Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Richtheim – Ost“


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Gemeinderatssitzung, 16.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 54. Gemeinderatssitzung 16.05.2024 ö 4

Sachverhalt

In den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Richtheim einbezogen werden soll eine Fläche von ca. 1.385 m² zzgl. 554 m² an Ausgleichsfläche.
Gemäß Entwurf sind im Einziehungsbereich nur Gebäude mit max. 2 Vollgeschossen zulässig. Als Dachform wären Satteldach, Walmdach, versetztes Pultdach oder Zeltdach zulässig. Der Verzicht auf reine Pultdächer und Flachdächer soll dafür sorgen, den charakterisierenden Ortseingang nicht zu beeinträchtigen. Die maximale Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,35.
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich neben den Festlegungen der Satzung nach § 34 BauGB, also nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung.
Da die Gemeinde Berg nach dem abgeschlossenen Ausweisungsverfahren auch eine der zwei neu auszuweisenden Parzellen zu Eigentum bekommen soll, wurde eine hälftige Kostenteilung der Planungsleistungen mit dem Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 1075 der Gemarkung Loderbach vereinbart.
Dem Eingriff durch die Einbeziehungsfläche wird eine Teilfläche der Fl.-Nr. 1075 der Gemarkung Loderbach, mit einer Größe von 554 m² als Ausgleichsfläche zugeordnet. Als Ausgleichsmaßnahme hat die Entwicklung einer naturnahen, mind. zweireihigen Baum-/Strauchhacke zu erfolgen und/oder einer Baumreihe mit Obstbaum-Hochstämmen (Kombination möglich).
Die auf den Planunterlagen aufbauende Begründung wird derzeit erarbeitet und soll an der förmlichen Beteiligung teilnehmen. Ebenso einfließen soll eine derzeit beauftragte und noch zu erstellende Baugrunduntersuchung, die Aufschluss über die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Umgriffsbereich der Einbeziehungssatzung geben soll. Hintergrund für die Untersuchung ist der technische Wunsch nach einer dezentralen Ableitung bzw. Versickerung des Oberflächenwassers über Rigolen oder andere Drosselbauwerke. Lt. Planungsbüro ist eine Baugrunduntersuchung notwendig um diesbezüglich rechtlich verbindliche Festsetzungen treffen zu können.

Datenstand vom 21.03.2025 10:10 Uhr