Der Bauantragssteller Herr Michael Vetter hat beim Landratsamt Schwandorf eine Bauvoranfrage über die Errichtung eines „Wohngebäudes mit vier Wohneinheiten und Flachdach inkl. 4 Stellplätze“ auf der Flurnummer 618/73 der Gemarkung Bodenwöhr eingereicht. Das Landratsamt Schwandorf hat die Gemeinde Bodenwöhr um eine Stellungnahme gebeten.
Das geplante Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr; Ludwigsheide 43; im Gebiet des Bebauungsplans „Klause-Ludwigsheide“. Hinsichtlich eines Bauantrages in dieser Form hat der Gemeinderat Bodenwöhr bereits im Januar 2022 aufgrund einer Vielzahl von Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen verweigert. In der damaligen Bauvorlage sollten sechs Singlewohnungen genehmigt werden.
Laut Bebauungsplan müssen Dächer in diesem Abschnitt des Bebauungsplans mit einem Pultdach errichtet werden. Laut Bauvoranfrage soll das Gebäude jedoch mit einem Flachdach versehen werden. Die Bereitstellung von 4 Stellplätzen für die Bewohner des Mehrparteienhauses wird von der Verwaltung als zu gering erachtet. Es besteht die Gefahr, dass der öffentliche Verkehrsgrund im Vorgriff des Baugrundstückes für Parkplätze verwendet wird und diese, welche eigentlich jedermann zur Verfügung stehen, dauerhaft „in Beschlag“ genommen werden.
Das Bebauungsplangebiet „Klause-Ludwigsheide“, wie auch die Straße „Ludwigsheide“ sind geprägt von Einzel- und Doppelhäusern, welche als Einfamilienhäuser genutzt werden. Das Baugrundstück 618/73 Gmkg. Bodenwöhr hat eine Größe von 431 m² und ist aus diesen Gründen, unberührt von der Feststellung, ob ein Mehrparteienhaus verfahrensrechtlich erlaubt ist, vornehmlich für Einfamilienhäuser geeignet.
Ohne sich ein genaueres Bild vom beantragten Bauvorhaben machen zu können, auch ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist ein gemeindliches Einvernehmen nicht zu erteilen.
Sofern das in der Bauvoranfrage behandelte Bauvorhaben jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie des geltenden Baurechts einhält und die Stellplätze (in ausreichender Form) auf dem eigenen Grundstück errichtet werden, hält es die Verwaltung für zulässig, auf dem Grundstück (Fl.-Nr. 618/73 Gmkg. Bodenwöhr) ein Wohngebäude mit 4 Wohnungen zu errichten.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben Bedenken!