Datum: 06.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:35 Uhr bis 20:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes;
3.1 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Altenschwand; hier: Wahl des 1. Kommandanten
3.2 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Altenschwand; hier: Wahl des 2. Kommandanten
3.3 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Neuenschwand; hier: Wahl des 1. Kommandanten
3.4 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Neuenschwand; hier: Wahl des 2. Kommandanten
4 Generationenbeirat Bodenwöhr;
4.1 Generationenbeirat Bodenwöhr; hier: Änderung der Geschäftsordnung
4.2 Generationenbeirat Bodenwöhr; hier: Neubestellung von Beiratsmitgliedern für die Wahlperiode 2022 - 2026
5 Energiedorf Neuenschwand; hier: Genehmigung der Erhöhung des Genossenschaftsanteils als zinsloses Darlehen
6 Wasserversorgung Bodenwöhr; RZWAS Förderung 2025 - 2028; hier: Einreichung des Förderantrags nach der Prioritätenliste
7 Flurneuordnung/Dorferneuerung Erzhäuser/Windmais; hier: Übernahme des 10 % igen Eigenanteils der Teilnehmergemeinschaft beim Ausbau des Stollenwegs
8 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 19.12.2024 und vom 30.01.2025 sind vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.12.2024

Abstimmung: 13:1

Beschluss 2: 

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.01.2025

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

TOP 2 Neubau der Grundschule Bodenwöhr;
Installation einer Seminareinbauküche und einer Lehrerzimmer-Teeküche;
hier: Auftragsvergabe 

Beschluss:
  1. Der Auftrag für die Seminareinbauküche und Lehrerzimmer-Teeküche im Zuge des Neubaus der Grundschule wird an das Küchenspezialhaus Hochmuth GmbH, Otto-Hahn-Str. 10, 92421 Schwandorf, zu einem Angebotspreis von 39.000 € brutto vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag an das Küchenspezialhaus Hochmuth GmbH zu erteilen. 


TOP 3 Vollzug der Gemeindeordnung (GO), 
hier: Bekanntgabe und Genehmigung der erhaltenen Spenden im Jahr 2024

Beschluss:
  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt von der Spendenaufstellung 2024 Kenntnis und genehmigt diese.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt diese Spendenaufstellung dem Landratsamt Schwandorf zur Kenntnis vorzulegen.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö 3
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3.1. Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Altenschwand; hier: Wahl des 1. Kommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 3.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand am 18.01.2025 wurde Herr Helmut Knopf zum 1. Kommandanten gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i. V. m. Nr. 8.2.5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes - VollzBekBayFwG bedürfen die gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen. 

Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten ist der Gemeinderat gemäß Art. 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO i. V. m. Art 29 GO zuständig. 

Die Wahl des 1. Kommandanten erfolgte ordnungsgemäß. 
Die Gemeinde Bodenwöhr hat mit Einladungsschreiben vom 12.12.2024 rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen 1. Kommandanten die Wahl anberaumt und alle aktiven Feuerwehrdienstleistenden eingeladen. Die Leitung der Wahl übernahm als Beauftragter gemäß Nr. 8.1.1 Satz 2 VollzBekBayFwG i. V. m. Art. 39 GO Herr 1. Bürgermeister Georg Hoffmann von der Gemeinde Bodenwöhr. Die Wahl wurde nach dem Grundsatz der geheimen Wahl durchgeführt. Eine Niederschrift wurde hierzu erstellt.

Herr Helmut Knopf war gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wählbar.
Herr Helmut Knopf hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Zudem hat der Gewählte bereits mindestens vier Jahre einen Feuerwehrdienst geleistet.

Mit Unterschrift in der Niederschrift über die Wahl des Kommandanten/Kommandantenstellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand am 18.01.2025 wurde die Wahl angenommen.

Die gewählte Person muss gemäß Art 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG geeignet sein.
Fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe zur Versagung der Bestätigung sind nicht bekannt. Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Nr. 8.2.2 Satz 1 zu Art. 8 VollzBekBayFwG). Die vorgeschriebenen Lehrgänge sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVBayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AVBayFwG der Lehrgang der Gruppenführer. Herr Helmut Knopf hat am Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr und am Lehrgang für Gruppenführer mit Erfolg teilgenommen. 

Im Benehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Christian Demleitner wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand, die erforderliche Bestätigung durch die Gemeinde Bodenwöhr zu erteilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr bestätigt Herrn Helmut Knopf als 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.2. Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Altenschwand; hier: Wahl des 2. Kommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 3.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand am 18.01.2025 wurde Herr Jürgen Ehrlich zum stellv. Kommandant gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i. V. m. Nr. 8.2.5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes - VollzBekBayFwG bedürfen die gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen. 

Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten ist der Gemeinderat gemäß Art. 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO i. V. m. Art 29 GO zuständig. 

Die Wahl des stellvertretenden Kommandanten erfolgte ordnungsgemäß. 
Die Gemeinde Bodenwöhr hat mit Einladungsschreiben vom 12.12.2024 rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen stellv. Kommandanten die Wahl anberaumt und alle aktiven Feuerwehrdienstleistenden eingeladen. Die Leitung der Wahl übernahm als Beauftragter gemäß Nr. 8.1.1 Satz 2 VollzBekBayFwG i. V. m. Art. 39 GO Herr Bürgermeister Georg Hoffmann von der Gemeinde Bodenwöhr. Die Wahl wurde nach dem Grundsatz der geheimen Wahl durchgeführt. Eine Niederschrift wurde hierzu erstellt.

Herr Jürgen Ehrlich war gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wählbar.
Herr Jürgen Ehrlich hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Zudem hat der Gewählte bereits mindestens vier Jahre einen Feuerwehrdienst geleistet.

Mit Unterschrift in der Niederschrift über die Wahl des Kommandanten/Kommandantenstellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand am 18.01.2025 wurde die Wahl angenommen.

Die gewählte Person muss gemäß Art 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG geeignet sein.
Fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe zur Versagung der Bestätigung sind nicht bekannt. Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Nr. 8.2.2 Satz 1 zu Art. 8 VollzBekBayFwG). Die vorgeschriebenen Lehrgänge sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVBayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AVBayFwG der Lehrgang der Gruppenführer. Herr Jürgen Ehrlich muss, gemäß Schreiben des Kreisbrandrat Christian Demleitner vom 14.02.2025, innerhalb eines Jahres nach Bestätigung der Gemeinde Bodenwöhr folgende Lehrgänge erfolgreich ablegen: Gruppenführer, Leiter einer Feuerwehr EMS-Einsatznachbearbeitung, Tagesseminar Kdt. Landkreis.

Im Benehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Christian Demleitner wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand, die erforderliche Bestätigung durch die Gemeinde Bodenwöhr zu erteilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr bestätigt Herrn Jürgen Ehrlich als stellvertretenden Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Altenschwand mit dem Hinweis, dass dieser die erforderlichen Lehrgänge erfolgreich absolviert: Gruppenführer, Leiter einer Feuerwehr, EMS – Einsatznachbearbeitung, Tagesseminar Kdt. Landkreis

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.3. Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Neuenschwand; hier: Wahl des 1. Kommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 3.3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand am 24.01.2025 wurde Herr Andreas Steiner zum 1. Kommandanten gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i. V. m. Nr. 8.2.5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes - VollzBekBayFwG bedürfen die gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen. 

Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten ist der Gemeinderat gemäß Art. 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO i. V. m. Art 29 GO zuständig. 

Die Wahl des 1. Kommandanten erfolgte ordnungsgemäß. 
Die Gemeinde Bodenwöhr hat mit Einladungsschreiben vom 12.12.2024 rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen 1. Kommandanten die Wahl anberaumt und alle aktiven Feuerwehrdienstleistenden eingeladen. Die Leitung der Wahl übernahm als Beauftragter gemäß Nr. 8.1.1 Satz 2 VollzBekBayFwG i. V. m. Art. 39 GO Herr 1. Bürgermeister Georg Hoffmann von der Gemeinde Bodenwöhr. Die Wahl wurde nach dem Grundsatz der geheimen Wahl durchgeführt. Eine Niederschrift wurde hierzu erstellt.

Herr Andreas Steiner war gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wählbar.
Herr Andreas Steiner hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Zudem hat der Gewählte bereits mindestens vier Jahre einen Feuerwehrdienst geleistet.

Mit Unterschrift in der Niederschrift über die Wahl des Kommandanten/Kommandantenstellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand am 24.01.2025 wurde die Wahl angenommen.

Die gewählte Person muss gemäß Art 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG geeignet sein.
Fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe zur Versagung der Bestätigung sind nicht bekannt. Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Nr. 8.2.2 Satz 1 zu Art. 8 VollzBekBayFwG). Die vorgeschriebenen Lehrgänge sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVBayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AVBayFwG der Lehrgang der Gruppenführer. Herr Andreas Steiner hat am Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr und am Lehrgang für Gruppenführer mit Erfolg teilgenommen. 

Im Benehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Christian Demleitner wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand, die erforderliche Bestätigung durch die Gemeinde Bodenwöhr zu erteilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr bestätigt Herrn Andreas Steiner als 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.4. Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Freiwillige Feuerwehr Neuenschwand; hier: Wahl des 2. Kommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 3.4

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand am 24.01.2025 wurde Herr Jürgen Prehn zum stellvertretenden Kommandanten gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i. V. m. Nr. 8.2.5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes - VollzBekBayFwG bedürfen die gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen. 

Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten ist der Gemeinderat gemäß Art. 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO i. V. m. Art 29 GO zuständig. 

Die Wahl des stellvertretenden Kommandanten erfolgte ordnungsgemäß. 
Die Gemeinde Bodenwöhr hat mit Einladungsschreiben vom 12.12.2024 rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen stellv. Kommandanten die Wahl anberaumt und alle aktiven Feuerwehrdienstleistenden eingeladen. Die Leitung der Wahl übernahm als Beauftragter gemäß Nr. 8.1.1 Satz 2 VollzBekBayFwG i. V. m. Art. 39 GO Herr 1. Bürgermeister Georg Hoffmann von der Gemeinde Bodenwöhr. Die Wahl wurde nach dem Grundsatz der geheimen Wahl durchgeführt. Eine Niederschrift wurde hierzu erstellt.

Herr Jürgen Prehn war gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wählbar.
Herr Jürgen Prehn hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Zudem hat der Gewählte bereits mindestens vier Jahre einen Feuerwehrdienst geleistet.

Mit Unterschrift in der Niederschrift über die Wahl des Kommandanten/Kommandantenstellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand am 24.01.2025 wurde die Wahl angenommen.

Die gewählte Person muss gemäß Art 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG geeignet sein.
Fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe zur Versagung der Bestätigung sind nicht bekannt. Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes -AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat (Nr. 8.2.2 Satz 1 zu Art. 8 VollzBekBayFwG). Die vorgeschriebenen Lehrgänge sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVBayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AVBayFwG der Lehrgang der Gruppenführer. Herr Jürgen Prehn hat am Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr und am Lehrgang für Gruppenführer mit Erfolg teilgenommen. 

Im Benehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Christian Demleitner wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand, die erforderliche Bestätigung durch die Gemeinde Bodenwöhr zu erteilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr bestätigt Herrn Jürgen Prehn, als stellvertretenden Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Neuenschwand.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Generationenbeirat Bodenwöhr;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö 4
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4.1. Generationenbeirat Bodenwöhr; hier: Änderung der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 4.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der Geschäftsordnung für den Generationenbeirat wurde im § 2 Abs. 1 festgelegt, dass der Beirat aus maximal 15 Mitgliedern besteht. Nachdem die jetzigen Mitglieder des Generationenbeirats viele Ideen und Vorschläge in ihren Sitzungen ausarbeiten, wurde vorgeschlagen, dass die Anzahl der Beiratsmitglieder auf 20 Personen erhöht wird. Vor allem bei der Organisation und Durchführung größerer Veranstaltungen (Generationenfrühstück, Generationenfasching usw.) ist aufgrund der Berufstätigkeit einzelner Mitglieder die Unterstützung nicht in vollem Umfang leistbar. 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Geschäftsordnung des Generationenbeirats (§ 2) wie folgt zu ändern:

§ 2
Zusammensetzung des Beirates, allgemeine Voraussetzungen

  1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern. Dem Beirat dürfen aus Neutralitätsgründen keine Gemeinderatsmitglieder angehören.
  2. Die Beiratsmitglieder müssen zur Bestellung durch den Gemeinderat das 16. Lebensjahr vollendet und den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Bodenwöhr haben.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Die Geschäftsordnung des Generationenbeirats wird wie folgt geändert:

§ 2
Zusammensetzung des Beirates, allgemeine Voraussetzungen

  1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern. Dem Beirat dürfen aus Neutralitätsgründen keine Gemeinderatsmitglieder angehören.
  2. Die Beiratsmitglieder müssen zur Bestellung durch den Gemeinderat das 16. Lebensjahr vollendet und den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Bodenwöhr haben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.2. Generationenbeirat Bodenwöhr; hier: Neubestellung von Beiratsmitgliedern für die Wahlperiode 2022 - 2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 4.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Aufgaben des Generationenbeirats sind sehr vielseitig und arbeitsintensiv, so dass sie von den berufenen Mitgliedern aufgrund Berufstätigkeit und anderen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden können. Die Mitglieder des Generationenbeirats haben deshalb in der letzten Sitzung vorgeschlagen, Frau Astrid Hübner, wohnhaft Am Alten Forstamt 6 und Herrn Arthur Klinger, wohnhaft Am Alten Forstamt 2 als Mitglieder in den Generationenbeirat zu berufen.   

Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat Bodenwöhr Frau Astrid Hübner und Herrn Arthur Klinger als Mitglieder in den Generationenbeirat beruft. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Die vorgeschlagenen Personen Frau Astrid Hübner und Herrn Arthur Klinger werden als Mitglieder in den Generationenbeirat bis zum Ende der Legislaturperiode 2026 berufen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Energiedorf Neuenschwand; hier: Genehmigung der Erhöhung des Genossenschaftsanteils als zinsloses Darlehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der Genossenschaftsversammlung vom 02.08.2024 haben die Mitglieder beschlossen, das Finanzkapital pro Genosse um ein zinsloses Darlehen in Höhe von 5.000 € aufzustocken. Gründe waren die Abfinanzierung der Baumaßnahmen, gesparte Gelder am Kreditmarkt und das Ziel, einen günstigen Preis je  gelieferter KW/h Wärmeenergie kalkulieren zu können.

Jeder Genosse hat dazu einen Darlehensvertrag zwischen dem Energiedorf Neuenschwand eG, vertreten durch die Vorstände Alexander Krieger, Tobias Hauser und Markus Bösl abzuschließen. So auch die Gemeinde Bodenwöhr.

Der Darlehensvertrag ergänzt den Beitritt zur Genossenschaft welcher durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 30.03.2023 genehmigt wurde und bedarf deshalb der Genehmigung des Ratsgremiums.

Die Verwaltung schlägt vor, den Vertrag zu genehmigen und den 1. Bürgermeister zu beauftragen, den Vertrag zu unterzeichnen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt

  1. Der vorgelegte Darlehensvertrag der Energiedorf Neuenschwand e. G. vertreten durch die Vorstände Alexander Krieger, Tobias Hauser und Markus Bösl wird genehmigt.

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt den Vertrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Wasserversorgung Bodenwöhr; RZWAS Förderung 2025 - 2028; hier: Einreichung des Förderantrags nach der Prioritätenliste

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Am 01. April 2025 soll die neue Richtlinie RZWas 2025 in Kraft treten. Diese soll dann bis zum 31.12.2028 gelten. Die Fördersystematik und das Förderverfahren werden beibehalten, jedoch werden die Härtefallschwellen erhöht, damit weniger Gemeinden in den Genuss dieser Förderung kommen und eine schnellere Auszahlung der finanziellen Unterstützung erreicht werden kann.

Die Gemeinde Bodenwöhr erhält seit 2019 finanzielle Mittel aus diesem Programm für sanierte Wasserleitungen seit dem Jahr 2018. Für die Gemeinde der Schlüssel um pro Jahr die doppelte Menge an Leitungsstrecken sanieren zu können. Wichtige Voraussetzung um den roten Faden beim Erneuern der Infrastruktur erledigen zu können.

Die Verwaltung schlägt vor die folgenden Sanierungen in den Förderantrag aufzunehmen.

2025        Bergstraße – Sudetenstraße – Schulstraße        geschätzte Kosten inkl. HAL        265.000 €
2025        Bergstraße                                        geschätzte Kosten inkl. HAL        158.000 €
2026        Schultestraße                                        geschätzte Kosten inkl. HAL        144.000 €
2026        Im Seewinkl                                        geschätzte Kosten inkl. HAL           81.000 €
2026        Buchberger Straße – Neunburger Str.                geschätzte Kosten inkl. HAL        265.000 €
2027        Bahnweg                                        geschätzte Kosten inkl. HAL        204.000 €
2027        Forststraße                                        geschätzte Kosten inkl.          HAL        568.000 €
2028        Steigerweg                                        geschätzte Kosten inkl. HAL        366.000 €
2028        Schneiderberg                                        geschätzte Kosten inkl. HAL        395.000 €
2028         Alte Straße                                        geschätzte Kosten inkl. HAL        425.000 €

Gesamtkosten                                                                                    2.871.000 €

Der Fördersatz beträgt 120 € pro saniertem Laufmeter mind. jedoch 40 %.  ca.            1.148.400 €

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Die im Vorlagebericht aufgeführte und in der Sitzung vom 06.03.2025 diskutierte Prioritätenliste zur Sanierung der Wasserleitungen wird genehmigt. 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Förderantrag RZWas 2025 zu erstellen und zur Genehmigung einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Flurneuordnung/Dorferneuerung Erzhäuser/Windmais; hier: Übernahme des 10 % igen Eigenanteils der Teilnehmergemeinschaft beim Ausbau des Stollenwegs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Das laufende Verfahren zur Flurneuordnung in den Ortschaften Erzhäuser und Windmais befindet sich derzeit in der Umsetzung. Die von den Bürgerinnen und Bürgern angeregten Verbesserungen in der Flur, vor allem der eines zeitgemäßen Wegesystems, welche die Dörfer schont, aber trotzdem die Landwirtschaft ohne Mühe ihre Erntearbeiten erledigen lässt, werden derzeit gebaut. Insgesamt fließen so aus dem Fördertopf des ALE 2.5 Millionen Euro in die Region dort.

Die 90 % Förderung lassen einen Eigenanteil von 10 % offen, der in der Regel durch die Gemeinschaft der Teilnehmer getragen wird.  Sei es durch das Einbringen von Eigenleistungen oder in finanzieller Form.
Bei wichtigen Verbindungsstraßen oder Wegen, welche der Allgemeinheit einer Gemeinde einen Mehrwert bieten, hat in der Vergangenheit die Gemeinde Bodenwöhr diesen Eigenanteil getragen, um die Teilnehmergemeinschaft zu entlasten. So beim Mühlweg, von der Pechmühle nach Windmais, oder beim Turesbacher Weg direkt zum Turesbacher Hof.

Der zuständige Abteilungsleiter für Flurneuordnungen und Dorferneuerungen beim ALE hat die finanzielle Unterstützung in Höhe von 90 % auch für den Ausbau des Stollenwegs zugesichert. Entweder aus dem Verfahren zur Flurneuordnung oder über die ILE Schwarzach-Regen und ihres Kernwegenetzes.

Der Stollenweg stellt die östliche Verbindung nach Windmais und Erzhäuser aus der Region Neukirchen-Balbini her. Die dortige Landwirtschaft braucht keine großen Umfahrungen mehr zu ihren Wiesen und Feldern und der Erntetransport muss nicht mehr durch die Dörfer fahren, wenn der Stollenweg ausgebaut wird. Außerdem erschließt der Stollenweg eine ganze Reihe an Waldgrundstücken, welche so besser nutzbar sind.

Um die Kosten von der Teilnehmergemeinschaft gering zu halten, schlägt die Gemeindeverwaltung vor, wie beim Mühlweg oder Turesbacher Weg den 10 % Eigenanteil zu übernehmen. 

Eine genaue Kostenschätzung kann jedoch erst am Ende der Planungsphase genannt werden. Die Ausbaukosten für den ca. 750 m langen Weg werden auf 500.000 € geschätzt. Damit beläuft sich der zu übernehmende Eigenanteil auf ca. 50.000 €. Die Maßnahme wir voraussichtlich 2027 umgesetzt.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Kostenanteil in Höhe von 10 % zum Ausbau des Stollenwegs wird im Falle eines Ausbaus durch das ALE von der Gemeinde Bodenwöhr übernommen.

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, eine Kostenvereinbarung mit dem ALE zu unterzeichnen.

  1. Die Haushaltsmittel sind im Jahr der Umsetzung, voraussichtlich 2027, einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 02./2025. Sitzung des Gemeinderates März I 2025 06.03.2025 ö beschließend 8
Datenstand vom 30.04.2025 11:18 Uhr