Datum: 31.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:12 Uhr bis 20:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung des öffentlichen Protokolls
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Bauleitplanung
3.1 Bauleitplanung, 30. Änderung des Flächennutzungsplans für die Flurnummern 93 und (Teilfläche) 101 der Gemarkung Altenschwand; hier: Billigung des Vorentwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
3.2 Bebauungsplan Nr. 35 "Wohnen an der Schwandner Höhe" für die Flurnummer 93 und (Teilfläche) 101 der Gemarkung Altenschwand; hier: Billigung des Vorentwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
3.3 Bauleitplanung; Erlass einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich Fl.Nr. 117 und 117/1 Gem. Bodenwöhr; hier: Aufstellungsbeschluss und Billigung des Entwurfs
4 Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung;
4.1 Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/WAS); hier: Gebührenanpassung aufgrund Neukalkulation
4.2 Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/EWS); hier: Gebührenanpassung aufgrund Neukalkulation
5 Realsteuer-Hebesätze hier: Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze (Hebesatzsatzung – HS)
6 Vollzug der Haushaltswirtschaft; Örtliche Rechnungsprüfung; hier: Bericht des Vorsitzenden des RPA-Ausschusses und Genehmigung der Jahresrechnung 2023 mit Entlastungsbeschluss
7 Vollzug der Gemeindeordnung; hier: Vertrag über die Übertragung der innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe in Bodenwöhr und Taxöldern anfallenden Bestattungsaufgaben
8 Vergabewesen; hier: Beteiligung an der BayKIT e.G. (Bayerische Kommunale IT – Einkaufsgenossenschaft e.G.)
9 Sanierung des Bahnhofsgebäudes; hier: Gestattungsvertrag für die Übernahme der Abstandsflächen
10 Städtebauförderung; Entwicklung der Ortsmitte; hier: Beratung und Genehmigung der Jahresmeldung 2025 für die Regierung d. OPf.
11 Generationenbeirat Bodenwöhr; hier: Abberufung eines Mitglieds und Berufung eines neuen Mitglieds
12 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung des öffentlichen Protokolls

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.09.2024 ist vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.09.2024

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.09.2024 gefassten Beschlüsse, deren Geheimhaltung weggefallen sind, sind wie folgt bekannt zu geben: 

TOP 2.2 Neubau der Grundschule Bodenwöhr; hier: Vergabeentscheidung Innenputzarbeiten

Beschluss:
  1. Der Auftrag für die Innenputzarbeiten zum Neubau der Grundschule Bodenwöhr wird an die Firma N. Danzer GmbH, Reinbachstraße 19, 94360 Mitterfels zu einem Angebotspreis von 62.380,99 € brutto abzüglich eines Nachlasses von 3% vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag an die Firma N. Danzer GmbH zu erteilen.


TOP 2.3 Neubau der Grundschule Bodenwöhr; hier: Vergabeentscheidung WDVS- und Außenputzarbeiten

Beschluss:
  1. Der Auftrag für die Wärmedämmverbundsystem- und Außenputzarbeiten zum Neubau der Grundschule Bodenwöhr wird an die Firma Schmied Maler e.K., Föhrenstraße 1, 92439 Bodenwöhr zu einem Angebotspreis von 89.767,17 € brutto vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag an die Firma Schmied Maler e.K. zu erteilen.


TOP 5 Wasserversorgung Bodenwöhr; Pumpwerk Blechhammer, hier: Ersatzbeschaffung einer Hochdruckkreiselpumpe

Beschluss:
  1. Der Auftrag für die Hochdruckkreiselpumpe im Überdruckpumpwerk Blechhammer wird an die Firma Wilo Emu Anlagenbau aus Hof mit einem Bruttoangebotspreis von 20.516,20 € erteilt. 
  2. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt den Auftrag zu vergeben.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö 3
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3.1. Bauleitplanung, 30. Änderung des Flächennutzungsplans für die Flurnummern 93 und (Teilfläche) 101 der Gemarkung Altenschwand; hier: Billigung des Vorentwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 3.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan für die Flurnummer 93 der Gemarkung Altenschwand zu ändern.

Herr Michael Ernst und Herr Markus Riegelsberger stellten mit Datum vom 19.12.2023 den Antrag, für die Flurnummer 93 der Gemarkung Altenschwand einen Bebauungsplan aufzustellen. Grundlage für den Erlass des Bebauungsplans ist die Änderung der betroffenen Flurnummer 93 der Gemarkung Altenschwand in ein allgemeines Wohngebiet („WA“) gemäß § 4 BauGB. Die genannte Flurnummer war vor der 12. Änderung des Flächennutzungsplans bereits wie bereits der nachbarliche Charakter im Umgriff bereits einem Mischgebiet („MI“) zugordnet. 

Der Bebauungsplan „Wohnen an der Schwandner Höhe“ wird nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens in die vollendete Flächennutzungsplanänderung auf der Flurnummer 93 Gemarkung Altenschwand eingebettet und erweitertet somit das Wohnangebot in Bodenwöhr und Altenschwand.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Gemeinderat billigt den ausgearbeiteten Entwurf zur 30. Flächennutzungsplanänderung für die Flurnummer 93 der Gemarkung Altenschwand in der Fassung vom 31.10.2024 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. v. m. § 4a Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2. Bebauungsplan Nr. 35 "Wohnen an der Schwandner Höhe" für die Flurnummer 93 und (Teilfläche) 101 der Gemarkung Altenschwand; hier: Billigung des Vorentwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 3.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung vom 06.06.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für die Flurnummern 93 und (Teilfläche) 101 der Gemarkung Altenschwand den Bebauungsplan „Wohnen an der Schwandner Höhe“ aufzustellen.

Die beiden Antragsteller Herr Michael Ernst und Herr Markus Riegelsberger beabsichtigen auf den diesen Flächen ein Baugebiet mit einer allgemeinen Wohnbebauung („WA“) zu errichten. Es sollen 10 Parzellen für Einfamilienhäuser sowie ein Mehrparteienhaus mit 6 Wohneinheiten entstehen.

Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Baugebietes zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer analogen Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren für die o. a. Grundstücke notwendig. Der 1. Planentwurf der 30. Flächennutzungsplanänderung wurde im vorherigen Tagesordnungspunkt bereits abgearbeitet und zur Auslegung freigegeben.

Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Bebauungsplans „Wohnen an der Schwandner Höhe“ zu schaffen, ist nach der Genehmigung des Vorentwurfs durch den Gemeinderat Bodenwöhr eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 

Vor Abschluss des Bauleitplanverfahrens mit einem Satzungsbeschluss ist der bereits im städtebaulichen Vertrag aufgeführte Erschließungsvertrag zwischen den Antragstellern und der Gemeinde Bodenwöhr dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen und zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Die Stellplätze im Quartier B sollen auf 2 Plätze pro Wohneinheit festgesetzt werden.

Abstimmung:           3:10

 
Beschluss 2: 

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr billigt den ausgearbeiteten Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35 „Wohnen an der Schwandner Höhe“ für die Fl.-Nrn. 93 und (Teilfläche) 101 der Gemarkung Altenschwand“ in der Fassung vom 31.10.2024. 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

  1. Vor Abschluss des Bauleitplanverfahrens mit einem Satzungsbeschluss ist der bereits im städtebaulichen Vertrag aufgeführte Erschließungsvertrag zwischen den Antragstellern und der Gemeinde Bodenwöhr dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen und zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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3.3. Bauleitplanung; Erlass einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich Fl.Nr. 117 und 117/1 Gem. Bodenwöhr; hier: Aufstellungsbeschluss und Billigung des Entwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 3.3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Das Energiedorf Neuenschwand eG beabsichtigt auf der Fl.Nr. 117/1 Gemarkung Bodenwöhr den Neubau einer Hackschnitzelanlage als Heizhaus zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich und benötigt deshalb Baurecht. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Schwandorf kann dieses mit dem Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geschaffen werden. 

Die Verwaltung hat einen Entwurf für diese Einbeziehungssatzung ausgearbeitet und dieser liegt dem Vorlagebericht bei.  In der heutigen Sitzung soll der Entwurf gebilligt und die Verwaltung beauftragt werden, ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren gemäß BauGB durchzuführen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Sachverhalt Kenntnis und beschließt für die Fl.Nr. 117/1 Gemarkung Bodenwöhr und einer Teilfläche (Zufahrt) Fl.Nr. 117 Gemarkung Bodenwöhr eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu erlassen. 

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr billigt den vorgelegten Entwurf der Einbeziehungssatzung für die Grundstücksfläche Fl.Nr 117/1 Gemarkung Bodenwöhr und einer Teilfläche (Zufahrt) Fl.Nr. 117 Gemarkung Bodenwöhr auf Grundlage der Vorlage vom 31.10.2024 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das vereinfachte Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö 4
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4.1. Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/WAS); hier: Gebührenanpassung aufgrund Neukalkulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 4.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG hat die Gemeindeverwaltung die Gebührenkalkulation durchgeführt. Die Gebührenbemessung kann dabei die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigen, der jedoch höchstens 4 Jahre umfassen soll. Die Verwaltung schlägt aufgrund der heterogenen Ausgabensituation in der Wasserkalkulation vor, in den kommenden Jahren den Bemessungszeitraum auf 1 Jahr festzulegen. Für den darauffolgenden Bemessungszeitraum ist eine gesonderte Gebührenkalkulation vorzulegen.

Die Gebührenkalkulation wird dem Gemeinderat im Anhang bereitgestellt und durch einen Sachvortrag erläutert. 

Überschüsse und Unterdeckungen aus dem Zeitraum 2014-2023 dürfen nach BayVGH, Urteil vom 02.04.2004, BayVBL 2004, S. 724 f.; GK 2004, Rn 151 nicht berücksichtigt werden, da hier keine Kalkulation erfolgt ist. Für die kommenden Bemessungszeiträume gilt:
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. 

Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten kann eine Grundgebühr erhoben werden. Von dieser Möglichkeit zur Erhebung der Grundgebühr wird bereits Gebrauch gemacht. Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr im selben relativen Verhältnis anzupassen und folgende Grundgebührensätze in die Satzung mit aufzunehmen:

Q3=4                  45,00 EUR
Q3=10                  94,00 EUR
Q3=16                178,00 EUR
Q3=25                354,00 EUR

Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr soll auf 2,42 EUR festgesetzt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Die Grundgebühr für die Wasserzähler sollen wie bisher festgesetzt, beibehalten werden

  1. Die Verbrauchsgebühr für das Wasser soll auf 2,40 € festgesetzt werden. 

  1. Der Kalkulationszeitraum wird auf 1 Jahr festgelegt.

  1. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/WAS) in der Fassung vom 31.10.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.2. Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/EWS); hier: Gebührenanpassung aufgrund Neukalkulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG hat die Gemeindeverwaltung die Gebührenkalkulation durchgeführt. Die Gebührenbemessung kann dabei die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens 4 Jahre umfassen soll. Die Verwaltung schlägt vor aufgrund der heterogenen Ausgabensituation in der Abwasserkalkulation in den kommenden Jahren den Bemessungszeitraum auf 1 Jahr festzulegen. Für den darauffolgenden Bemessungszeitraum ist eine gesonderte Gebührenkalkulation vorzulegen.

Die Gebührenkalkulation wird dem Gemeinderat im Anhang bereitgestellt und durch einen Sachvortrag erläutert. 

Überschüsse und Unterdeckungen aus dem Zeitraum 2014-2023 dürfen nach BayVGH, Urteil vom 02.04.2004, BayVBL 2004, S. 724 f.; GK 2004, Rn 151 nicht berücksichtigt werden, da hier keine Kalkulation erfolgt ist. Für die kommenden Bemessungszeiträume gilt:
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. 

Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr soll 2,75 EUR betragen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
 
  1. Der Kalkulationszeitraum wird auf 1 Jahr festgesetzt.

  1. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/EWS) in der Fassung vom 31.10.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Realsteuer-Hebesätze hier: Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze (Hebesatzsatzung – HS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Ein Hebesatz ist ein Faktor, den die Gemeinde festlegt und der dazu dient, die tatsächliche Höhe einer Steuerschuld zu bestimmen. Hebesätze werden auf die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) angewandt. Sie werden in Prozent (bzw. vH = vom Hundert) ausgedrückt. 

Für die Steuerpflichtigen ermittelt zunächst das Finanzamt den jeweiligen Steuermessbetrag. Die Gemeinde multipliziert ihn mit dem entsprechenden Hebesatz. 
Beispiel: Der Steuermessbetrag für einen Gewerbebetrieb wurde vom Finanzamt auf 100.000 € festgesetzt. Wenn der Hebesatz der Gemeinde 350% beträgt, wird dies mit 3,5 multipliziert. Der Steuerbescheid der Gemeinde an den Gewerbebetrieb lautet also auf 350.000 €.
 
Über den Hebesatz hat die Gemeinde somit Einfluss auf die Höhe der eingenommenen Realsteuern. Da die Gemeinden untereinander in Konkurrenz um Gewerbebetriebe und einkommensbeziehende Einwohner/innen stehen, sind die Hebesätze nicht beliebig hoch anzusetzen. Sie hängen vor allem davon ab, wie attraktiv die Gemeinde insgesamt für eine Ansiedlung ist. Aufgrund der Konkurrenzsituation erfolgt eine Gegenüberstellung der jeweiligen Hebesätze zu anderen Kommunen im Landkreis Schwandorf.

Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Das kann in einer Hebesatz-Satzung oder in der Haushaltssatzung geschehen. In der Haushaltssatzung können die Steuersätze allerdings nur höchstens zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, bestimmt werden (Art. 63 Abs. 1 GO). In einer eigenen Hebesatz-Satzung können die Hebesätze höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum (in der Regel 6 Jahre, § 21 BewG) festgesetzt werden. Dabei kann auch eine stufenweise Erhöhung für die einzelnen Jahre vorgesehen werden. Die Gemeinde Bodenwöhr legt bereits mit Wirkung zum 01.01.2023 die Hebesätze mittels Hebesatzsatzung fest.

Grundsteuer

Aufgrund der zum 01.01.2025 umzusetzenden Grundsteuerreform sind die Hebesätze der Grundsteuer A und B neu festzulegen. Notwendig wurde die Grundsteuerreform durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018, in dem festgestellt wurde, dass das Bundesteuergesetz verfassungswidrig ist. 

Das „Versprechen der Aufkommensneutralität“ der Bundes- und Landespolitik bedeutet NICHT, dass die individuelle Grundsteuer der jeweiligen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – als im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat, wie in den Jahren vor der Reform. Eine Hebesatzveränderung ist somit unumgänglich.

Es ist kein Vergleich mit umliegende Gemeinden anzustellen, da bis dato noch keine Umsetzung in anderen Gemeinde bekannt ist. Anstelle dessen wurde durch die Gemeindeverwaltung eine Hochrechnung angestellt, um den Grundsteuerhebesatz zu ermitteln. Eine genaue Berechnung ist aufgrund von fehlenden Grundsteuerbescheiden seitens des Finanzamtes nicht möglich. Die Daten sind ebenfalls nicht valide genug um eine statistisch belastbare Hochrechnung anzustellen. Es ist daher durchaus denkbar, dass in den kommenden Haushaltsjahren eine Berichtigung erfolgen muss.

Die Verwaltung schlägt für die Grundsteuer folgende Hebesätze vor:

Grundsteuer A        270 %
Grundsteuer B        200 %

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, die Realsteuer - Hebesätze der Gemeinde Bodenwöhr gemäß Art. 22 Abs.2, Art. 23 der Gemeindeordnung (GO), Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in einer Hebesatzsatzung (HS) festzulegen. 

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt die heute vorgelegte Fassung der Hebesatzsatzung mit wie folgt angepassten Hebesätzen:

Grundsteuer A 270 %
Grundsteuer B 200 %

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Vollzug der Haushaltswirtschaft; Örtliche Rechnungsprüfung; hier: Bericht des Vorsitzenden des RPA-Ausschusses und Genehmigung der Jahresrechnung 2023 mit Entlastungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2023 am 10.10.2024 geprüft.

Die für die Öffentlichkeit bestimmten Punkte aus dem Gesamtprotokoll der örtlichen Rechnungsprüfung 2023 und die Feststellung der Jahresrechnung 2023 werden vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Johann Fritsch dem Gemeinderat bekanntgegeben.

Da keine weiteren Sachverhalte mehr bestehen, für die ein weiterer Aufklärungsbedarf veranlasst ist, wurde am 10.10.2024 im Rechnungsprüfungsausschuss einstimmig der Beschluss gefasst, dass dem Gemeinderat der Gemeinde Bodenwöhr empfohlen wird, die Entlastung für das Rechnungsjahr 2023 zu erteilen. 

Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann nimmt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und an der Abstimmung nicht teil. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Johann Fritsch über die durchgeführte örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023, wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Zahlen festgestellt:

Verwaltungshaushalt
Einnahmen: 12.565.884,37 €
Ausgaben: 12.565.884,37 €

Vermögenshaushalt
Einnahmen: 4.159.914,31 €
Ausgaben: 4.159.914,31 €

  1. Für die Jahresrechnung des Rechnungsjahres 2023 der Gemeinde Bodenwöhr wird gem. Art. 102 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung die Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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7. Vollzug der Gemeindeordnung; hier: Vertrag über die Übertragung der innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe in Bodenwöhr und Taxöldern anfallenden Bestattungsaufgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Gemeindeverwaltung wurde vom Gemeinderat beauftragt, die Friedhofsgebühren für die gemeindlichen Friedhöfe Bodenwöhr und Taxöldern neu zu berechnen und die dazugehörige Satzung zu überarbeiten. Fester Bestandteil der Gebührensatzung ist der Bestattervertrag. In einem ersten Schritt wurde der Vertragsentwurf angepasst und liegt der Beschlussvorlage bei.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Im Bestattervertrag ist im § 9 „Vertragsdauer“ Absatz 2 der Passus so abzuändern, dass sich der Vertrag nicht automatisch verlängert, sondern dass der Vertrag zum 31.12.2030 endet und die Leistungen von der Gemeinde Bodenwöhr neu ausgeschrieben werden.  

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt den Vertrag über die Übertragung der innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe Bodenwöhr und Taxöldern anfallenden Bestattungsaufgaben mit dem Bestattungsunternehmen Aevum Bestattung GmbH, Bachbügler Weg 2, 93149 Nittenau in der Fassung vom 31.10.2024

  1. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird ermächtigt, den Bestattervertrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Vergabewesen; hier: Beteiligung an der BayKIT e.G. (Bayerische Kommunale IT – Einkaufsgenossenschaft e.G.)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Wie jede Kommune hat auch die Gemeinde Bodenwöhr einen großen Bedarf an IT-Gütern und –Dienstleistungen. Die Beschaffung ist in der Regel sehr aufwändig und kostenintensiv. Vor allem größere Anschaffungen, wie sie etwa im Schulbereich erforderlich sind, sind durch den Ausschreibungsprozess kompliziert, langwierig, vergleichsweise unflexibel und kostenintensiv. 

Mit der Gründung der „Bayerischen Kommunalen IT-Einkaufsgenossenschaft e.G. (BayKIT e.G.)“ können kommunale IT-Beschaffungen der Genossenschaftsmitglieder zukünftig effizienter gestaltet und stark vereinfacht werden: 

Die Einkaufsgenossenschaft ermittelt die Bedarfe ihrer Mitglieder und konsolidiert diese. Als Beschaffungsstelle (§ 120 Abs. 4 GWB) schreibt sie anschließend im Zuge eines zentralen Vergabe- und Einkaufsverfahrens entsprechende Rahmenverträge aus. Durch die Bündelung der Nachfrage vieler Mitglieder und den Abschluss von Rahmenverträgen werden günstigere Konditionen erzielt als das bei der getrennten, kleinteiligen und individuellen Beschaffung möglich ist. Alternativ können Mitglieder die Genossenschaft auch direkt beauftragten (§ 108 Abs. 4, 5 GWB). 

Die operative Durchführung des Ausschreibungsverfahrens wird durch die AKDB Dienstleistungs- und Service GmbH (ADSG) durchgeführt. Diese ist ebenfalls Mitglied der BayKIT e.G. und wird als öffentlicher Auftraggeber mit der Durchführung des wesentlichen operativen Geschäfts beauftragt. 
Nach Ausschreibung, Zuschlagserteilung und damit Abschluss des Rahmenvertrags können die Genossenschaftsmitglieder gemäß ihrem Bedarf Bestellungen durchführen. Die Bestellung erfolgt über ein Einkaufsportal (webshop). Es besteht keine Pflicht zur Abnahme von Mindestabnahmemengen. Die Lieferung der Ware wird nach Bestellung direkt durch die Rahmenvertragspartner erfolgen. Die erforderliche Dienstleistungsunterstützung bei Vor-Ort Services erfolgt dabei ebenfalls über (mit)ausgeschriebene Rahmenvertragspartner (u.a. Hersteller selbst oder Dritte).

Das Vorhaben genießt die Unterstützung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI), welches die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den vergaberechtlichen Vorschriften aufsichtlich geprüft hat und es als rechtlich zulässig ansieht. Auch der Genossenschaftsverband Bayern hat das Vorhaben gutachterlich geprüft und betrachtet das Vorhaben positiv. Mit Eintrag vom 5.4.2024 wurde die BayKIT eG in das Genossenschaftsregister eingetragen. Zusammen mit Rudolf Schleyer, Vorstandsvorsitzender der AKDB, bildet Andreas Feller, Oberbürgermeister der Stadt Schwandorf, den Vorstand der BayKIT eG.





Die Kosten für die Mitgliedschaft in der Einkaufsgenossenschaft sind sehr gering. Neben der einmaligen Einlage (1.000 € Genossenschaftsanteil) ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Beitragshöhe in der Generalversammlung festgelegt wurde. Er beträgt 400 € p.a.. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt von den Ausführungen zur Beteiligung an der BayKIT e. G. Kenntnis. 

  1. Der Mitgliedschaft der Gemeinde Bodenwöhr bei der BayKIT e.G. (Bayerische Kommunale IT- Einkaufsgenossenschaft e.G.) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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9. Sanierung des Bahnhofsgebäudes; hier: Gestattungsvertrag für die Übernahme der Abstandsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Im Zuge der Sanierung des Bahnhofsgebäudes und der dazu notwendigen Baugenehmigung benötigt die Gemeinde Bodenwöhr eine Übernahme der Abstandsflächen durch die Deutsche Bahn.

Die Gemeinde Bodenwöhr hat am 11.04.2024 den entsprechenden Antrag auf Mitbenutzung gestellt. 
Mittlerweile liegt ein Vertragsentwurf vor.

Die Prüfungskosten belaufen sich auf 1.800,00 € netto.

Unter Punkt 7 des Vertragsentwurfs ist das Gestattungsentgelt in Höhe von 12.000,00 € netto
für die benötigten Abstandsflächen aufgeführt. 

Die Gesamtkosten der Genehmigung belaufen sich somit auf 16.422,00 € brutto.

Die Anlage 2 (Lageplan DB Immobilien) wird durch die Deutsche Bahn zeitnahe nachgereicht. Der Gestattungsvertrag ist der Genehmigung durch den Gemeinderat dem Landratsamt Schwandorf vorzulegen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Gestattungsvertrag zur Übernahme der Abstandsflächen der Deutschen Bahn wird genehmigt.

  1. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag mit der Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Städtebauförderung; Entwicklung der Ortsmitte; hier: Beratung und Genehmigung der Jahresmeldung 2025 für die Regierung d. OPf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Gemeinde Bodenwöhr kann für das Haushaltsjahr 2025 Fördergelder aus dem Förderprogramm der Städtebauförderung abrufen. Ein wichtiger Baustein um die geplanten Projekte in der Gemeinde Bodenwöhr voranzubringen. 

Die Meldung der geplanten Maßnahmen (siehe Anlage) hat einmal jährlich, zum 01.12.2024 an die Regierung der Oberpfalz zu erfolgen. Die Jahresmeldung aus den vergangen Jahren ist dabei fortzuschreiben.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt: 

  1. Die Jahresmeldung für die Städtebauförderung 2025 in der Fassung vom 31.10.2024 wird genehmigt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Jahresmeldung 2025 bei der Regierung der Oberpfalz (Städtebauförderung) einzureichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. Generationenbeirat Bodenwöhr; hier: Abberufung eines Mitglieds und Berufung eines neuen Mitglieds

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Schriftführerin im Generationenbeirat, Frau Jasmin Heindl, hat dem Sprecher des Generationenbeirats persönlich mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Aktivität im Generationenbeirat zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden möchte. Der Generationenbeirat hat in seiner letzten Sitzung davon Kenntnis genommen. 

Die Mitglieder des Generationenbeirats haben sich auf die Suche gemacht und als Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied Herrn Max Merle, Am Birkerl 33, 92439 Bodenwöhr für die Mitarbeit im Generationenbeirat gewinnen können. 

Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat Bodenwöhr Herrn Max Merle als Mitglied in den Generationenbeirat bis zum Ende der Legislaturperiode 2026 beruft. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Frau Jasmin Heindl wird als Mitglied aus dem Generationenbeirat abberufen. 

  1. Herr Max Merle, Am Birkerl 33, 92439 Bodenwöhr wird bis zum Ende der Legislaturperiode 2026 als Mitglied in den Generationenbeirat berufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 12
Datenstand vom 22.01.2025 10:55 Uhr