Ersatzbau einer bestehenden Scheune als Maschinenhalle/Betriebslager; Errichtung eines Pferdeunterstands am bestehenden Reitplatz; Erweiterung des Carport/Traktorunterstandes und Heulager mit Technikraum für PV-Anlage; Errichtung eines Lagerraums als Erdkeller; Errichtung eines freistehenden Backofen-Häuschens mit Vordach; Errichtung eines Hühnerstalls für max. 10 Hühner mit Auslauf; Pool mit Technikraum, Holzheizung und Wärmepumpe auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1541 der Gemarkung Berg


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Gemeinderatssitzung, 16.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 54. Gemeinderatssitzung 16.05.2024 ö 5.1

Sachverhalt

Bei einer Baukontrolle stellte das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. fest, dass verschiedene Gebäude bzw. bauliche Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller bereits gebaut sind aber noch einer Genehmigung bedürfen. Diese nachträgliche Genehmigung wollen die Antragsteller nun mit dem vorliegenden Bauantrag erwirken.
Die Fl.-Nr. 1541 ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Berg teilweise als Sondergebiet Campingplatz und teilweise als Grünland dargestellt. Die verschiedenen, beantragten Anlagen werden der bereits 2016 genehmigten Hobbytierhaltung (Reitplatz m. Koppeln sowie Nutzungsänderung von Scheunen zur Pferdehaltung) zugerechnet.
Das gemeindliche Einvernehmen zur vorgenannten, damaligen Genehmigung wurde im Hinblick auf § 35 Abs. 2 BauGB erteilt, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht festzustellen, behelfsweise drängt sich eine solche nicht auf. Es ist auf dem Grundstück bzw. auf den zu bebauenden Flächen kein Schutzgebiet festgesetzt.
Die Erschließung der Vorhaben ist gesichert, muss allerdings als Binnenerschließung über das bestehende Grundstück erfolgen. Das Oberflächenwasser ist zu versickern.
Im Bauantrag wird angegeben, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstücks seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung der 12 Eigentümer der anderen das zur Bebauung vorgesehene Grundstück umgebenden 4 Grundstücke wurde nicht eingeholt bzw. nicht erteilt.
In Anbetracht dessen, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, wird klargestellt, dass, bei zukünftigen Bauvorhaben (auch etwaigen nachzugenehmigenden) eine gemeindliche Ablehnung in Betracht gezogen wird.

Beschluss

Abstimmung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum vorliegenden Bauantrag:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 16

Datenstand vom 21.03.2025 10:10 Uhr