Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Gemeinde prüft im Baugenehmigungsverfahren die gesicherte Erschließung und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
Die Antragstellerin beabsichtigt den Bau einer eines Umspannwerks auf den landwirtschaftlichen Grundstücken mit den Nrn. 230 und 231 der Gemarkung Stöckelsberg.
Das Grundstück wird von Süd-West über einen geschotterten Feldweg erschlossen. Auf dem Grundstück wird im Westen und im Osten jeweils ein Betriebsgebäude errichtet. Diese haben eine Grundrissabmessung von 3,92 m x 13,23 m und wären 3,37 m hoch. In dem Gebäude befinden sich jeweils drei Technikräume.
Im Süden, zwischen den zwei Betriebsgebäuden befinden sich zwei Trafostationen (jeweils 63 MVA) sowie die entsprechenden Überspannungsableiter, Wandler, Leitungsschalter und Trenner. Die Anbindung an die vorhandene öffentliche Freileitung erfolgt über eine neu geplante Freileitungsanbindung an die vorhandene Stromtrasse im Norden des Grundstücks.
Die Einfriedung des gesamten Umspannwerks soll durch einen umlaufenden Stabgitterzaun mit Übersteig- und Unterkriechschutz und einem Zufahrtstor auf der westlichen Seite des Geländes erfolgen. Der Zaun sowie das Tor erhalten eine Höhe von 2,30 m.
Das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Die gesicherte Erschließung kann bejaht werden, da das Grundstück an dem öffentlichen Feldweg mit der Fl.-Nr. 216 der Gemarkung Stöckelsberg anliegt.
Eine Wasserver- und Abwasserentsorgung ist lt. Bauantragsunterlagen nicht erforderlich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit misst sich an § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB), da sich das Bauvorhaben im baurechtlichen Außenbereich befindet.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gilt ein Vorhaben u. a. als privilegiert und ist damit zulässig, wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen drängt sich nach Ansicht der Verwaltung nicht auf, da die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke u. a. in keinem zum Schutz festgesetzten Gebiet (z. B. Landschaftsschutzgebiet) liegen. Vielmehr liegt auf Grund der Vorbelastung z. B. durch die bestehende Stromtrasse, eine gewisse landschaftliche Vorbelastung vor. Zudem findet der § 2 „Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien“ des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023) Anwendung. In diesem heißt es: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.