Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 102 "Villa de Osa"
a) Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Auslegung und Behördenbeteiligung
b) Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Beschluss über die Festsetzung der Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung
Der Gemeinderat beschließt, auf die Festsetzung der Vollgeschosse zu verzichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 8
Beschluss 2
Beschluss über den Abschluss des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den vorgestellten Durchführungsvertrag mit der Schön Klinik SE; Seestraße 5a in 83209 Prien am Chiemsee entsprechend zu schließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1
Beschluss 3
a) Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Die während der frühzeitigen öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 102 „Villa de Osa“ hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.04.2020 geprüft und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Er beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Grundlage für den Beschluss ist die in der Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Zusammenfassung der Stellungnahmen mit Abwägungsergebnis.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 5
Beschluss 4
b) Beschluss über den Entwurf und die Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 102 „Villa de Osa“ und die Begründung sowie der Umweltbericht werden in der Sitzung des Gemeinderates am 21.04.2020 in der Fassung vom 21.04.2020 gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 102 „Villa de Osa“, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 6
Datenstand vom 04.03.2021 14:53 Uhr