Der Gemeinderat Berg beschließt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS 2020-1-1-I folgende Veränderungssperre als Satzung:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Meilenhofen – An der Haimburger Straße – Erweiterung III“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des mit Beschluss des Gemeinderats Berg b. Neumarkt i.d.OPf. vom 26.06.2025 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Meilenhofen – An der Haimburger Straße – Erweiterung III“.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Grundstück mit der Fl.-Nr. 500 der Gemarkung Berg b. Neumarkt i.d.OPf..
(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 02.07.2025 maßgebend. Er ist der Satzung als wesentlicher Bestandteil beigefügt.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Berg, 02. Juli 2025
Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf.
B e r g l e r
1. Bürgermeister
Der Zweck der Anordnung der Veränderungssperre ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung in deren räumlichen Geltungsbereich. Für den räumlichen Geltungsbereich ist die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes (GEE) zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben vorgesehen. Zulässig sein sollen Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Freiflächen-Photovoltaikanlagen.