Datum: 02.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bärenhalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 28.09.2020
2 Bekanntgaben
3 Neubau des Feuerwehrgerätehauses Bindlach; a) Vorstellung der geänderten Planung durch Architekturbüro Lenk b) Zustimmung zum Tekturantrag
4 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 "Industriegebiet Süd"; a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss
5 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Bürogebäudes mit Lagerhalle und Betreiberwohnung, Esbachgraben, Fl.Nr. 522/5 und 522/8, Gemarkung Bindlach
6 Vollzug der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes; Ernennung der Leitung des Standesamtes Bindlach
7 Vollzug der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes; Ernennung der Stellvertretenden Leitung des Standesamtes Bindlach
8 Abhalten gemeindlicher Veranstaltungen während der Einschränkungen durch den Coronavirus
9 Umgestaltung der St 2460 in der Ortsmitte Bindlach; Mehrkosten insbes. für die Entsorgung des belasteten Bodens
10 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 02.11.2020.pdf

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 28.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift wurde den Gemeinderäten über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Gegen den Text gab es keine Einwände somit ist die Niederschrift genehmigt.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

a)        Personalentscheidungen aus NÖ-Sitzung

Markus Kuhn wird nach bestandener Wassermeisterprüfung voraussichtlich im April oder Mai 2021 die Leitung des gemeindlichen Wasserwerks übernehmen.

Die Verwaltungsfachangestellte Christine Berski übernimmt zum 01.01.2021 die Leitung des Sachgebietes „Personenstandswesen“. Dafür übernimmt ab 01.01.2021 die Verwaltungsangestellte Alexandra Wolf die Leitung des Sachgebietes „Einwohner- und Ordnungswesen“.

b)        Rückzahlung eines Darlehens

Für ein Darlehen bei der Bayern Labo mit einem Restbetrag von 286.763,00  Euro läuft am 15.11.2020 die Zinsbindung ab. Aufgrund der aktuell günstigen Kassenlage bietet es sich an, den Restbetrag zu tilgen. Dadurch spart die Gemeinde ein Verwahrentgelt von 0.5 bis 0,6%. Für Neuaufnahmen von Krediten werden zurzeit Zinssätze von 0,00% angeboten.

c)        Neuer Mobilfunkstandort der Telekom am Bindlacher Berg

Die Deutsche Telekom AG teilt der Gemeinde einen neuen Mobilfunkstandort am Anwesen Goldkronacher Straße 26 mit. Gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung wird die Genehmigung direkt bei der Bundesnetzagentur eingeholt.

d)        Schließung gemeindlicher Einrichtungen wegen der Corona-Pandemie

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen im Kampf gegen Corona wirken sich auch auf unsere Gemeinde aus. Die Gemeinde ist leider gezwungen bis auf Weiteres die nachfolgenden Einrichtungen zu schließen:
  • Bärenhalle
  • Feuerwehrgerätehäuser (ausgenommen aktiver Feuerwehrdienst)
  • Funcourt
  • Rathaus einschließlich Mehrzweckraum (ausgenommen Publikumsverkehr)
  • Pfitschn-Haus
  • Schule einschließlich Turnhalle

e)        Präsenzunterricht in der Grundschule

Nach Mitteilung der Schulleitung kann im Gebäude der Grundschule Bayreuther Straße 4 nach den Herbstferien für alle Schüler Präsenzunterricht stattfinden.

f)        Tiefbaumaßnahmen im Wohngebiet „Ruh“ im Jahr 2021
       
Für die Anwohner des Ortsteils „Ruh“ war am 04.11.2020 eine Informationsveranstaltung zur vorgesehenen Tiefbaumaßnahmen im Jahr 2021 geplant. Auch diese Veranstaltung musste aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden.

g)        Absage der Klärwerkbesichtigung

       Die Besichtigung des Klärwerks Ramsenthal durch die Gemeinderatsmitglieder muss wegen der Corona-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

h)        Beschränkte Erlaubnis für den Tiefbrunnen II, Ramsenthal

Das Landratsamt Kulmbach hat eine beschränkte Erlaubnis für das zutage Fördern und Entnehmen von Grundwasser für die Wasserversorgungsanlage Ramsenthal-Harsdorf aus dem Tiefbrunnen II bis zum 31.12.2022 erteilt.

i)        Mikrofone für Gemeinderatssitzungen

Die Verwaltung hat Angebote zur Miete von 20 Mikrofonen für Gemeinderatsitzungen eingeholt. Das günstigste Angebot lag bei 320 Euro pro Sitzung. Der Bürgermeister ist der Meinung, die Gemeinde könne sich dieses Geld sparen. Der ordnungsgemäße Ablauf der Sitzungen ist auch mit den vorhandenen gemeindlichen Mikrofonen gewährleistet.

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3. Neubau des Feuerwehrgerätehauses Bindlach; a) Vorstellung der geänderten Planung durch Architekturbüro Lenk b) Zustimmung zum Tekturantrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Architekt Lenk stellte die geänderten Pläne (Grundrisse und Ansichten) vor Einreichung bei der Genehmigungsbehörde nochmals vor. Die Planung ist mit dem Gemeinderatsgremium und der Feuerwehr abgestimmt. Die geschätzten Kosten liegen weiterhin bei rund 8,1 Millionen Euro. Das Dachgeschoß wird, wie beschlossen, nur teilweise ausgebaut. Die Art der Dacheindeckung ist noch nicht endgültig festgelegt. Durch diesen Teilausbau kann die Fluchttreppe an der Südseite des Gebäudes entfallen. Die Büro- und Versammlungsräume im Dachgeschoss werden alle im nördlichen Bereich untergebracht. Der südliche Bereich ist zum späteren Ausbau vorgesehen. Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für diese Baumaßnahme läuft noch. Zum Vortrag des Architekten hatten die Gemeinderatsmitglieder keine weiteren Fragen.

Beschluss

b) Der Gemeinderat stimmt dem vom Architekten vorgestellten Tekturantrag zu. Die Unterlagen können in dieser Form zur bauaufsichtlichen Genehmigung eingereicht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Torben Schlieckau war bei der Beratung und Beschlussfassung abwesend.

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4. 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 "Industriegebiet Süd"; a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 02.12.2019 hat der Gemeinderat das Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 18 „Industriegebiet Süd“ eingeleitet.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 12.05. bis zum 12.6.2020 stattgefunden.
Der Gemeinderat hat sich mit den eingegangenen Stellungnahmen in seiner Sitzung vom 7.9.2020 befasst und diese eingegangenen Stellungnahmen einer Abwägung zugeführt.
In der Zeit vom 21.09 bis zum 21.10.2020 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dabei ging nur noch eine ergänzende Stellungnahme von Herrn Karl Friedrich Richter vom 20.10.2020 am 21.10.2020 bei der Gemeinde ein.
Die eingegangenen Stellungnahmen liegen der Sitzungsvorlage in den Anhängen bei und sind an die Gemeinderäte mit der Beschlussvorlage verteilt worden, sodass der Gemeinderat Kenntnis von dem vorliegenden Abwägungsmaterial hat.

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat im Rahmen der Abwägung folgende Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise vor:

Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Abwägungsumständen, den eingegangenen Antworten der  Träger  öffentlicher  Belange  zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Industriegebiet Süd“, Gemarkung Bindlach und den
eingegangene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung sowie den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung:

I. Vorzeitige Behördenbeteiligung:

Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 11.05.20 den Tr. öffentl. Belange zugeleitet.
Stellungnahmen waren erbeten bis zum 12.06.20


 Träger / Behörde
geantwortet:
Inhalt
Abwägungsvorschlag zur Sitzung am 02.11.
Abst.ng Gem.rat
dafür
 /dageg.
1.)
Regierung von Oberfr. Postfach 11 01 65
95420  Bayreuth

Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt


Zur Kenntnis genommen

2)
Regionaler Planungsverband
Oberfranken Ost
Postfach 16 65
95015 Hof / Saale
19.06.2020
Keine Einwände

Zur Kenntnis genommen

3)
Landratsamt Bayreuth
Markgrafenallee 5
95448 Bayreuth




05.06.20
I. Baurecht

1. In der Begründung sollte ausführlich dokumentiert werden, welche Überlegungen zur Festlegung geführt haben, wonach die Stellplatzfläche der Nebenanlage in der Summe nicht größer als 115% der Grund-fläche der Gebäude eines Bauvorhabens (Hauptanlage) sein darf. Hierbei sollte z.B.  berücksichtigt und dargelegt werden,

 - welche bebauten und unbebauten Grund-stücke in die Bestandsaufnahme einbezogen und in welcher Weise berücksichtigt wurden,


- welche verkehrsspezifischen Überlegungen angestellt werden (z.B. Summierungseffekte)



























































































































































- ob die „aufgefüllten" Grundstücke FI.Nrn. 530/4, 530/17 und 549/9 mit vertretbaren Mitteln tatsächlich mit Gebäuden bebaubar sind.















Auf Seite 2 der Begründung wird ausgeführt, dass „diese Festsetzung aus Anlass eines Bauvorhabens" ergänzt wird. Zur Vermei-dung von Falschinterpretationen (Verhind-erungsplanung) sollte die Begründung ergänzt werden, dass durchaus weitere Erwägungen eine Rolle gespielt haben, z.B. dass die Gemeinde gerade erst durch den Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens zur Planung veranlasst worden ist, weil das Vorhaben den Grundvorstellungen der Planung widerspricht. In diesem Zusammen-hang könnten auch Überlegungen bezüglich Gleichbehandlung bzw. Bestandsschutzfragen erörtert werden.
























2. Der Inhalt der 5. Änderung enthält nach der ergänzenden Festsetzung einen Zusatz, wonach die Art der zulässigen Nutzung nicht geändert werden soll; insoweit bleiben die übrigen Festsetzungen unberührt. Dies ist u. E. missverständlich, weil sich das Wort „insoweit" auf die „Art" der zulässigen Nutzung bezieht. Ggf. ist das Wort „insoweit" zu streichen, so dass alle übrigen Festsetzungen unberührt bleiben.

3. Die Verfahrensvermerke enthalten bei der frühzeitigen Bürger-und Behördenbeteiligung einen Tippfehler. Es muss § 4 Abs.1 BauGB heißen. Nach dem Satzungsbeschluss (vor der Bekanntmachung) ist ein Ausfertigungs-vermerk einzufügen.

II. Wasserrecht, Behindertenbeauftragter: Auf die beiliegenden Stellungnahmen wird verwiesen. Ansprechpartner:
Frau Heuschmann, Tel.:0921/728-299,
E-Mail: simone.heuschmann@lra-bt.bayern.de,
Herr Scherer, Tel.: 0921/728-275,
E-Mail: klaus.scherer@lra-bt.bayern.de.

Zu Wasserrecht:
Schmutzwasser
Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Bindlach endet 31.12.2020.
Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasser-behandlungsanlagen und der Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen mit einzubeziehen.
Niederschlagswasser:


Hinsichtlich der künftigen Niederschlags-wasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer,
-  die Anforderungen der Niederschlags-wasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000  für die erlaubnisfreie Versicke-rung von gesammelten Niederschlagswasser bzw.
-  die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlags-wasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie
-  die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des Nieder-schlagswassers eine gesonderte wasser-rechtliche Erlaubnis beim LRA BT zu beantragen.
Auf die Stellungnahme des WWA Hof wird verwiesen.

Zu Behindertenbeauftragter:
Keine Bedenken, wenn die geplanten Geh- und Radwege, Querungsstellen usw. bei ent-sprechender Flächenverfügbarkeit, entspre-chend DIN 18040-3 öffentlicher Verkehrs- und Freiraume – Planungsgrundlagen ausgeführt werden.


Fortsetzung:

III. Sonstiges
Vom Naturschutz wurde eine Stellungnahme nicht abgegeben. Die sonstigen Fachstellen haben keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen.




Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet und ergänzt. Keines der von der Verwaltung überprüften Grundstücke überschreitet diese Grenze. Daraus wurde der Prozent-satz errechnet.



Alle stark bebauten Grundstücke die viele Parkplätze haben wurden überprüft (nach dokumentierter Liste und Lagekarte).

Die Gemeinde geht davon aus, dass eine reine Nutzung zu Parkzwecken, die nicht zugleich mit der Nutzung einer im Plangebiet vorhandenen Hauptanlage verbunden ist, zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen zur Aufnahme eines davon ausgelösten Verkehrs führt.
So wäre bei dem Bauvorhaben, welches Anstoß der 5. Änderung des Bebauungsplanes war, bei einer Nutzung von ca. 370 Stellplätzen davon auszugehen gewesen, dass morgens die Mitarbeiter mit ihren eigenen Fahrzeugen über den Esbachgraben anfahren (anzunehmend aus allen Richtungen) und anschließend mit ihrem Betriebsfahrzeug zum Beladen zum Verteilzentrum in die auf dem Gebiet der Stadt Bayreuth liegenden Straße „Am Gewerbepark“ über den Esbachgraben wieder abfahren.  Das ergibt für die Straße Esbachgraben auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach vor der Betriebszufahrt ca. 740 Verkehrsbewegungen. Gleiches gilt in umgekehrter Weise am Abend, sodass von einer solchen Nutzung zusammen ca. 1480 Verkehrsbewegungen ausgehen würden. Diese Verkehrsbewegungen würden  an der Zufahrt zum betroffenen Grundstück am Esbachgraben vorliegen. Die anliegenden Straßen teilen sich in 4 Richtungen. Rein zahlenmäßig entfallen auf jeden der 4 Äste dann ca. 370 Bewegungen täglich. Die Gemeinde Bindlach ist von 2 Ästen betroffen. Das sind die Straße „Im Letterer“ und der Esbachgraben im Weiteren nach der Abzweigung der Straße „Im Letterer“. Dabei stellt die Straße „Im Letterer“ die Verbindung zur Staatsstraße 2460 (vormals B2) und damit auch zur Autobahnanschlussstelle Bayreuth Nord der A9 dar und wird damit der am meisten belastete Ast sein, was zu erheblichen Problemen führen würde.

Allerdings hat eine Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Höhnen & Partner aus Bamberg, welche seitens des Bauwerbers bzw. dessen beauftragten Architekten zum Bauvorhaben eines Neubaus eines Parkplatzes auf den Grundstücken 530/4,530/17 und 549/9 der Gemarkung Bindlach zu den Verfahrensakten des Landratsamtes Bayreuth gelangt ist, ergeben, dass für die Knotenpunkte „Im Letterer-Eschbachgraben“ und „Logistikpark-Im Letterer“ bei Realisierung eines reinen Parkplatzes auf den genannten Grundstücken die Verkehrsqualität der Stufe A (Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann nahezu ungehindert den Knotenpunkt passieren. Die Wartezeiten sind sehr gering.) zu prognostizieren ist. Dazu wurden auch die derzeit vorhandenen Verkehrsströme an den genannten Knotenpunkten im Rahmen einer Verkehrszählung ermittelt. Hiervon ausgehend würde sich bei Realisierung des genannten Bauvorhabens keine maßgebliche Verschlechterung der Verkehrsströme ergeben.
Ziel des Bauleitplanverfahren ist allerdings die generelle Vorsorge vor einer von mit einer Nutzung im Plangebiet nicht verbundenen reinen Parknutzung ausgehenden Belastung und Überlastung der vorhandenen Straßen.
Deshalb hat die Gemeinde auch zukünftige Nutzungen auf den im Plangebiet gelegenen Grundstücken und davon in einer Summierung ausgehende Verkehrsbelastungen zu berücksichtigen. Das genannte vom 10.2.2020 datierende Verkehrsgutachten hat sich tatsächlich auch nicht mit den bereits derzeit bekannten Vorhaben, die ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Anstieg der Verkehrsbelastung bzw. des Verkehrsaufkommens einhergehen könnten, auseinandergesetzt. Es berücksichtigt auch zukünftige Nutzungen auf anderen Grundstücken und die davon ausgehenden Verkehrsbelastungen nicht. U.a. sind im Plangebiet noch 2 Grundstücke derzeit gänzlich unbebaut, sodass bei einer ausschließlichen Stellplatznutzung dieser Grundstücke, die nicht mit der Nutzung einer Hauptanlage im Plangebiet verbunden ist, verkehrliche Summierungseffekte zu besorgen sind, denen mit der Bauleitplanung begegnet werden soll. Deshalb besteht auch in Kenntnis des genannten Verkehrsgutachtens weiterhin das Bedürfnis, Summierungseffekten, die zu einer Be- und Überlastung des Verkehrsnetzes und der Knotenpunkte führen können, durch die Planung zu begegnen.

Ferner haben die anwaltlichen Bevollmächtigten des Bauwerbers zu dem vorgenannten Bauvorhaben gegenüber dem Landratsamt Bayreuth ausgeführt, die Bauleitplanung der Gemeinde berücksichtige die Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs bei Umsetzung des Planvorhabens nicht ausreichend.
Davon hingegen ist nicht auszugehen. Die vorgesehene Festsetzung im Bebauungsplan steht ausreichenden Unterbringungen von Fahrzeugen auf den im Plangebiet gelegenen Grundstücken nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Festsetzung ist daher nicht von einer Störung der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs auszugehen. Darüber hinausgehend lassen sich etwaige unzulässige Parkvorgänge oder beeinträchtigende Parkvorgänge auf öffentlichen Straßen mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung außerhalb des Bauleitplanverfahren begegnen, sodass durch die beabsichtigte Festsetzung keinesfalls ungelöst bleibende oder unlösbare Konflikte, die nur im Rahmen der Bauleitplanung gelöst werden könnten, verbleiben.


Grundsätzlich ist auch eine Bebauung von aufgefüIIten Grundstücken mit Gebäuden technisch möglich. Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Wahl der Gründungsmethode. Auch sind kostengünstige Flachgründungen denkbar, die für leichte Bauwerke oder zur Aufstellung von Containern geeignet sind, wie sich am Beispiel des am Esbachgraben gelegenen in der Entstehung befindlichen Wertstoffsortieranlagenvorhabens nachvollziehen lasst. Auch eine Nutzung als Parkfläche ist weiterhin denkbar, wenn eine solche Nutzung nur mit einer im Plangebiet gelege- nen Hauptnutzung verbunden ist.


Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Gemeinde ist erst durch den Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens zur Planung veranlasst worden, weil dieses Bauvorhaben den
Grundvorstellungen der Planung widersprach. Es ist durchaus zulässig, dass eine Gemeinde ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass für eine Änderung eines Bebauungsplanes nimmt, wenn dem städtebauliche Erwägungen zugrunde liegen und es nicht lediglich darum geht, ein
„unliebsames“ Bauvorhaben zu verhindern. Vorliegend ist die Bauleitplanung zwar durch ein konkretes Bauvorhaben angestoßen worden, mit der Änderung des Bebauungsplanes werden aber nachvollziehbare städtebauliche und verkehrspolitische Zwecke verfolgt. Bei der Änderung des Bebauungsplanes hat die Gemeinde in Bezug auf die Festsetzung auch die vorhandene Bestandsnutzung berücksichtigt, welche mit der Festsetzung des Prozentsatzes von 115 % der Grundfläche der Hauptanlage weiter uneingeschränkt zulässig sein wird. Darüberhinausgehend betrifft die Festsetzung alle im Plangebiet gelegenen Grundstücke, auch die derzeit noch ungenutzten Grundstücke, sodass die Festsetzung die im Plangebiet gelegenen Grundstücke gleichbehandelt.


Das Adverb “insoweit“ wurde gestrichen.









Wurde ausgebessert.















Die vorliegende 5.Änderung verursacht keine wasserrechtlichen Auswirkungen. Siehe auch Stellung-nahme des Wasserwirtschaftsamts.

































Geh- und Radwege, Querungsstellen usw. sind von der vorliegenden 5.Änderung nicht betroffen.


3 b)
Herr Wolfgang Wurzel
Umwelt- u. Naturschutz
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt
Wird zur Kenntnis genommen

3 e)
Hermann Schreck
Kreisbrandrat
Birkenstr. 5
95466 Weidenberg
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen.


3 f)
Landratsamt Bayreuth

Stellvertr. Kreisheimat-pfleger Herr Stark
12.06.2020
Keine Einwendungen
Wird zur Kenntnis genommen.


4.)



WWA Hof
Jahn 4
95030 Hof
09.06.2020
keine Bedenken - die Änderung ist von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zur Kenntnis genommen

5)
Staatliches Bauamt
Bayreuth
Postfach 1101636
95420 Bayreuth
27.05.20
Keine Einwendungen

Wird zur Kenntnis genommen.


6)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth
Wittelsbacher Ring 15
95444 Bayreuth

11.05.2020
Seitens des Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth bestehen keine weiteren Anregungen.
Es wird darum gebeten, nach Abschluss des Verfahrens einen rechtskräftigen Bebauungs-plan - sehr gerne auch digital - zukommen zu lassen.

Zur Kenntnis genommen




7)
Bayernwerk Netz AG
Kundencenter KU Hermann-Limmer-Str.9
95326 Kulmbach
28.05.2020
Keine Einwendungen

Wird zur Kenntnis genommen

8)
TenneT TSO GmbH
Luitpoldstr. 51
96052 Bamberg

12.05.2020
die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Zur Kenntnis genommen

9)
Direktion für Ländliche Entwicklung
Nonnenbrücke 78
96047  Bamberg
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen

10)
Amt für Landwirtschaft und Forsten
Adolf-Wächter-Str. 10
95447  Bayreuth

08.06.2020
Es werden keine land- oder forstwirtschaft-liche Belange berührt. Daher werden seitens des AELF Bayreuth keine Einwendungen erhoben.
Zur Kenntnis genommen

11)
Bayerischer Bauernverband
Adolf-Wächter-Str. 1A
95447 Bayreuth
08.06.2020
Keine Äußerung
Zur Kenntnis genommen

12)
Reg. von Oberfranken
Bergamt Nordbayern
Postfach 11 01 65
95420 Bayreuth
28.05.2020
Es werden keine derzeit vom Bergamt Nordbayern wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
Zur Kenntnis genommen

13)
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Schloß Seehof
96117  Memmelsdorf
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen

14)
Gewerbeaufsichtsamt
Coburg
Postfach 1754
96407 Coburg
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt



Zur Kenntnis genommen


15)
Bund Naturschutz
Kreisgruppe Bayreuth
Alexanderstr. 9
95444 Bayreuth

19.05.2020
Nach Rücksprache mit der Ortsgruppe Bindlach werden zu vertretende Belange praktisch nicht berührt.

Zur Kenntnis genommen



16)
Ferngas Nordb. GmbH
Postfach 100813
95408 Bayreuth
Antwort über:
PLEDOC GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
12.05.2020
Es werden keine von der PLEDOC verwalteten Versorgungsanlagen berührt.
Anliegend ein Übersichtsplan mit den groben Leitungsverläufen.

Zur Kenntnis genommen

17)
Licht- und Kraftwerke Helmbrechts GmbH
Postfach 11 69
95233  Helmbrechts

11.05.2020
Im Bereich des betreffenden Bebauungs-planes betreibt die LUK Helmbrechts GmbH ein Erdgasleitungsnetz. Bei Baumaßnahmen im Näherungsbereich der Erdgasleitungen und Erdgasanlagen sind die Anweisung zum Schutz von Versorgungsanlagen zu beachten.
Diese sind auf der Homepage www.luk-helmbrechts.de unter Netze / Gas-Netz zu finden.
Für Rückfragen: Hr Dilsch Tel. Nr. 09252 704-150


Zur Kenntnis genommen

18)
Reg. von Mittelfranken
Luftfahrtamt Nordbayern
-Hr. Pierzig
Postfach 606
91511 Ansbach

28.05.2020
Der Hubschrauberlandeplatz der Bundes-polizei liegt ca. 500 m von der südöstlichen Begrenzung des Geltungsbereiches BPL Nr. 18 entfernt.
Es bestehen keine Bedenken gegen die 5. Änd. des BPL Nr. 18 „Industriegebiet Süd“.

Zur Kenntnis genommen

19)
Luftsportgemeinschaft Bayreuth e.V.
Postfach 100813
95408 Bayreuth

11.05.2020
Die Luftsportgemeinschaft Bayreuth e.V. erhebt gegen diese Änderung und das Vorhaben keinen Einspruch. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der LSG Bayreuth e.V. durch diese Änderungen und die Umsetzung in die Praxis weder heute noch in Zukunft in der Ausübung ihres satzungsge-mäßen Sportes eine Einschränkung wider-fahren darf.

Zur Kenntnis genommen


20)
Deutsche Telekom AG, T-Com
Techn. Niederl.g Bth.
Wilhelm-Pitz-Str. 1
95448 Bayreuth
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen

21)
Industrie- und Handelskammer
für Oberfranken
Bahnhofstr. 25/27
95444 Bayreuth
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen


22)
Handwerkskammer
für Oberfranken
KerschensteinerStr. 7
95448 Bayreuth
Keine Antwort -
Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Zur Kenntnis genommen


23)
Stadt Bayreuth
Stadtplanungsamt
Luitpoldplatz 13
95444 Bayreuth
04.06.2020
Keine Äußerung


Zur Kenntnis genommen

Es wurden im Anhörungsverfahren der vorgezogenen Behördenbeteiligung 23 Träger öffentlicher Belange angeschrieben.

II. Stellungnahmen von Bürgern:

Herr Karl-Friedrich Richter, Flurhofstr. 7, 95463 Bindlach, vom 6.6.20 (Zitate aus der Stellungnahme sind in Kursivschrift wiedergegeben):

1.
Ich bezweifle, dass es zielführend ist, wenn die Stellplatzfläche nur dann flächenmäßig beschränkt wird, wenn es sich bei den Stellplatzflächen um eine Nebenanlage handelt. Nach meinem Verständnis der heutigen Regelung des § 12 BauNVO (BauNVO), wonach Stellplätze und Garagen – egal ob als Nebenanlagen oder als Hauptnutzungszweck, wie bei Omnibusdepots oder den Kfz-Parkplätzen eines Autovermieters zum Beispiel – in allen Baugebieten zulässig sind, soweit sich aus den Absätzen des § 12 Abs. 2-6 BauNVO nichts anderes ergibt, ist diese Einschränkung der Stellplatzfläche auf Stellplätze und Garagen in Nebenanlagen nicht erforderlich.“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 02.12.2019 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst, weil ihm ausweislich der Sitzungsvorlage aus Anlass eines aktuellen Bauvorhabens bewusst wurde, dass größere im Plangebiet gelegene Flächen ausschließlich zur Parkplatznutzung genutzt werden können, ohne dass damit eine Gewerbeansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach verbunden wäre. Der Gemeinderat ging davon aus, dass eine solche reine Stellplatznutzung offensichtlich von den bisher über den bestehenden Bebauungsplan beschließenden Gemeinderäten nicht ins Auge gefasst worden war. U.a. deshalb wollte der Gemeinderat bei der Fassung des Aufstellungsbeschlusses sicherstellen, dass zukünftig eine ausschließliche Nutzung eines Grundstückes zu Parkzwecken unterbleibt, wenn nicht zugleich eine mit der Nutzung der Stellplatzfläche verbundene Hauptanlage im Plangebiet vorhanden ist.

Davon ausgehend ist der Hinweis von Herrn Richter, nach dem Stellplätze grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind, soweit sich aus den Absätzen des § 12 Abs. 2-6 BauNVO nichts anderes ergibt, zwar grundsätzlich richtig. Der Einleitungssatz der Stellungnahme von Herrn Richter, nach dem bezweifelt wird, dass es zielführend ist, wenn die Stellplatzfläche nur dann flächenmäßig beschränkt wird, wenn es sich bei den Stellplatzflächen um eine Nebenanlage handelt, stellt allerdings eine fehlerhafte Interpretation des Entwurfes des Bebauungsplanes dar. Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht eben gerade nicht vor, dass die Stellplatzfläche nur dann flächenmäßig beschränkt wird, wenn es sich bei den Stellplatzflächen um eine Nebenanlage handelt. Vielmehr sieht der Entwurf des Bebauungsplanes vor, dass Stellplätze im Baugebiet nur als Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen, zulässig sind. Damit wird das Planungsziel, welches u.a. gerade darin besteht, dass Stellplätze, die mit einer Hauptanlage nicht verbunden sind, unzulässig sein sollen, verwirklicht.

2.
Nach § 12 Abs. 6 BauNVO kann in allen Bebauungsplänen für alle Arten von Stellplätzen festgesetzt werden, dass in Teilen oder im gesamten Baugebieten Stellplätze oder Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit dem nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Insoweit sind die bayerischen bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflichten des Art. 47 BayBO zu beachten und zumindest die danach erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist jeweils zuzulassen. § 12 Absatz 6 BauNVO ermöglicht also im Wesentlichen nicht die Festsetzung einer Untergrenze, sondern die Festsetzung einer Obergrenze an Stellplätzen und Garagen.

Ich rege deshalb an die Begrenzung der Garagen- und Stellplätze nicht in einer Ergänzung der Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu regeln, sondern in einer neuen Ziffer 1.7 der textlichen Festsetzungen und zwar dahingehend dass für jedes Baugrundstück oder Bauvorhaben höchstens 130 oder 150 % der Garagen -und Stellplätze zulässig sind, die nach der Anlage 1 der Satzung der Gemeinde Bindlach zur Herstellung oder Ablösung von Stellplätzen mindestens erforderlich sind. Dadurch wird vermieden definieren zu müssen, was die Grundfläche der „Hauptanlagen“ sind und wie die Grundfläche der als Hauptanlagen geltenden und im Baugebiet gegebenenfalls verstreut liegenden Gebäude zu berechnen sind. (Siehe hierzu zum Beispiel Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger Kommentar zum BauGB Bd. 6 Rn. 105-108 zu § 12 BauNVO, sowie Rn. 13-14 zu § 19 BauNVO). Zur Kontrolle sollte die Stellplatzsituation auf dem Grundstück des Transmar Travel Hotels betrachtet werden, dem durch diese Regelung nicht untersagt werden sollte, eine hinreichende Anzahl an Stellplätzen für seine Gäste vorzuhalten.“

Der Hinweis von Herrn Richter, dass § 12 Abs. 6 BauNVO im Wesentlichen nicht die Festsetzung einer Untergrenze, sondern die Festsetzung einer Obergrenze an Stellplätzen und Garagen ermöglicht, ist richtig. Die vorgesehene Festsetzung im Bebauungsplan sieht aber gerade die Festsetzung einer Obergrenze der zulässigen Stellplatzfläche vor.

Ferner ist auch der Hinweis von Herrn Richter, nach dem eine Festsetzung nach § 12 Abs. 6 BauNVO nur zulässig ist, wenn keine landesrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, richtig. Zu diesen landesrechtlichen Vorschriften zählt zweifelsfrei auch die Regelung des Art. 47 BayBO zu den Stellplatzpflichten. Allerdings kann die Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 3 Nummer 2 BayBO auch durch die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, erfüllt werden. Soweit das Landesrecht – wie dies vorliegend nach Art. 47 Abs. 3 Nummer 2 BayBO der Fall ist – dem Eigentümer die Erfüllung der Stellplatzpflicht auch auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück erlaubt, sind daher keine Konflikte einer Festsetzung nach § 12 Abs. 6 BauNVO mit den landesrechtlichen Stellplatzpflichten zu befürchten (zum Beispiel Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 BauNVO, RN 112). Die vorgesehene Festsetzung des Bebauungsplanes greift genau dies auf, weil die Stellplatzflächen als Nebenanlage einer im Plangebiet gelegenen Hauptanlage auch nach der vorgesehenen Festsetzung nicht zwingend auf dem Baugrundstück der Hauptanlage gelegen sein müssen.

Soweit Herr Richter mit seiner Stellungnahme anregt, die Begrenzung der Garagen- und Stellplätze dahingehend vorzunehmen, dass für jedes Baugrundstück oder Bauvorhaben höchstens ein bestimmter vom 100-Satz der Garagen- und Stellplätze zulässig ist, der nach Anlage 1 der Satzung der Gemeinde zur Herstellung oder Ablösung von Stellplätzen mindestens erforderlich ist, stellt dieser Vorschlag nicht in ebenso geeigneter Weise wie die vorgesehene Festsetzung die Verwirklichung des Planungsziels sicher. Insbesondere bei Bauvorhaben, die nicht auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach realisiert werden sollen, für die jedoch ein Stellplatzbedarf besteht, ist der Anwendungsbereich der Satzung der Gemeinde Bindlach über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen, der sich naturgemäß nur auf Bauvorhaben auf dem Gebiet der Gemeinde Bindlach erstrecken kann, nicht eröffnet. Zudem bezieht sich die landesrechtliche Regelung von Art. 47 BayBO grundsätzlich nur auf Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist (Art. 47 Absatz 1 BayBO). Für solche Anlagen sollen Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Soweit ein Vorhaben sich allerdings in der reinen Realisierung von Stellplatzflächen beschränkt, fehlt der Bezugspunkt zur Ermittlung der ausreichenden Zahl der erforderlichen Stellplätze, sodass es dann für solche Vorhaben auch keine Höchstgrenze von nachzuweisenden Stellplätzen nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde geben kann. Eine entsprechende Festsetzung in dem Bebauungsplan würde somit beispielsweise das Bauvorhaben, das Anstoß für die Änderungsplanung der Gemeinde war, nicht berühren.

Soweit Herr Richter darauf hinweist, dass nach der vorgesehenen Festsetzung des Bebauungsplanes im Einzelfall bestimmt werden muss, wie groß die Grundfläche der auch auf mehreren im Baugebiet gelegenen Grundstücke verteilten Gebäude eines Bauvorhabens (Hauptanlage) ist, um die nach der vorgesehenen Festsetzung im Bebauungsplan zulässige Stellplatzfläche ermitteln zu können, ist dieser Hinweis vollkommen richtig. Allerdings begegnet die Bestimmung der Grundfläche im praktischen Vollzug der vorgesehenen Festsetzung keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten.

3.
Wegen der Bezugnahme auf die gemeindliche Satzung zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom 1. März 1994, wäre deren Überarbeitung und Aktualisierung erforderlich. Zum einen nimmt die Satzung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Bezug auf Art. 55 BayBO, obgleich die Fragen der Stellplatzpflicht nunmehr in Art. 47 BayBO geregelt sind.
Zum anderen halte ich die Regelung in   § 1 der Satzung für überarbeitungswürdig der regelt, dass vorrangig die Stellplatzregelungen in verbindlichen Bebauungsplänen gelten würden. Nachdem in Bebauungsplänen eigentlich nur die Festsetzung von Stellplatzobergrenzen Sinn macht, sollten diese Festsetzungen nicht regelhaft zur Stellplatzuntergrenze erklärt werden, mit der für die Gemeinde sicher nicht ungünstigen Folge, dass immer eine viel zu große Zahl an dringend vorzuhaltenden Stellplätzen abgelöst werden müsste.

Nachdem eine Bezugnahme auf die Stellplatzsatzung der Gemeinde in der vorgesehenen Ergänzung des Bebauungsplanes nicht erfolgt, wird der Hinweis von Herrn Richter zur Kenntnis genommen. Inwieweit die Stellplatzsatzung der Gemeinde einer Überarbeitung bedarf, wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens von der Verwaltung geprüft und gegebenenfalls einer gesonderten Entscheidung des Gemeinderates zugeführt. Anzumerken ist allerdings, dass § 1 der Stellplatzsatzung der Gemeinde den Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung nur dann ausschließt, wenn ein Bebauungsplan eine von der Stellplatzsatzung abweichende Stellplatzfestsetzung geregelt. Die vorgesehene Ergänzung des Bebauungsplanes regelt keine solche von der Stellplatzsatzung abweichende Festsetzung, weil die vorgesehene Ergänzung des Bebauungsplanes die nach Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Gemeinde nachzuweisende Anteil der Stellplätze unberührt lässt.

4.
In Ziffer 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte in der 5. Änderungsfassung der bisherige Satz 2 gestrichen werden. Nachdem Stellplätze schon nach den Vorschriften der BauNVO (siehe § 23 Abs. 5 BauNVO) außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, braucht es die generelle Befreiungserklärung in Ziffer 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht. Es erscheint fraglich, ob das ursprüngliche Baugesuch, dass die Bebauungsplanänderung auslöste, überhaupt der Gemeinde zur Entscheidung über eine Befreiung von den Bebauungsgrenzen vorgelegt worden wäre, hätte man diese Textfestsetzung bei der Baugenehmigungsbehörde im Auge gehabt.“

Der Hinweis von Herrn Richter, nach dem Stellplätze als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nach § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, ist richtig. Richtig ist auch, dass die textliche Festsetzung unter Ziffer 5.3 des Bebauungsplanes demnach heute einen nur deklaratorischen Inhalt hat. Ein solcher deklaratorischer Inhalt schadet allerdings nicht und kann deshalb im Bebauungsplan belassen werden.

5.
Des Weiteren wäre zu berichtigen, dass der Bebauungsplan „Industriegebiet Süd“ im Bayern-Atlas die Nummer 0 16-004 trägt.“

Entscheidend für die richtige Bezeichnung des Bebauungsplanes ist die Bezeichnung des Bebauungsplanes im gemeindlichen Bebauungsplan, der eine Satzung der Gemeinde darstellt. Der Bebauungsplan trägt danach die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 18 Industriegebiet Süd“, wobei die bisherige letzte Fassung aus der 4. Änderung des Bebauungsplanes folgt. Darauf weist die Bezeichnung im Bebauungsplan „004“ hin. Richtig ist, dass der Bebauungsplan offensichtlich im BayernAtlas mit der Nummer „16“ falsch bezeichnet wurde. Hier wird die Verwaltung eine entsprechende Änderung der Bezeichnung im BayernAtlas veranlassen.

6.
Die Regelung in Ziffer B 11 der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes ist hinsichtlich der Planung der abwassermäßigen Erschließung ein planerischer Offenbarungseid und mit den Ausführungen in Ziffer II E 2. der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung in keiner Weise in Einklang zu bringen. Wenn die Erklärung in der Begründung zu diesem Bebauungsplan zutreffend sein sollte, ist die Regelung in Ziffer C Ziffer 4 der nachrichtlichen Feststellungen in der 4. Bebauungsplanänderung nicht verständlich. Was soll eigentlich hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung nun gelten?

Der Hinweis von Herrn Richter bezieht sich zunächst nicht auf die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes, sondern auf den Bebauungsplan an sich, dessen weitere, über die vorgesehene Änderung hinausgehende, Änderung kein Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist.

Die Festsetzung unter B 11 bezieht sich auf das Oberflächen- und Dachflächenwasser, dass nach Möglichkeit als unbelastetes Abwasser nicht in die Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde einzuleiten ist. II E 2 der Begründung aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 18 bezieht sich hingegen auf die Entsorgung des Abwassers, welches in die gemeindliche Abwasserentsorgungsanlage eingeleitet wird. Ein Widerspruch wird daher nicht erkannt.

7.
Die Bestimmung in C Ziffer 10 Satz 2 des 4. Änderungsbebauungsplanes ist zu streichen, da die Gemeinde weder Ansprüche noch irgendwelche Beschwerden hinsichtlich des zu erwartenden Fluglärms für unzulässig erklären kann. Außerdem muss es wohl heißen, dass im Bebauungsplangebiet mit Fluglärm zu rechnen ist.“

Wie Herr Richter selbst ausführt, handelt es sich bei der angesprochenen Regelung unter C 10 des Bebauungsplanes nur um eine „nachrichtliche Übernahme“. Eine eigenständige Festsetzung ist insoweit in dem Bebauungsplan also nicht erfolgt. Inwieweit sich der Hinweis auf etwaige Verfahren eines Planbetroffenen, der sich gegen Fluglärm wenden möchte, auf dessen Abwehransprüche auswirkt, ist mithin kein Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Übrigen bezieht sich der Hinweis von Herrn Richter wiederum nicht auf die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes, sondern auf den Bebauungsplan an sich, dessen weitere, über die vorgesehene Änderung hinausgehende, Änderung kein Gegenstand des Planverfahrens ist.

Stellungnahme von Herrn Richter vom 20.10.2020 (Eingang in der Gemeinde am
21.10.2020):

In seinem Schreiben vom 20.10.2020 vertieft Herr Richter seine unter vorstehend 7 dargestellten Einwände zur Regelung von Ziffer 10 in Abschnitt C des Bebauungsplanes. Er führt aus, aus Anlass des Änderungsverfahrens sei diese Regelung zu überarbeiten. Redaktionell müsse es in Satz 1 von Ziffer 10 „Bebauungsplangebiet“ heißen, Satz 2 müsse ersatzlos entfallen, weil eine rechtlich gewollte und relevante Regelung mit höherrangigem Recht kollidiere.

Die Einwendung von Herrn Richter wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Fluglärm ist keine eigene Festsetzung, er hat nur deklaratorischen Charakter. Dennoch wird die bisherige Regelung angepasst. Ziffer 10 im Abschnitt C erhält folgenden neuen Text: „Im Bebauungsplangebiet ist mit Fluglärm zu rechnen.“

Beschluss 1

a) Der Gemeinderat nimmt von den eingegangenen Stellungnahmen und Hinweisen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung vollumfänglich zu. Dabei wird der Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2020 zu den im Rahmen der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen nochmals bestätigt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Torben Schlieckau war bei der Beratung und Beschlussfassung abwesend.

Beschluss 2

b) Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 18 „Industriegebiet Süd“ in der Fassung der 5. Änderung vom 02.11.2020 einschließlich Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung.


Den Personen , Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vom 02.11.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Torben Schlieckau war bei der Beratung und Beschlussfassung abwesend.

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5. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Bürogebäudes mit Lagerhalle und Betreiberwohnung, Esbachgraben, Fl.Nr. 522/5 und 522/8, Gemarkung Bindlach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Industriegebiet Süd“ und entspricht dessen Festsetzungen. Es Handelt sich um einen Sonderbau nach Artikel 2 Absatz 4 Nr. 3 BayBO. Der Bauherr beantragt 26 Stellplätze und nimmt Bezug auf c) der Anlage 1 zu § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Es werden voraussichtlich insgesamt nur 19 Mitarbeiter beschäftigt.  

Im Grundstück verläuft eine Druckleitung zur Grundwasserabsenkung. Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass eine Überbauung nicht erfolgen sollte, bzw. die vorhandene Druckleitung mit einem Hüllrohr zu versehen ist.

Beschluss

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Industriegebiet Süd“, dessen Festsetzungen eingehalten werden. Aus diesem Grund stimmt der Gemeinderat einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu. Das Unternehmen beschäftigt voraussichtlich nur insgesamt 19 Mitarbeiter, deshalb stimmt das Gremium auch dem verringerten Stellplatzbedarf nach c) der Anlage 1 zu § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu. Die im Baugrundstück verlaufende Druckleitung zur Grundwasserabsenkung darf nicht überbaut werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Vollzug der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes; Ernennung der Leitung des Standesamtes Bindlach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Gemeinde Bindlach und dem bisherigen Leiter des Standesamtes, Karl-Heinz Maisel, endet aufgrund vorgezogenen Ruhestands zum 01.01.2021. Die Ernennung eines neuen Standesamtsleiters ist deshalb gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erforderlich.

Die Leitung des Standesamtes kann nur Beamten bzw. Beschäftigten im gehobenen Dienst übertragen werden, welche zusätzlich als Standesbeamte fungieren.

Beschluss

Nachdem die fachlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der neue Geschäftsleiter, Verwaltungsfachwirt Florian Dörfler ab 01.01.2021 zum Leiter des Standesamtes Bindlach ernannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Vollzug der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes; Ernennung der Stellvertretenden Leitung des Standesamtes Bindlach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Gemeinde Bindlach und der bisherigen Stellvertretenden Leiterin des Standesamtes, Karola Meister, endet aufgrund vorgezogenen Ruhestands zum 01.01.2021. Die Ernennung eines neuen Stellvertretenden Standesamtsleiters ist deshalb gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erforderlich.

Die Stellvertretende Leitung des Standesamtes kann nur an Beschäftigte übertragen werden, welche als Standesbeamte fungieren.

Beschluss

Aufgrund der fachlichen Voraussetzungen wird die neue Leiterin des Sachgebietes „Personenstandswesen“, Verwaltungsfachangestellte Christine Berski ab 01.01.21 zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtes Bindlach ernannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Abhalten gemeindlicher Veranstaltungen während der Einschränkungen durch den Coronavirus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Aufgrund der Corona-Pandemie und den von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Regelung können die in diesem Jahr geplanten gemeindlichen Veranstaltungen nicht stattfinden. Das Gremium fasste folgende Beschlüsse:

Beschluss 1

a) Der Volkstrauertag am 15.11. 2020 ist im bisher üblichen Rahmen nicht durchführbar. Nach dem Gottesdienst legen der Erste Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden ohne weitere Feier einen Kranz an den gemeindlichen Ehrenmalen Bindlach, Ramsenthal und Euben nieder. Dritter Bürgermeister Werner Hereth legt nach dem Gottesdienst in Benk im Namen der Gemeinde einen Kranz am Ehrenmal nieder.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Der gemeindliche Ehrungsempfang 2020 wird auf unbestimmt Zeit verschoben. Soweit möglich wird er im Frühjahr 2021 nachgeholt. Die Ehrungsabende 2020 und 2021 sollen, wenn möglich, nicht zusammengelegt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

c) Der Adventsmarkt im Dezember kann nicht durchgeführt werden, weil sich zu viele Personen auf dem dafür vorgesehen Platz versammeln würden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

d) Die Seniorenweihnachtsfeier kann in der Bärenhalle nicht stattfinden. Der Bürgermeister prüft, ob eine Veranstaltung aufgezeichnet und in die Bindlacher Heime übertragen werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

e) Das Treffen der Vereine und Verbände mit dem Haupt- und Finanzausschuss kann nicht stattfinden. Sobald die Corona-Auflagen soweit gelockert werden, dass Veranstaltungen der örtlichen Vereine wieder stattfinden können, werden die Vereine aufgefordert, die für 2021 geplanten Veranstaltungen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Umgestaltung der St 2460 in der Ortsmitte Bindlach; Mehrkosten insbes. für die Entsorgung des belasteten Bodens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Gemeinderatsmitglieder erhielten mit der Ladung eine Zusammenstellung mit der Auflistung der anfallenden Mehrkosten, die sich aufgrund notwendiger Änderungen bei der Bauausführung ergaben. Von den rund 297.000 Euro Mehrkosten entfallen allein 242.000 Euro auf die Entsorgung des belasteten Bodens.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Nachtragsangebot 4 der Baufirma mit einer Gesamtsumme von rund 380.000 Euro zu. Daraus errechnen sich tatsächliche Mehrkosten in Höhe von rund 297.000 Euro.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.11.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Keine Vorgänge

Datenstand vom 08.12.2020 12:26 Uhr