Datum: 12.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Tagungsraum des Haus des Gastes
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift öffentlichen Sitzung am 20.02.2024
2 Informationen des Bürgermeisters
3 Vollzug der Baugesetze; Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Gehren"
4 Wasserrecht; Erstellung eines Sturzflutenkonzeptes für die Gemeinde Bad Kohlgrub
5 Öffentlichkeitsarbeit; Erstellung einer neuen Homepage
6 Änderung der Geschäftsordnung 2020-2026 für den Gemeinderat Bad Kohlgrub; Einführung eines beschließenden Liftausschusses
7 Annahme von Spende 2023
8 Gemeinde Schwaigen; 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
9 Gemeinde Schwaigen; 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Hohenleitnerweg"
10 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift öffentlichen Sitzung am 20.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß § 25 Abs. 1 GeschO ist die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20.02.2024 zu genehmigen.

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2024-02 vom 20.02.2024 wird gemäß § 25 Abs. 1 GeschO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö informativ 2
zum Seitenanfang

3. Vollzug der Baugesetze; Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Gehren"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15.02.2024 beantragt ein vom Grundstückseigentümer bevollmächtigter Architekt die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gehren“. Die letzte frei Parzelle soll entgegen der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit einem Mehrfamilien- statt einem Doppelhaus bebaut werden. Das Grundstück mit einer bebaubaren Fläche von 710 m² liegt in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und ist über einen Eigentümerweg erschlossen. 

Nach Wunsch des Antragstellers wären im Falle einer Zustimmung mehrere Änderungen erforderlich:
  • Änderung von Einzel- und Doppelhausbebauung in Mehrfamilienhaus
  • Änderung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten
  • Änderung der Zahl der erforderlichen Stellplätze
  • Erhöhung der GFZ von 0,35 auf 0,44

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gehren“ hinsichtlich der Änderung von Einzel- und Doppelhausbebauung in Mehrfamilienhaus zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gehren“ hinsichtlich der Änderung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten von zwei in fünf Wohnungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gehren“ hinsichtlich der Änderung der Zahl der erforderlichen Stellplätze für die Parzelle von zwei je Wohneinheit auf 1,25 gemäß der Ortsgestaltungssatzung zu .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Beschluss 4

Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gehren“ hinsichtlich der Erhöhung der GFZ von 0,35 auf 0,44 zu.

Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich vom Antragsteller zu übernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Wasserrecht; Erstellung eines Sturzflutenkonzeptes für die Gemeinde Bad Kohlgrub

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.06.2022 die Verwaltung beauftragt, beim Wasserwirtschaftsamt eine Förderung zur Erstellung eines Sturzflutenrisikokonzeptes zu beantragen. Das damit verbundene Vorgespräch hat am 21.09.2022 stattgefunden. Dabei wurde der Umgriff und die weitere Vorgehensweise festgelegt. 

Um eine Zuwendung in Höhe von 75% der förderfähigen Kosten zu erhalten, ist eine erneute Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. Die Kosten werden auf ca. 50.000 Euro beziffert. Wenn ein Förderbescheid vorliegt, kann eine Ausschreibung vorgenommen und eine Förderung in Anspruch genommen werden.

Nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt kann nach wie vor keine verbindliche Förderzusage getroffen werden. Nach Einreichung des Förderantrages wird von der Regierung von Oberbayern eine Priorisierung vorgenommen. Dann kann je nach Dringlichkeit innerhalb eines halben bzw. eines Jahres mit einem Förderbescheid gerechnet werden. Solange kein Antrag gestellt wird, kann auch keine Aussage darüber getroffen ob und wann die Maßnahme gefördert wird.

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, den Förderantrag gemäß nachstehendem Beschlussvorschlag zu stellen. Aufgrund des dann ausgesprochenen (unverbindlichen) vorzeitige Maßnahmenbeschlusses wird noch nichts veranlasst. Erst nach Vorliegen eines endgültigen verbindlichen Förderbescheides sollte die Erstellung des Konzeptes ausgeschrieben werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass
  • aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden kann
  • die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt
  • eine etwaige spätere Förderung nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird
  • die Gemeinde Bad Kohlgrub das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat
  • die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind 

Der Gemeinderat diese Ausführungen zur Kenntnis. Die Ausschreibung des Sturzflutenrisikokonzepts wird erst nach Vorliegen eines endgültigen Förderbescheides durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim durchgeführt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Öffentlichkeitsarbeit; Erstellung einer neuen Homepage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinden im Ammertal haben sich 2021 dazu entschieden, ihre bisherigen Homepages aufzugeben und eine einheitlich gestaltete Seite – angelehnt an die Vorlage der Ammergauer Alpen - aufzusetzen. Daraufhin wurden die Seiten der beteiligten Kommunen aufwendig umgezogen, was zur Folge hatte das diese nur noch als unselbständige Unterseite der Ammergauer Alpen fungieren. Das hatte zwar den Vorteil, dass die neue Lösung kostengünstig (insgesamt 5.300 Euro), aber nicht mehr individuell, praktikabel und leicht anzupassen ist.

Der Aufwand ist bei geringsten Anpassungen enorm, weshalb sich die Ammertalgemeinden seit längerer Zeit nach einer Alternative umsehen. Die Mitarbeiter der Gemeinden haben nicht die Zeit, die aufwendige Seite so zu betreuen wie es gewünscht wäre. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten zur individuellen Anpassung äußerst begrenzt. Eine Integration/Verlinkung aller Informationen aus dem BayernPortal ist ebenfalls nicht möglich, ist aber vom Land Bayern gefordert.

Nach der erfolgreichen Umsetzung der Kommunal-App besteht nun die Möglichkeit, die Homepage von 8.100,00 Euro zzgl. USt. auch in die Obhut der Firma Cosmema zu geben. Das hätte den Vorteil, dass Änderungen für die App auch gleichzeitig für die Homepage umgesetzt werden. Die laufenden Kosten in Höhe von 120,00 Euro zzgl. USt. beinhalten sämtliche Anpassungen, womit der Gemeinde keinerlei Aufwand mit der Homepage mehr entsteht.

Neben Bad Kohlgrub wäre auch die Gemeinde Oberammergau daran interessiert, noch in diesem Jahr auf eine neue Seite umzustellen. Die Verwaltungsgemeinschaften Unterammergau und Saulgrub planen mangels personeller Ressourcen eine Umsetzung in 2025.

Ein Entwurf steht im Internet unter https://v3.gemeinde-entwickler.de/ zur Ansicht bereit. Die Seite ist im Baukastensystem aufgebaut und kann für jede Gemeinde sowohl bei der Optik als auch der Menüstruktur individuell angepasst werden. Die Seite ist mit WordPress programmiert, wodurch auch nicht versierte Nutzer leichter Änderungen (sofern wirklich gewünscht ist selbst daran zu arbeiten) umsetzen können. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Einrichtung einer neuen Homepage von der Firma Cosmema zum Angebotspreis von 9.639,00 Euro inkl. MwSt. zu. Darüber hinaus wird ein Wartungsvertrag zur „Rund-um Betreuung“ zum Preis von 1.713,60 Euro jährlich inkl. MwSt. abgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Änderung der Geschäftsordnung 2020-2026 für den Gemeinderat Bad Kohlgrub; Einführung eines beschließenden Liftausschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.02.2024 beschlossen, dem Liftausschuss unter bestimmten Voraussetzungen in der Zeit der Sanierung der Hörnle-Schwebebahn beschließende Kompetenzen zu verleihen.

So soll der Liftausschuss nach vorheriger Genehmigung eines detaillierten Kostenplanes durch den Gemeinderat alle mit der Sanierung zusammenhängenden Ausgaben in voller Höhe beschließen. Eine Abweichung der Kosten von bis zu 20% gegenüber der Kostenplanung ist noch tolerierbar. 

Hierfür ist § 8a der Geschäftsordnung 2020-2026 des Gemeinderates zu ändern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bad Kohlgrub mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:

  1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bau- und Umweltausschuss:

    a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO

2.        Liftausschuss

  1. Sämtliche im Zusammenhang mit der Sanierung der Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. Schlepplift KG anfallenden Ausgaben, sofern sie vorher im Rahmen einer Kostenplanung vom Gemeinderat befürwortet wurden inklusive Abweichungen von bis zu 20%. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Annahme von Spende 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27.10.2008 wurden den Gemeinden empfohlen, über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale gemeinnützige Zwecke im Gemeinderat einen Beschluss zu fassen. Die im Kalenderjahr umfassende Zuwendungsliste soll an die Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis übermittelt werden.
Für das Jahr 2023 wurden an die Gemeinde Bad Kohlgrub die in der Anlage aufgeführten Spenden gewährt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Annahme der in der Anlage aufgelisteten Spenden für das Jahr 2023 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Gemeinde Schwaigen; 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Gemeinde Schwaigen hat in der Gemeinderatssitzung vom 21.08.2023 die 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Teilbereiche „Lindachstraße“ und „Bauhof“ beschlossen. Die Geltungsbereiche liegen westlich des Ortskerns von Grafenaschau, Hauptort der Streugemeinde Schwaigen.

Der Teilbereich I (Lindachstraße) mit einer Größe von 5.142 m² ist im bislang im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und soll zukünftig als Wohnbaufläche gekennzeichnet werden. 

Der Teilbereich II (Bauhof) mit einer Größe von 7.840 m² ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche, Friedhof bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Zukünftig soll der Bereich als Gemeinbedarfsfläche für den Bauhof, Wertstoffhof und Vereinsstadel und als Grünfläche mit Zweckbestimmung Hundeschule dargestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.03.2024. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Gemeinde Schwaigen; 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Hohenleitnerweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Gemeinde Schwaigen besitzt einen am 26.02.2009 rechtswirksam gewordenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Hohenleitnerweg“. Der Gemeinderat Schwaigen hat am 19.02.2024 beschlossen die 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Am Hohenleitnerweg“ erneut verkürzt öffentlich auszulegen, da in der Planung eine Ergänzung hinsichtlich des Denkmalschutzes aufgenommen werden musste. 

Die Gemeinde Schwaigen möchte die Festsetzungen durch Planzeichen A Ziffer 1.4 (öffentlicher Fuß- und Radweg) ändern. Da der Weg mit 1,5 m nicht die erforderliche Breite für einen Fuß- und Radweg aufweist, hat der Gemeinderat die Widmung der als Fußweg beschlossen. Die Widmung konnte bisher nicht umgesetzt werden, da eine Widmung öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich eines Bebauungsplans nur entsprechend dessen Vorgaben erfolgen kann. Es ist die Festsetzung „öffentlicher Fuß- und Radweg“ durch „öffentlicher Fußweg“ zu ersetzen.

Der Planentwurf lag bereits öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung ist erneut durchzuführen, da aufgrund der eingegangen Anregungen nochmals Änderungen im Planentwurf vorgenommen wurden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen (in Textform oder zur Niederschrift währen der Dienststunden) vorgebracht werden, dies jedoch nur noch zu folgenden geänderten bzw. ergänzten Festsetzungen: 
  • Festsetzungen durch Text: 
Aufnahme Festsetzung zur notwendigen Denkmalerlaubnis für Bodeneingriffe im Plangebiet 
  • Begründung: 
Ergänzung der Begründung im Bereich Inhalt der Planung, insbesondere zum Denkmalschutz. 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Bad Kohlgrub als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Wir erhalten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.03.2024. Werden bis zum Fristablauf keine Äußerungen vorgebracht, wird davon ausgegangen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keine Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Hochleitnerweg“ zu äußern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2024-04. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö 10
Datenstand vom 15.04.2024 15:56 Uhr