Datum: 25.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 25.11.2024.pdf
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1. Genehmigung der Niederschrift vom 28.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.11.2024
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beschließend
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Sachverhalt
Die Niederschrift wurde den Gemeinderäten über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Es wurden keine Einwände erhoben.
Beschluss
Die Niederschrift wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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2 |
Sachverhalt
a) Aktionsprogramm "Schwammregion"
Die Geschäftsführerin der ILE-FMB teilt mit, dass der Antrag der ILE leider nicht zur Förderung ausgewählt wurde. Für den Regierungsbezirk Oberfranken hat die ILE Region B303+ eine Förderung erhalten.
b) FF Bindlach
Die Inspektion der FF Bindlach wurde am 12.10.2024 durchgeführt. Das Besichtigungsprotokoll lag für die Gemeinderatsmitglieder zur Einsicht bereit.
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3. Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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3 |
Sachverhalt
Durch den Erlass einer Hebesatzsatzung kann die Änderung der Hebesätze vor Beginn des neuen Haushaltsjahres beschlossen werden. Somit können die Bescheide mit der Jahressollstellung bereits mit den dann aktuell gültigen Hebesätzen erstellt und an die Steuerpflichtigen zugestellt werden.
Alternativ zur Hebesatzsatzung bestimmen viele Städte/Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze für das betreffende Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025 greift.
Im Freistaat Bayern wurde am 10. Dezember 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich bei Grundvermögen vom Bundesmodell unterscheidet. Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 01.01.2025, weshalb alle Steuerpflichtige neue Bescheide erhalten müssen.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatung durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Da jedoch der Haushalt in der Regel später beschlossen wird und die erste Fälligkeit der Grundsteuer auf den 15. Februar 2025 fällt, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließen. Eine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Ohne eine gesonderte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 nicht möglich, rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.
Zur Höhe des vorgeschlagenen Hebesatzes teilt die Verwaltung mit, dass aktuell ca. 3.500 Datensätze durch die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Die Überprüfung und der Vergleich dieser Datensätze haben teilweise erhebliche Abweichungen zwischen altem und neuem Recht ergeben. Diese Abweichungen sind teils dem geänderten Recht, teils falsch ausgefüllten Erklärungen geschuldet. Während nach altem Recht das Grundvermögen überwiegend auf Basis des fortgeschriebenen Mietwerts zum Stichtag 01.01.1964 besteuert wurde, hat sich das Besteuerungs‑System nun hin zu einem Flächenmodell entwickelt.
Es wurden durch die Steuerabteilung zahlreiche Überprüfungen der Datensätze durchgeführt. Diese haben gezeigt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide gebunden, und Änderungen können nur beim Finanzamt beantragt werden. Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekte ist jedoch davon auszugehen, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden.
Es ist zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen könnten die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer und ungenau möglich ist.
Aus diesem Grund wird empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 300 v. H. (bisher 350 v. H.) und Grundsteuer B auf 270 v. H. (bisher 350 v. H.) anzupassen. Eine stärkere Absenkung würde bei größeren Korrekturen durch das Finanzamt das Risiko bergen, dass das gemeindliche Grundsteueraufkommen sinkt. Nach Vorlage weiterer Datensätze und möglicher Korrekturen wäre eine weitere Anpassung denkbar.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer verbleibt unverändert bei 320 v. H.
Beschluss
Der Gemeinderat Bindlach beschließt den Erlass der von der Verwaltung ausgearbeiteten Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung). Die Satzung ist im Amtsblatt vom 30.11.2024 bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Wasserversorgungseinrichtung;
a) Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren
b) 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/WAS)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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beschließend
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Sachverhalt
Die Gebührenkalkulationen für die Wasserversorgungsanlage zeigen, dass für den Nachkalkulationszeitraum 2021 bis 2024 insgesamt ein Defizit von 388.259,58 € angefallen ist, hauptsächlich bedingt durch den Anstieg der Gesamtaufwendungen in Bereichen Unterhaltungs- / Bewirtschaftungs- / Personalkosten (Stichworte: Preisentwicklung Wasserlieferung FWO, Strommarktentwicklung, Regularien des Tarifabschlusses). Zusätzlich wurden die kalkulatorischen Kosten (Afa und Zins) entsprechend der Vielzahl an investiven Maßnahmen für diese wichtige Daseinsvorsorge angepasst. Die dämpfende Wirkung der zugesagten Zuwendung (rd. 1,298 Mio. €) wirkt sich erst nach Eintreffen (Prognose: 2025) aus. Zudem ergaben sich Verbrauchsminderungen i. H. v. durchschnittlich rd. 10Tm³ oder 3,3 % pro Jahr.
Für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 beträgt der Gebührenbedarf ohne Anrechnung der Defizite aus den Jahren 2021 bis 2024 2,88 €/m³ Wasser. Unter Einbeziehung des Defizites errechnet sich eine Wassergebühr von 3,28 €/m³. In die Kalkulation wurde eine Erhöhung der jährlichen Grundgebühren um monatlich 3,38 € bei einem Standardzähler (rd. 97 % aller Zähler) eingerechnet (Standardzähler: aktuell jährlich 27 €/Jahr, neu 67,50 €/Jahr oder monatlich aktuell 2,25 €/Monat, neu 5,63 €/Monat), da es bei den damit abzudeckenden verbrauchsunabhängigen Fixkosten erhebliche Kostensteigerungen gab.
Hinweis der Verwaltung:
- Die Zählerart Q³250 (bisher 1.080 € pro Jahr / neu 2.700 € pro Jahr) gibt es aktuell nicht im Einsatz.
Die ordnungsgemäße und vollumfängliche Einbeziehung von Kostenunterdeckungen aus dem vorhergehenden Kalkulationszeitraum ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 8 KAG) für diese kostendeckende Einrichtung anzuwenden. Der kalkulatorische Zinssatz wurde mit 1,8 v. H. angesetzt.
Zur Finanzierung der Kosten für die Wasserversorgung haben die Kommunen unter Verweis auf Art. 62 GO nach Art. 8 KAG kostendeckende Gebühren zu erheben.
Auf die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung einer kostendeckenden Gebührenkalkulation legen sowohl die Rechtsaufsicht (Landratsamt Bayreuth) als auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) besonderes Augenmerk (Stichworte: Einnahmenausfälle / Rechtskonformität).
Werner Fuchs möchte herausstellen, dass seit dem Kläranlagenbau keine Verbesserungsbeiträge mehr erhoben wurden. Insofern ist aus seiner Sicht die jetzt beabsichtigte Gebührenanpassung absolut verträglich.
Neithard Prell erwähnte nochmals, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, die kostenrechnenden Einrichtungen auch kostendeckend zu betreiben. Zudem sind die gemeindlichen Anlagen auf technischem Stand.
Torben Schlieckau hält den Anstieg im Vergleich zum Verbrauchspreisindex noch für sehr moderat. Auch die Aussichten stehen gut, dass nach dem Kalkulationszeitraum nicht nochmals erhöht werden muss.
Alfred Lautner und Dominic Leicht stimmten zu und erachten es für richtig, die fixen Kosten bei den Zählern als Grundgebühr abzurechnen.
Beschluss 1
a) Die Verbrauchsgebühr für die Wasserversorgungseinrichtung wird mit Wirkung zum 01.01.2025 von „2,95 €/m³“ auf „3,28 €/m³“ und die Grundgebühr wie unter Buchstabe b) stehend erhöht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
b) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/WAS) vom 25.08.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.2021 wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 (a) werden die Beträge
Q³ 4 „27,00 €/Jahr“ durch „67,50 €/Jahr“
Q³ 10 „36,00 €/Jahr“ durch „90,00 €/Jahr“
Q³ 16 „54,00 €/Jahr“ durch „135,00 €/Jahr“
Q³ 25 „72,00 €/Jahr“ durch „180,00 €/Jahr“
ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 (b) werden die Beträge
Q³ 25 „486,00 €/Jahr“ durch „1.215,00 €/Jahr“
Q³ 63 „630,00 €/Jahr“ durch „1.575,00 €/Jahr“
Q³ 100 „720,00 €/Jahr“ durch „1.800,00 €/Jahr“
Q³ 250 „1.080,00 €/Jahr“ durch „2.700,00 €/Jahr“
ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „2,95 €“ durch „3,28 €“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 wird der Betrag „2,95 €“ durch „3,28 €“ ersetzt.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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5. Entwässerungseinrichtung;
a) Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren
b) 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/EWS)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.11.2024
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beschließend
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Sachverhalt
Die Gebührenkalkulationen für die Abwasseranlage zeigen, dass für den Nachkalkulationszeitraum 2021 bis 2024 insgesamt ein Defizit von 359.639,68 € angefallen ist, hauptsächlich bedingt durch den Anstieg der Gesamtaufwendungen in Bereichen Unterhaltungs- / Bewirtschaftungs- / Personalkosten (Stichworte: Kamerabefahrungen, Preisentwicklung Klärschlamm / Fällmittel, Strommarktentwicklung, Regularien des Tarifabschlusses). Auch die kalkulatorischen Kosten (Afa und Zins) bleiben trotz der dämpfenden Wirkung der in 2024 eingetroffenen Zuwendung (über 820T€) aufgrund der Vielzahl an investiven Maßnahmen für diese wichtige Daseinsvorsorge weiterhin auf einem hohen Niveau. Zudem ergaben sich Verbrauchsminderungen i. H. v. durchschnittlich rd. 14Tm³ oder 4,5 % pro Jahr.
Für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 beträgt der Gebührenbedarf ohne Anrechnung der Defizite aus den Jahren 2021 bis 2024 3,94 €/m³ Abwasser. Unter Einbeziehung des Defizites errechnet sich eine Abwassergebühr von 4,31 €/m³. Die ordnungsgemäße und vollumfängliche Einbeziehung von Kostenunterdeckungen aus dem vorhergehenden Kalkulationszeitraum ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 8 KAG) für diese kostendeckende Einrichtung anzuwenden. Der kalkulatorische Zinssatz wurde mit 1,8 v. H. angesetzt.
Zur Finanzierung der Kosten für die Abwasserbeseitigung haben die Kommunen unter Verweis auf Art. 62 GO nach Art. 8 KAG kostendeckende Gebühren zu erheben.
Auf die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung einer kostendeckenden Gebührenkalkulation legen sowohl die Rechtsaufsicht (Landratsamt Bayreuth) als auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) besonderes Augenmerk (Stichworte: Einnahmenausfälle / Rechtskonformität).
Beschluss 1
a) Die Verbrauchsgebühr für die Entwässerungseinrichtung wird mit Wirkung zum 01.01.2025 von „3,94 €/m³“ auf „4,31 €/m³“ erhöht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
b) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/EWS) vom 25.08.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.2021 wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „3,94 €“ durch „4,31 €“ ersetzt.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021);
Förderantrag nach 2.2.3
a) BA 2 Kläranlage Goldkronach
b) Messschacht AWA Benk, Katzeneichen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.11.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Beschluss 1
a) Entsprechend der geltenden Zweckvereinbarung mit der Stadt Goldkronach über den Anschluss der Gemeindeteile Benk, Deps und Katzeneichen der Gemeinde Bindlach an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Goldkronach vom 09./12.12.04 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 21.11./15.12.23 beabsichtigt die Gemeinde Bindlach, sich an den Investitionskosten des Bauabschnittes 2 der Kläranlagensanierung in Goldkronach (Gesamtkosten i. H. v. rd. 1.020.000 € , Anteil der Gemeinde Bindlach i. H. v. 13,95 %) zu beteiligen. Hier soll ein Förderantrag nach RZWas 2021 gestellt werden. Die Verwaltung und der Erste Bürgermeister werden beauftragt, nach Abstimmung und Klärung mit dem Wasserwirtschaftsamt den Fördertatbestand nach Teil B 2.2.3 oder Teil C festzuglegen und die entsprechende Förderung anzumelden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
b) Zudem ist die Gemeinde Bindlach aufgrund der Zweckvereinbarung grundsätzlich verpflichtet, einen Messschacht zu errichten. Die aktuell hierfür ermittelten Kosten belaufen sich auf über 405.000 €. In weiteren Gesprächen soll die sinnvolle und wirtschaftliche Errichtung nochmals mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Stadt Goldkronach diskutiert werden. Die Verwaltung und der Erste Bürgermeister werden beauftragt, nach Abstimmung und Klärung mit dem Wasserwirtschaftsamt einen Förderantrag nach Teil B 2.2.3 zu stellen und ebenfalls eine Förderanmeldung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Neubesetzung Feldgeschworene der Gemeinde Bindlach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.11.2024
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Feldgeschworenenversammlung am 13.11.2024 sind folgende Änderungen und Neuwahlen durch den Gemeinderat zu bestätigen.
Gemarkung Bindlach:
Herr Christian Horn hat mit Schreiben vom 07.11.2024 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen das Amt des Feldgeschworenen nicht mehr ausüben kann und das Amt niederlegen möchte.
Herr Herbert Neidhardt, In der Lohe 4, Bindlach, wurde neu in das Amt des Feldgeschworenen gewählt.
Gemarkung Euben:
Der Obmann der Gemarkung Euben, Herr Alfred Dörfler ist am 22.04.2024 verstorben.
Für die Gemarkung Euben wurden neu gewählt Herr Friedrich Bär, Dörflas 2, Bindlach, und
Herr Gerhard Hübner, Buchhof 2, Bindlach.
Gemarkung Ramsenthal:
Herr Rainer Weigel hat mit Schreiben vom 05.08.2024 der Gemeinde Bindlach mitgeteilt, sein Amt als Feldgeschworener aus gesundheitlichen Gründen niederzulegen.
Herr Edmund Popp, Peuntstr. 4, Ramsenthal, wurde als neuer Feldgeschworener der Gemarkung Ramsenthal gewählt.
Änderungen haben sich auch bei den Obmännern und deren Stellvertreter in den Gemarkungen Bindlach und Euben ergeben:
Von den Kollegien wurden folgende Obmänner und deren Stellvertreter bestimmt:
Für die Gemarkung Bindlach wurde von den Feldgeschworenen der Gemarkung Bindlach, Herr Reinhold Böhner, Am Pfarrhügel 5, Bindlach, zum Obmann gewählt und Herr Manfred Lauterbach, Georg-Masel-Straße 10, Bindlach, zum Obmann-Stellvertreter.
Für die Gemarkung Euben wurde von den Feldgeschworenen der Gemarkung Euben, Herr Peter Schwenk, Haselhof 1, Bindlach, zum Obmann gewählt und Herr Werner Hübner, Euben 2, Bindlach, zum Obmann-Stellvertreter.
Beschluss
Herr Herbert Neidhardt, In der Lohe 4, Bindlach, für die Gemarkung Bindlach, Herr Friedrich Bär, Dörflas 2, Bindlach und Herr Gerhard Hübner, Buchhof 2, Bindlach, für die Gemarkung Euben und Herr Edmund Popp, Peuntstraße 4, Bindlach, für die Gemarkung Ramsenthal, werden als neue Feldgeschworene der Gemeinde Bindlach bestätigt.
Herr Christian Horn (Feldgeschworener der Gemarkung Bindlach) und Herr Rainer Weigel (Feldgeschworener Gemarkung Ramsenthal) legen das Amt des Feldgeschworenen aus gesundheitlichen nieder.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.11.2024
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Regenwasserableitung Hirtengasse
Werner Fuchs wurde in Kenntnis gesetzt, dass ein Schacht im Bereich der Trafostation in der Hirtengasse versandet ist. Er bittet die Verwaltung um Prüfung.
Datenstand vom 20.12.2024 12:08 Uhr