In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand am 24.01.2025 wurde Herr Andreas Steiner zum 1. Kommandanten gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i. V. m. Nr. 8.2.5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes - VollzBekBayFwG bedürfen die gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen.
Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten ist der Gemeinderat gemäß Art. 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO i. V. m. Art 29 GO zuständig.
Die Wahl des 1. Kommandanten erfolgte ordnungsgemäß.
Die Gemeinde Bodenwöhr hat mit Einladungsschreiben vom 12.12.2024 rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen 1. Kommandanten die Wahl anberaumt und alle aktiven Feuerwehrdienstleistenden eingeladen. Die Leitung der Wahl übernahm als Beauftragter gemäß Nr. 8.1.1 Satz 2 VollzBekBayFwG i. V. m. Art. 39 GO Herr 1. Bürgermeister Georg Hoffmann von der Gemeinde Bodenwöhr. Die Wahl wurde nach dem Grundsatz der geheimen Wahl durchgeführt. Eine Niederschrift wurde hierzu erstellt.
Herr Andreas Steiner war gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wählbar.
Herr Andreas Steiner hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Zudem hat der Gewählte bereits mindestens vier Jahre einen Feuerwehrdienst geleistet.
Mit Unterschrift in der Niederschrift über die Wahl des Kommandanten/Kommandantenstellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand am 24.01.2025 wurde die Wahl angenommen.
Die gewählte Person muss gemäß Art 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG geeignet sein.
Fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe zur Versagung der Bestätigung sind nicht bekannt. Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Nr. 8.2.2 Satz 1 zu Art. 8 VollzBekBayFwG). Die vorgeschriebenen Lehrgänge sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVBayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AVBayFwG der Lehrgang der Gruppenführer. Herr Andreas Steiner hat am Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr und am Lehrgang für Gruppenführer mit Erfolg teilgenommen.
Im Benehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Christian Demleitner wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand, die erforderliche Bestätigung durch die Gemeinde Bodenwöhr zu erteilen.