Datum: 26.06.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:27 Uhr bis 21:50 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung bzw. Änderung des öffentlichen Protokolls
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.06.2024 ist vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.06.2024
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.03.2024 gefasste Beschluss, dessen Geheimhaltung weggefallen ist, wird wie folgt bekannt zu geben:
TOP 2 Bayerische Gigabitrichtlinie;
Angebote zur Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes in der Gemeinde Bodenwöhr;
hier: Auftragsvergabe
Beschluss:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt der Vergabeempfehlung der Breitbandberatung Bayern GmbH an den Netzbetreiber Telekom Deutschland mit einer Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von 2.089.010 € (Eigenanteil Kommune: 208.901 €) zu.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den notwendigen Kooperationsvertrag, vorbehaltlich der Förderzusage durch den Fördermittelgeber, abzuschließen.
Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.06.2024 gefassten Beschlüsse, deren Geheimhaltung weggefallen sind, werden wie folgt bekannt zu geben:
Top 2 Sanierung altes Rathaus Bodenwöhr;
hier: Auftragsvergabe Brandschutznachweis und Baubegleitung, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehreinsatzpläne
Beschluss:
- Der Auftrag für die Erstellung des Brandschutznachweises mit Baubegleitung, Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehreinsatzpläne im Rahmen der Sanierung des alten Rathauses wird an das Ingenieurbüro IB Wagner GmbH, Lateinschulgasse 17, 94469 Deggendorf mit einem Angebotspreis von 16.410,67 € brutto vergeben.
- Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt, den Auftrag zu erteilen.
TOP 3 Wasserversorgung Bodenwöhr;
Erneuerung der Wasserleitung in der Stifter- und Seestraße;
hier: Vergabe der Bauleistungen
Beschluss:
- Der Auftrag zur Sanierung der Wasserleitung in der See – und Stifterstr wird an die Firma Haimerl. Oberschlatzendorf 2, 94234 Viechtach mit einem Angebotspreis von 342.137,40 € brutto vergeben.
Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt den Auftrag zu erteilen.
TOP 5 Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz;
hier: Vollmacht für eine Vertretung der Gemeinde Bodenwöhr
Beschluss:
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr bestellt mit sofortiger Wirkung Herrn VAR Harald Haag gemäß Artikel 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) als gekorenes Verbandsmitglied des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz.
- Mit dieser Verfügung hat der Bestellte bei der Teilnahme an den Verbandsversammlungen alle Rechte und Pflichten eines gekorenen Mitgliedes.
TOP 6 Medizinisches Versorgungszentrum Sulzbachtal;
hier: Personalrecruiting
Beschluss:
- Die Auftragsvergabe an eine Personalrecruiting Firma, um einen weiteren Arzt oder Ärztin für das MVZ Sulzbachtal zu finden, erfolgt in der nächsten Sitzung des Gemeinderats
- Vorerst soll ein Personalgespräch mit der Ärztin erfolgen, deren Bewerbung bei der Gemeinde Bodenwöhr bereits vorliegt.
Beschluss
Bekanntgabe
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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3. Bauanträge;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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3 |
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3.1. Bauantrag;
DFMG Deutsche Funkturm GmbH Planung Region Süd; 90441 Nürnberg,
hier: Neubau eines 33,98 m Schleuderbetonmastens mit 6,02 m Stahlaufsatzmast inkl. Fundament für Mieteraufbauten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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3.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Bauantragssteller die „DFMG Deutsche Funkturm GmbH Planung Region Süd“ aus Nürnberg hat beim Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „Neubau eines 33,98 m hohen Schleuderbetonmastens mit 6,02 m Stahlaufsatzmast inkl. Fundament für Mieteraufbauten“ auf der Flurnummer 21/9 Gemarkung Bodenwöhrer Forst gestellt. Das Landratsamt Schwandorf hat die Gemeinde Bodenwöhr um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Das Bauvorhaben befindet sich in der Nähe des Truppenübungsplatzes in Richtung der Bahnverbindung Schwandorf – Furth im Wald in der Gemarkung Bodenwöhrer Forst. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Eine Erschließung mit einem Wasser- und Kanalanschluss ist nicht gesichert, es scheint fraglich, ob dieses Bauvorhaben in die örtliche Infrastruktur eingebunden werden muss.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Gegen den Bauantrag „DFMG Deutsche Funkturm GmbH Planung Region Süd“ auf „Neubau eines 33,98 m hohen Schleuderbetonmastens mit 6,02 m Stahlaufsatzmast inkl. Fundament für Mieteraufbauten“ auf der Fl.Nr. 21/9 der Gemarkung Bodenwöhrer Forst bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.
- Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
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3.2. Bauantrag,
FHB Grundbesitz GmbH & Co. KG, Berching,
hier: Nutzungsänderung eines Musterhauses mit Probewohnen zu einem Wohngebäude
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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3.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Firma FHB Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wegscheid 1 a, Berching hat mit Bauantrag vom 04.06.2024 den Antrag auf Nutzungsänderung für das auf der Flurnummer 584/34 Gemarkung Bodenwöhr befindliche Musterhaus zum Probewohnen mit Bürogebäude eingereicht. Dieses Musterhaus wurde am 07.08.2017 mittels Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigt.
Dieses Musterhaus soll nach Wunsch des Antragstellers der Wohnnutzung zugeführt werden. Dementsprechend liegt der Antrag auf Nutzungsänderung mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vorwerkstraße“ zur Entscheidung vor. Da sich in der Vorwerkstraße schon mehrere Wohngebäude befinden, steht die Verwaltung dem Vorhaben positiv gegenüber. Die Erschließung ist gesichert und durch einen möglichen Verkauf bzw. durch die beabsichtigte Vermietung durch den Eigentümer kann weiterer Wohnraum für unsere Bürger generiert werden.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Die FHB Grundbesitz GmbH Co. KG ist ferner bereit, den westlichen Teil der Vorwerkstraße mit der notwendigen Infrastruktur zu erschließen, da auf dem Grundstück Flurstücknummer 584/36 Gemarkung Bodenwöhr ein weiteres Musterhaus entstehen soll.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Ein bereits 2017 seitens des Landratsamtes Schwandorf angeregtes Bauleitplanverfahren für den betroffenen Teilbereich erscheint der Gemeindeverwaltung Bodenwöhr für die angedachten Änderungen mit dem notwendigen Aufwand für überzogen. Eine Einzelbaugehmigung lässt sich einfacher umsetzen. Allerdings muss die Möglichkeit mit angesprochen werden, dass das Landratsamt an der damaligen Einschätzung festhält.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt den Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Vorwerkgelände“ zu.
- Gegen den Bauantrag der FHB Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wegscheid 1 a, Berching auf „Nutzungsänderung eines Musterhauses zum Probewohnen auf Wohnnutzung“ auf der Flurnummer 584/34 Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.
- Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Bauleitplanung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
|
ö
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|
4 |
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4.1. Bauleitplanung;
Flächennutzungsplanänderung Nr. 29;
hier: Beratung und Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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4.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung vom 25.01.2024, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Flächennutzungsplan für die Flurnummer 666/7 und 661 der Gemarkung Bodenwöhr zu ändern.
In der Hauptausschuss-Sitzung am 13.05.2024 (öffentlicher Teil), wurde der Entwurf zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt. Deshalb wurden die Behörden und Träger der öffentlichen Belange sowie die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 15.05.2024 – 14.06.2024 öffentlich ausgelegt.
Die am 13.05.2024 durch den Hauptausschuss Bodenwöhr beschlossene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB waren die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zeitlich am Verfahren beteiligt.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt von den eingegangenen Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis und beschließt darüber im Einzelnen wie folgt:
siehe Abwägungsliste Nr. 2 „29. Flächennutzungsplanänderung „Hammerseecamping Blechhammer“ in der Fassung vom 26.06.2024 (Bestandteil der Niederschrift)
- Der Plan und die dazugehörigen Textteile werden entsprechend überarbeitet bzw. ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4.2. Bauleitplanung;
Flächennutzungsplanänderung Nr. 29;
hier: Feststellungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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4.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung vom 25.01.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Flächennutzungsplan für die Flurnummern 666/7 und 661 Gemarkung Bodenwöhr zugunsten des Bebauungsplans „Hammerseecamping Blechhammer“ zu ändern.
Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Bebauungsplans „Hammerseecamping Blechhammer“ im Ortsteil Blechhammer zu schaffen, hat das Planungsbüro AGD, Frau Margot Gerwkowski, das Verfahren begleitet.
In der Gemeinderatssitzung vom 29.02.2024 (öffentlicher Teil) wurde der Vorentwurf zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt. Deshalb wurde die Öffentlichkeit die Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung vom 13.03.2024 – 15.04.2024 öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB waren die Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange zeitgleich am Verfahren beteiligt. Die am 29.02.2024 beschlossene frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
In der Hauptausschuss-Sitzung am 13.05.2024 (öffentlicher Teil) wurden die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung abgehandelt und der Entwurf für die Hauptbeteiligung gebilligt. Deshalb wurde die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und die Unterlagen zum Flächennutzungsplan vom 15.05.2024 – 14.06.2024 öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB waren die Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange zeitgleich am Verfahren beteiligt. Die am 13.05.2024 beschlossene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
In vorhergehenden Tagesordnungspunkt der heutigen Gemeinderatssitzung wurde die Beratung der eingegangenen Stellungnahmen durchgeführt und die Abwägungsbeschlüsse gefasst. Die aktuelle Fassung soll nunmehr vom Gemeinderat gemäß Baugesetzbuch festgestellt werden.
Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, den Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 26.06.2024 gemäß Baugesetzbuch festzustellen.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt von den Ausführungen zur 29. Flächennutzungsplanänderung Kenntnis und genehmigt den Änderungsvorschlag in der Fassung vom 26.06.2024
- Der Gemeinderat Bodenwöhr stellt den Änderungsvorschlag zur 29. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 26.06.2024 gemäß Baugesetzbuch fest
- Die Verwaltung wird beauftragt, die 29. Flächennutzungsplanänderung beim Landratsamt Schwandorf zur Genehmigung einzureichen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4.3. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 34 "Hammerseecamping Blechhammer" für die Flurnummer 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr;
hier: Beratung und Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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4.3 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung vom 25.01.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Hammerseecamping Blechhammer“ aufzustellen. Der Bebauungsplan betrifft die Flurnummern 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr. Der Geltungsbereich ist in den grafischen Ausführungen des Bebauungsplans aufgeführt.
Das AGD Planungsbüro M. Gerkowski aus Blechammer hat die Planung der technischen Umsetzung eines Bebauungsplans übernommen. Um die baurechtlichen Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans zu schaffen, ist die Änderung des Flächennutzungsplans der Flurnummer 666/7 und 661 der Gemarkung Bodenwöhr im Parallelverfahren notwendig. In der heutigen Sitzung wurde zur 29. Flächennutzungsplanänderung der Feststellungsbeschluss gefasst.
In der Hauptausschusssitzung vom 13.05.2024 (öffentlicher Teil) wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Hammerseecamping Blechhammer“ in der Fassung vom 13.05.2024 gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Hauptbeteiligung in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Deshalb wurden die Unterlagen für den Bebauungsplan in der Zeit vom 15.05.2024 – 14.06.2024 öffentlich ausgelegt.
Die am 13.05.2024 durch den Hauptausschuss Bodenwöhr beschlossene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB waren die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zeitlich am Verfahren beteiligt.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt von den eingegangenen Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis und beschließt darüber im Einzelnen wie folgt:
siehe „Abwägungsliste Nr. 2 „Bebauungsplan Nr. 34; ‚Hammerseecamping Blechhammer‘“ in der Fassung vom 26.06.2024“ (Bestandteil der Niederschrift)
- Der Plan und die dazugehörigen Textteile werden entsprechend der eigegangenen Hinweise überarbeitet bzw. ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4.4. Bauleitplanung;
Bebauungsplan Nr. 34 "Hammerseecamping Blechhammer" für die Flurnummer 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr;
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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4.4 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung vom 25.01.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Hammerseecamping Bodenwöhr“ für die Flurnummern 666/7 der Gemeinde Bodenwöhr aufzustellen.
Das Planungsbüro M. Gerkowski aus Blechhammer hat die Planung eines Bebauungsplans übernommen. Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans zu schaffen, ist die Änderung des Flächennutzungsplans für die Flurnummern 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr im Parallelverfahren notwendig. In der heutigen Sitzung hat der Gemeinderat Bodenwöhr den Feststellungsbeschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
In der Gemeinderatssitzung vom 29.02.2024 (öffentlicher Teil) wurde die Verwaltung damit beauftragt, für den Bebauungsplan die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Deshalb wurden die Öffentlichkeit, die beteiligten Behörden und die Träger der öffentlichen Belange im Zeitraum vom 13.03.2024 – 15.04.2024 gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB am Verfahren beteiligt bzw. zum Verfahren angehört.
Die am 29.02.2024 durch den Gemeinderat Bodenwöhr beschlossene frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB waren die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zeitgleich am Verfahren beteiligt.
In der Hauptausschusssitzung vom 13.05.2024 (öffentlicher Teil) wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Hammerseecamping Blechhammer“ in der Fassung vom 13.05.2024 gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Hauptbeteiligung in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Deshalb wurden die Unterlagen für den Bebauungsplan in der Zeit vom 15.05.2024 – 14.06.2024 öffentlich ausgelegt.
In vorhergehenden Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung wurde die Beratung der eingegangenen Stellungnahmen zur Hauptbeteiligung durchgeführt und die Abwägungsbeschlüsse gefasst. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB waren die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zeitgleich am Verfahren beteiligt.
Die aktuelle Fassung vom 26.06.2024 soll nunmehr vom Gemeinderat beraten und gemäß Baugesetzbeuch als Satzung beschlossen werden.
Die Gemeindeverwaltung Bodenwöhr schlägt vor, den Entwurf Bebauungsplan „Hammerseecamping Blechhammer“ in der Fassung vom 26.06.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt den Vorschlag zur Aufstellung des Bebauungsplans „Hammerseecamping Blechhammer“ in der Fassung vom 26.06.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung für den Bebauungsplan „Hammerseecamping Blechhammer“ bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5. Sanierung altes Rathaus Bodenwöhr;
hier: Genehmigung des Vorentwurfs
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Das Architekturbüro Blasch aus Regensburg präsentiert zusammen mit den Fachplanern den Entwurf zur Sanierung des alten Rathauses in Bodenwöhr. Der Entwurf basiert auf der Machbarkeitsstudie, die bereits im Vorfeld durch den Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt wurde.
Das Architekturbüro Blasch wird durch das folgende Planerteam unterstützt:
Büro Brundobler (Elektro-, MSR-, Heizung-, Lüftung-, Sanitärplanung)
Büro Wellnhofer (Statik)
Büro Wagner (Brandschutz)
Der Vorentwurf ist bereits mit allen Fachplanern abgestimmt. Von Seiten des Planerteams gibt es keine Bedenken zur Umsetzbarkeit. Der Büchereibereich ist mit der Landesfachstelle für öffentliches Bibliothekswesen abgestimmt worden. Die Abstimmung erfolgte zusammen mit den Bodenwöhrer Büchereimitarbeiter/innen, dem Architekturbüro Blasch sowie mit Frau Doris Glonegger und Frau Susanne Zacharias von der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen in Regensburg.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- In der Entwurfsplanung soll geprüft werden, ob durch einen Tausch der Treppenanlage im Treppenhaus mit dem Aufzug dies ebenfalls als Erschließung der Bibliothek genutzt werden kann.
- Der Brandschützer soll die Fluchttreppe auch an anderen Standorten im Gebäude bewerten.
- Der Vorentwurf des Architekturbüros Blasch wird, in der zur heutigen Sitzung vorgelegten Fassung, genehmigt.
- Zusammen mit den Fachplanern soll die nächste Leistungsphase (Entwurfsplanung) erarbeitet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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6. Kindertageseinrichtungen;
hier: Anpassung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Gemeinde Bodenwöhr hat für die Kindergärten, die Kinderkrippe sowie für den Hort im Jahr 2023 Betriebskostenaufwendungen in Höhe von 89.036,98 EUR zu tragen. Für das Jahr 2024 wird vom Kreisverband BRK Schwandorf ein Defizit in Höhe von ca. 118.000 EUR vorausberechnet. Vor allem die gestiegenen Personalkosten sind für das gestiegene Defizit verantwortlich. Die Gemeinde trägt dabei 80 % des Defizites und der BRK Kreisverband Schwandorf 20 % des Defizites.
Die Gemeindeverwaltung hat zudem ein Benchmarking durchgeführt und festgestellt, dass vor allem die Buchungen ab 8 Stunden täglich die Kostentreiber sind. Hier werden hohe Personalkosten erzeugt, obwohl die Auslastung ziemlich gering ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, hier eine Steuerung vorzunehmen und die Elternbeiträge hier stärker anzuheben.
Der Freistaat Bayern gibt seit dem 01.04.2019 bei den Kindergärten einen pauschalen Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100,00 EUR pro Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, je Monat. Dieser Betrag ist folglich bei jeder Gebühr als Belastung der Eltern abzuziehen und nur der defizitäre Differenzbetrag wird den Eltern in Rechnung gestellt. Bei den aktuellen und zuletzt mit Beschluss vom 05.06.2003 angepassten Gebühren wäre nunmehr bei einer Buchung von 10 Stunden ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR fällig. Tatsächlich wird dieses Angebot aber nicht in Anspruch genommen. Ansonsten ist die Nutzung der Kindergärten im Gemeindegebiet kostenlos.
Vor Einführung des Elternbeitragszuschusses wurden bereits Defizite im geringen Ausmaß erwirtschaftet. Bereits hier hätte eine Anpassung der Elternbeiträge erfolgen müssen. Für das Jahr 2018 wurde ein Defizit in Höhe von 10.212,00 EUR, für das Jahr 2017 1.463,07 EUR und für 2016 2.782,65 EUR erwirtschaftet. Das Defizit für die Jahr 2016 bis 2023 betrug in Summe 103.494,70 EUR.
Die Verwaltung schlägt vor, die Elternbeiträge zur Defizitverringerung wie folgt anzupassen. Im Vergleich ein Vorschlag des Kreisverbandes BRK Schwandorf vom 21.09.2013:
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach wie vor nur der defizitäre Differenzbetrag (-100,00 EUR Elternbeitragszuschuss) den Eltern in Rechnung gestellt wird.
Kindergarten
|
Aktuell
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Verwaltung
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BRK
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Belegung
|
Verwaltung
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BRK
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<2
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70,00 €
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|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
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<3
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80,00 €
|
|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
|
<4
|
55,00 €
|
100,00 €
|
70,00 €
|
6
|
0,00 €
|
0,00 €
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<5
|
55,00 €
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115,00 €
|
105,00 €
|
17
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255,00 €
|
85,00 €
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<6
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65,00 €
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130,00 €
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125,00 €
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30
|
900,00 €
|
750,00 €
|
<7
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75,00 €
|
150,00 €
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145,00 €
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44
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2.200,00 €
|
1.980,00 €
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<8
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85,00 €
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175,00 €
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165,00 €
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28
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2.100,00 €
|
1.820,00 €
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<9
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95,00 €
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185,00 €
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200,00 €
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21
|
1.785,00 €
|
2.100,00 €
|
<10
|
105,00 €
|
190,00 €
|
210,00 €
|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
|
|
|
|
|
146
|
|
|
|
|
|
Monatssumme
|
7.240,00 €
|
6.735,00 €
|
Jahressumme
|
86.880,00 €
|
80.820,00 €
|
Prognose Jahresdefizit
|
87.000,00 €
|
87.000,00 €
|
Differenz
|
-120,00 €
|
-6.180,00 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hort
|
Aktuell
|
Verwaltung
|
BRK
|
Belegung
|
Verwaltung
|
BRK
|
<2
|
33,00 €
|
40,00 €
|
40,00 €
|
10
|
400,00 €
|
400,00 €
|
<3
|
45,00 €
|
50,00 €
|
50,00 €
|
4
|
200,00 €
|
200,00 €
|
<4
|
50,00 €
|
65,00 €
|
60,00 €
|
16
|
1.040,00 €
|
960,00 €
|
<5
|
57,00 €
|
90,00 €
|
70,00 €
|
8
|
720,00 €
|
560,00 €
|
<6
|
65,00 €
|
110,00 €
|
80,00 €
|
2
|
220,00 €
|
160,00 €
|
<7
|
75,00 €
|
120,00 €
|
90,00 €
|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
|
<8
|
85,00 €
|
130,00 €
|
100,00 €
|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
|
|
|
|
|
40
|
|
|
|
|
|
Monatssumme
|
2.580,00 €
|
2.280,00 €
|
Jahressumme
|
30.960,00 €
|
27.360,00 €
|
Prognose Jahresdefizit
|
31.000,00 €
|
31.000,00 €
|
Differenz
|
-40,00 €
|
-3.640,00 €
|
|
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
Die Elternbeiträge für die Kindergärten werden ab den 01.09.2024 wie folgt festgelegt:
<2
|
70,00 €
|
<3
|
80,00 €
|
<4
|
90,00 €
|
<5
|
100,00 €
|
<6
|
130,00 €
|
<7
|
150,00 €
|
<8
|
175,00 €
|
<9
|
185,00 €
|
<10
|
190,00 €
|
Abstimmung: 11:3
Beschluss 2:
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
Die Elternbeiträge für den Hort werden ab dem 01.09.2024 wie folgt festgelegt:
<2
|
40,00 €
|
<3
|
50,00 €
|
<4
|
65,00 €
|
<5
|
90,00 €
|
<6
|
110,00 €
|
<7
|
120,00 €
|
<8
|
130,00 €
|
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
7. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes KAG;
hier: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Hundesteuer kann aufgrund des Steuerfindungsrecht des Art. 3 KAG erhoben werden. Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie besteuert den Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht. Aufwandssteuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
§ 2 Steuerfreiheit benötigt eine Anpassung. So sind künftig nach amtlichen Muster Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden und Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden steuerfrei. In wie weit dies Auswirkungen auf die Gemeinde Bodenwöhr hat, ist jedoch zu hinterfragen.
Nachdem sowohl in den vergangenen Jahren als auch in der Zukunft hohe Unterhaltsleistungen und Investitionen wie das Aufstellen und Entleeren von Hundekotbeuteln, die Ausgabe von Doggy-Bags bei Neuanmeldungen von Hunden und für die Sauberhaltung und Reinigung des Gemeindegebietes aufgewendet wurden bzw. werden, ist nunmehr die Höhe der Hundesteuer auf den künftigen Bedarf anzupassen. Zudem kommen noch die Verwaltungskosten für die An- und Abmeldung, Erfassung, Bescheid und evtl. anfallende Mahnungen an.
Derzeit beträgt die Hundesteuer für jeden Hund der mindestens drei Monate im Gemeindegebiet lebt, jährlich 20 € für den ersten Hund, 25 € für den zweiten Hund und 30 € für jeden weiteren Hund. Für Kampfhunde beträft die Steuer jährlich 250 € für den ersten Hund, 350 € für den zweiten Hund und 400 € für jeden weiteren Hund. Die aktuell geltende Hundesteuersatzung ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.
In den Nachbarkommunen sind derzeit folgende Hundesteuersätze beschlossen:
Hunde
Gemeinde
|
- Hund
|
- Hund
|
Weitere Hunde
|
Neunburg vorm Wald
|
45 €
|
60 €
|
75 €
|
Nittenau
|
40 €
|
|
|
Bruck i. d. Opf.
|
20 €
|
|
|
Schwandorf
|
30 €
|
|
|
Wackersdorf
|
30 €
|
|
|
Burglengenfeld
|
50 €
|
|
|
Kampfhunde
Gemeinde
|
- Hund
|
- Hund
|
Weitere Hunde
|
Neunburg vorm Wald
|
450 €
|
600 €
|
750 €
|
Nittenau
|
500 €
|
|
|
Bruck i.d.Opf.
|
200 €
|
|
|
Schwandorf
|
600 €
|
|
|
Wackersdorf
|
300 €
|
|
|
Burglengenfeld
|
500 €
|
|
|
Die Hundesteuer sollte nach über fünf Jahren überdacht werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Steuersätze wie folgt anzupassen:
Für den ersten Hund: 45 €
Für den zweiten Hund: 60 €
Für jeden weiteren Hund: 75 €
Für den ersten Kampfhund: 450 €
Für den zweiten Kampfhund: 600 €
Für jeden weiteren Kampfhund: 750 €
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
Satzung
Auf Grund der Art. 1,2 und 3 des Kommunalgesetzes erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
- Hunden in Tierhandlungen
- Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden.
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3 Steuerschuldner; Haftung
- Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.
- Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
- Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
- Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
- Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den
die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
- Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
- Die Steuer beträgt jährlich,
für den ersten Hund 35,00 €
für den zweiten Hund 60,00 €
für jeden weiteren Hund 75,00 €
- Für Kampfhunde i. S. des § 5a beträgt die Steuer jährlich,
für den ersten Kampfhund 500,00 €
für den zweiten Kampfhund 1.000,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 €
§ 5 a Kampfhunde
- Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist.
- Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268) wird bei den folgenden Rassen und
Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit andren Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
- American Pitbullterrier
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Tosa-Inu
- Bei den folgenden Rassen von Hunden wird gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 04.09.2002 (GVBI. S. 513) die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Matlorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 1 erfassten Hunden.
- Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
- Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Negativzeugnis ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.
- Die §§ 2,7 und 8 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.
§ 6 Steuerermäßigungen
- Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom
1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-L) in der derzeit geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
- Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude
mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
§ 7 Züchtersteuer
- Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wir die Steuer für Hunde dieser Rassen in Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
- Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
- Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
- In den Fällen des§ 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§ 9 Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Gilt der Steuerbescheid für mehrere Jahre, wird die Steuerschuld für die Folgejahre jeweils zum 1. April jeden Jahres fällig.
§ 11 Anzeigepflichten
- Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.
- Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich
bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
- Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 1918 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Ehrenordnung der Gemeinde Bodenwöhr;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
|
8 |
zum Seitenanfang
8.1. Ehrenordnung der Gemeinde Bodenwöhr;
hier: Beratung und Beschluss zur Ergänzung einer Sportlerehrung in der Satzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
8.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
In der Satzung über Ehrungen und Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten und sonstiger Bürgerinnen und Bürger sowie Gruppierungen durch die Gemeinde Bodenwöhr (Ehrenordnung) fehlt aktuell die Grundlage besondere sportliche Leistungen zu würdigen. Aus diesem Grund soll ein neuer Paragraph
(§ 9) in die Satzung aufgenommen werden, um in Zukunft die Sportlerinnen und Sportlern ehren zu können, die für einen Bodenwöhrer Verein eine solche herausragende sportliche Leistung vollbracht haben.
§ 9
Sportliche Leistungen
- Bodenwöhrer Sportler/innen, die bei nachfolgenden Meisterschaften erfolgreich waren, werden von der Gemeinde Bodenwöhr geehrt:
- Deutsche Meisterschaften
- Süddeutsche Meisterschaften
- Länderkämpfe
- Europa- und Weltmeisterschaften
- Olympische Spiele
- Folgende Erfolge werden im Rahmen des Ehrenamtsempfanges geehrt:
- Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics / Special Olympics Internationalen Spielen /Weltmeisterschaften?
- 1. – 3. Platz bei Weltmeisterschaften
- 1. – 3. Platz bei Europameisterschaften
- 1 - 3. Platz bei Deutschen Meisterschaften / Special Olympics Nationalen Spielen
- Deutscher Rekord, Europarekord oder Weltrekord
- 1. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften
- 1. Platz bei Bayerischen Meisterschaften / Special Olympics Landesspielen
- Die Auszeichnung erfolgt mit einer gerahmten Dankesurkunde und einer Ehrengabe in Form von Hüttenwerkskohle im Wert von 100 €.
- Die Meisterschaften, bei denen die jeweiligen Titel und Platzierungen errungen wurden, müssen Veranstaltungen der ordentlichen Mitgliedsorganisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes, des Deutschen Behinderten-Sportverbandes, bei Special Olympics Deutschland oder bei Meisterschaften der Spitzenfachverbände, die eigene Klassen für Behinderte, Blinde, Gehörlose und Versehrte ausschreiben, sein.
- Die Gemeinde Bodenwöhr kann in Einzelfällen die Ehrung von Sportler/innen aus einem besonderen Grund auch dann vornehmen, wenn sich die sportliche Leistung ihrem Werte nach in diese Richtlinien einfügt.
- Die Überprüfung der Kriterien und die Auswahl der zu ehrenden Sportler/innen erfolgt durch die Gemeinde Bodenwöhr.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der neu eingefügte § 9 für die Würdigung besonderer sportlicher Leistungen wird wie vorgeschlagen in die Satzung über Ehrungen und Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten und sonstiger Bürgerinnen und Bürger sowie Gruppierungen durch die Gemeinde Bodenwöhr (Ehrenordnung) aufgenommen und mit der neuen Satzung bekannt gemacht.
- Die Verwaltung wird beauftragt die neu beschlossene Satzung vom 26.06.2024 ordnungsgemäß bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8.2. Ehrenordnung der Gemeinde Bodenwöhr;
hier: Beratung und Ergänzung § 8 der Ehrenordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
8.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Aus der Satzung über Ehrungen und Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten und sonstiger Bürgerinnen und Bürger sowie Gruppierungen durch die Gemeinde Bodenwöhr (Ehrenordnung) geht in der aktuellen Fassung nicht hervor, dass eine Person nur einmal, unabhängig von der Anzahl der Vereine in denen die Voraussetzungen erfüllt worden sind, für diese Ehrung vorgeschlagen werden kann. Aus diesem Grund soll der § 8 der Ehrenordnung abgeändert bzw. ergänzt werden.
§8
Aktive Vereinsarbeit
- Personen, die sich durch langjährige, aktive Mitarbeit in Vereinen und Organisationen und sonstigen Gemeinschaften mit politischen, kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen besondere Verdienste um das Gemeinschaftsleben in der Gemeinde erworben haben, werden einmalig ausgezeichnet.
Folgende Personen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen für eine Ehrung auf diesem Gebiet:
- 12 Jahre 1. Vorsitzende/r
- 12 Jahre 1. Kommandant/in einer Feuerwehr oder 2. Kommandant/in
- 15 Jahre 2. Vorsitzende/r, Kassier/erin, Schriftführer/in, Jugendleiter/in
- Sonstige besondere Verdienste nach den Werten dieser Vorschrift
- Die Auszeichnung erfolgt mit einer Dankesurkunde und einer Ehrengabe in Form von Hüttenwerkskohle im Wert von 100 €.
- Personen, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, werden auf Vorschlag der Vereine bzw. Organisationen ausgezeichnet. Die Meldungen sind bis spätestens 30. September jeden Jahres mittels formloser Meldung bei der Gemeindeverwaltung. Die Ehrung findet im Rahmen eines jährlichen Ehrenamtsempfanges statt.
- Eine Person kann nur einmalig vorgeschlagen werden und die Ehrung erhalten, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen in mehreren Vereinen erfüllt wurden
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Die Ergänzungen des § 8 werden wie vorgeschlagen in die Satzung über Ehrungen und Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten und sonstiger Bürgerinnen und Bürger sowie Gruppierungen durch die Gemeinde Bodenwöhr (Ehrenordnung) aufgenommen und mit der neuen Satzung bekannt gemacht.
- Die Verwaltung wird beauftragt die neu beschlossene Satzung vom 26.06.2024 ordnungsgemäß bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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9. Rechnungsprüfung;
hier: Bekanntgabe des vorläufigen Jahresergebnisses für das Haushaltsjahr 2023
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2023 ist erstellt.
Es ergeben sich folgende Abschlusszahlen:
|
Bezeichnung
|
Verw.-
Haushalt
|
Verm.-
Haushalt
|
Gesamt
|
|
Soll-Einnahmen
|
12.565.884,37
|
3.983.814,31
|
16.549.698,68
|
+
|
neue Haushaltseinnahmereste
|
0,00
|
176.100,00
|
176.100,00
|
./.
|
Abgang alter Haushaltseinnahmereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
./.
|
Abgang alter Kasseneinnahmereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Summe bereinigter Solleinnahmen
|
12.565.884,37
|
4.159.914,31
|
16.725.798,68
|
|
|
|
|
|
|
Soll-Ausgaben
|
12.565.884,37
|
4.234.607,21
|
16.800.491,58
|
+
|
neue Haushaltsausgabereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
./.
|
Abgang neuer Haushaltsausgabereste
|
0,00
|
74.692,90
|
74.692,90
|
./.
|
Abgang alter Kassenausgabereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Summe bereinigter Sollausgaben
|
12.565.884,37
|
4.159.914,31
|
16.725.798,68
|
|
Unterschied
|
|
|
|
|
Unterschied bereinigte Solleinnahmen
./. bereinigte Sollausgaben
Fehlbetrag
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
Nachrichtlich
|
|
|
|
|
Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt
|
1.344.922,56
|
|
|
Zuführung vom Vermögens- zum Verwaltungshaushalt
|
0,00
|
|
|
Zuführung zur allgemeinen Rücklage
|
22.000,00
|
|
|
Entnahme aus der allgemeinen Rücklage
|
694.128,92
|
|
|
Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV
|
-672.128,92
|
|
Dem Gemeinderat Bodenwöhr werden die überplanmäßigen (Überschreitungen von über 10.000 €) und außerplanmäßigen Ausgaben (Überschreitungen von über 5.000 €, Art. 66 GO i. V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c Geschäftsordnung) vorgelegt. (siehe Anlage).
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt von der vorläufigen Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 Kenntnis und verweist diese an den Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung.
Abstimmung: 13 : 0
Beschluss 2:
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die vorgelegten Haushaltsüberschreitungen, soweit die Maßnahmen nicht bereits durch Beschlüsse des Gemeinderats abgedeckt sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Medizinisches Versorgungszentrum Sulzbachtal;
hier: Personalrecruiting
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
|
26.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Seit dem Beschluss zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) konnte eine Ärztin für das Projekt gewonnen werden, welche auch die ärztliche Leitung übernehmen würde. Für die Gründung eines MVZ sind jedoch zwei Ärzte erforderlich. Die Gemeinde sowie die gewonnene Ärztin sind aktiv auf potentielle Kandidaten zugegangen, jedoch ohne Erfolg.
Der Verwaltung liegen einige Mittel zur Personalverhandlung vor. So können im Arbeitsvertrag z.B. Handgelder oder Bonuszahlungen verhandelt werden. Ebenfalls kann Unterstützung in der Wohnungssuche oder der Kinderbetreuung gegeben werden. Grundsätzlich ist jedoch die generelle Auffassung, sich an das Vertragswerk des TV-Ärzte (VKA) anzulehnen. Nach erfolgreicher Verhandlung wird ein Arbeitsvertrag aufgrund seiner herausgehobenen Bedeutung dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Problematik der Stellenbesetzung liegt jedoch an der Erreichbarkeit des potentiellen Personals. Wie Eingangs bereits vorgetragen waren die aktuellen Bemühungen wie Stellenausschreibungen, Werbevideo oder direkte Ansprache erfolglos. Eine mögliche Erreichbarkeit könnte durch Recruiting Firmen aufgetan werden.
Aufgrund dessen ist die Verwaltung auf fachbezogene Recruiting Firmen zugegangen um sich beraten zu lassen. Dabei wurde eine kostenlose Marktanalyse zum Recruiting für Allgemein- und Jugendmedizin durchgeführt. Die Marktanalyse schätzt die Besetzbarkeit der Stelle als schwierig ein, was sich mit den Erfahrungen der Verwaltung deckt. Ein Erfolg einer Stellenbesetzung kann nicht garantiert werden.
Dennoch wurden durch die Verwaltung zwei Angebote für ein Personalrecruiting im ärztlichen Bereich eingeholt:
Bieter 1
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Starthonorar
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Einmaliges Zwischenhonorar
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Erfolgshonorar
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10.000,00 EUR (netto)
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10.000,00 EUR (netto)
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10.000,00 EUR (netto)
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Bieter 2
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Starthonorar
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Erfolgshonorar
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9.000,00 EUR (netto)
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2,95 Bruttomonatsvergütungen (netto)
Ca. 29.500,00 EUR (netto)
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Das Angebot des Bieters 1 ist bei erfolgreicher Besetzung der Stelle das wirtschaftlichste Angebot.
Mittel für das Personalrecruiting wurden im Haushaltsplan 2024 nicht eingeplant. Es stellt somit eine außerplanmäßige Ausgabe dar.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Bieter 2 wird mit dem Personalrecruiting für das Medizinische Versorgungszentrum Sulzbachtal beauftragt.
- Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt, den Rahmenvertrag abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 6
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11. Notarielle Urkunde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
In der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Bodenwöhr vom 13.05.2024 wurde der 1. Bürgermeister ermächtigt, den Kaufvertrag gem. Entwurf vom 25.04.24 mit Herrn Johann Bollinger über die Grundstücke Flurstücknummern 482, 466 und 477 der Gemarkung Erzhäuser abzuwickeln.
Die Beurkundung fand am 06.06.2024 im Notariat Nittenau statt. Der Inhalt der Urkunde ist dem Gemeinderat Bodenwöhr bekannt.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Nittenau vom 06.06.2024 UZV-Nr. B 821/2024 und genehmigt den Inhalt dieser Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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12. Informationen des 1. Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024
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26.06.2024
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ö
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beschließend
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12 |
Datenstand vom 29.07.2024 09:19 Uhr