Wasserversorgungseinrichtung; a) Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren b) 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bei der Wasserversorgung ergibt sich aus den Jahren 2019 bis 2021 durch Kostensteigerungen hauptsächlich bei den Personal- und Unterhaltungskosten insgesamt ein Defizit von rd. 400.000 €. Die Nachkalkulation für diesen Zeitraum zeigt einen Gebührenbedarf von 2,77 €/m³. Für die Jahre 2022 bis 2024 errechnet sich ein Gebührenbedarf von 2,53 €/m³ Wasser, unter Einbeziehung der Defizite 2019 bis 2021 2,95 €/m³. Der kalkulatorische Zinssatz ist mit 2,5 v. H. angesetzt. In die Kalkulation wurde eine Erhöhung der jährlichen Grundgebühren um 50 v.H. eingerechnet (Standardzähler: aktuell jährlich 18 €/Jahr + 50% = 27 €/Jahr oder monatlich aktuell 1,50 €/Monat + 50% = 2,25 €/Monat), da es hier Kostensteigerungen bei Anschaffung, Einbau und Austausch gibt. 

Bezüglich Kostendeckung und Berücksichtigung von Über- bzw. Unterdeckung gelten die gleichen Grundsätze wie zum vorhergehenden TOP bereits ausgeführt.

Beschluss 1

a) Antrag der SPD-Fraktion: Auf die Einbeziehung der Fehlbeträge ca. 260.000 € (aus der Nachkalkulation) wird verzichtet. (Vergleiche TOP 6)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Beschluss 2

b) Die Verbrauchsgebühr für die Wasserversorgungseinrichtung wird mit Wirkung zum 01.01.2022 von „2,20 €/m³“ auf „2,95 €/m³“ und die Grundgebühr um 50% erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Beschluss 3

c) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/WAS) vom 25.08.2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 (a) werden die Beträge
„18,00 €/Jahr“ durch „27,00 €/Jahr“
„24,00 €/Jahr“ durch „36,00 €/Jahr“
„36,00 €/Jahr“ durch „54,00 €/Jahr“
„48,00 €/Jahr“ durch „72,00 €/Jahr“
 ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 (b) werden die Beträge
„324,00 €/Jahr“ durch „486,00 €/Jahr“
„420,00 €/Jahr“ durch „630,00 €/Jahr“
„480,00 €/Jahr“ durch „720,00 €/Jahr“
„720,00 €/Jahr“ durch „1080,00 €/Jahr“
 ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „2,20 €“ durch „2,95 €“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 wird der Betrag „2,20 €“ durch „2,95 €“ ersetzt.

Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 04.02.2022 11:52 Uhr