/35 soll in zwei Baugrundstücke geteilt und mit Wohnhäusern bebaut werden. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 0,133 ha. Das Grundstück wird derzeit als Grünfläche genutzt.

Um die planungsrechtliche Grundlage für den Bau der Wohnhäuser zu schaffen, hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan „Ammergauer Straße Süd“ aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu ändern

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.10.2023. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.

Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung am 12.07.2022 mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich beschäftigt bzw. zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Saulgrub zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Gemeinde Schwaigen; 8. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Gemeinde Schwaigen plant in dem Bereich den Bau eines Spielplatzes. Um die planungsrechtliche Grundlage hierfür zu schaffen, hat der Gemeinderat beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern. Das Planungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsrand in der Nähe der Lindachstraße. Das derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstück mit der FlNr. 707/64 hat eine Größe von 754 m². 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.10.2023. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung am 13.06.2023 mit dem Vorhaben beschäftigt und beschlossen, keine Bedenken gegen das Vorhaben zu äußern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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12. Vollzug der Baugesetze; Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 38 "Östlicher Ortsrand"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.12.2019 beschlossen, für die FlNrn. 825/12, 825/13, 352/3, 825/146 einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB bei gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren aufzustellen.

Die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ist zwischenzeitlich nicht mehr möglich. Das BVerwG hat mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt § 13b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht. 

Der Aufstellungsbeschluss ist deshalb förmlich aufzuheben. Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am 28.09.2023 darauf verständigt, derzeit keine städtebauliche Entwicklung in dem Bereich vorzunehmen.

Beschluss

Der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 38 „Östlicher Ortsrand“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB bei gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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13. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2023-17. Sitzung des Gemeinderates 10.10.2023 ö 13
Datenstand vom 20.11.2023 09:09 Uhr