Datum: 28.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schwarzachtal-Schule Berg
Gremium: Gemeinderatssitzung
Öffentliche Sitzung, 19:03 Uhr bis 20:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Gemeinderat Nr. 51_24 (28.2.2024) ÖT.pdf
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1. Anerkennung des Protokolls der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.01.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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1 | |
Beschluss
Das Protokoll wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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2. Vollzug der Baugesetze; Bauanträge und Voranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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2 | |
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2.1. Errichtung eines Carports mit Geräteraum auf dem Grundstück FlNr. 735/45 der Gemarkung Loderbach in Richtheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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2.1 | |
Sachverhalt
Der Antragsteller hat bereits im August die Unterlagen bzgl. eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und 4 Stellplätzen im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Richtheim-Straßfeld“ wurden entsprechend im Gesamten eingehalten. Damals erfolgte die Antragstellung ohne Einzeichnung einer Garage
Nun wird beabsichtigt, an der östlichen Grenze des Grundstücks ein Carport mit nach Norden abschließenden Geräteraum zu errichten.
Da das beantragte Gebäude mit insgesamt 12,20 Metern Grenzlänge (nach BayBO allgemein zulässig sind 9 Meter) und einer mittleren Wandhöhe an der Grenze von 3,62 Metern (nach BayBO allgemein zulässig sind 3,00 Meter [wenn max. 9 Meter Grenzbebauung eingehalten werden]) die allgemeingültigen Abstandsflächenregelungen der Bayerischen Bauordnung nicht einhält, werden Abweichungen hiervon beantragt und benötigt. Gleichzeitig werden Befreiungen vom Bebauungsplan benötigt, da dieser auf die Regelungen der Bayerischen Bauordnung verweist.
Lt. Antragsteller ist die beantragte mittlere Wandhöhe an der Grenze auf Grund des abfallenden Urgeländes nötig, da das Carport sonst tiefer liegen würde als das Wohnhaus, was sich in der Gestalt nicht gut einfügen würde.
Die verlängerte Grenzbebauung wird damit begründet, dass der Carport und der Geräteraum als Witterungsschutz für PKW, Geräte und Fahrräder dienen soll.
Nachbarschutzrechtliche Belange wie Besonnung, Belüftung, Belichtung und Privatsphäre werden lt. Abweichungsantrag beachtet. Die Verwaltung teilt diese Ansicht, vor allem deswegen, weil die Nachbarunterschriften vollständig vorliegen und die Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks dem Befreiungs- und Abweichungsantrag zugestimmt hat.
Die Erschließung ist gesichert. Die nach Bebauungsplan vorgeschriebene Anzahl an Stellplätzen pro Wohneinheit wird weiter erfüllt.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Von den genehmigungshindernden Festsetzungen des Bebauungsplans „Richtheim-Straßfeld“ wird befreit.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.2. Neubau Wohnhaus mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 767/4 der Gemarkung Haimburg in Oberwall
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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2.2 | |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Carport in Oberwall. Die FlNr. 767/4 ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Das Gebäude fügt sich in Bezug auf die Größe des Baukörpers in die Umgebungsbebauung ein. Im Ort Oberwall gibt es bereits ein weiteres Wohngebäude mit Flachdach.
Die Erschließung hat über die Hausanschlussleitungen des südlichen Nachbarn zu erfolgen und gilt insofern als gesichert. Die Nachbarbeteiligung ist vollständig.
Im Umgriffsbereich des Bauvorhabens befindet sich eine Gashochdruckleitung der Fa. Bayernwerk. Der Antragsteller soll über diesen Sachverhalt informiert werden. Er hat vor Baubeginn und Verrohrung des Grabens im Zufahrtsbereich Rücksprache mit der Fa. Bayernwerk zu halten. Die Verrohrung des Grabens darf auch ausschließlich – wie in den Bauantragsunterlagen auch angegeben – nur im Bereich der Zufahrt erfolgen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Der Antragsteller soll über die Gashochdruckleitung im Umgriffsbereich seines Bauvorhabens informiert werden und bzgl. der Leitung vor Baubeginn Kontakt zu der Fa. Bayernwerk aufnehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.3. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Büro auf dem Grundstück FlNr. 2139/2 der Gemarkung Berg in Berg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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2.3 | |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. Demnach richtet sich die Zulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung.
Entspricht dabei die Umgebungsbebauung nicht eindeutig einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die Umgebungsbebauung setzt sich größtenteils aus Wohnhäusern, aber auch teils aus Gewerbebetrieben verschiedener Art zusammen. Somit ergibt sich aus der Umgebungsbebauung keine eindeutige Zuordnung, wodurch ein direktes Anwenden der BauNVO nicht erfolgt.
Da sich wie o. g. sowohl Wohnhäuser als auch Gewerbebetriebe im zu beurteilenden Umfeld des zur Bebauung angefragten Gebäudes befinden, erscheint es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der Gemengelage zulässig.
In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung finden sich im Umgriff des Grundstücks sowohl größere als auch kleinere Gebäude im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes und auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Insofern fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Da die Straße „Am Bergfeld“ nach Osten hin abfällt wäre die sich im Norden des Grundstücks befindliche Garage im Mittel ca. 3,54 Meter (anstatt der nach BayBO zulässigen 3,00 Meter) an der nördlichen Grundstücksgrenze hoch. Der Bauherr hat hierzu eine Abweichung von den abstandsrechtlichen Vorschriften beantragt und entsprechend begründet. Nach Ansicht der Verwaltung sind nachbarschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt. Die Abweichung wird bauordnungsrechtlich vom Landratsamt Neumarkt geprüft.
Lt. Bauantragsunterlagen soll die verkehrstechnische Erschließung von Seiten der Staatsstraße (in diesem Bereich die Rosenbergstraße) erfolgen. Der Bauherr hat bereits im Vorfeld entsprechende Gespräche mit dem Staatlichen Bauamt geführt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würde das Staatliche Bauamt auch nochmals beteiligt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die Erschließung ist gesichert
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.4. Bauangelegenheiten in laufender Verwaltung - Gemeinderat zur Kenntnis
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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2.4 | |
Sachverhalt
Lfd. Nr.
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Bauvorhaben
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Einvernehmen erteilt
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01-2024
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Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung: Aufstockung eines Gebäudes als Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl-Nr. 42 der Gemarkung Sindlbach in Sindlbach
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ja
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02-2024
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Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren: Erstellung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 734/33 der Gemarkung Loderbach in Richtheim
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ja
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04-2024
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Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage für mineralische Baustoffe mit Lagerplatz für Aushubmaterial auf dem Grundstück FlNr. 2246 der Gemarkung Berg im Gewerbegebiet Meilenhofen
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ja
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05-2024
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Umnutzung eines Carports zum Heizraum für Scheitholz auf dem Grundstück FlNr. 52 der Gemarkung Hausheim in Hausheim
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ja
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3. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Verkehrsberuhigung statt Ortsumfahrung"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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3 | |
Sachverhalt
Vor der Beschlussfassung über die Zulässigkeit gibt der 1. Bürgermeister Informationen über das, was bisher in Sachen Ortsumfahrung Berg geschah.
Seit dem Jahr 2004 wurde die Ortsumfahrung bereits, noch unter Bürgermeister Helmut Himmler und dessen Gemeinderat, in den Flächennutzungsplan eingearbeitet.
2006 wurde der Antrag auf Aufnahme in den Ausbauplan für Staatsstraßen mit Beantragung der 1. Dringlichkeit beim Staatlichen Bauamt in Regensburg gestellt.
2011 wurde der 7. Ausbauplan vom Ministerrat beschlossen und ist 01.01.2011 rückwirkend in Kraft getreten.
2014/2015 In den Herbst- und Wintermonaten kam es zu Vermessungsarbeiten zur Erstellung verschiedener Trassenvarianten einer Ortsumfahrung.
2015: Die Verkehrsuntersuchungen zeigten deutlich, dass die „Beckenmühler Spange“ die Ortsumgehung Berg nicht ersetzen kann. Somit schied der Freistaat Bayern als Baulastträger einer solchen Spange aus.
2017 erläuterte der Leiter der Straßenbauverwaltung das anstehende Verfahren.
2020 hat Bürgermeister Himmler vom staatlichen Bauamt zugesichert bekommen, dass der Vorentwurf zur Ortsumfahrung fertig sein soll. Das Staatliche Straßenbauamt ließ keine Zweifel aufkommen, dass wegen der starken Verkehrsbelastung an der Umgehung kein Weg vorbeiführe.
2021: Vorstellung des Vorentwurfs durch das staatliche Bauamt Regensburg. Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf und bat die nächsten Schritte einzuleiten.
2024: Bürgerentscheid.
Die vertretungsberechtigten Personen haben das Bürgerbegehren am 14.2.2024 im Rathaus abgegeben. Das Quorum für ein Bürgerbegehren <10% der abstimmungsberechtigten Personen wurde erreicht.
Herr Raymond Supp-Behringer fungiert als Sprecher für die Bürgerinitiative und gibt an, dass die gebildete Initiative nicht generell gegen eine Umfahrung sei, sondern speziell gegen diese Trasse. Des Weiteren regt er das Gremium an, sich mit dem Art. 61 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern zu beschäftigen, der den Hinweis gibt, auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten und schlägt somit den Bürgerentscheid vor.
Erster Bürgermeister Bergler teilt mit, dass alle Anträge bezüglich des Bürgerentscheides anwaltlich auf Rechtssicherheit geprüft sind und auch in Zukunft geprüft werden.
Vertreter des Bürgerbegehrens „Verkehrsberuhigung statt Ortsumfahrung“ haben am Mittwoch, 14.02.2024 um 10.00 Uhr das Bürgerbegehren persönlich dem 1. Bürgermeister im Rathaus übergeben. Gemäß Art. 18a Abs. 8 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) hat der Gemeinderat innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Ein Blanko-Muster der eingereichten Unterschriftenlisten liegt der Sitzungsvorlage als Anlage an.
Das Quorum für ein Bürgerbegehren nach Art. 18a Abs. 6 GO beträgt für die Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. 10% der wahlberechtigten Personen. Dies waren am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens 649 (10% von 6.487 Wahlberechtigten). Von den Initiatoren des Bürgerbegehrens wurden insgesamt ca. 1.600 Unterschriften eingereicht.
Nachdem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. (BBS) die Unterschriftenlisten nur so lange ausgewertet werden müssen bis die für das Bürgerbegehren notwendige Zahl an gültigen Unterschriften erreicht worden ist, wurden vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde Berg auch nur 855 Unterschriften überprüft. Die Überprüfung ergab folgendes Ergebnis:
- 775 gültige Unterschriften
80 ungültige Unterschriften (z. B. noch nicht 18 Jahre alt, nicht in Berg wohnhaft, noch nicht zwei Monate in Berg wohnhaft, nur mit Nebenwohnung in Berg wohnhaft, Anschrift fehlt, falscher Name, nicht Deutsche/r bzw. Unionsbürger/in, Doppeleintrag)
Das Bürgerbegehren hat damit das erforderliche Quorum erreicht.
Die Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist eine Rechtsfrage. Dem Gemeinderat steht dabei kein Ermessen zu (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Art. 18a Rn. 32). Es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, in deren Rahmen eine formell- und materiellrechtliche Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stattfindet (Widtmann/Grasser/Glaser a.a.O. m.w.N.).
Mit der Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde Frau Rechtsanwältin Funk von der Kanzlei Döring/Spieß in München beauftragt. Die Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist.
Die Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens „Verkehrsberuhigung statt Ortsumfahrung“ lautet:
„Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Berg alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, um die Planungen für die Ortsumfahrung der Staatsstraße 2240 um die Ortschaft Berg zu stoppen und nicht fortzuführen?“
Folgende rechtliche Erwägungen wurden in Bezug auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens näher untersucht:
- Eigener Wirkungskreis der Gemeinde betroffen, Art. 18a Abs.1 GO
Es stellt sich die rechtliche Frage, ob das Bürgerbegehren „Verkehrsberuhigung statt Ortsumfahrung“ mit der Fragestellung, die sich ausschließlich negatorisch mit der Verhinderung der Ortsumfahrung der Staatsstraße 2240 befasst, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Berg betrifft, vgl. Art. 18a Abs. 1 GO.
Dies wird man aufgrund der hierzu bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen haben:
Danach ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises im Sinn von Art. 18a Abs. 1 GO auch in Fällen anzunehmen, in denen die Gemeinde nicht für den Bau einer Straße zuständig ist, sondern - wie hier - bei einer Staatsstraße der Freistaat Bayern. Der Begriff der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Art. 18a Abs. 1 und Art. 57 GO sowie in Art. 83 BV ist derselbe wie der der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in Art. 28 GG. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solche gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.
Dies kann nach der einschlägigen Rechtsprechung auch bei Maßnahmen der Fall sein, die nicht von der Gemeinde ausgehen, sofern die nur "tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art" auf die gemeindlichen Aufgaben haben. Bei der Ortsumfahrung der Staatsstraße ist dies der Fall.
In den Wirkungskreis des Freistaats fällt - vereinfacht gesprochen - der Bau der Straße, in den der Gemeinde dagegen fallen die städtebaulichen Auswirkungen dieses Straßenbauvorhabens.
In einer Entscheidung, den Bau einer Kreisstraße betreffend, hat der 4. Senat des BayVGH (Beschluss vom 12.03.1997, Az. 4 CE 96.3422) hierzu ausgeführt, dass die Erarbeitung einer Haltung zu dem Bau der Kreisstraße unter städtebaulichen Gesichtspunkten und die Umsetzung dieser Haltung in die Tat in all ihren Phasen zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören und die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde im Wege einer Stellungnahme im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz entwickelt und durchgesetzt werden können.
In einer weiteren einschlägigen Entscheidung vom 19.02.1997 (Az. 4 B 96.2928) hat der BayVGH ebenfalls ausgeführt, dass der Neubau einer Staatsstraße für die Planungen der Gemeinde und insbesondere für den von ihr im eigenen Wirkungskreis aufzustellenden Flächennutzungsplan Auswirkungen gewichtiger Art hat und die Erarbeitung, Einnahme, Äußerung und Verfolgung einer Haltung und Einstellung der Gemeinde zum staatlichen Straßenbauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet zum eigenen Wirkungskreis gehören.
- Bestimmtheit der Fragestellung
In der bereits unter Ziffer 1 genannten Entscheidung vom 19.02.1997 hatte sich der BayVGH auch zur Bestimmtheit einer Fragestellung geäußert, die ähnlich wie in der vorliegenden Fragestellung auf die Einlegung „aller rechtlichen Mittel“ zur Verhinderung von Trassenführungen einer Staatsstraße auf dem Gemeindegebiet der klagenden Gemeinde gerichtet war. Im Ergebnis ist eine derartige Fragestellung, gerichtet auf eine sog. Grundsatzentscheidung, nach den dortigen Ausführungen des BayVGH ausreichend bestimmt.
Außer der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme verbleibt der Gemeinde bei einem positiven Bürgerentscheid wohl keine (weitere) rechtlich zulässige Maßnahme. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes samt Veränderungssperre, der auf der Trasse der Ortsumfahrung eine andere Planung vorsieht, wäre aufgrund des § 38 BauGB nicht zielführend.
- Unrichtige und irreführende Begründung des Bürgerbegehrens
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des 4. Senats beim BayVGH dürfen die Unterschriftsleistenden durch den mit den Unterschriftslisten vorgelegten Begründungtext nicht in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden. Denn es ist mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird. Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend nicht, da der Begründungstext des Bürgerbegehrens überwiegend Tatsachenbehauptungen vermeidet, sondern vielmehr dort „Befürchtungen“ und „mögliche Gefährdungen“ benannt werden („Durch den Bau der geplanten Ortsumfahrung befürchten wir folgende Nachteile und Beeinträchtigungen: ….“).
Irreführend ist jedenfalls die Kurzbezeichnung des Bürgerbegehrens „Verkehrsberuhigung statt Ortsumfahrung“, da sie suggeriert, dass es anstelle der Ortsumfahrung eine Verkehrsberuhigung geben wird. Weder die Fragestellung noch die Begründung greifen diesen Punkt „Verkehrsberuhigung“ jedoch weiter auf, so dass die Tatsache, dass sich eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus Rechtsgründen nicht wird umsetzen lassen, nicht zu einer Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt.
Im Hinblick auf den offensichtlich verwendeten oder ausgelegten Übersichtslageplan des Staatlichen Bauamts Regensburg geht die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen davon aus, dass dieser nicht Bestandteil der Begründung wird, sondern als „zusätzliches Veranschaulichungsmaterial“ dient. Selbst wenn er irreführend wäre, wäre dies u.U. hinzunehmen. Auch wenn das Staatliche Bauamt mit der Verwendung des Plans nicht einverstanden wäre, würde dies alleine nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führen.
Über die Zulässigkeitsentscheidung durch den Gemeinderat wird den Initiatoren ein gesonderter Bescheid zugestellt.
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Alois Braun richtet eine Frage an Herrn Supp-Behringer, ob er der Gemeinde Berg als Bürger angehört, dies wurde seinerseits bejaht.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass das am 14.02.2024 eingereichte Bürgerbegehren „Verkehrsberuhigung statt Ortsumfahrung “ zulässig ist (Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Entscheidung über die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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4 | |
Sachverhalt
Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat darüber zu entscheiden, ob er die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme durchführt (Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO).
Eine Entscheidung über die Durchführung der vom Bürgerbegehren verlangten Maßnahme würde - entsprechend der Fragestellung - bedeuten, dass die Gemeinde die mit dem Bürgerbegehren geforderten rechtlich zulässigen Maßnahmen folglich auch ergreift, damit die Planungen für die Ortsumfahrung der Staatsstraße 2240 um die Ortschaft Berg gestoppt und nicht fortgeführt würden.
Diese Vorgehensweise käme in Betracht, wenn der Gemeinderat mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens insofern eine einvernehmliche Lösung anstrebt. Denn nur in diesem Fall würde ein Bürgerbegehren entfallen, ansonsten kommt es zu einem Bürgerentscheid.
Bei den bisherigen Abstimmungen zum Projekt „Ortsumfahrung Berg“ wurde vom Gemeinderat jeweils mehrheitlich die Auffassung vertreten, an der Ausbauplanung der Staatsstraße 2240 zur Ortsumgehung Berg festzuhalten. Daher wurde dieses Projekt bereits vor Jahren von staatlicher Seite aus auch in die 1. Dringlichkeit des Ausbauplans für Staatsstraßen aufgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme nicht durchzuführen. Die Verwaltung wird demnach beauftragt, die Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheids zu treffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6
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5. Ratsbegehren; Initiierung eines konkurrierenden Ratsbegehrens (Art. 18a Abs. 2 GO)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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5 | |
Sachverhalt
Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid (Ratsbegehren) stattfindet (Art. 18a Abs. 2 GO).
Der Gemeinderat kann insbesondere auch beschließen, dass einem mit Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid als „Konkurrenzvorlage“ ein weiterer ratsinitiierter Bürgerentscheid gegenübergestellt wird. Dieser ist in aller Regel als Entscheidungsalternative gedacht, so dass sich die jeweils in der Fragestellung des Ratsbegehrens und des Bürgerbegehrens zum Ausdruck gebrachten Ziele üblicherweise ganz oder teilweise widersprechen.
Der Gemeinderat möchte vollumfänglich an der aktuellen Ausbauplanung der St 2240 zur Ortsumgehung Berg des Staatlichen Bauamts Regensburg festhalten.
Diskussionsverlauf
Die Gemeinderatsmitglieder, welche gegen ein Ratsbegehren stimmen, befürchten,
- dass die Fragestellung für die Bürger nicht eindeutig gestellt sei.
die Entscheidung für den Bürger nur noch komplizierter macht.
Es wird angeregt, über das Mitteilungsblatt mittels eines Flyers, Informationen bezüglich Bürgerentscheid und Ratsbegehren herauszugeben.
Der Erste Bürgermeister gibt an, dass auch für das vorgeschlagene Ratsbegehren, rechtlich geprüft worden ist.
Einige Gemeinderatsmitglieder sehen die Notwendigkeit eines Ratsbegehrens:
- Da keine Verkehrsberuhigung durch die Umfahrung sichergestellt werden kann, sollten dem Bürger dadurch die Argumente noch einmal sichtbar gemacht werden.
- Alle Maßnahmen, die bisher geschaffen wurden, wie Ampeln und Überwege zur Beruhigung der Ortsdurchfahrt, haben nicht wie gewünscht die Bürger dazu bewegen können, ihre Fahrt anderweitig zu legen.
- Der Kreisverkehr Blomenhof trägt nicht wie geplant zur gewünschten Entlastung bei.
Sie sprechen sich auch dafür aus, die Versprechen aus der Vergangenheit gegenüber der Bürger, welche direkt an der Ortsdurchfahrt wohnen, einzuhalten sowie auch an die zukünftigen Gemeindebürger zu denken. Des Weiteren wurde im Vorfeld bereits des Öfteren über Vor- und Nachteile diskutiert. Ein Ratsbegehren ist wünschenswert, um den Anwohnern der Staatsstraße die gleiche Möglichkeit der Abstimmung wie der Bürgerinitiative mit ihrem Bürgerbegehren zu geben.
Beschluss 1
- Der Gemeinderat beschließt, dass dem gegenständlichen (durch Bürgerbegehren beantragten) Bürgerentscheid als „Konkurrenzvorlage“ deshalb gleichzeitig ein weiterer ratsinitiierter Bürgerentscheid gegenübergestellt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
Beschluss 2
b) Der ratsinitiierte Bürgerentscheid erhält folgende Fragestellung:
„Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Berg die aktuelle Ausbauplanung der Staatsstraße 2240 zur Ortsumgehung Berg des Staatlichen Bauamts Regensburg weiterhin befürwortet und unterstützt?“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
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6. Durchführung des Bürgerentscheids
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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6 | |
Sachverhalt
Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jede Gemeindebürgerin und jeder Gemeindebürger (Art. 1 und 2 GLKrWG).
Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten (Art. 18a Abs. 10 Satz 4 GO).
Gemäß Art. 18a Abs. 10 Satz 5 GO kann der Gemeinderat beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. Durch die Satzung hat der Gemeinderat bereits bestimmt (vgl. § 18 Abs. 1 BBS), dass jede stimmberechtigte Person einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung erhält.
Wie § 18 Abs. 2 BBS zu entnehmen ist, kann das Stimmrecht entweder durch Briefabstimmung oder in jedem Stimmbezirk der Gemeinde ausgeübt werden. Nachdem – wie oben aufgeführt - alle Abstimmungsberechtigten ihre Unterlagen für die Briefabstimmung erhalten werden, wird für die Urnenabstimmung nur ein Stimmbezirk im Hauptort Berg (Abstimmungslokal: Schwarzachtal-Schule Berg - Schulaula) gebildet werden.
Den genauen Tag der Abstimmung setzt der Gemeinderat innerhalb der Durchführungsfrist im eigenen Ermessen fest (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBS). Das Recht, bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden mitzuwirken, beinhaltet im Übrigen keinen Anspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens auf einen bestimmten Abstimmungstermin.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es für eine reibungslose organisatorische Vorbereitung eines Bürgerentscheids zweckmäßig ist, eine entsprechende Vorlaufzeit anzusetzen, gerechnet ab der heutigen Terminierung des Bürgerentscheids und unter Beachtung des Drei-Monats-Zeitraums.
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit für die Vorbereitungsarbeiten, der Feiertage sowie der Pfingstferien wird von Seiten der Verwaltung der zweite Sonntag im Monat Mai (12.05.2024) als Abstimmungstag vorgeschlagen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Peter Bergler informiert, dass eine Zusammenlegung des Bürgerbegehrens mit der Europawahl am 9. Juni dieses Jahres nicht ideal sei, da eine Genehmigung seitens des Ministeriums einzuholen und eine Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BBS) erforderlich wäre.
Seitens der Gemeinderatsmitglieder kommen folgende Anmerkungen:
- Liegt mit der Formulierung „Gemeindebürger“ ein formaler Fehler vor?
Eine Zusammenlegung wäre reine Formsache und würde dazu beitragen den Personalaufwand gering zu halten.
Es wird darum gebeten, in der Zukunft die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden für etwaige zukünftige Bürgerentscheide anzupassen, um Kosten und Personal einzusparen.
Der Erste Bürgermeister informiert, dass er bereits den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung die Bitte um Unterstützung unterbreitet hat, um möglichst wenig Wahlhelfer doppelt zu rekrutieren. Laut Geschäftsleitung Annemarie Götz, liegt in der Formulierung kein Fehler vor, da jeder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt und Gemeindebürger sind Personen, welche bei Wahlen wahlberechtigt sind (§ 21 GO).
Beschluss
Der Gemeinderat bestimmt somit als Abstimmungstermin für die zwei Bürgerentscheide:
Sonntag, 12.05.2024.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BBS findet die Abstimmung von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt.
- Ergänzend teilt der 1. Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates mit, dass aus dem Personenkreis der Gemeindebediensteten Herr Armin Bauer als Abstimmungsleiter sowie Herr Christoph Fink als dessen Stellvertreter entsprechend § 10 BBS beauftragt worden sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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7. Gestaltung des Stimmzettels
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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7 | |
Sachverhalt
Der Stimmzettel gibt den Text der zur Abstimmung gestellten Fragestellungen sowie eine Stichfrage wieder.
Am Abstimmungstag finden zwei Bürgerentscheide statt, nämlich sowohl über das vom Gemeinderat soeben beschlossene Ratsbegehren als auch über das in dieser Sitzung für zulässig erklärte Bürgerbegehren. Die Fragestellungen sind damit auf einem Stimmzettel aufzuführen.
Die Fragestellung des Ratsbegehrens wird dabei vor der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage aufgeführt (§ 22 Abs. 3 Satz 3 BBS). Das Ratsbegehren erhält somit die Reihenfolge Nr. 1 (Bürgerentscheid 1) und das Bürgerbegehren erhält die Reihenfolge Nr. 2 (Bürgerentscheid 2).
Außerdem ist abschließend eine Stichfrage auf dem Stimmzettel aufzuführen (Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO, § 8 Abs. 2 BBS).
Der Stichentscheid hat allerdings nur dann Bedeutung, wenn die beiden gleichzeitig durchgeführten Bürgerentscheide jeweils für sich genommen das Abstimmungsquorum erreichen und zusätzlich zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis führen würden. Erreicht nur ein Bürgerentscheid das erforderliche Abstimmungsquorum, liegt keine widersprüchliche Entscheidung vor, zumal der andere - eigentlich widersprüchliche - Bürgerentscheid dann mangels ausreichender Stimmenanzahl ungültig ist. In diesem Falle ist der ohnehin nur (hilfsweise) für einen widersprüchlichen Ausgang vorgesehene Stichentscheid bedeutungslos. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn beide Bürgerentscheide das erforderliche Quorum verfehlen.
Beim Stichentscheid selbst verlangt das Gesetz kein Abstimmungsquorum. Für den seltenen Fall, dass sich in der Stichfrage für keinen der beiden widersprüchlich ausgegangenen Bürgerentscheide eine Mehrheit ergäbe (Stimmengleichheit), würde der Bürgerentscheid gelten, dessen Frage mit der höheren Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist (Art. 18a Abs. 12 Satz 5 GO).
Die Stichfrage ist durch den Gemeinderat so zu fassen, dass eine eindeutige Klärung des streitigen Gegenstandes erreicht wird; gegebenenfalls auch dann, wenn sich die Beantwortung der beiden Bürgerentscheide nicht nur bei einem jeweils mehrheitlichen „Ja“, sondern auch bei einem jeweils mehrheitlichen „Nein“ widersprechen.
Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der soeben geschilderten Sach- und Rechtslage sowie auf der Grundlage des für den vorliegenden Fall durch die Literatur entwickelten Musters zur Gestaltung von Stimmzetteln folgende Formulierung der Stichfrage (vgl. Kommentar Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Bayern, Kennzahl 35.20, Muster 7):
"Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten?"
Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der o. a. Sach- und Rechtslage sowie auf der Grundlage des für den vorliegenden Fall durch die Literatur entwickelten Musters folgende Gestaltung des Stimmzettels:
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Simon Lehmeyer ist der Meinung, dass die Fragestellungen auf dem Stimmzettel nicht deutlich genug sind und von Bürgern evtl. nicht verstanden werden könnten.
Der 1. Bürgermeister weist darauf hin, dass der Stimmzettel - wie rechtlich vorgesehen – erstellt worden ist.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Inhalt des Stimmzettels - mit Bürgerentscheid 1 = Ratsbegehren und Bürgerentscheid 2 = Bürgerbegehren sowie der Stichfrage - in der o. g. Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Informationsangebot Ratsbegehren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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8 | |
Sachverhalt
§ 21 Abs. 2 BBS besagt, wenn der Bürgerentscheid auf einem vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurückgeht, dass dann der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen hat, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die schriftliche Darlegung über die Ziele des Ratsbegehrens gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nach § 21 Abs. 2 BBS sowie ggf. weitere Bürgerinformationen (Flyer etc.) unter Beachtung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots vorzubereiten. Der Gemeinderat hat über den Wortlaut dieser Informationen in seiner nächsten Sitzung gesondert Beschluss zu fassen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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9. Festlegung eines Straßennamens für die Straße zum Einbeziehungsbereich der Einbeziehungssatzung „Sindlbach-West“
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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9 | |
Sachverhalt
Zum 05. Oktober 2023 erhielt die Einbeziehungssatzung „Sindlbach-West“ Rechtskraft. Mittlerweile liegt auch ein genehmigter Bauantrag bzgl. des einbezogenen Grundstücks vor.
Da das Grundstück an keiner bisher benannten Straße anliegt benötigt die Straße einen Namen und das Grundstück eine Hausnummer.
Die Verwaltung schlägt vor, der Straße mit der FlNr. 264 der Gemarkung Sindlbach im in der Anlage markierten Bereich bezüglich der Gewanne den Namen
„Lohbrunnen“
zu geben.
Als Hausnummer würde sich die Nr. 2 ergeben, wenn sich an der bisherigen Hausnummernvergabe im Gemeindegebiet orientiert wird („ortsauswärts“ rechter Hand = gerade Zahlen).
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Straße mit der FlNr. 264 der Gemarkung Sindlbach in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt markierten Bereich - den Namen „Lohbrunnen“ erhalten soll. Dem durch die Einbeziehungssatzung „Sindlbach-West“ einbezogenen Grundstück wird die Adresse „Lohbrunnen 2“ zugeteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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10. Feldgeschworene in der Gemeinde Berg;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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10 | |
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10.1. Adolf Frauenknecht - Niederlegung des Amtes als Feldgeschworener für die Gemarkung Loderbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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10.1 | |
Sachverhalt
Bürgermeister Bergler informiert, dass Herr Adolf Frauenknecht, Loderbacher Hauptstr. 32, 92348 Berg mit Schreiben vom 30.10.2023 mitgeteilt hat, dass er sein Amt als Feldgeschworener altersbedingt nicht mehr ausüben kann und deshalb dieses Ehrenamt zum 01.12.2023 niederlegen möchte.
Hierzu ist festzustellen:
Die Tätigkeit als Feldgeschworener stellt ein gemeindliches Ehrenamt dar. Für die Niederlegung eines Ehrenamtes muss gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO ein wichtiger persönlicher Grund vorliegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der zum Ehrenamt Verpflichtete seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO).
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Alois Braun stellt die Frage, wer die neuen Feldgeschworenen zur Wahl vorschlägt.
- Bürgermeister Peter Bergler erklärt, dass er diese selbst vorschlägt.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Niederlegung des Herrn Adolf Frauenknecht zur Kenntnis und erkennt den dargelegten Grund für die Niederlegung dieses kommunalen Ehrenamtes als Feldgeschworener an.
Dem Antrag des Herrn Adolf Frauenknecht auf Niederlegung des Amtes als Feldgeschworener der Gemarkung Loderbach wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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10.2. Johann Ehrnsperger - weiterer Feldgeschworener für die Gemarkung Loderbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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10.2 | |
Sachverhalt
Bürgermeister Bergler gibt bekannt, dass am 16.02.2024 die Wahl eines weiteren Feldgeschworenen für die Gemarkung Loderbach stattgefunden hat.
Herr Johann Ehrnsperger, Loderbacher Hauptstraße 25, 92348 Berg wurde von den Feldgeschworenen als weiterer Feldgeschworener für die Gemarkung Loderbach gewählt. Somit sind derzeit in der Gemeinde Berg 15 Feldgeschworene tätig. Die Zahl der Feldgeschworenen in der Gemeinde Berg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.04.2004 auf 15 begrenzt.
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11. BayFwG: Bestätigung der gewählten Feuerwehrkommandanten der FFW Loderbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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11 | |
Sachverhalt
Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bedarf der Gewählte der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.
Freiwillige Feuerwehr Loderbach:
Am 16.02.2024 fanden die Neuwahlen des 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Loderbach statt.
Als gewählter 1. Kommandant ging Herr Thomas Feihl, als 2. Kommandant Herr Johannes Heumann hervor.
Beschluss 1
- Der Gemeinderat bestätigt Herrn Thomas Feihl, Richtheimer Hauptstraße 7, OT Richtheim, 92348 Berg als 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Loderbach.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
- Der Gemeinderat bestätigt Herrn Johannes Heumann, Richtheimer Hauptstraße 26, OT Richtheim, 92348 Berg als 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Loderbach.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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12. Bekanntgaben der Verwaltung, Anfragen der Gemeinderatsmitglieder und Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12 | |
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12.1. Gebundener Ganztag
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.1 | |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass es ab dem Schuljahr 2024/2025 keine erste Klasse im gebundenen Ganztag mehr geben wird und somit die Maßnahme bis zum Schuljahr 2027/2028 ausgeschlichen wird. Dies wurde auch an die betroffenen Eltern bereits kommuniziert und sei auf Verständnis gestoßen. Der offene Ganztag sowie die Mittagsbetreuung bleiben erhalten.
Daraufhin stellt sich folgende Frage seitens der Gemeinderatsmitglieder, ob es an Betreuungskräften oder Lehrer mangelt? Gemeinderatsmitglied und Rektor Thomas Frauenknecht gibt an, hier nicht ins Detail gehen zu wollen.
Seitens des Gremiums wird die Entscheidung bedauert, da die Entlastung für die Eltern stets positiv zu verzeichnen war. Die Frage, ob es Konsequenzen an dem Umbau des Ganztagesgebäudes bezüglich einer Rückzahlung gibt, wurde vom Rektor und Gemeinderatsmitglied Thomas Frauenknecht verneint. Das Gebäude wird auch weiterhin für schulische Zwecke Verwendung finden, dies stünde auch in der Notwendigkeit.
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12.2. Jugendpflegerin
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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12.2 | |
Sachverhalt
Erster Bürgermeister Peter Bergler gibt bekannt, dass ab 1. April 2024 Frau Selina Donhauser als Jugendpflegerin in Teilzeit (15 Wochenarbeitsstunden) eingestellt wurde. Sie teilt sich das Amt der Jugendpflegerin mit der Gemeinde Lauterhofen. Frau Donhauser ist wohnhaft in Amberg, hat ein Studium über soziale Arbeit absolviert und wird sich im April oder Mai den Gemeinderatsmitgliedern vorstellen.
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12.3. Online- Kita- Platz- Bedarfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.3 | |
Sachverhalt
Information über die neue Anmeldung für die Kindergärten. Bürgermeister Peter Bergler informiert, dass es im Februar ein Treffen mit allen Leitungen von Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Berg gab. Die Vorführung des neuen Anmeldeportals durch die AKDB musste krankheitsbedingt abgesagt werden.
Bei diesem Treffen wurde aber auch die Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen für das kommende Jahr besprochen. Die Belegung der Betreuungsgruppen stellt sich nach den Anmeldeauflagen wie folgt dar:
Ein Gemeinderatsmitglied stellt fest, dass die Eltern den Fahrtweg in Kauf nehmen müssten, um in Nachbarorte auszuweichen. Des Weiteren kam die Anmerkung aus den Reihen des Gemeinderates, warum in Loderbach die Übergangsgruppe bleiben dürfe und somit im Neubau in Berg eine Gruppe nicht belegt wird.
Bürgermeister Peter Bergler teilt hierzu mit, dass die Betriebserlaubnis zum 31.8.2024 für diese Gruppe vorhanden sei und der Träger des Kindergartens einen Antrag auf Verlängerung, für ein weiteres Jahr, beim Landratsamt zu stellen hat. Hintergrund ist, dass die Gruppe das Vorschuljahr zusammenbleiben kann, da diese Kinder überwiegend zum Schuljahr 2025/2026 eingeschult würden.
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12.4. Zuschuss Klassenfahrt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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12.4 | |
Sachverhalt
Der 1. Bürgermeister informiert, dass die Klasse 4g der Schwarzachtal- Grundschule in Berg einen Antrag auf Bezuschussung ihrer Klassenfahrt zum Habsberg gestellt hat. Die Gemeinde Berg wird der Klasse 350 Euro auf das Schulkonto überweisen.
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12.5. Quelle Hausheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.5 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Alois Sichert erkundigt sich, ob die Bauarbeiten an der Quelle in Hausheim fertig gestellt wurden?
Erster Bürgermeister Peter Bergler bestätigt den Abschluss der Arbeiten.
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12.6. Schadensmeldung "Altes Schulhaus Hausheim"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.6 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Alois Sichert gibt an, dass im alten Schulhaus in Hausheim das Türschloss zum Sportraum defekt sei. Er bittet um Reparatur.
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12.7. Aussegnungshalle Berg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.7 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Alois Braun erkundigt sich, ob es stimmt, dass es in die neue Aussegnungshalle hineinregnet.
Bürgermeister Bergler erklärt, dass sich der Schaden im hinteren Teil des Gebäudes befindet und die Sache derzeit überprüft wird.
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12.8. Sophie Scholl Park
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.8 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Alois Braun frägt nach, wer für die Grünanlagen am Sophie-Scholl Park zuständig sei, da dieser gesäubert und gepflegt werden müsste.
Der Erste Bürgermeister informiert, dass dort noch Bauarbeiten für die Außengestaltung des Rathauses und der Terrasse für die Gemeindebücherei laufen.
Alois Braun schlägt vor, den Teil, der nicht bebaut wird, säubern zu lassen.
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12.9. Tagesausflug für Senioren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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ö
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12.9 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Alois Braun informiert, dass in der Vergangenheit die Nachbarschaftshilfe der Gemeinde Berg, für Senioren einen Tagesausflug veranstaltet hat. Da es diese Institution nun nicht mehr gibt, bietet sich Gemeinderatsmitglied Alois Braun welcher auch der gemeindliche Seniorenbeauftragte ist an, die Organisation zu übernehmen und den Ausflug zu planen.
Erster Bürgermeister Bergler bittet Alois Braun, hierzu mehr Informationen einzuholen, um sich im Nachgang darüber in der Verwaltung zu besprechen.
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12.10. Pflegearbeiten Friedhof Sindlbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
|
ö
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12.10 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Michael Hierl frägt nach, ob ein Bewerber für die Pflegearbeiten des Friedhofs in Sindlbach gefunden wurde.
Bürgermeister Bergler informiert, dass sich jemand gemeldet habe, aber das Bewerbungsgespräch noch aussteht.
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12.11. Friedhof Sindlbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
|
ö
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12.11 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Michael Hierl meldet, dass bereits in der Vergangenheit mit Ingenieur Birgmeier darüber gesprochen wurde, dass am Friedhof in Sindlbach zwischen Leichenhaus und Urnenstele, Wurzelwerk zu entfernen ist. Frau Christa Geier würde diese Stelle gerne neu bepflanzen.
Daher wird um zeitnahe Ausführung der Entfernung durch den Bauhof gebeten.
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12.12. Kriegerdenkmal/Dorfbrunnen Sindlbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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12.12 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Michael Hierl frägt nach, ob geplant ist, das Kriegerdenkmal (Dorfbrunnen) in Sindlbach zu sanieren?
Auf die Nachfrage von Bürgermeister Peter Bergler, wer für die Pflege bisher in der Zuständigkeit stand kam, dass noch niemand offiziell ernannt wurde und dies wohl seither die Kirchenverwaltung übernommen habe. Kirchenpfleger Josef Geier würde als Ansprechpartner fungieren.
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12.13. Parksituation in Loderbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderatssitzung
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51. Gemeinderatssitzung
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28.02.2024
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12.13 | |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied Thomas Frauenknecht meldet, dass in Loderbach DPD Lieferwagen in der Ortsmitte, am Waldrand Weingartenallee sowie am Mehrzweckstreifen der Weingartenallee parken. Er sieht hierfür als Ausweichmöglichkeit den Parkplatz am Verbrauchermarkt in der Karl- Schiller-Straße.
Erster Bürgermeister Peter Bergler teilt mit, den Eigentümer des Boardinghouses der Weingartenallee anzuschreiben.
Gegebenenfalls könnte in diesem Bereich ein Halteverbot erlassen werden.
Datenstand vom 21.03.2025 10:54 Uhr