Der Bauantragssteller hat mit Datum vom 17.02.2023 einen Bauantrag auf „Neubau einer Lagerhalle für Konserven und leere Glasbehälter sowie Neubau einer Verladerampe“ auf der Flurnummer 665/44 + 665/91 der Gemarkung Bodenwöhr gestellt. Das Landratsamt Schwandorf hat die Gemeinde Bodenwöhr am 13.03.2023 um eine schriftliche Beteiligung zum Bauantrag gebeten.
Das Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr OT Blechhammer im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Blechhammer.“
Der Bauantragssteller hat zeitgleich zum Bauantrag einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit folgendem Wortlaut eingereicht:
„Die überbaubare Grundstücksfläche ist im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt.
Geplant ist der Neubau einer Lagerhalle für Konserven und leere Glasbehälter sowie der Neubau einer Verladerampe.
Dabei kommt es bei der Verladerampe im Norden zur Überschreitung der Baugrenzen. Auf der Nordseite übereschreitet die Verladerampe von 13,99m Länge die Baugrenze um 2,59 – 2,66m.
Der Befreiung kann aus Sicht des Entwurfsverfassers zugestimmt werden, da aus städtebaulicher Sicht das Maß der baulichen Nutzung eingehalten wird. Des Weiteren werden keinerlei Nachbarschaftsrechte eingeschränkt. Der Bebauungsplan wurde am 28.09.2007 genehmigt und anerkannt. Die Baugrenzen wurden so geplant, dass sich auf den einzelnen Grundstücken jeweils ein Betrieb befindet. Aufgrund der neuen Erschließung der Flurnummer 665/91, können die Flurnummern 665/29, 665/31, 665/43, 665/44, 665/88 und 665/91 dem Industriekomplex (des Antragsstellers) zugeordnet werden. Durch die neue Grundstückssituation sind die Baugrenzen nicht mehr zeitgemäß.“
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Das geplante Bauvorhaben überschreitet die eingezeichneten Baugrenzen der Flurnummer 665/44 Gemarkung Bodenwöhr und entfaltet auf den Flurnummern 665/30 Gemarkung Bodenwöhr; 665/29 Gemarkung Bodenwöhr sowie 665/43 Gemarkung Bodenwöhr abstandstechnische und -rechtliche Wirkung auf die Nachbargrundstücke. Die Flurnummern 665/29 sowie 665/43 Gemarkung Bodenwöhr befinden sich im Besitz des Bauherrn. Die Flurnummer 665/30 befindet sich im Besitz des Herrn Michael Gleixner. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung der involvierten Grundstücksbesitzer liegt vor. Eine Baugrenze dient in erster Linie dem Nachbarschutz bzw. auch dem präventiven Brandschutz. Einer geringfügigen Überschneidung der Baugrenze kann auch aus den sonstigen Gründen erteilt werden, da sich im Übrigen die Abstandsflächen der Gebäude nicht beeinträchtigen bzw. nicht überschneiden.
Die Nachbarunterschriften sind vollzählig. Eine verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Flurnummer 665/29 der Gemarkung Bodenwöhr. Die wasserrechtliche Erschließung des Bauvorhabens ist aufgrund des Gebäudecharakters bzw. der Gebäudenutzung aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Anfallendes Oberflächenwasser muss laut Satzung im Erdboden der Flurnummer 665/44 der Gemarkung Bodenwöhr versickern.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.