Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Büro auf dem Grundstück FlNr. 2139/2 der Gemarkung Berg in Berg


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Gemeinderatssitzung, 28.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 51. Gemeinderatssitzung 28.02.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. Demnach richtet sich die Zulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung.

Entspricht dabei die Umgebungsbebauung nicht eindeutig einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Die Umgebungsbebauung setzt sich größtenteils aus Wohnhäusern, aber auch teils aus Gewerbebetrieben verschiedener Art zusammen. Somit ergibt sich aus der Umgebungsbebauung keine eindeutige Zuordnung, wodurch ein direktes Anwenden der BauNVO nicht erfolgt.

Da sich wie o. g. sowohl Wohnhäuser als auch Gewerbebetriebe im zu beurteilenden Umfeld des zur Bebauung angefragten Gebäudes befinden, erscheint es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der Gemengelage zulässig.

In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung finden sich im Umgriff des Grundstücks sowohl größere als auch kleinere Gebäude im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes und auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Insofern fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Da die Straße „Am Bergfeld“ nach Osten hin abfällt wäre die sich im Norden des Grundstücks befindliche Garage im Mittel ca. 3,54 Meter (anstatt der nach BayBO zulässigen 3,00 Meter) an der nördlichen Grundstücksgrenze hoch. Der Bauherr hat hierzu eine Abweichung von den abstandsrechtlichen Vorschriften beantragt und entsprechend begründet. Nach Ansicht der Verwaltung sind nachbarschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt. Die Abweichung wird bauordnungsrechtlich vom Landratsamt Neumarkt geprüft.

Lt. Bauantragsunterlagen soll die verkehrstechnische Erschließung von Seiten der Staatsstraße (in diesem Bereich die Rosenbergstraße) erfolgen. Der Bauherr hat bereits im Vorfeld entsprechende Gespräche mit dem Staatlichen Bauamt geführt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würde das Staatliche Bauamt auch nochmals beteiligt werden.

Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die Erschließung ist gesichert

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2025 10:54 Uhr