Der Gemeinderat beschließt folgende Adressen für das Auswahlverfahrens auf Basis „Bescheid über eine Zuwendung“ für eine Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) vom 30.04.2024 im Rahmen des „Lückenschluss-Programmes“ im Sinne der Nr. 9.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0. einzubringen.
Erschließungsgebiet: Ortsteil Haslach, Anzahl Adressen: 42
Die Obergrenze der Wirtschaftlichkeitslücke – für eine mögliche Aufhebung des Verfahrens – wird auf 0,38 Mio. € festgelegt.
Die Auswahlkriterien zur Auswertung der eingehenden Angebote sind:
- 90 % Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
- 5 % Realisierungszeit
- 5 % Qualität technische Umsetzung
Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Schritte durchzuführen.
Folgende Leistungen sind für das Auswahlverfahren und den Abschluss eines Kooperationsvertrages durchzuführen:
- Durchführung eines Auswahlverfahrens (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb)
- Auswertung des wirtschaftlichsten Angebotes
- Vergabeempfehlung – Beschluss kommunales Gremium
- Nachreichung Ergebnis Auswahlverfahren über die tatsächlichen Kosten etc. an den Projektträger
- Nachreichung Ergebnis Auswahlverfahren über die tatsächlichen Kosten etc. an das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- Erhalt endgültiger Förderbescheid Land
- Abschluss Kooperationsvertrag mit dem ausgewählten Netzbetreiber
Der daraus resultierende Finanzplan wird im Haushaltplan berücksichtigt.
Hinweis zur Bagatellgrenze gemäß Richtlinie:
Vorhaben mit einer Fördersumme des Bundes (in der Regel 50 % der Wirtschaftlichkeitslücke) unter 100.000 € werden nicht gefördert.
Hinweis zu neu aufgenommenen Adressen (nach dem Erg. MEV):
Die Aufnahme neuer Adressen für das Auswahlverfahren, obliegt der Zustimmung durch den Projektträger PwC.
Hinweis zu Neubaugebieten gemäß Richtlinie:
Die Richtlinie fördert keine Erschließung von Adressen in Neubaugebieten. Es wird ausschließlich nur der Ausbau der Zuführung zum Neubaugebiet gefördert.
Vorgehensweise bei Neubaugebieten/Bauamt Kommune:
Im Zuge der Spartengespräche ist mit den regionalen Netzbetreibern abzustimmen, ob ein Netzbetreiber einen eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau für das Neubaugebiet durchführen wird. Wird kein Ausbau durch einen Netzbetreiber durchgeführt, so ist auf Basis des DigiNetz-Gesetzes (gemäß § 77i) die Kommune verpflichtet, die notwendige passive Infrastruktur (Rohrverbünde, Grundstücksanschlüsse und ggf. Schrank) zu verlegen.