Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 23.02.2022 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Geräteraum und Carport, Am Pfarrhügel, Fl.Nr. 419/1, Gemarkung Bindlach erteilt.
Seitens des Landratsamtes Bayreuth besteht derzeit jedoch keine Möglichkeit zur Erteilung einer Einzelbaugenehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 56 „östlich Allersdorfer Straße“ liegt.
Das Grundstück ist als Parzelle (P19) im Vorentwurf enthalten, die Erschließung des Grundstücks erfolgt jedoch über das Gebiet „Am Pfarrhügel“, was auch mit dem Hinweis „Erschließung über „Am Pfarrhügel“ bereits gezahlt“ verdeutlicht wird. Aus diesem Grund endet der süd-westliche Wendehammer bereits auf Höhe der Parzellen P20, P21 und P28. Die rechtliche und auch tatsächliche Erschließung würde also auch bei Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 56 über das Erschließungsgebiet „Am Pfarrhügel“ erfolgen.
Die Gemeinde Bindlach hat in den Jahren 1994 bis 1997 die Erschließungsanlage „Am Pfarrhügel“ erstmals hergestellt und abgerechnet. Der umlagefähige Erschließungsaufwand wurde auf die beitragspflichtige Grundstücke Fl.Nr. 395, 935/1, 395/3, 395/4, 418/1, 418/6 und 419 Tfl. umgelegt und abgerechnet. Das zu bebauende Grundstück wurde so vollumfänglich mit Erschließungs- sowie Herstellungsbeiträgen veranlagt.
Torben Schlieckau versteht, dass der Wille da war, dass dort eine Bebauung stattfindet. Würde man sich aber vorstellen, dass das Gebiet "östlich Allersdorfer Straße" nicht umgesetzt wird, geht für Ihn die Bebauung zu weit hinaus.
Christian Brunner sieht die Gemeinde durch die erfolgten Veranlagungen (Erschließungs- und Herstellungsbeiträge) auch in der Pflicht. Eine Bebauung hätte längst erfolgen können.
Alfred Lautner kann zustimmen, da die Erschließung über die Straße "Am Pfarrhügel" erfolgt.