Die Gemeinde Bodenwöhr wurde mit Datum vom 04.05.2023 von der Kreisverwaltungsbehörde zum Tekturverfahren des Bauantragsstellers „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ angehört. Das Bauvorhaben als Tekturvorhaben befindet sich in Bodenwöhr „Sandmühlweg 19“ auf der Flurnummer 629/83 der Gemarkung Bodenwöhr. Der Bauantragssteller strebt folgende Änderung seines Bauantrags vom 28.12.2018 (36/2018) an:
Die Oberkante der Stützmauer zum öffentlichen Weg 629/84 Gemarkung Bodenwöhr (Sandmühlweg) beträgt lt. Genehmigungsbescheid vom 29.05.2019 +2,40 m. Der Bauantragssteller begehrt lt. Bauantragsunterlagen eine Erhöhung der Stützmauer um 0,715 m auf 3,115 (beide Werte gelten ab EGFOK).
Neue Höhe der Stützmauer ab Höhe Sandmühlweg beträgt somit ca. 3,23 m bzw. 3,535 m. Hinterlieger sind durch die Baumaßnahme nach Ermessen der Gemeindeverwaltung nicht betroffen.
Es hat bereits ein erstes Vorgespräch zwischen der Verwaltung, dem Bürgermeister und dem Bauantragssteller gegeben. Die Stützmauer ist geplant, um den Höhenunterschied zwischen der Straße „Sandmühlweg“ und dem nördlichen Bereich des Grundstücks des Antragsstellers auszugleichen. Als erste Maßnahme wurde auf dem Grundstück bereits eine Stützmauer errichtet, um das Gartenniveau abzustufen.
Der Antragssteller hat dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, die Stützmauer durch eine äußere Gestaltung (beispielsweise eine Efeuranke) stärker in die Natur einzubinden. Das obere Drittel der Stützwand ist nach den Ausführungen des Bauantragstellers als Brüstung bzw. Absturzsicherung konzipiert. Die Konzeption, dass auf einer niedrigeren Stützmauer ein Gitterstabmattenzaun für ein luft- und lichtdurchflutetes Außenbild errichtet wird, ist für den Bauantragssteller ebenfalls eine mögliche bzw. erweiterte Option. Um das Konzept bildlich darzustellen, wurden vom Entwurfsverfasser verschiedene Alternativen zur Verfügung gestellt.
Der nunmehr favorisierte Entwurf beinhaltet eine begrünte Stützmauer und hat eine Höhe von 3,23 m bzw. 2,635 m. Auf der Stützmauer wird erweiternd ein Gitterstabmattenzaun errichtet um den in einer Vorbesprechung abgesteckten luft- und lichtdurchflutendem Außenbild gerecht zu werden.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Laut dem Bauantragssteller befindet sich ein Grenzanlieger im Krankenstand. Er hat also der Nachbarunterschrift nicht explizit widersprochen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben unter den genannten Vorschlägen des Bauantragsstellers keine Bedenken.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.