Flurneuordnung und Dorferneuerung Verfahren Erzhäuser/Windmais;
hier: Eigentumsübernahme und Übernahme des Baulasts Unterhalts aller im Flurbereinigungsverfahren ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen der TG (Feld- und Waldwege, Zubehör, Gräben, Wasserläufe, Pflanzungen, Kiesgruben, u.Ä.m.)
Daten angezeigt aus Sitzung:
04./2020. Sitzung des Gemeinderates, 28.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Nach Widmung der geplanten oder bestehen bleibenden öffentlichen Straßen und Wege sind Regelungen zum Eigentum und zur Baulast bzw. der Unterhaltung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch ein Entscheidungsgremium der Gemeinde Bodenwöhr zu treffen.
Die Klassifizierung nach der sogenannten Widmungskarte ist bereits erfolgt.
Der Eigentumsübergang erfolgt bei allen Anlagen mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes im Verfahren. Der Zeitpunkt des Übergangs der Bau- und Unterhaltslast bei Straßen und Wegen erfolgt nach Art. 54 (2) BayStrWG mit Beendigung des Ausbaus bzw. mit der Verkehrsübergabe.
Der Gemeinde obliegt es nach Art 54 (2) BayStrWG die Bau- und Unterhaltslasten für die ausgebauten bzw. neu gebauten öffentlichen Feld- und Waldwege zu übernehmen, welche die Ausbaumerkmale der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19. November 1968 erfüllen. Dies Entspricht den Feld- und Waldwegen bis zur Ausbaustufe 7a mit Begleitgraben.
Die sonstigen Feld- und Waldwege ab der Ausbaustufe 8 gehen nach der Instandsetzung durch die Teilnehmergemeinschaft (ALE) ins Eigentum der Gemeinde über, die Bau- und Unterhaltslasten bleiben bei den Anliegern.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Die Gemeinde Bodenwöhr übernimmt das Eigentum an allen im Flurbereinigungsplan auszuweisenden gemeinschaftlichen Anlagen der Teilnehmergemeinschaft (Feld- und Waldwege einschließlich des Zubehörs, Gräben und Wasserläufe, Pflanzungen, Kiesgruben, naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen, u. Ä. m.)
- Die Gemeinde Bodenwöhr übernimmt mit dem Eigentumsübergang auch die Unterhaltung der folgenden gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen:
- Feld- und Waldwege nach Verordnung über die ausgebauten Feld- und Waldwege bis zur Klasse 7a
- Die sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen wie z. B. Gräben, Wasserläufe, Pflanzungen und Gewässerrandstreifen
- Die Ausgleichs- und Ersatzflächen durch den notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich nach näherer Maßgabe des Flurbereinigungsplans.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.07.2020 12:00 Uhr