Der Bauantragssteller, Herr Deniz Düman; 93149 Nittenau, hat mit Datum vom 26.03.2024 einen Bauantrag auf Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen gestellt. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde vom Landratsamt Schwandorf um die Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme gebeten.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Wirtskellerweg/Wegäcker“ in der Bürgermeister-Wallinger-Straße 7, 92439 Bodenwöhr; Flurnummer 465/7 der Gemarkung Bodenwöhr. Das Bauvorhaben wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 25.01.2024 behandelt. Damals hatte der Gemeinderat das Bauvorhaben auf Anraten der Verwaltung abgelehnt, da der Bauherr ein klassisches Doppelhaus beantragt hatte. Dieses konnte auf der geplanten Grundstückskonstellation jedoch nicht rechtmäßig umgesetzt werden. Der nun eingereichte Grundrissplan stößt jedoch in der Verwaltung ebenso auf große Bedenken.
Das Bauvorhaben bzw. der Baukörper halten sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans.
Der Gemeinde Bodenwöhr stehen keine Kompetenzen zur technischen Prüfung eines Bauantrages zu. Zur Vervollständigung wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass sich lediglich die Bezeichnungen der Räume sowie der Planname des Bauvorhabens geändert haben. Der Grundrissplanung sind im Grunde genommen keine wesentlichen Änderungen zur alten Form zu entnehmen. Lediglich die Grenzgarage zu Flurnummer 465/9 Gemarkung Bodenwöhr wurde entfernt. Die Verwaltung hat einer Abstandsflächenübernahme auf das gemeindliche Grundstück nicht zugestimmt. Aus den vorgenannten Gründen regt sich der Verdacht, dass der Bauantragssteller den Bauantrag in der alten Form (Gemeinderatssitzung vom 25.01.2024) aufrechterhalten möchte, da sich unter anderem auch die Erreichbarkeit des Untergeschosses nicht geändert hat.
Herr Deniz Düman hat die Parzelle 17 mit Notarvortrag vom 13.09.2022 erworben und mit der Unterschrift auch die Bau- und Eigennutzungsverpflichtung, Wiederkaufsrecht analog zu den Vergaberichtlinien akzeptiert. Nach der Eigennutzungsverpflichtung muss der Erwerber mindestens 50 % (demnach 51 %) Wohnhauses selbst nutzen und bewohnen. Der vorgelegte Bauplan lässt erhebliche Zweifel an der Umsetzung offen, ob Herr Deniz Düman dieser Vorgabe folgen wird. Die Verwaltung könnte bei der Bewilligung des Bauantrages durch das Landratsamt bzw. nach Fertigstellung des Bauvorhabens vor der Aufgabe stehen, den Notarvertrag aufgrund der Nichteinhaltung der Vergaberichtlinien rückabzuwickeln.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Die Gemeinde Bodenwöhr ist für die Flurnummer 465/5 Gemarkung Bodenwöhr (südlich; Parzelle 16) als Eigentümer eingetragen. Die Verwaltung hat das nachbarliche Einvernehmen für das Bauvorhaben bereits verweigert und dies der Bauverwaltung des Landratsamtes mitgeteilt.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das Bauvorhaben aufgrund der weiteren Entwicklung des Bauvorhabens erhebliche Bedenken. Aus Sicht der Verwaltung hat die Gemeinde Bodenwöhr aber keine geeigneten Ansätze das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern. Sollte der Gemeinderat heute das gemeindliche Einvernehmen verweigern, könnte der Fall eintreten, dass das Landratsamt Schwandorf das gemeindliche Einvernehmen ersetzt.