Mit E-Mail vom 10.01.2025 beteiligte das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. u. a. die Gemeinde Berg am immissionsschutzrechtlichen Verfahren betreffend eines Antrags auf Vorbescheid der SRE Bau und Betriebs GmbH & Co. KG hinsichtlich des Repowering der Windenergieanlage bei Häuselstein. Da sich das für die Maßnahme vorgesehene Grundstück auf dem Gemeindegebiet des Marktes Lauterhofen befindet, wird um unsere gemeindliche Stellungnahme als Nachbargemeinde gebeten.
Im Zuge des Vorbescheidsverfahrens gemäß § 9 BImSchG wird geprüft, ob die bisherige Anlage auf der Fl.-Nr. 204 der Gemarkung Traunfeld (78 Meter Nabenhöhe) durch eine neue Anlage (179 Meter Nabenhöhe; Gesamthöhe mit Rotor: 267 Meter) ersetzt werden kann.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Windenergieanlagen stellt sich nach derzeitiger Gesetzeslage wie folgt dar:
Grundsätzlich ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der […] Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB […] dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).
Gemäß § 249 Abs. 1 BauGB steht eine Positivplanung durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan, wie sie die Gemeinde Berg durch die Ausweisung von Windenergiegebieten vorgenommen hat (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), den an und für sich privilegierten Vorhaben nicht entgegen.
Jedoch besagt die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass die Ausschlusswirkung einer Positivplanung dennoch fort gilt, wenn der (Teilflächennutzungs-)Plan bis zum 01. Februar 2024 wirksam geworden ist, wie dies in der Gemeinde Berg auch der Fall war (Rechtskraft des sachlichen TeilFNP „Windenergie“ am 16.01.2024).
Weiter gilt die vorgenannte Ausschlusswirkung jedoch nicht für die sog. Repowering-Vorhaben des § 16b Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, da derzeit eine ausschlaggebende Berührung der Grundzüge der gemeindlichen Planung der Gemeinde Berg nicht ersichtlich ist bzw. sie sich behelfsmäßig nicht aufdrängt.
Demnach ergibt sich zumindest aus der vorgenannten Normenkette zunächst kein Ansatz für eine rechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage.
Jedoch eröffnet § 249 in Abs. 9 BauGB den Bundesländern die Möglichkeit durch Landesgesetze zu bestimmen, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen nur besteht, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im entsprechenden Landesgesetz bezeichneten Gebieten zu Wohnzwecken einhalten.
Das Land Bayern nutzte diese sog. Länderöffnungsklausel mit der Einführung der Art. 82 – 82 b der Bayerischen Bauordnung. U. a. ist hier die sog. 10-H-Regelung und deren modifizierte Anwendung geregelt. Demnach gilt die 10-H-Regelung u. a. nicht für in einem Flächennutzungsplan festgesetzte Sondergebiete für Windkraft. Ferner gilt sie auch nicht für Windenergieanlagen, de gerepowered werden sollen (vgl. Art. 82 Abs. 5 Nr. 4 BayBO).
Jedoch gilt abweichend von der 10-H-Regelung eine feste Abstandsvorschrift für Windenergieanlagen gemäß § 249 Abs. 9 Satz 2 i. V. mit Art. 82a BayBO, nämlich ein Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden […,] innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB).
Die im vorliegenden Antrag zum Repowering angefragte Anlage befindet sich in einem Abstand von ca. 970 Metern zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil Häuselstein sowie in einem Abstand von ca. 760 Meter zum Ort Traunfeld der Nachbargemeinde Lauterhofen.
Demnach sind die im bayerischen Landesgesetz festgelegten Mindestabstände nicht eingehalten.
Mitunter ist das Bauplanungsrecht damit nicht eingehalten und der Antrag auf Vorbescheid müsste aus rechtlichen Gründen in der gemeindlichen Stellungnahme eine Ablehnung erfahren.