Einsätze der Feuerwehr Bindlach als techn. Hilfeleistung bei Hochwasserereignissen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.01.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Feuerwehreinsätze bei Hochwasser: mit Einsatz-Schlagwort Wasser im Keller und Sicherung des Gebäudes.


Bindlach
Benk
Crottendorf
Deps
Euben
Ramsenthal
2023
7
15
0
0
0
2
2022
0
0
0
0
0
0
2021
165
47
21
6
19
31
2020
16
11
11
0
4
3

Zeiträume der Hochwasserereignisse:
05.06. – 09.06.2021
24.09. – 29.09.2021

FF Benk 2021: 30 Einsätze am 07.06. 2021; Unwetter in Leisau, Goldkronach (Entfernung 3,95 km Luftlinie)
FF Benk 2023: 10 Einsätze am 22. und 23.06.2023; Unwetter in Bad Berneck Blumenau  (Entfernung 3,59 km Luftlinie) und Nenntmannsreuth (Entfernung: 1,98 km Luftlinie) 
Art. 17 Abs. 2 BayFwG: Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren – auch bei technischer Hilfeleistung - bis zu einer Entfernung von 15 Km Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebietes, kostenlos.

Einlassung Bayer. Gemeindetag München:
Die Feuerwehr ist in diesen Fällen im technischen Hilfsdienst tätig; VollzBek BayFwG zu Art. 4 lautet: 

4.2 Technischer Hilfsdienst
1Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. 2Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. 3Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist. 4Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). 5Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist. 6Ein Handeln der Gemeinden und damit auch der Feuerwehren als deren unselbstständige Einrichtungen setzt im Übrigen auch bei freiwilligen Leistungen einen öffentlichen Zweck voraus. 7Tätigkeiten, mit denen eine Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO). 8Gemäß Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und gemäß dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO dürfen die Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. 9Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 10Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt. 11Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere bevor die gemeindlichen Feuerwehren

  • beim Abschleppen und der Bergung verunfallter Fahrzeuge,
  • bei der Beseitigung von Ölspuren,
  • bei der Insektenbekämpfung,
  • beim Abräumen schneebedeckter Dächer oder
  • beim Auspumpen von Kellern

tätig werden, ob ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr besteht.

4.3 Katastrophenhilfe
Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehört auch die Katastrophenhilfe (Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes – BayKSG).

Nach 4.2 Vollzugsbekanntmachung BayFwG haben die Feuerwehren also technische Hilfe zu leisten, wenn öffentliches Interesse vorliegt. Theoretisch könnten sich die Bürger im Baumarkt eine Pumpe kaufen oder gewerbliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es handelt sich also um keine Pflichtaufgabe, da sich die Betroffenen selbst helfen könnten.

Demzufolge handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Feuerwehr. Die Bürger bedienen sich der Dienstleistung der Feuerwehr.

Bei einem starken Hochwasser oder Starkregenereignis, bei welchem jedoch eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist, rät der Bayer. Gemeindetag, dass aus sozialen Gründen vom Grundsatz abgewichen werden sollte. Eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat sollte erfolgen (dieser kann auch für künftige Hochwasserereignisse gelten). 

„.. dass bei Starkregenereignissen mit Gefahr volllaufender Keller keine Berechnung an die Bürger durch die Verwaltung erfolgt“.

Beschluss 1

a) Für die Einsätze anlässlich von Starkregenereignissen/Hochwasser der Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindegebiet in den zurückliegenden Jahren, werden für die technische Hilfeleistung (u. a. Auspumpen von Kellerräumen) keine Einsatzkosten an die Grundstückseigentümer berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Auch künftig werden der Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages zufolge bei großräumigen Schadensereignissen (z. B. Katastrophenfall) im Gemeindegebiet für diese Einsätze im öffentlichen Interesse keine Einsatzkosten berechnet. Einzelfälle jedoch, in denen die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren in Anspruch genommen wird und welche nicht aufgrund einer großräumigen Schadenslage entstanden sind, werden zu Lasten der Grundstückseigentümer berechnet. Die Öffentlichkeit ist durch entsprechende Amtsblattanzeigen zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2024 11:06 Uhr