Neubau einer Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 480 der Gemarkung Berg


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Gemeinderatssitzung, 26.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 52. Gemeinderatssitzung 26.03.2024 ö 2.1

Sachverhalt

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Gemeinde prüft im Baugenehmigungsverfahren die gesicherte Erschließung und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
Die Antragstellerin beabsichtigt den Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle (465,38 m²).
Das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Die gesicherte Erschließung kann eindeutig bejaht werden, da das Grundstück an der Gemeindeverbindungsstraße „Berg-Unterwall“ anliegt.
Eine Wasserver- und Abwasserentsorgung ist lt. Bauantragsunterlagen nicht erforderlich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit misst sich an § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB), da sich das Bauvorhaben im baurechtlichen Außenbereich befindet.
Es wäre möglich, dass sich für das Bauvorhaben eine landwirtschaftliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ergibt, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Diese Prüfung nimmt im Rahmen der Bauantragsprüfung derzeit parallel das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor. Sollte sich eine entsprechende Privilegierung ergeben, erscheint das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, da sich ein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen nicht aufdrängt bzw. nicht ersichtlich ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2024 11:34 Uhr