Tektur zu BV 43-2022-0555: Hof-Biogasanlage, Havariewall mit Rückhaltebereich und Stützmauer auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1366 der Gemarkung Loderbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  64. Gemeinderatssitzung, 27.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 64. Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö 3.1

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Tektur und Erweiterung der bestehenden und genehmigten Biogasanlage auf dem Grundstück Flurnummer 1366 der Gemarkung Loderbach: 

Gegenstand der Änderung:
1. Tektur Havariewall
2. Leistungserhöhung durch:
• BHKW Bestand wird Drosselung aufgehoben -150 kW el.
• Erhöhung der Jahresdauerleistung auf 150kW,
• Erhöhung der Inputmenge und Gasproduktion
Umfang /Leistung der
bestehenden Anlage:
FWL 280 kW bzw. 100 kW el. (1 Motor)
Jahresdauerleistung 99 kW
Umfang /Leistung der geänderten Anlage:
FWL 391 kW bzw. 150kW el. installiert (1 Motor)
Jahresdauerleitung 150 kW

-Tektur Havariewall:
Damit wird in der Fläche und im Pumpenraum ein Rückhaltevolumen von 311m³ geschaffen.

-Leistungserhöhung durch:
• BHKW Bestand wird Drosselung aufgehoben -150 kW el.
• Erhöhung der Jahresdauerleistung auf 150 kW,
• Erhöhung der Inputmenge und Gasproduktion

Der Antragsteller hat eine Erhöhung der Gasproduktion, der genehmigten Inputmenge bzw. der jährlichen Dauerleistung sowie der Installierten Motorleistung beantragt. 
Aufgrund der Novelle zum EEG 2023, möchte der Betreiber seine bestehende BHKW-Leistung von 99 kW el. auf 150 kW el. erhöhen. Die jährliche Bemessungsleistung der Anlage steigt ebenfalls auf 150 kW bzw. 391 kW FWL. 

Um den Motor betreiben zu können, sind keine Umbau- oder Baumaßnahmen notwendig – die Kulissen / Schalldämpfer / Kamin / Notkühler bleiben bestehen, da diese bereits entsprechend ausgelegt sind.

Die Aufhebung der Drosselung der Motoren kann nur durch die Herstellerfirma vollzogen werden, diese bestätigen die Arbeiten im Anschluss.

An der Anlage werden durch die beantragte Änderung keine baulichen Maßnahmen erforderlich.
Die Gasfackel ist für die neue Leistung ausgelegt.

Das Bauvorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich.

Das geplante Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist. Zudem gibt es für solche privilegierte Betriebe folgende Voraussetzungen:

       das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb
       die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben
       es wird nur eine Biomasseanlage je Hofstelle oder Betriebsstandort betrieben.
       die Kapazität der Biogasanlage überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr

Unter Berücksichtigung der Antragsunterlagen ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus-zugehen. Dies ist im weiteren Verfahren durch das AELF Neumarkt nachzuprüfen.
Die Erschließung ist durch den bereits bestehenden Bestand gesichert.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2025 09:59 Uhr