Informationsangebot Ratsbegehren
Daten angezeigt aus Sitzung:
51. Gemeinderatssitzung, 28.02.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
§ 21 Abs. 2 BBS besagt, wenn der Bürgerentscheid auf einem vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurückgeht, dass dann der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen hat, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die schriftliche Darlegung über die Ziele des Ratsbegehrens gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nach § 21 Abs. 2 BBS sowie ggf. weitere Bürgerinformationen (Flyer etc.) unter Beachtung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots vorzubereiten. Der Gemeinderat hat über den Wortlaut dieser Informationen in seiner nächsten Sitzung gesondert Beschluss zu fassen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.03.2025 10:54 Uhr