Errichtung Stallgebäude mit landwirtschaftlicher Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 1234 der Gemarkung Stöckelsberg
Daten angezeigt aus Sitzung:
50. Gemeinderatssitzung, 25.01.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Gemeinde prüft im Baugenehmigungsverfahren die gesicherte Erschließung und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
Der Bauantragsteller beabsichtigt den Bau eines Stallgebäudes (109,25 m²) und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (landw. Lager- und Futterhalle: 222,81 m²; Kleintierbereich: 56,18 m²).
Das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Rohrenstädter Bachtal“. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche verzeichnet.
Die gesicherte Erschließung kann eindeutig bejaht werden, da das Grundstück am öffentlichen Feld- und Waldweg mit der FlNr. 1232/1 der Gemarkung Stöckelsberg anliegt.
Eine Wasserver- und Abwasserentsorgung ist lt. Bauantragsunterlagen nicht erforderlich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit misst sich an § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB), da sich das Bauvorhaben im baurechtlichen Außenbereich befindet.
Es wäre möglich, dass sich für das Bauvorhaben eine landwirtschaftliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ergibt, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Diese Prüfung nimmt im Rahmen der Bauantragsprüfung derzeit parallel das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor. Sollte sich eine entsprechende Privilegierung ergeben, ist das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, da sich ein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen nicht aufdrängt bzw. nicht ersichtlich ist. Das Grundstück liegt auch nicht in einem kartierten Überschwemmungs- bzw. Hochwassergebiet. Ein Abstand von 5 Metern wird zum Rohrenstädter Bach eingehalten.
Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.
Diskussionsverlauf
Aus den Reihen des Gemeinderates kommen folgende Argumente und Nachfragen:
- Welche Tiere sollen gehalten werden? Dies kann von Seiten der Verwaltung leider nicht beantwortet werden.
- Handelt es sich um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb? Dies kann aktuell auch nicht beantwortet werden, dies wird jedoch im Rahmen der Bauantragsprüfung derzeit parallel vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geprüft.
Beschluss
Abstimmung über den Bauantrag: Errichtung Stallgebäude mit landwirtschaftlicher Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 1234 der Gemarkung Stöckelsberg.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11
Datenstand vom 21.03.2025 10:57 Uhr