Datum: 07.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bärenhalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften vom 05.08.2020 und 10.08.2020
2 Bekanntgaben
3 Kita-Zentrum Bindlacher Berg; a) Sachstandsbericht b) Auftragsvergaben
4 5. Änderung des Baubauungsplan Nr. 18 "Industriegebiet-Süd"; a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen b) Billigung des Entwurfs und Freigabe zur Bürger- und Behördenbeteiligung
5 Sanierung und Teilneubau Staudenzentrum Haselhof; Aufhebung der Ausschreibung für die ursprüngliche Planung
6 Umgestaltung der St 2460 in der Ortsmitte Bindlach; Städtebauliche Gestaltung der Grün- und Nebenanlagen
7 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Neuerlass einer Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach
8 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Neuerlass einer Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach
9 Verkehrsberuhigung des Lehengrabens während der Sanierung der St2460 in der Ortsmitte; Abwägung der vorgelegten Unterschriftenlisten
10 Benennung einer/s örtlichen Klimaschutzbeauftragten
11 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 07.09.2020.pdf

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1. Genehmigung der Niederschriften vom 05.08.2020 und 10.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschriften wurden den Gemeinderatsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Dominic Leicht bat, aus der Sitzung vom 05.08.2020 unter TOP 6 b den zweiten Satz zu streichen.  Anschließend genehmigte das Gremium die beiden Niederschriften einstimmig.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Besichtigung gemeindlicher Liegenschaften

Die Gemeinderatsmitglieder möchten zur Information gemeindliche Liegenschaften und Infrastruktureinrichtungen besichtigen. Die Termine werden den Gemeinderatsmitgliedern per E-Mail mitgeteilt.   

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3. Kita-Zentrum Bindlacher Berg; a) Sachstandsbericht b) Auftragsvergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

a) Sachstandsbericht

Architekt Just gab einen detaillierten Bautenstandsbericht zum Fortschritt der Umbau- und Neubaumaßnahmen. Durch die Urlaubszeit und die hohe Kapazitätsauslastung der Firmen kam es im Sommer zu zeitlichen Verzögerungen. Beim Krippenhaus werden das Dach und die Trennwände bis Ende September fertiggestellt. Die Estricharbeiten und Deckenmontage sollen bis Ende November erledigt werden. Auch die Haustechnik ist bis dorthin fertiggestellt. Im Dezember sollen Bodenbeläge, Türen und Möbel eingebaut werden. Die Fertigstellung des gesamten Krippenhauses ist bis Ende Dezember geplant. Es könnte aber auch Ende Januar 2021 werden. Nach einer Besprechung mit der Kita-Leitung und der Diakonie entfallen die Vordächer. Beim Horthaus sollten die einzelnen Gewerke bis Anfang Oktober fertiggestellt sein. Im Dezember erfolgt der Einbau der Küchen und die Möblierung. Der Fertigstellungstermin des Horthauses ist bis Ende Dezember vorgesehen. Die Kosten für das gesamte Kita-Zentrum wurden im Juli 2019 auf 1,85 Mio. € geschätzt. Nach Vorliegen der ersten Ausschreibungsergebnisse im Dezember 2019 erhöhten sich die Kosten bereits auf 2,74 Mio. €, im Mai 2020 errechnete sich nach weiteren Auftragsvergaben eine Gesamtsumme von 2,777 Mio. €. Mit Entsorgung des Sondermülls ergibt sich heute eine Gesamtsumme von 2,813 Mio. €. Nach Mitteilung der Regierung vom Oktober 2019 erhält die Gemeinde für diese Maßnahme eine Zuwendung von 940.000 €. Die Zuschusshöhe ist vom Raumprogramm abhängig und erhöht sich nicht mit den steigenden Kosten. Dominic Leicht wies darauf hin, dass coronabedingt noch ein staatlicher Fördertopf eingerichtet werden soll. Der Bürgermeister antwortete, dass er sich nochmals informieren wird.

b) Auftragsvergaben

Beschluss 1

ba) Die Firma Vogel, Bayreuth, wird mit den Entsorgungs- und Deponieleistungen beauftragt. Grundlage des Auftrages ist das Angebot für Entsorgungsleistungen in Höhe von 11.593,04 €. Grundlage der Deponieleistungen ist das Angebot mit einer Summe von 49.120,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

bb) Die Firma Metallbau Schmitt, Harsdorf, wird mit den Stahlbau- und Schlosserarbeiten beauftragt. Grundlage des Auftrages für das Krippenhaus ist das Angebot mit einer Bruttosumme von 15.818,63 €. Grundlage des Auftrages für das Horthaus ist das Angebot mit einer Bruttosumme von 59.074,16 €. Dadurch errechnet sich eine Gesamtvergabesumme von 74.892,79 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. 5. Änderung des Baubauungsplan Nr. 18 "Industriegebiet-Süd"; a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen b) Billigung des Entwurfs und Freigabe zur Bürger- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Unterlagen der Bebauungsplan-Änderung lagen in der Zeit vom 11.05. bis 12.06.2020 öffentlich aus. Die vorgebrachten Bedenken und Hinweise eines Bürgers und der Träger öffentlicher Belange wie folgt dargestellt:

Beschluss 1

a ) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen:

I. Vorzeitige Behördenbeteiligung:
Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 11.05.20 den Tr. öffentl. Belange zugeleitet.
Stellungnahmen waren erbeten bis zum 12.06.20

 Träger / Behörde
geantwortet:
Inhalt
Abwägungsvorschlag zur Sitzung am 7.9.2020
Abst.ng Gem.rat
dafür
 /dageg.
1.)
Regierung von Oberfr. Postfach 11 01 65
95420  Bayreuth

Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt


Zur Kenntnis genommen

2)
Regionaler Planungsverband
Oberfranken Ost
Postfach 16 65
95015 Hof / Saale
19.06.2020
Keine Einwände

Zur Kenntnis genommen

3)
Landratsamt Bayreuth
Markgrafenallee 5
95448 Bayreuth




05.06.20
I. Baurecht

1. In der Begründung sollte ausführlich dokumentiert werden, welche Überlegungen zur Festlegung geführt haben, wonach die Stellplatzfläche der Nebenanlage in der Summe nicht größer als 115% der Grund-fläche der Gebäude eines Bauvorhabens (Hauptanlage) sein darf. Hierbei sollte z.B.  berücksichtigt und dargelegt werden,

 - welche bebauten und unbebauten Grund-stücke in die Bestandsaufnahme einbezogen und in welcher Weise berücksichtigt wurden,

- welche verkehrsspezifischen Überlegungen angestellt werden (z.B. Summierungseffekte)



























Fortsetzung:












- ob die „aufgefüllten" Grundstücke FI.Nrn. 530/4, 530/17 und 549/9 mit vertretbaren Mitteln tatsächlich mit Gebäuden bebaubar sind.














Auf Seite 2 der Begründung wird ausgeführt, dass „diese Festsetzung aus Anlass eines Bauvorhabens" ergänzt wird. Zur Vermei-dung von Falschinterpretationen (Verhind-erungsplanung) sollte die Begründung ergänzt werden, dass durchaus weitere Erwägungen eine Rolle gespielt haben, z.B. dass die Gemeinde gerade erst durch den Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens zur Planung veranlasst worden ist, weil das Vorhaben den Grundvorstellungen der Planung widerspricht. In diesem Zusammen-hang könnten auch Überlegungen bezüglich Gleichbehandlung bzw. Bestandsschutzfragen erörtert werden.
























Fortsetzung:

2. Der Inhalt der 5. Änderung enthält nach der ergänzenden Festsetzung einen Zusatz, wonach die Art der zulässigen Nutzung nicht geändert werden soll; insoweit bleiben die übrigen Festsetzungen unberührt. Dies ist u. E. missverständlich, weil sich das Wort „insoweit" auf die „Art" der zulässigen Nutzung bezieht. Ggf. ist das Wort „insoweit" zu streichen, so dass alle übrigen Festsetzungen unberührt bleiben.

3. Die Verfahrensvermerke enthalten bei der frühzeitigen Bürger-und Behördenbeteiligung einen Tippfehler. Es muss § 4 Abs.1 BauGB heißen. Nach dem Satzungsbeschluss (vor der Bekanntmachung) ist ein Ausfertigungs-vermerk einzufügen.

II. Wasserrecht, Behindertenbeauftragter: Auf die beiliegenden Stellungnahmen wird verwiesen. Ansprechpartner:
Frau Heuschmann, Tel.:0921/728-299,
E-Mail: simone.heuschmann@lra-bt.bayern.de,
Herr Scherer, Tel.: 0921/728-275,
E-Mail: klaus.scherer@lra-bt.bayern.de.

Zu Wasserrecht:
Schmutzwasser
Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Bindlach endet 31.12.2020.
Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasser-behandlungsanlagen und der Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen mit einzubeziehen.
Niederschlagswasser:


Hinsichtlich der künftigen Niederschlags-wasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer,
-  die Anforderungen der Niederschlags-wasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000  für die erlaubnisfreie Versicke-rung von gesammelten Niederschlagswasser bzw.
-  die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlags-wasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie
-  die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des Nieder-schlagswassers eine gesonderte wasser-rechtliche Erlaubnis beim LRA BT zu beantragen.
Auf die Stellungnahme des WWA Hof wird verwiesen.
Zu Behindertenbeauftragter:
Keine Bedenken, wenn die geplanten Geh- und Radwege, Querungsstellen usw. bei ent-sprechender Flächenverfügbarkeit, entspre-chend DIN 18040-3 öffentlicher Verkehrs- und Freiraume – Planungsgrundlagen ausgeführt werden.


Fortsetzung:

III. Sonstiges
Vom Naturschutz wurde eine Stellungnahme nicht abgegeben. Die sonstigen Fachstellen haben keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen.




Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet und ergänzt. Keines der von der Verwaltung überprüften Grundstücke überschreitet diese Grenze. Daraus wurde der Prozent-satz errechnet.


Alle stark bebauten Grundstücke die viele Parkplätze haben wurden überprüft (nach dokumentierter Liste und Lagekarte).

Die Gemeinde geht davon aus, dass eine reine Nutzung zu Parkzwecken, die nicht zugleich mit der Nutzung einer im Plangebiet vorhandenen Hauptanlage verbunden ist, zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen zur Aufnahme eines davon ausgelösten Verkehrs führt.
So wäre bei dem Bauvorhaben, welches Anstoß der 5. Änderung des Bebauungsplanes war, bei einer Nutzung von ca. 370 Stellplätzen davon auszugehen gewesen, dass morgens die Mitarbeiter mit ihren eigenen Fahrzeugen über den Esbachgraben anfahren (anzunehmend aus allen Richtungen) und anschließend mit ihrem Betriebsfahrzeug zum Beladen zum Verteilzentrum in die auf dem Gebiet der Stadt Bayreuth liegenden Straße „Am Gewerbepark“ über den Esbachgraben wieder abfahren.  Das ergibt für die Straße Esbachgraben auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach vor der Betriebszufahrt ca. 740 Verkehrsbewegungen. Gleiches gilt in umgekehrter Weise am Abend, sodass von einer solchen Nutzung zusammen ca. 1480 Verkehrsbewegungen ausgehen würden. Diese Verkehrsbewegungen würden  an der Zufahrt zum betroffenen Grundstück am Esbachgraben vorliegen. Die anliegenden Straßen teilen sich in 4 Richtungen. Rein zahlenmäßig entfallen auf jeden der 4 Äste dann ca. 370 Bewegungen täglich. Die Gemeinde Bindlach ist von 2 Ästen betroffen. Das sind die Straße „Im Letterer“ und der Esbachgraben im Weiteren nach der Abzweigung der Straße „Im Letterer“. Dabei stellt die Straße „Im Letterer“ die Verbindung zur Staatsstraße 2460 (vormals B2) und damit auch zur Autobahnanschlussstelle Bayreuth Nord der A9 dar und wird damit der am meisten belastete Ast sein, was zu erheblichen Problemen führen würde.

Grundsätzlich ist auch eine Bebauung von aufgefüIIten Grundstücken mit Gebäuden technisch möglich. Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Wahl der Gründungsmethode. Auch sind kostengünstige Flachgründungen denkbar, die für leichte Bauwerke oder zur Aufstellung von Containern geeignet sind, wie sich am Beispiel des am Esbachgraben gelegenen in der Entstehung befindlichen Wertstoffsortieranlagenvorhabens nachvollziehen lasst. Auch eine Nutzung als Parkflache ist weiterhin denkbar, wenn eine solche Nutzung nur mit einer im Plangebiet gelege- nen Hauptnutzung verbunden ist.

Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Gemeinde ist erst durch den Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens zur Planung veranlasst worden, weil dieses Bauvorhaben den
Grundvorstellungen der Planung widersprach. Es ist durchaus zulässig, dass eine Gemeinde ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass für eine Änderung eines Bebauungsplanes nimmt, wenn dem städtebauliche Erwägungen zugrunde liegen und es nicht lediglich darum geht, ein
„unliebsames“ Bauvorhaben zu verhindern. Vorliegend ist die Bauleitplanung zwar durch ein konkretes Bauvorhaben angestoßen worden, mit der Änderung des Bebauungsplanes werden aber nachvollziehbare städtebauliche und verkehrspolitische Zwecke verfolgt. Bei der Änderung des Bebauungsplanes hat die Gemeinde in Bezug auf die Festsetzung auch die vorhandene Bestandsnutzung berücksichtigt, welche mit der Festsetzung des Prozentsatzes von 115 % der Grundfläche der Hauptanlage weiter uneingeschränkt zulässig sein wird. Darüberhinausgehend betrifft die Festsetzung alle im Plangebiet gelegenen Grundstücke, auch die derzeit noch ungenutzten Grundstücke, sodass die Festsetzung die im Plangebiet gelegenen Grundstücke gleichbehandelt.




Das Adverb “insoweit“ wurde gestrichen.









Wurde ausgebessert.















Die vorliegende 5.Änderung verursacht keine wasserrechtlichen Auswirkungen. Siehe auch Stellung-nahme des Wasserwirtschaftsamts.




































Geh- und Radwege, Querungsstellen usw. sind von der vorliegenden 5.Änderung nicht betroffen.


3 b)
Herr Wolfgang Wurzel
Umwelt- u. Naturschutz
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt
Wird zur Kenntnis genommen

3 e)
Hermann Schreck
Kreisbrandrat
Birkenstr. 5
95466 Weidenberg
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen.


3 f)
Landratsamt Bayreuth

Stellvertr. Kreisheimat-pfleger Herr Stark
12.06.2020
Keine Einwendungen
Wird zur Kenntnis genommen.


4.)



WWA Hof
Jahn 4
95030 Hof
09.06.2020
keine Bedenken - die Änderung ist von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zur Kenntnis genommen

5)
Staatliches Bauamt
Bayreuth
Postfach 1101636
95420 Bayreuth
27.05.20
Keine Einwendungen

Wird zur Kenntnis genommen.


6)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth
Wittelsbacher Ring 15
95444 Bayreuth

11.05.2020
Seitens des Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth bestehen keine weiteren Anregungen.
Es wird darum gebeten, nach Abschluss des Verfahrens einen rechtskräftigen Bebauungs-plan - sehr gerne auch digital - zukommen zu lassen.

Zur Kenntnis genommen




7)
Bayernwerk Netz AG
Kundencenter KU Hermann-Limmer-Str.9
95326 Kulmbach
28.05.2020
Keine Einwendungen

Wird zur Kenntnis genommen

8)
TenneT TSO GmbH
Luitpoldstr. 51
96052 Bamberg

12.05.2020
die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Zur Kenntnis genommen

9)
Direktion für Ländliche Entwicklung
Nonnenbrücke 78
96047  Bamberg
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen

10)
Amt für Landwirtschaft und Forsten
Adolf-Wächter-Str. 10
95447  Bayreuth

08.06.2020
Es werden keine land- oder forstwirtschaft-liche Belange berührt. Daher werden seitens des AELF Bayreuth keine Einwendungen erhoben.
Zur Kenntnis genommen

11)
Bayerischer Bauernverband
Adolf-Wächter-Str. 1A
95447 Bayreuth
08.06.2020
Keine Äußerung
Zur Kenntnis genommen

12)
Reg. von Oberfranken
Bergamt Nordbayern
Postfach 11 01 65
95420 Bayreuth
28.05.2020
Es werden keine derzeit vom Bergamt Nordbayern wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
Zur Kenntnis genommen

13)
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Schloß Seehof
96117  Memmelsdorf
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen

14)
Gewerbeaufsichtsamt
Coburg
Postfach 1754
96407 Coburg
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt



Zur Kenntnis genommen


15)
Bund Naturschutz
Kreisgruppe Bayreuth
Alexanderstr. 9
95444 Bayreuth

19.05.2020
Nach Rücksprache mit der Ortsgruppe Bindlach werden zu vertretende Belange praktisch nicht berührt.

Zur Kenntnis genommen



16)
Ferngas Nordb. GmbH
Postfach 100813
95408 Bayreuth
Antwort über:
PLEDOC GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
12.05.2020
Es werden keine von der PLEDOC verwalteten Versorgungsanlagen berührt.
Anliegend ein Übersichtsplan mit den groben Leitungsverläufen.

Zur Kenntnis genommen

17)
Licht- und Kraftwerke Helmbrechts GmbH
Postfach 11 69
95233  Helmbrechts

11.05.2020
Im Bereich des betreffenden Bebauungs-planes betreibt die LUK Helmbrechts GmbH ein Erdgasleitungsnetz. Bei Baumaßnahmen im Näherungsbereich der Erdgasleitungen und Erdgasanlagen sind die Anweisung zum Schutz von Versorgungsanlagen zu beachten.
Diese sind auf der Homepage www.luk-helmbrechts.de unter Netze / Gas-Netz zu finden.
Für Rückfragen: Hr Dilsch Tel. Nr. 09252 704-150


Zur Kenntnis genommen

18)
Reg. von Mittelfranken
Luftfahrtamt Nordbayern
-Hr. Pierzig
Postfach 606
91511 Ansbach

28.05.2020
Der Hubschrauberlandeplatz der Bundes-polizei liegt ca. 500 m von der südöstlichen Begrenzung des Geltungsbereiches BPL Nr. 18 entfernt.
Es bestehen keine Bedenken gegen die 5. Änd. des BPL Nr. 18 „Industriegebiet Süd“.

Zur Kenntnis genommen

19)
Luftsportgemeinschaft Bayreuth e.V.
Postfach 100813
95408 Bayreuth

11.05.2020
Die Luftsportgemeinschaft Bayreuth e.V. erhebt gegen diese Änderung und das Vorhaben keinen Einspruch. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der LSG Bayreuth e.V. durch diese Änderungen und die Umsetzung in die Praxis weder heute noch in Zukunft in der Ausübung ihres satzungsge-mäßen Sportes eine Einschränkung wider-fahren darf.

Zur Kenntnis genommen


20)
Deutsche Telekom AG, T-Com
Techn. Niederl.g Bth.
Wilhelm-Pitz-Str. 1
95448 Bayreuth
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen

21)
Industrie- und Handelskammer
für Oberfranken
Bahnhofstr. 25/27
95444 Bayreuth
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen


22)
Handwerkskammer
für Oberfranken
KerschensteinerStr. 7
95448 Bayreuth
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen


23)
Stadt Bayreuth
Stadtplanungsamt
Luitpoldplatz 13
95444 Bayreuth
04.06.2020
Keine Äußerung


Zur Kenntnis genommen

Es wurden im Anhörungsverfahren der vorgezogenen Behördenbeteiligung 23 Träger öffentlicher Belange angeschrieben.

Stand: 07.09.2020
Architekturbüro J U S T


II. Stellungnahmen von Bürgern:                           

Herr Karl-Friedrich Richter, Flurhofstr. 7, 95463 Bindlach, vom 6.6.20:

I. Stellungnahme von Herrn Karl-Friedrich Richter vom 6.6.2020:
1.
Ich bezweifle, dass es zielführend ist, wenn die Stellplatzfläche nur dann flächenmäßig beschränkt wird, wenn es sich bei den Stellplatzflächen um eine Nebenanlage handelt. Nach meinem Verständnis der heutigen Regelung des § 12 BauNVO (BauNVO), wonach Stellplätze und Garagen – egal ob als Nebenanlagen oder als Hauptnutzungszweck, wie bei Omnibusdepots oder den Kfz-Parkplätzen eines Autovermieters zum Beispiel – in allen Baugebieten zulässig sind, soweit sich aus den Absätzen des § 12 Abs. 2-6 BauNVO nichts anderes ergibt, ist diese Einschränkung der Stellplatzfläche auf Stellplätze und Garagen in Nebenanlagen nicht erforderlich.“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2019 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst, weil ihm ausweislich der Sitzungsvorlage aus Anlass eines aktuellen Bauvorhabens bewusst wurde, dass größere im Plangebiet gelegene Flächen ausschließlich zur Parkplatznutzung genutzt werden können, ohne dass damit eine Gewerbeansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach verbunden wäre. Der Gemeinderat ging davon aus, dass eine solche reine Stellplatznutzung offensichtlich von den bisher über den bestehenden Bebauungsplan beschließenden Gemeinderäten nicht ins Auge gefasst worden war. U.a. deshalb wollte der Gemeinderat bei der Fassung des Aufstellungsbeschlusses sicherstellen, dass zukünftig eine ausschließliche Nutzung eines Grundstückes zu Parkzwecken unterbleibt, wenn nicht zugleich eine mit der Nutzung der Stellplatzfläche verbundene Hauptanlage im Plangebiet vorhanden ist.

Davon ausgehend ist der Hinweis von Herrn Richter, nach dem Stellplätze grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind, soweit sich aus den Absätzen des § 12 Abs. 2-6 BauNVO nichts anderes ergibt, zwar grundsätzlich richtig. Der Einleitungssatz der Stellungnahme von Herrn Richter, nach dem bezweifelt wird, dass es zielführend ist, wenn die Stellplatzfläche nur dann flächenmäßig beschränkt wird, wenn es sich bei den Stellplatzflächen um eine Nebenanlage handelt, stellt allerdings eine fehlerhafte Interpretation des Entwurfes des Bebauungsplanes dar. Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht eben gerade nicht vor, dass die Stellplatzfläche nur dann flächenmäßig beschränkt wird, wenn es sich bei den Stellplatzflächen um eine Nebenanlage handelt. Vielmehr sieht der Entwurf des Bebauungsplanes vor, dass Stellplätze im Baugebiet nur als Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen, zulässig sind. Damit wird das Planungsziel, welches u.a. gerade darin besteht, dass Stellplätze, die mit einer Hauptanlage nicht verbunden sind, unzulässig sein sollen, verwirklicht.


2.
Nach § 12 Abs. 6 BauNVO kann in allen Bebauungsplänen für alle Arten von Stellplätzen festgesetzt werden, dass in Teilen oder im gesamten Baugebieten Stellplätze oder Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit dem nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Insoweit sind die bayerischen bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflichten des Art. 47 BayBO zu beachten und zumindest die danach erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist jeweils zuzulassen. § 12 Absatz 6 BauNVO ermöglicht also im Wesentlichen nicht die Festsetzung einer Untergrenze, sondern die Festsetzung einer Obergrenze an Stellplätzen und Garagen.

Ich rege deshalb an die Begrenzung der Garagen- und Stellplätze nicht in einer Ergänzung der Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu regeln, sondern in einer neuen Ziffer 1.7 der textlichen Festsetzungen und zwar dahingehend dass für jedes Baugrundstück oder Bauvorhaben höchstens 130 oder 150 % der Garagen -und Stellplätze zulässig sind, die nach der Anlage 1 der Satzung der Gemeinde Bindlach zur Herstellung oder Ablösung von Stellplätzen mindestens erforderlich sind. Dadurch wird vermieden definieren zu müssen, was die Grundfläche der „Hauptanlagen“ sind und wie die Grundfläche der als Hauptanlagen geltenden und im Baugebiet gegebenenfalls verstreut liegenden Gebäude zu berechnen sind. (Siehe hierzu zum Beispiel Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger Kommentar zum BauGB Bd. 6 Rn. 105-108 zu § 12 BauNVO, sowie Rn. 13-14 zu § 19 BauNVO). Zur Kontrolle sollte die Stellplatzsituation auf dem Grundstück des Transmar Travel Hotels betrachtet werden, dem durch diese Regelung nicht untersagt werden sollte, eine hinreichende Anzahl an Stellplätzen für seine Gäste vorzuhalten.“

Der Hinweis von Herrn Richter, dass § 12 Abs. 6 BauNVO im Wesentlichen nicht die Festsetzung einer Untergrenze, sondern die Festsetzung einer Obergrenze an Stellplätzen und Garagen ermöglicht, ist richtig. Die vorgesehene Festsetzung im Bebauungsplan sieht aber gerade die Festsetzung einer Obergrenze der zulässigen Stellplatzfläche vor.

Ferner ist auch der Hinweis von Herrn Richter, nach dem eine Festsetzung nach § 12 Abs. 6 BauNVO nur zulässig ist, wenn keine landesrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, richtig. Zu diesen landesrechtlichen Vorschriften zählt zweifelsfrei auch die Regelung des Art. 47 BayBO zu den Stellplatzpflichten. Allerdings kann die Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 3 Nummer 2 BayBO auch durch die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, erfüllt werden. Soweit das Landesrecht – wie dies vorliegend nach Art. 47 Abs. 3 Nummer 2 BayBO der Fall ist – dem Eigentümer die Erfüllung der Stellplatzpflicht auch auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück erlaubt, sind daher keine Konflikte einer Festsetzung nach § 12 Abs. 6 BauNVO

mit den landesrechtlichen Stellplatzpflichten zu befürchten (zum Beispiel Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 BauNVO, RN 112). Die vorgesehene Festsetzung des Bebauungsplanes greift genau dies auf, weil die Stellplatzflächen als Nebenanlage einer im Plangebiet gelegenen Hauptanlage auch nach der vorgesehenen Festsetzung nicht zwingend auf dem Baugrundstück der Hauptanlage gelegen sein müssen.

Soweit Herr Richter mit seiner Stellungnahme anregt, die Begrenzung der Garagen- und Stellplätze dahingehend vorzunehmen, dass für jedes Baugrundstück oder Bauvorhaben höchstens ein bestimmter vom 100-Satz der Garagen- und Stellplätze zulässig ist, der nach Anlage 1 der Satzung der Gemeinde zur Herstellung oder Ablösung von Stellplätzen mindestens erforderlich ist, stellt dieser Vorschlag nicht in ebenso geeigneter Weise wie die vorgesehene Festsetzung die Verwirklichung des Planungsziels sicher. Insbesondere bei Bauvorhaben, die nicht auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach realisiert werden sollen, für die jedoch ein Stellplatzbedarf besteht, ist der Anwendungsbereich der Satzung der Gemeinde Bindlach über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen, der sich naturgemäß nur auf Bauvorhaben auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach erstrecken kann, nicht eröffnet. Zudem bezieht sich die landesrechtliche Regelung von Art. 47 BayBO grundsätzlich nur auf Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist (Art. 47 Absatz 1 BayBO). Für solche Anlagen sollen Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Soweit ein Vorhaben sich allerdings in der reinen Realisierung von Stellplatzflächen beschränkt, fehlt der Bezugspunkt zur Ermittlung der ausreichenden Zahl der erforderlichen Stellplätze, sodass es dann für solche Vorhaben auch keine Höchstgrenze von nachzuweisenden Stellplätzen nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde geben kann. Eine entsprechende Festsetzung in dem Bebauungsplan würde somit beispielsweise das Bauvorhaben, das Anstoß für die Änderungsplanung der Gemeinde war, nicht berühren.

Soweit Herr Richter darauf hinweist, dass nach der vorgesehenen Festsetzung des Bebauungsplanes im Einzelfall bestimmt werden muss, wie groß die Grundfläche der auch auf mehreren im Baugebiet gelegenen Grundstücke verteilten Gebäude eines Bauvorhabens (Hauptanlage) ist, um die nach der vorgesehenen Festsetzung im Bebauungsplan zulässige Stellplatzfläche ermitteln zu können, ist dieser Hinweis vollkommen richtig. Allerdings begegnet die Bestimmung der Grundfläche im praktischen Vollzug der vorgesehenen Festsetzung keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten.

3.
Wegen der Bezugnahme auf die gemeindliche Satzung zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom 1. März 1994, wäre deren Überarbeitung und Aktualisierung erforderlich. Zum einen nimmt die Satzung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Bezug auf Art. 55 BayBO, obgleich die Fragen der Stellplatzpflicht nunmehr in Art. 47 BayBO geregelt sind.
Zum anderen halte ich die Regelung in   § 1 der Satzung für überarbeitungswürdig der regelt, dass vorrangig die Stellplatzregelungen in verbindlichen Bebauungsplänen gelten würden. Nachdem in Bebauungsplänen eigentlich nur die Festsetzung von Stellplatzobergrenzen Sinn macht, sollten diese Festsetzungen nicht regelhaft zur Stellplatzuntergrenze erklärt werden, mit der für die Gemeinde sicher nicht ungünstigen Folge, dass immer eine viel zu große Zahl an dringend vorzuhaltenden Stellplätzen abgelöst werden müsste.

Nachdem eine Bezugnahme auf die Stellplatzsatzung der Gemeinde in der vorgesehenen Ergänzung des Bebauungsplanes nicht erfolgt, wird der Hinweis von Herrn Richter zur Kenntnis genommen. Inwieweit die Stellplatzsatzung der Gemeinde einer Überarbeitung bedarf, wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens von der Verwaltung geprüft und gegebenenfalls einer gesonderten Entscheidung des Gemeinderates zugeführt. Anzumerken ist allerdings, dass § 1 der Stellplatzsatzung der Gemeinde den Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung nur dann ausschließt, wenn ein Bebauungsplan eine von der Stellplatzsatzung abweichende Stellplatzfestsetzung geregelt. Die vorgesehene Ergänzung des Bebauungsplanes regelt keine solche von der Stellplatzsatzung abweichende Festsetzung, weil die vorgesehene Ergänzung des Bebauungsplanes die nach Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Gemeinde nachzuweisende Anteil der Stellplätze unberührt lässt.

4.
In Ziffer 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte in der 5. Änderungsfassung der bisherige Satz 2 gestrichen werden. Nachdem Stellplätze schon nach den Vorschriften der BauNVO (siehe § 23 Abs. 5 BauNVO) außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, braucht es die generelle Befreiungserklärung in Ziffer 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht. Es erscheint fraglich, ob das ursprüngliche Baugesuch, dass die Bebauungsplanänderung auslöste, überhaupt der Gemeinde zur Entscheidung über eine Befreiung von den Bebauungsgrenzen vorgelegt worden wäre, hätte man diese Textfestsetzung bei der Baugenehmigungsbehörde im Auge gehabt.“

Der Hinweis von Herrn Richter, nach dem Stellplätze als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nach § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, ist richtig. Richtig ist auch, dass die textliche Festsetzung unter Ziffer 5.3 des Bebauungsplanes demnach heute einen nur deklaratorischen Inhalt hat. Ein solcher deklaratorischer Inhalt schadet allerdings nicht und kann deshalb im Bebauungsplan belassen werden.


5.
Des Weiteren wäre zu berichtigen, dass der Bebauungsplan „Industriegebiet Süd“ im Bayern-Atlas die Nummer 0 16-004 trägt.“

Entscheidend für die richtige Bezeichnung des Bebauungsplanes ist die Bezeichnung des Bebauungsplanes im gemeindlichen Bebauungsplan, der eine Satzung der Gemeinde darstellt. Der Bebauungsplan trägt danach die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 18 Industriegebiet Süd“, wobei die bisherige letzte Fassung aus der 4. Änderung des Bebauungsplanes folgt. Darauf weist die Bezeichnung im Bebauungsplan „004“ hin. Richtig ist, dass der Bebauungsplan offensichtlich im BayernAtlas mit der Nummer „16“ falsch bezeichnet wurde. Hier wird die Verwaltung eine entsprechende Änderung der Bezeichnung im BayernAtlas veranlassen.

6.
Die Regelung in Ziffer B 11 der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes ist hinsichtlich der Planung der abwassermäßigen Erschließung ein planerischer Offenbarungseid und mit den Ausführungen in Ziffer II E 2. der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung in keiner Weise in Einklang zu bringen. Wenn die Erklärung in der Begründung zu diesem Bebauungsplan zutreffend sein sollte, ist die Regelung in Ziffer C Ziffer 4 der nachrichtlichen Feststellungen in der 4. Bebauungsplanänderung nicht verständlich. Was soll eigentlich hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung nun gelten?

Der Hinweis von Herrn Richter bezieht sich zunächst nicht auf die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes, sondern auf den Bebauungsplan an sich, dessen weitere, über die vorgesehene Änderung hinausgehende, Änderung kein Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist.

Die Festsetzung unter B 11 bezieht sich auf das Oberflächen- und Dachflächenwasser, dass nach Möglichkeit als unbelastetes Abwasser nicht in die Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde einzuleiten ist. II E 2 der Begründung aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 18 bezieht sich hingegen auf die Entsorgung des Abwassers, welches in die gemeindliche Wasserversorgungsanlage eingeleitet wird. Ein Widerspruch wird daher nicht erkannt.

7.
Die Bestimmung in C Ziffer 10 Satz 2 des 4. Änderungsbebauungsplanes ist zu streichen, da die Gemeinde weder Ansprüche noch irgendwelche Beschwerden hinsichtlich des zu erwartenden Fluglärms für unzulässig erklären kann. Außerdem muss es wohl heißen, dass im Bebauungsplangebiet mit Fluglärm zu rechnen ist.“

Wie Herr Richter selbst ausführt, handelt es sich bei der angesprochenen Regelung unter C 10 des Bebauungsplanes nur um eine „nachrichtliche Übernahme“. Eine eigenständige Festsetzung ist insoweit in dem Bebauungsplan also nicht erfolgt. Inwieweit sich der Hinweis auf etwaige Verfahren eines Planbetroffenen, der sich gegen Fluglärm wenden möchte, auf dessen Abwehransprüche auswirkt, ist mithin kein Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Übrigen bezieht sich der Hinweis von Herrn Richter wiederum nicht auf die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes, sondern auf den Bebauungsplan an sich, dessen weitere, über die vorgesehene Änderung hinausgehende, Änderung kein Gegenstand des Planverfahrens ist.

D16/3214-20

Weitere Stellungnahmen von Bürgern liegen nicht vor.

Entsprechend des Abwägungsvorschlages werden die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt.

   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

b )  Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Industriegebiet Süd“ in der Fassung vom 07.09.2020 wird samt Begründung und Umweltbericht gebilligt und zur Bürger- und Behördenbeteiligung freigegeben.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Sanierung und Teilneubau Staudenzentrum Haselhof; Aufhebung der Ausschreibung für die ursprüngliche Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat beschloss am 20. 7. 2020 das Feuerwehrgerätehaus Haselhof nicht, wie bisher geplant mit zwei Toren, sondern verkleinert mit nur einem Tor zu errichten. Auch der Sozialtrakt wird verringert und Duschräume werden nicht eingebaut.
Für die ursprüngliche Planung fand nach Ausschreibung der einzelnen Gewerke die Submission bereits im April 2019 statt. Eine Verlängerung der Bindefrist beträgt nach VOB max. 30 Tage. Im vorliegenden Fall kann eine Verlängerung nicht begründet werden, weil die Ausschreibung durchgeführt wurde, bevor die baurechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für das Projekt geschaffen waren.
Aus diesem Grund wäre die damalige Ausschreibung aufzuheben.

Beschluss

Die Ausschreibung für den Umbau und die Erweiterung des Ortsteilzentrums Haselhof vom April 2019 wird aufgehoben, weil die jetzt verkleinerte Planung für das Feuerwehrgerätehaus nicht mehr den damaligen Gegebenheiten entspricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Umgestaltung der St 2460 in der Ortsmitte Bindlach; Städtebauliche Gestaltung der Grün- und Nebenanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bürgermeister erläuterte den Vorschlag des Planungsbüros Quaas zur Neugestaltung der Ortsdurchfahrt Bindlach. Vom Gemeinderat sind noch verschiedene Entscheidungen zu treffen. Der Eingang zum Keller der abgesprochenen Scheune Rinne 2 sollte aus Kostengründen nach Süden verlegt werden. Dadurch könnte ein Teil der Stützmauer eingespart werden. Der Verlauf der Einfriedung des Anwesens Rinne 2 folgt nicht der Flurstücksgrenze, sondern liegt bei einer durchgehenden Gehwegbreite von 2 m, teilweise auf privater Fläche. Der Eigentümer hat der Errichtung der Einfriedung auf seinem Grundstück bereits zugestimmt. Die Mauern der Terrassen an der Ostseite der Straße könnten entweder in Beton (mit Sandstein verblendet) oder komplett in Sandstein ausgeführt werden. Das Buswartehäuschen westlich der Staatsstraße sollte zurückversetzt und mit einer Sandsteinmauer errichtet bzw. mit Sandsteinen verkleidet werden.

Nach ausführlicher Diskussion fasste das Gremium folgende Beschlüsse:

Beschluss 1

a) Der Eingang zum Keller der abgebrochenen Scheune Rinne 2 wird auf die Südseite verlegt, die Außengestaltung (weniger Stützmauern) wird dadurch kostengünstiger.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 2

b) Die Stützmauer entlang der Pflanzfläche östlich der Straße wird  nicht in Beton- und  Corteenstahl , sondern in Sandstein ausgeführt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

c) Die Mauern des westlichen Buswartehäuschens werden aus Sandsteinen hergestellt bzw. verblendet. Die Mauer wird soweit wie nötig zurückversetzt, ohne dass der Innenraum verkleinert wird.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

d) Der Verlauf der Einfriedung entlang des Anwesens Rinne 2 folgt nicht der Flurstücksgrenze, sondern liegt bei einer durchgehenden Gehwegbreite von 2 m teilweise auf dem Privatgrundstück.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

e) Torben Schlieckau schlug vor, die östliche Stützmauer entlang der Grünfläche in der Höhe zu teilen und 2 Mauern hintereinander terrassenförmig anzulegen. Das Gremium beschloss entgegen dieses neuen Vorschlages, die Stützmauer nach dem Gestaltungsvorschlag des Ingenieurbüros in einem Stück zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

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7. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Neuerlass einer Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Nach den Berichten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2018 ist die Satzung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Die bisherige Satzung bezieht sich nur auf die Leichenhalle Bindlach. Die neue Fassung beinhaltet auch die Leichenhalle Benk.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine neue Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach zu erlassen. Der Satzungstext entspricht der aktuellen Rechtsprechung und der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. Die Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.06.1988 außer Kraft. Der Satzungstext entspricht dem Text der Beschlussvorlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Neuerlass einer Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Nach dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2018 ist die Satzung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Die neuen Gebühren sind mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine neue Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach zu erlassen. Der Satzungstext entspricht der aktuellen Rechtsprechung und der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. Die Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt  die Gebührensatzung vom 24.06.1988 außer Kraft. Der Satzungstext entspricht dem Text der Beschlussvorlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Verkehrsberuhigung des Lehengrabens während der Sanierung der St2460 in der Ortsmitte; Abwägung der vorgelegten Unterschriftenlisten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Aufgrund der aktuellen Umleitung des Straßenverkehrs über die Ortsstraße Lehengraben beantragten Bindlacher Bürger mit einer Unterschriftenliste, die Fahrgeschwindigkeit im Lehengraben auf „Tempo 30“ zu reduzieren. Die Fachbehörde „Verkehrswesen“ des Landratsamtes Bayreuth weist darauf hin, dass durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine Pegelminimierung um 3 dB (A) bewirkt werden sollte, weil das menschliche Ohr in der Regel beim Straßenverkehr erst Lärmveränderungen bei einer Pegeldifferenz von 3 dB (A) wahrnehmen kann. Es ist also fraglich, ob durch eine Geschwindigkeitsreduzierung eine hörbare Verringerung des Lärmpegels erzielt werden kann. Erst die Verdoppelung der Verkehrsstärke führt zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB (A). Kann eine Reduzierung des Beurteilungspegels in dieser Größenordnung durch die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erreicht werden, wäre die verkehrsbeschränkende Maßnahme von vornherein nicht geeignet. Bei einer Beschränkung ist auch zu bedenken, dass die Leichtigkeit des Verkehrs behindert wird und der Verkehr nicht so schnell abfließen wird. Eine Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei am 03.09.2020 zeigt, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die vorgeschriebene Geschwindigkeit 50 km/h halten. Eine Beanstandungsquote von unter 1 % zeigt, dass keine weiteren Maßnahmen für eine Verkehrsberuhigung getroffen werden sollten, meint die Polizei. Nach diesen Ausführungen der Fachbehörden schlug der Bürgermeister vor, von einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Lehengraben abzusehen. In der Diskussion argumentierten einige Gemeinderäte, dass durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr Sicherheit für die Radfahrer erreicht werden könnte. Das Befahren des Lehengrabens wäre dadurch nicht mehr attraktiv für Autofahrer. Dies wiederrum führt zu weniger Verkehr auf dieser Straße. Mit dem neuen Wohnbaugebiet „Am Kiesweiher“ entsteht im Lehengraben mehr Fußgänger- und Radverkehr. Der südliche Gehweg endet am neuen Baugebiet. Dort müssen Fußgänger die Straße überqueren, um auf den nördlichen Gehweg zu gelangen. Torben Schlieckau schlug vor, die Geschwindigkeitsbeschränkung zeitlich zu begrenzen. Die Begrenzung könnte Montag bis Freitag von 17.00 bis 7.00 Uhr und Samstag sowie Sonntag ganztags angeordnet werden. Er bat, über diesen Vorschlag abzustimmen.

Beschluss 1

a) Aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen stimmt der Gemeinderat dem Antrag der Bürger auf Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h im Lehengraben nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

Beschluss 2

b) Dem Vorschlag, die Geschwindigkeitsreduzierung im Lehengraben auf 30 km/h auf Montag bis Freitag, 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr, und Samstag sowie Sonntag ganztägig zu beschränken, stimmte der Gemeinderat nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

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10. Benennung einer/s örtlichen Klimaschutzbeauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 10

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, Frau Natascha Rossel Otti ab 01.10.2020 zur gemeindlichen Klimaschutzbeauftragten zu ernennen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

a) Umgestaltung der Ortsmitte

Der Bürgermeister gab bekannt, dass die Deutsche Telekom trotz verschiedener mündlicher Zusagen mit ihren Planungen und der Verlegung der notwendigen Kabel erheblich im Rückstand ist. Dies kann dazu führen, dass unter Umständen der Fertigstellungstermin der Staatsstraße bis Ende des Jahres nicht eingehalten werden kann.


b) Radwege Bindlach – Gemein - Crottendorf

Jürgen Masel wies darauf hin, dass der Fuß- und Radweg Sandstraße – Gemein rechtswidrig auch von Pkw`s befahren wird, weil der Sperrpfosten in letzter Zeit entfernt wurde. Auch der Fuß- und Radweg östlich der Bahnlinie wird immer wieder von Autos befahren, deshalb sollte auch hier ein Sperrpfosten angebracht werden. Der Bürgermeister wies darauf hin, dass auf Radwegen das Anbringen von Sperrpfosten eigentlich nicht erlaubt ist.
c) Grundschule Bindlach

Thomas Masel fragt e nach, ob auch die 3. Grundschulklasse dreizügig betrieben werden kann. Derzeit ist diese Jahrgangsstufe zweizügig geplant, weil ein Kind zu wenig gemeldet ist. Der Bürgermeister erklärte, dass alle Möglichkeiten geprüft wurden, die 3. Jahrgangsstufe dreizügig zu betreiben. Auch Abgeordnete wurden eingeschaltet. Eine Ausnahme zur Dreizügigkeit scheitert offensichtlich am vorhandenen Lehrpersonal.

Datenstand vom 23.10.2020 11:31 Uhr