Datum: 18.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:42 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 19:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung des öffentlichen Protokolls
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Bauantrag; Wein Bernd; 92439 Bodenwöhr hier: Wohnraumerweiterung durch Anbau an das bestehende Wohnhaus
4 Bauleitplanung; Gemeinde Wackersdorf hier: 3. Änderung des Bebauungsplans GE “WTF II“ mit Begründung und integriertem Grünordnungsplan sowie 5. Flächennutzungsplanänderung – Erweiterung Gewerbeflächen
5 Satzungen und Verordnungen in der Gemeinde Bodenwöhr; hier: Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und Kinderspielplätze
6 Notarielle Urkunden;
7 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung des öffentlichen Protokolls

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.06.2024 ist vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.06.2024

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.06.2024 gefassten Beschlüsse, dessen Geheimhaltung weggefallen sind, sind wie folgt bekannt zu geben: 


TOP 2.1: Sanierung Bahnhofsgebäude Bodenwöhr;
hier: Vergabe der Baumeisterarbeiten;

Beschluss: 
  1. Der Auftrag für die Baumeisterarbeiten zur Sanierung des Bahnhofsgebäudes Bodenwöhr wird an die Firma Anton Steininger GmbH; Austraße 20; 92431 Neunburg v.W. zu einem Angebotspreis von 1.030.461,14 € brutto, vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt, den Auftrag an die Firma Anton Steininger GmbH zu erteilen.

TOP 2.2: Sanierung Bahnhofsgebäude Bodenwöhr;
hier: Auftragserteilung Lieferung und Montage der Aufzugsanlagen;

Beschluss: 
  1. Der Auftrag für die Anlagengruppe 4.10 Aufzugsanlagen, Fördertechnik, Fahrtreppen zur Sanierung des Bahnhofsgebäudes Bodenwöhr wird an die Firma Schmitt + Sohn Aufzüge GmbH & Co. KG, Im Gewerbepark A2, 93059 Regensburg zu einem Angebotspreis von 65.668,96 € brutto, vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt, den Auftrag an die Firma Schmitt + Sohn Aufzüge GmbH & Co. KG, Im Gewerbepark A2, 93059 Regensburg zu erteilen.

TOP 3: Gewerbe- und Industriegebiet Blechhammer;
Erweiterung der Industriestraße;
hier: Vergabe der Planungsleistung Ingenieurbauwerke

Beschluss: 
  1. Die Firma Preihsl+Schwan - Beraten und Planen GmbH, Kreuzbergweg 1a, 93133 Burglengenfeld wird mit der Planungsleistung Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke und Abschnitt 4 Verkehrsanlagen beauftragt: Honorarzone III Basissatz mit einem Nachlass von 27% auf das Grundhonorar, Entwurfsvermessung nach tatsächlichem Aufwand, zzgl. örtliche Bauüberwachung mit 2% bezogen auf den tatsächlichen Herstellungskosten sowie Nebenkosten von 2,0 % aus dem Netto-Honorar 
  2. Folgende Stundensätze werden für besondere bzw. zusätzliche Leistungen festgesetzt: Auftragnehmer 90,00 € netto, Ingenieure 80,00 € netto und technische Mitarbeiter 65,00 € netto.
  3. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird beauftragt den Ingenieurvertrag zu unterzeichnen.




TOP 5: Hilfsbetriebe der Verwaltung;
hier: Beschaffung eines Winterdienststreugerätes;

Beschluss: 
  1. Den Auftrag für die Lieferung des Tracon Streuautomat V 15, zu einem Bruttoangebotspreis von 19.040,00 €, wird an die Firma Beutlhauser aus Hagelstadt vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt, den Auftrag zu erteilen.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bauantrag; Wein Bernd; 92439 Bodenwöhr hier: Wohnraumerweiterung durch Anbau an das bestehende Wohnhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bauantragssteller Bernd Wein; 92439 Bodenwöhr hat beim Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „Wohnraumerweiterung durch Anbau an das bestehende Wohnhaus“ auf der Flurnummer 616/13 Gemarkung Bodenwöhr („Heideweg 37“) gestellt. Das Landratsamt Schwandorf hat die Gemeinde Bodenwöhr um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Das Bauvorhaben liegt im Bebauungsplangebiet „Klause-Ludwigsheide“ und fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. 

Die Nachbarunterschriften sind vollzählig. Die Erschließung des Bauvorhabens ist durch den Bestandsbau gesichert. 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken. 

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4. Bauleitplanung; Gemeinde Wackersdorf hier: 3. Änderung des Bebauungsplans GE “WTF II“ mit Begründung und integriertem Grünordnungsplan sowie 5. Flächennutzungsplanänderung – Erweiterung Gewerbeflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Wackersdorf hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes GE „WTF II“ mit Begründung und integriertem Grünordnungsplan sowie die 5. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und die Verwaltung angewiesen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Gemeinde Wackersdorf plant die Ottostraße am Ende der Erschließungsstraße in westlicher Richtung zu verlängern und somit auch das Gewerbegebiet (Bebauungsplan „Westlicher Taxöldern Forst II“) zu erweitern. 

Die Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss vom 14.05.2024 erfolgte am 12.06.2024.
Die 5. Flächennutzungsplanänderung findet im Parallelverfahren statt.

Die Gemeinde Wackersdorf bittet in der Auslegungsfrist von 20.06.2024 – 22.07.2024 um die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Als Nachbargemeinde werden wir als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die zu verändernden Flächen grenzen nicht an die Gebietsgrenze der Gemeinde Bodenwöhr. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt: 

Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans GE „WTF II“ sowie der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wackersdorf bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Satzungen und Verordnungen in der Gemeinde Bodenwöhr; hier: Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und Kinderspielplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Gemeinde Bodenwöhr hat bisher keine sog. Grünordnungssatzung. Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt deshalb, eine Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und Kinderspielplätze zu erlassen. Hintergrund ist u. a. auch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) der Bundesregierung, das am 26.06.24 in Kraft getreten ist. 

Die unzureichende gesetzliche Regelung im § 5 CanG macht es für die Gemeinde notwendig, die ortsspezifischen Gegebenheiten mit einer entsprechenden Satzung zu regeln. Dazu wurde unter § 5 die notwendige Regelung in Abs. 2 dieser Satzung niedergeschrieben.  

Parallel dazu ist der Freistaat Bayern derzeit über der Ausarbeitung einer landesrechtlichen Gesetzesregelung zum Cannabisgesetz des Bundes.

Die Gemeinde ist nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung ermächtigt, Satzungen im eigenen Wirkungskreis zu erlassen. Diese Satzung bietet die Grundlage für die Sicherheitsbehörden (Polizei, Ordnungsamt) die Ziele der Grünanlagensatzung rechtlich umzusetzen und bei Verstößen entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. 

Die Gemeindeverwaltung hat folgenden Satzungsentwurf ausgearbeitet:



Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen
und Kinderspielplätze in der Gemeinde Bodenwöhr
(Grünanlagen- und Kinderspielplatz-Satzung) vom 00.00.0000

Aufgrund der Art 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle von der Gemeinde unterhaltenen Grünanlagen. Dies sind alle begrünten oder sonst bepflanzten Flächen, auch Wasserflächen, soweit sie nicht land-, forst- oder fischwirtschaftlich genutzt sind. Unter anderem umfasst es folgende Bereiche im Gemeindegebiet Bodenwöhr:

  • Kunst- und Kulturgarten
  • Badeplätze im Seewinkel und Blechhammer
  • Grillplatz beim Anglerheim


  1. Sie gilt nicht für Grünanlagen im Bereich der gemeindlichen Friedhöfe und Schulhöfe.

  1. Als Grünanlagen im Sinne dieser Satzung gelten auch Grünflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum es im Sinne des Straßenverkehrsrechts, z. B. Grünstreifen oder -flächen m Anschluss an Gehsteige oder Fahrbahnen.

  1. Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind alle von der Gemeinde als solche zur Verfügung gestellten Anlagen einschließlich Bolzplätzen, Volleyballfelder und sonstigen Sportanlagen.

§ 2 Zweck der Grünanlagen und Benutzungsrecht

  1. Die Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bodenwöhr und dienen der Erholung der Allgemeinheit oder zur Verschönerung von öffentlichen Gebäuden oder des Ortsbildes.

  1. Jeder hat das Recht, die der Erholung dienenden Grünanlagen zu diesem Zweck nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.

§ 3 Verhalten in den Grünanlagen

  1. Die Grünanlagen und dort vorhandene Einrichtungen sind so zu benutzen, dass sie nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Andere Benutzer dürfen nicht gefährdet, geschädigt der mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.

  1. Insbesondere ist es untersagt, Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder dort Fahrzeuge abzustellen. Ausnahmen müssen von der Gemeindeverwaltung genehmigt werden.

§ 4 Verhalten auf Kinderspielplätzen

  1. Soweit ein Kinderspielplatz erkennbar nur für eine bestimmte Altersgruppe oder eine bestimmte Funktion eingerichtet ist, ist die Benutzung nur diesem Benutzerkreis gestattet.

  1. Tiere die den Spielplatz verunreinigen oder die Benutzer sonst gefährden können, insbesondere Hunde und Katzen, sind vom Betreten der Kinderspielplätze abzuhalten.

§ 5 Sonstiges Verhalten in Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen

  1. Der Aufenthalt insbesondere in Gruppen zum überwiegenden oder ausschließlichen Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke ist außerhalb von gaststättenrechtlich konzessionierten Freisitzen nicht gestattet. 

  1. Der Konsum von Cannabis (i. S. d. § 1 Nr. 8 Cannabisgesetz) ist verboten.

  1. Verboten ist auch das Zelten und Nächtigen ohne schriftliche Erlaubnis der Gemeindeverwaltung.

§ 6 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. Grünanlagen und Kinderspielplätze (einschließlich dort vorhandener Einrichtungen) beschädigt oder verunreinigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
  2. andere Benutzer gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
  3. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 2 Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art befährt oder dort Fahrzeuge abstellt,
  4. sich entgegen § 4 Abs. 1 als nicht berechtigter Benutzer auf einem Kinderspielplatz aufhält,
  5. entgegen § 4 ein Tier nicht vom Betreten eines Kinderspielplatzes abhält,
  6. sich entgegen § 5 Abs. 1 in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen aufhält,
  7. gegen das Verbot aus § 5 Abs. 2 verstößt,
  8. entgegen § 5 Abs. 3 in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen ohne schriftliche Erlaubnis zeltet oder nächtigt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt den Satzungsentwurf in der Fassung vom 18.07.2024 als neue „Grünordnungssatzung“ für die Gemeinde Bodenwöhr.


Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen
und Kinderspielplätze in der Gemeinde Bodenwöhr
(Grünanlagen- und Kinderspielplatz-Satzung) vom 18.07.2024

Aufgrund der Art 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Satzung:


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle von der Gemeinde unterhaltenen Grünanlagen. Dies sind alle begrünten oder sonst bepflanzten Flächen, auch Wasserflächen, soweit sie nicht land-, forst- oder fischwirtschaftlich genutzt sind. 

  1. Sie gilt nicht für Grünanlagen im Bereich der gemeindlichen Friedhöfe und Schulhöfe.

  1. Als Grünanlagen im Sinne dieser Satzung gelten auch Grünflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum es im Sinne des Straßenverkehrsrechts, z. B. Grünstreifen oder -flächen m Anschluss an Gehsteige oder Fahrbahnen.

  1. Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind alle von der Gemeinde als solche zur Verfügung gestellten Anlagen einschließlich Bolzplätzen, Volleyballfelder und sonstigen Sportanlagen.


§ 2 Zweck der Grünanlagen und Benutzungsrecht

  1. Die Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bodenwöhr und dienen der Erholung der Allgemeinheit oder zur Verschönerung von öffentlichen Gebäuden oder des Ortsbildes.

  1. Jeder hat das Recht, die der Erholung dienenden Grünanlagen zu diesem Zweck nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.

§ 3 Verhalten in den Grünanlagen

  1. Die Grünanlagen und dort vorhandene Einrichtungen sind so zu benutzen, dass sie nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Andere Benutzer dürfen nicht gefährdet, geschädigt der mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.

  1. Insbesondere ist es untersagt, Grünanalgen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder dort Fahrzeuge abzustellen. Ausnahmen müssen von der Gemeindeverwaltung genehmigt werden.




§ 4 Verhalten auf Kinderspielplätzen

  1. Soweit ein Kinderspielplatz erkennbar nur für eine bestimmte Altersgruppe oder eine bestimmte Funktion eingerichtet ist, ist die Benutzung nur diesem Benutzerkreis gestattet.

  1. Tiere die den Spielplatz verunreinigen oder die Benutzer sonst gefährden können, insbesondere Hunde und Katzen, sind vom Betreten der Kinderspielplätze abzuhalten.

§ 5 Sonstiges Verhalten in Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen

  1. Der Aufenthalt insbesondere in Gruppen zum überwiegenden oder ausschließlichen Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke ist außerhalb von gaststättenrechtlich konzessionierten Freisitzen nicht gestattet. 

  1. Der Konsum von Cannabis (i. S. d. § 1 Nr. 8 Cannabisgesetz) ist verboten.

  1. Verboten ist auch das Zelten und Nächtigen ohne schriftliche Erlaubnis der Gemeindeverwaltung.

§ 6 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. Grünanlagen und Kinderspielplätze (einschließlich dort vorhandener Einrichtungen) beschädigt oder verunreinigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
  2. andere Benutzer gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
  3. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 2 Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art befährt oder dort Fahrzeuge abstellt,
  4. sich entgegen § 4 Abs. 1 als nicht berechtigter Benutzer auf einem Kinderspielplatz aufhält,
  5. entgegen § 4 ein Tier nicht vom Betreten eines Kinderspielplatzes abhält,
  6. sich entgegen § 5 Abs. 1 in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen aufhält,
  7. gegen das Verbot aus § 5 Abs. 2 verstößt,
  8. entgegen § 5 Abs. 3 in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen ohne schriftliche Erlaubnis zeltet oder nächtigt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.


2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die neue Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und Kinderspielplätze anzufertigen.
3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bekanntmachung der beschlossenen Satzung (Inkrafttreten) durchzuführen. 
4.        Die Rechtsaufsicht beim Landratsamt Schwandorf erhält eine Ausfertigung dieser Satzung.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Notarielle Urkunden;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat am 28.02.2022 Vergaberichtlinien für das Baugebiet „Wirtskellerweg-Wegäcker“ erlassen.

Die Verwaltung hat die vorliegenden Bewerbungen abgearbeitet und es konnten weitere zwei Bauparzellen veräußert werden.

Die dazu erforderlichen Kaufverträge wurden durch das Notariat Dr. Bischoff, Nittenau beurkundet:

  1. Kaufvertrag v. 25.06.2024 – UVZ-Nr. B 910/2024, Flurstücknummer 465/6 Gemarkung Bodenwöhr, 
Bürgermeister-Wallinger-Str. 6, zu 681 m², Christian und Kathrina Mückl, Kaufpreis 108.809,67 €.

  1. Kaufvertrag v. 25.06.2024 – UVZ-Nr. B 911/2024, Flurstücknummer 465/5 Gemarkung Bodenwöhr, Bürgermeister-Wallinger-Str. 5, zu 751 m², Dominik Flierl, Kaufpreis 119.441,70 €.

Zur Wirksamkeit dieser Urkunden sind die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse erforderlich.

Das Notariat Dr. Bischoff, Nittenau schlägt vor, folgende Beschlüsse zur Genehmigung der Kaufvertragsurkunden zu fassen:

Beschluss 1
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Dr. Bischoff, Nittenau vom 25.06.2024 – UVZ-Nr. B 910/2024 und genehmigt die Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen.

Beschluss 2
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Dr. Bischoff, Nittenau vom 25.06.2024 – UVZ-Nr. B 911/2024 und genehmigt die Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen.


Die Verwaltung teilt mit, dass im Baugebiet „Wirtskellerweg-Wegäcker“ nur noch eine freie Parzelle (Parzelle 8, Hauptstraße 30 d) verfügbar ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Beschluss 1
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Dr. Bischoff, Nittenau vom 25.06.2024 – UVZ-Nr. B 910/2024 und genehmigt die Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen.

Beschluss 2
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Dr. Bischoff, Nittenau vom 25.06.2024 – UVZ-Nr. B 911/2024 und genehmigt die Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2024. Sitzung des Gemeinderates Juli 2024 18.07.2024 ö beschließend 7
Datenstand vom 22.01.2025 10:36 Uhr