Eine Interessengemeinschaft aus Neuenschwandner Bürger hatte am 20.03.2023 zur Gründungsversammlung und der 1. Generalversammlung der Genossenschaft Energiedorf Neuenschwand eG“ eingeladen.
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Klimaschutzes durch Errichtung und Betrieb eines Nahwärmenetzes in Neuenschwand durch gemeinschaftlichen Wirtschafts- und Geschäftsbetriebes.
Der einzuzahlende Genossenschaftsanteil je anschließender Liegenschaft beträgt 2.000 Euro.
Auch die Gemeinde Bodenwöhr hat Interesse daran ihre Liegenschaft „Feuerwehrhaus Neuenschwand“ an diesem Nahwärmenetz anzuschließen.
Um in der Genossenschaft als Gründungsmitglied zu gelten, hat die Gemeinde Bodenwöhr, vertreten durch den 1. Bürgermeister Hoffmann, bei der Gründungsversammlung Ihren Beitritt zur Genossenschaft erklärt. Ebenfalls wurde die Gemeinde Bodenwöhr als eines von sechs Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat gewählt, um hier gemäß Art. 93 Abs. 2 GO einen angemessenen Einfluss zu sichern.
Der Beitritt wurde vorbehaltlich eines positiven Gemeinderatsbeschlusses vollzogen, da über die Beteiligung der Kommune an der Genossenschaft aufgrund der entstehenden Rechte (§ 11 der Satzung) und Pflichten (§ 12 der Satzung) der Gemeinderat Bodenwöhr entscheidet.
Vertreter der Gemeinde Bodenwöhr in der Gesellschafterversammlung ist gem. Art. 93 Abs. 1 GO der 1. Bürgermeister.
Die aktuelle Satzung der Energiedorf Neuenschwand eG finden Sie anbei.
Gem. Art. 96 Abs. 1 S. 2 GO besteht für die unmittelbare Beteiligung der Gemeinde an der Genossenschaft keine Anzeigepflicht bei der Rechtsaufsicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil (5%) der Genossenschaft betrifft.
Zur Gemeinderatssitzung werden die Vorstandsmitglieder der Genossenschaft „Energiedorf Neuenschwand“ anwesend sein und für Fragen des Gemeinderates zur Verfügung stehen.