Antrag zum Betrieb einer SB-Waschanlage auf dem Grundstück St.-Georgen-Straße 23 a an Sonn- und Feiertagen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 03.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Bescheid (FB41-691/2023) des Landratsamtes Bayreuth vom 26.02.2024 wurde auf dem Grundstück St.-Georgen-Straße 23 a die Errichtung einer SB-Waschanlage mit 5 Waschboxen, 4 Saugstellen und einem Trocknerplatz genehmigt. Die Grundstückseigentümerin beantragt nun den Betrieb der SB-Waschanlage an Sonn- und Feiertagen.
Gemäß Art. 2 Abs.1 Feiertagsgesetz – FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten entsprechend Art. 2 Abs. 3 FTG nicht für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat. Im Gemeindegebiet existiert eine derartige Verordnung nicht.
Der Bürgermeister erläuterte den Sachverhalt und nach kurzer Diskussion im Gremium wurde folgender Beschluss gefasst.
Beschluss
Dem Antrag zum Betrieb einer SB-Waschanlage an Sonn- und Feiertagen auf dem Grundstück St.-Georgen-Straße 23 a kann aufgrund fehlender Ermächtigung (Verordnung) nicht zugestimmt werden. Der Erlass einer entsprechenden Ermächtigung ist nicht vorgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.07.2024 12:42 Uhr