Bauleitplanung; 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 "Villa de Osa" a) Aufstellungsbeschluss unter Anwendung des Vereinfachten Verfahrens b) Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö beschließend 4

Beschluss 1

a) Aufstellungsbeschluss unter Anwendung des Vereinfachten Verfahrens

Der Gemeinderat von Berg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 102 „Villa de Osa“.

Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst das Grundstück Flurnummer 110 und Teile der Flurnummern 111/2 und 92, Gemarkung Kempfenhausen.

Die Verwaltung wird beauftragt die Aufstellung der o.g. Flächennutzungsplanänderung durch Aushang an den amtlichen Mitteilungstafeln ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

Beschluss 2

b) Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung

Der Entwurf der 32. Flächennutzungsplanänderung und die Begründung in der Fassung vom 08.09.2020 sowie der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 102 „Villa de Osa“ in der Fassung vom 21.04.2020 werden in der Sitzung des Gemeinderates am 08.09.2020 gebilligt.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im „Vereinfachten Verfahren“ gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt. Es kann jedoch auf die Umweltprüfung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Villa de Osa“ zurückgegriffen werden.

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes und die Begründung sind für die Dauer eines Monats gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich auszulegen.

Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 9

Datenstand vom 08.03.2021 14:57 Uhr