Die Gemeinde Bad Kohlgrub bemüht sich seit längerer Zeit um eine innerörtliche Temporeduzierung an der St 2062. Nachdem alle bisherigen Versuche gescheitert sind, wurde in der Sitzung am 20.02.2024 die Erstellung eines Lärmaktionsplanes beauftragt, um damit die gemeindlichen Ziele bei der unteren Straßenverkehrsbehörde bzw. dem Staatlichen Bauamt durchzusetzen.
Herr Grüner von der beauftragten Firma Accon hat dem Gemeinderat in der Sitzung am 13.08.2024 das Ergebnis seiner Erhebungen vorgestellt. Der Lärmaktionsplan bildet die Grundlage für die Lärmkarte gem. § 47c BImSchG. Das Verfahren ähnelt dem Vorgehen bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Mit Bekanntmachung vom 23.08.2024 wurde die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im förmlichen Verfahren beteiligt. Eine Frist für die Stellungnahmen wurde bis zum 11.10.2024 gewährt.
Folgende Fachstellen haben keine Einwände vorgebracht:
Landratsamt Garmisch – Abteilung Immissionsschutz, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bayerischer Bauernverband, Bayernwerke AG, Energie Südbayern GmbH, Kreisbrandmeister Gschwendtner, Planungsverband Region Oberland, Regierung von Oberbayern, Markt Murnau, Gemeinde Schwaigen, Gemeinde Uffing, Gemeinde Bad Bayersoien, Gemeinde Saulgrub, Gemeinde Unterammergau.
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 19.09.2024:
Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Gem. Regionalplan Oberland (RP 17) B XII 3.1 Z sollen die Bevölkerung und die Erholungssuchenden in der Region Oberland vor schädlichen Lärmeinwirkungen geschützt werden. Gem. RP 17 B XII 3.2 Z soll der Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere in den Fremdenverkehrsgebieten der Region, im Rahmen der Verkehrs- und Bauleitplanung beachtet werden. Notwendige Lärmschutzvorkehrungen sollen vom Verursacher bzw. vom Straßenbaulastträger in ausreichendem Maß vorgesehen werden.
Die Aufstellung eines Lärmaktionsplans und die damit verbundenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung entsprechen den o.g. Erfordernissen der Raumordnung.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 13:0
GRM Kleiner ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Polizeiinspektion Murnau, Schreiben vom 28.08.2024:
Die Bewertung erstreckt sich ausschließlich auf die verkehrsrelevanten und zu zeitnah realisierbaren Aspekte. D. h. Gesundheits- und Umweltschutz, Ausweisung von ruhigen Bereichen, Anerkennung von angewandten Messverfahren oder physikalisch-technischen Eigenschaften von Baustoffen, bleiben bei der polizeilichen Bewertung außen vor.
Die Maßnahme M1 (Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Ortsbereich der St 2062) wird ausdrücklich begrüßt. Einhergehend mit der Lärmreduzierung ist auch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und eine Minimierung des Unfallaufkommens zu erwarten. Der Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird dadurch erfahrungsgemäß eher Rechnung getragen; eine Staubildung bei gleichbleibender Verkehrslast ist nicht zu befürchten.
Hinsichtlich der Maßnahme M2 (Einbau sog. „Flüsterasphalts) sind keine Negativeigenschaften des leicht modifizierten Asphalts bekannt. Bei Hochgeschwindigkeitsfahrten würden sich bei Herabsenkung des Rollwiderstandes die Bremswege min. erhöhen. Bei Tempo 30 ist allerdings keine messbare Negativeigenschaft bekannt.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Polizeiinspektion Murnau wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 13:0
GRM Kleiner ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen – Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 11.10.2024:
Für die im Rahmen des vorliegenden Lärmaktionsplanes vorgeschlagene Maßnahme einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der gesamten Hauptverkehrsstraße (St 2062) ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als untere Straßenverkehrsbehörde (Anordnungsbehörde) zuständig.
Die Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. der Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV / 16. BImSchV). Gemäß der Lärmschutz-Richtlinien-StV ist die Berechnung nach der RLS 90 derzeit noch anzuwenden und dient somit als Grundlage für die Entscheidung über eine verkehrsrechtliche Anordnung. Wie bereits im Lärmaktionsplan (Entwurf) unter 7.1.4 angemerkt, ist als Orientierungshilfe für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV anzuwenden. Die im Lärmaktionsplan (Entwurf) festgestellten Beurteilungspegel nach der RLS 90 i. V.m. den in der Lärmschutz-Richtlinien-StV anzuwenden Richtwerte, ergeben, dass diese Richtwerte nur in einzelnen Bereichen (annähernd) erreicht bzw. überschritten werden.
Aufgrund dieser Feststellungen, würden wir derzeit, wie im Lärmaktionsplan (Entwurf) vorgesehen, keine Möglichkeit für eine rechtssichere verkehrsrechtliche Anordnung für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der gesamten Hauptverkehrsstraße (ST 2062) sehen. Auch die Wirtschaftlichkeit und die schnelle Umsetzung reichen als Begründung hierfür nicht aus. Im Einzelfall wäre im Rahmen der Ermessenausübung zu prüfen für welche Bereiche über die Richtwerte sind bzw. diese annähernd erreichen und Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden können.
Insgesamt sehen wir aber auch schon, dass durch eine Reduzierung der Geschwindigkeit eine Verbesserung der Lärmbelastung für die betroffenen Anwohnern erreicht wird und werden soll. Dies ist aber derzeit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in diesem Fall wahrscheinlich leider nur bedingt umsetzbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Unteren Straßenverkehrsbehörde wird um Konkretisierung der Stellungnahme gebeten. Es wird festgestellt, dass keine rechtssichere verkehrsrechtliche Anordnung für die gesamte Hauptverkehrsstraße erteilt werden kann. Allerdings wird nicht darauf eingegangen, welche Bereiche unter Berücksichtigung der aktuellen Erhebungen mit einer Reduzierung versehen werden können.
Abstimmung: 12:1
GRM Kleiner ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, Schreiben vom 10.10.2024:
Von Seiten der gewerblichen Wirtschaft besteht grundsätzlich Einverständnis mit der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Bad Kohlgrub, da sich die Planung dieses standardisierten Gutachtens lediglich auf Maßnahmen für die innerörtliche Hauptstraße bezieht. Jedoch dürfen durch die Planung keine Einschränkungen für die im Gemeindegebiet ansässigen Gewerbebetriebe entstehen. Wir weisen darauf hin, dass die Erreichbarkeit der Gewerbebetriebe gewährleistet bleiben muss und es keinesfalls zu Durchfahrtsverboten für den Wirtschaftsverkehr kommen darf, wodurch die Versorgungs- oder Anlieferungsfunktionen beeinträchtigt werden könnten.
Beschluss:
Die Stellungnahme der IHK München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 13:0
GRM Kleiner ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Energienetze Bayern, Schreiben vom 10.10.2024:
Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG betreiben in der vom Lärmaktionsplan betroffenen Straßen, (Hauptstraße, Murnauer und Saulgruber Straße) überwiegende im Gehwegbereich Erdgasmitteldruckleitungen. Sollten Arbeiten an der Asphaltdecke (Lärmmindernde Straßenbeläge) vorgenommen werden, bitten wir sie auf unsere Leitung gem. unseren Merkblatt „Schutzanweisung für Bauarbeiten" sowie auf mögliche Absperreinrichtung und die dazu gehörigen Straßenkappen Rücksicht zu nehmen. Zusätzlich möchten wir erwähnen, dass wir keine Überbauungen unserer Gasleitungen z.B. in Form von Schallschutzwänden, Baum- oder Strauchbepflanzungen dulden. Ansonsten haben wir gegen die Planung keine Einwände.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Energienetze Bayern wird zur Kenntnis genommen und im Bedarfsfall beachtet.
Abstimmung: 13:0
GRM Kleiner ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Handwerkskammer München mit Schreiben vom 11.10.2024:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Bad Kohlgrub anlässlich der von der Fa. Accon GmbH erarbeiten Lärmaktionsplanung gemäß § 47d BlmSchG für die zentrale innerörtliche Achse Murnauer Straße/ Hauptstraße /Saulgruber Straße , also die Ortsdurchfahrt der St 2062.
Die dargestellten Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan sollen der Reduzierung des Straßenverkehrslärms entlang der Ortsdurchfahrt dienen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen basieren auf einer Begrenzung der Verkehrsgeschwindigkeit auf 30 km/h tags sowie nachts sowie der Verwendung eines lärmarmen Fahrbahnbelags auf der Ortsdurchfahrt der St 2062.
Nachdem die Gemeinde bei der letztjährigen Fahrbahnsanierung die Möglichkeit zum Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelags übersehen hat, stimmen wir zu, wenn sie zu Nachtzeiten (22-6 Uhr), wo dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zukommt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einführt; zu den Tagstunden jedoch ist eine derartige Maßnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für den Wirtschaftsverkehr kontraproduktiv und daher aus unserer Sicht abzulehnen. Vielmehr ist bei Lösungsansätzen die Notwendigkeit eines fließenden Wirtschaftsverkehrs zu berücksichtigen. Die zügige und möglichst barrierefreie Erreichbarkeit ortsansässiger Betriebe muss gewährleistet bleiben.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Bad Kohlgrub hat das Staatliche Bauamt bereits im Vorfeld zur Fahrbahnsanierung gebeten, einen lärmarmen Fahrbahnbelag einzubauen. Dem Wunsch wurde damals vom Straßenbaulastträger nicht entsprochen.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung nur in den Nachtstunden verspricht gemäß der von der beauftragten Fa. Accon vorgelegten Erhebungen nicht den gewünschten Erfolg und ist deshalb abzulehnen.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 13:0