Datum: 20.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 23:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16.01.2024
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Caritas Kindertagesstätte St. Martin; Anpassung der Kindergartenbenutzungsgebühren
4 Zweckverband KDZ Oberland; Übertragung des Vollstreckungswesen der Gemeinde Bad Kohlgrub an den Zweckverband
5 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes; Erstellung eines Lärmaktionsplanes
6 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-02. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2024-01 vom 16.01.2024 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-02. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö informativ 2
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3. Caritas Kindertagesstätte St. Martin; Anpassung der Kindergartenbenutzungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-02. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am 16.01.2024 mit dem Wirtschaftsplan der Caritas Kindertagesstätte St. Martin beschäftigt und einem voraussichtlichen Defizit für dieses Jahr in Höhe von 42.000 Euro zugestimmt. 

Die Kindergartenbenutzungsgebühren wurden zuletzt in 2019 angepasst. Aufgrund der Personalkostensteigerungen und damit verbunden einem höheren Defizit bittet die Caritas um Anpassung der Gebühren. Dem Träger stehen nur wenige Instrumente zur Reduzierung der anfallenden Kosten zur Verfügung. Im Rahmen des Defizitvertrages wird die Caritas ohnehin zu einem wirtschaftlichen Betrieb (Verhältnis Kinder zu Personal nahe an der gesetzlichen Vorgabe) angehalten. 

Die beiliegende Übersicht verschafft einen Überblick der Gebühren der vergleichbaren umliegenden Gemeinden.

Die Krippengebühren sind im Vergleich zu den anderen Gemeinden/Trägern deutlich zu niedrig. Hier ist zu bedenken, dass bei der Bezuschussung ein Krippenkind im Vergleich zu einem Kindergartenkind über drei Jahren doppelt so hoch gefördert wird. Bei der Belegung einer Gruppe wird ein Krippenkind doppelt berechnet, weshalb die Gruppenstärke in der Regel 12, in Ausnahmefällen 15 Kinder nicht überschreiten darf. Da darüber hinaus in Krippen eine zusätzliche Hilfskraft eingesetzt wird, entsteht zwangsläufig ein höheres Defizit. Deshalb wird von vielen Gemeinden bei der Krippe die doppelte Gebühr erhoben.

Seit 01.04.2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit bis zur Einschulung mit 100 Euro pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Dieser Betrag ist somit von den Gebühren für Kindergartenkinder abzuziehen.

Darüber hinaus hat der Freistaat Bayern das Bayerische Krippengeld zum 01.01.2020 eingeführt. Damit werden Eltern auf Antrag mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn ihr Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Wie bereits angeführt, wurde die letzte Gebührenanpassung vor fünf Jahren vorgenommen. Davor wurden die Kindergartengebühren über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht angepasst. Der Zuschuss der Gemeinde ist in den letzten Jahren von 254.162 Euro (2020) auf 316.476 Euro (2023) angestiegen. 

Die Verwaltung empfiehlt die Einführung einer Dynamisierung, um die jeweiligen Steigerungen maßvoller gestalten zu können. Es wäre denkbar, die Kindergartenbenutzungsgebühren in dem Maß anzuheben, in dem die Erzieherinnen (Tarifvertrag TvÖD-SuE) im öffentlichen Dienst mehr Geld erhalten. Wenn also nach einem Tarifabschluss eine z.B. 2%ige Lohnerhöhung beschlossen wird, könnten die Gebühren im darauf folgenden Jahr um das gleiche Maß angehoben werden. Die Entscheidung darüber trifft selbstverständlich der Gemeinderat.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die folgende Staffelung der Kindergartengebühren ab dem 
01.September 2024:

Benutzungsgebühr Kindergartengruppen


Buchungszeit in Stunden
Monatliche Gebühr/€
 
 
4 – 5
130,00  
5 – 6
140,00  
6 – 7
150,00  
7 – 8
160,00  
8 – 9
180,00  



Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die folgende Staffelung der Krippengebühren ab dem 
01. September 2024:

Benutzungsgebühr Krippengruppen


Buchungszeit in Stunden
Monatliche Gebühr/€
 
 
3 – 4
190,00  
4 – 5
210,00  
5 – 6
230,00  
6 – 7
250,00  
7 – 8
270,00  
8 – 9
290,00  


Beschluss 3:
Der Gemeinderat stimmt einer Dynamisierung der Kindergartenbenutzungsgebühren grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird beauftragt, künftig Anpassungen in dem Umfang vorzuschlagen, in dem die tariflichen Lohnerhöhungen nach TvÖD-SuE erfolgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Gemeinderat stimmt einer Dynamisierung der Kindergartenbenutzungsgebühren grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird beauftragt, künftig Anpassungen in dem Umfang vorzuschlagen, in dem die tariflichen Lohnerhöhungen nach TvÖD-SuE erfolgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Zweckverband KDZ Oberland; Übertragung des Vollstreckungswesen der Gemeinde Bad Kohlgrub an den Zweckverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-02. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub nutzt bereits seit längerer Zeit das Angebot zur Kommunalen Verkehrssicherheit (ruhender und fließender Verkehr) die Durchführung von Vergabeverfahren sowie Kurbeitragsüberwachung beim Zweckverband KDZ Oberland. 

Aufgrund des Personalwechsels und damit verbunden auch Stundenreduzierungen in der Kämmerei möchte die Verwaltung die Arbeiten des Vollstreckungswesen ebenfalls an das KDZ vergeben.

Das Forderungsmanagement des Zweckverbandes übernimmt nach erfolgloser erster Mahnung durch die Gemeindekasse den bestandskräftigen Leistungsbescheid zur weiteren Vollstreckung.
Es werden u. a. folgende Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen:
  • Lohn- und Kontopfändungen
  • Erwirken der Vermögensauskunft
  • Eigene Vollstreckungsmitarbeiter suchen Schuldner persönlich auf und pfänden ggfs. vor Ort
  • Zwangssicherungshypothek
  • Immobiliar-Vollstreckung
  • und – in seltenen Fällen bei ganz hartnäckigen Schuldnern – Erzwingungshaft bei Bußgeldern.
Der Vollstreckungsvorgang wird vollumfänglich dokumentiert und kann jederzeit an die Kommunen zurückgespiegelt werden. Zudem geschieht u.a. ein genauer Report über die Anzahl der vollzogenen Maßnahmen sowie eine detaillierte Fallzahlen-Abrechnung.


Entgelte für die Vollstreckung von Verwaltungsakten:

Forderung
Bearbeitungsgeld in Euro
bis zu 100,00 €
10,00 €
100,01 bis zu 500,00 €
15,00 €
500,01 bis zu 1.000,00 €
90,00 €
1.000,01 bis zu 2.000,00 €
175,00 €
2.000,01 bis zu 5.000,00 €
350,00 €
5.000,01 bis zu 10.000,00 €
650,00 €
10.000,01 bis zu 25.000,00 €
1.600,00 €
25.000,01 bis zu 50.000,00 €
3.000,00 €
über 50.000,00 €
4.000,00 €

Beschluss

Die Gemeinde Bad Kohlgrub überträgt dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland die Vollstreckung von Verwaltungsakten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes; Erstellung eines Lärmaktionsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-02. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub bemüht sich seit längerer Zeit um eine innerörtliche Temporeduzierung an der St 2062. Zuletzt fand am 17.07.2023 ein Gespräch mit Vertretern der Regierung von Oberbayern, dem Bayerischen Umweltministerium, dem Bund Naturschutz, dem Staatlichen Bauamt WM, dem Landkreis GAP und Vertretern der Gemeinde statt. Trotz intensiver Bemühungen konnte keine Einigung mit den Entscheidungsträgern erreicht werden. 

Die Erstellung eines Lärmaktionsplanes stellt nun eine neue Möglichkeit dar, das gesteckte Ziel zu erreichen. Die Gemeinde Inning am Ammersee ist in einer vergleichbaren Situation und hat durch dieses Verfahren eine Temporeduzierung auf 30 km/h im Ortsbereich erreicht. Bei den Gemeinden Schondorf und Utting laufen aktuell die Verfahren noch.

Auf der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne enthalten konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung. Auf der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne enthalten konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen oder – wie in unserem Fall – die von einer Staatsstraße ausgehende Belastung zu senken.

Gemäß Art. 2 Abs. 3 BayImSchG ist die Regierung von Oberfranken für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplanes nach § 47 BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen zuständig. Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen. 

In unserem Fall sollte nun der Gemeinderat zunächst die Verwaltung beauftragen, die Zuständigkeit zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes bei der Regierung von Oberfranken zu beantragen. 

Danach ist ein geeignetes Büro mit der Erstellung eines solchen Lärmaktionsplanes zu beauftragen. Die Firma Accon aus Greifenberg hat bereits Erfahrungen aus den vorstehenden Verfahren, weshalb es ratsam ist, dieses Büro direkt zu beauftragen. Die Angebotssumme beläuft sich auf 11.007,50 Euro inkl. MwSt. 

Nach Vorliegen der Planung ist eine Trägeranhörung und Bürgerbeteiligung ähnlich einem Bauleitplanverfahrens durchzuführen. Die Ergebnisse sind im Gemeinderat zu beschließen und ggf. in den Plan einzuarbeiten. Der Lärmaktionsplan bildet die Grundlage für die Lärmkarte gem. § 47c BImSchG.

Wenn der Plan In-Kraft gesetzt wurde, ist eine Temporeduzierung bei der unteren Verkehrsbehörde, dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen zu beantragen. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber auf Basis des Lärmaktionsplanes wurden bisher alle eingereichten Anträge genehmigt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, bei der Regierung von Oberfranken die Zuständigkeit für zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes nach § 47 BImSchG zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Gemeinde beauftragt nach erfolgter Übertragung der Zuständigkeit die Firma Accon, Greifenberg mit der Erstellung eines Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Bad Kohlgrub zum Angebotspreis von 11.007,50 Euro inkl. MwSt..

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-02. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö 6
Datenstand vom 15.03.2024 12:32 Uhr