Die kommunale Wärmeplanung umfasst verschiedene Bausteine. In einer Bestandsanalyse werden Gebäudetypen, die dazugehörigen Energieverbräuche sowie die Beheizungsstruktur und die Wärme- und Kälteinfrastruktur ermittelt. Daraus wird eine Energie- und Treibhausgasbilanz entwickelt. In der folgenden Potenzialanalyse werden die Energieeinsparmöglichkeiten betrachtet. Abschließend wird eine Wärmestrategie und ein Maßnahmenkatalog für die Umsetzung entwickelt.
Diese Maßnahme wird mit dem Förderprogramm „Kommunalrichtlinie“ gefördert. Bei einer Antragstellung im Jahr 2023 ist die Förderquote 90 %. Aktuell rechnet man ab 2024 mit einer Förderquote von 60 %. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.
Es wurden zwei Angebote von Dienstleistern über die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung eingeholt.
Die kommunale Wärmeplanung erfordert eine umfangreiche Zuarbeit der Gemeinde. Die Bereitstellung aktueller Daten ist entscheidend für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung. Diese Aufgabe kann ausschließlich durch die Gemeinde erfolgen.
Folgende Informationen müssen eingeholt bzw. geliefert werden:
- Gebäudebestand (kommunal und öffentlich)
- GIS-Daten
- DWG-Pläne über den Ortsbereich
- vorhandene Studien oder Ausarbeitungen
- Status der Öffentlichkeitsarbeit im Ort
- Informationen zur vorhandenen Infrastruktur (FW-Leitungen, Gasleitungen, etc.)
- Informationen zu Gewerbe/Industrie
- Informationen zu relevanten Akteuren (Stadt/Bürgerschaft/Gewerbe/Handel/Industrie)
- Entwicklung von Neubaugebieten
- Informationen zu verfügbaren Flächen
- Informationen zu vorhandenen Wärmequellen
Für Christian Brunner ist es fraglich, ob der Bund die Aufgabe direkt an die Kommunen delegieren kann. Die aktuelle Förderrichtlinie jedenfalls läuft bis 31.12.2023 und stellt eine Förderung mit 90 % in Aussicht. Der entsprechende Bewilligungszeitraum jedoch beträgt 12 Monate, was durch die Erkenntnisse der erfolgten Angebotseinholung nicht realisierbar ist.
Ohne Beschlussfassung war sich das Gremium aus diesem Grund einig, die weitere Gesetzeslage abzuwarten, um sodann erneut zu beraten.