Datum: 29.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:06 Uhr bis 21:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Bauanträge;
3.1 Bauantrag; Ines Paulus, 92421 Schwandorf; hier: Nutzungsänderung ehemaliges Gasthaus, Instandsetzung Nebengebäude, Nutzungsänderung Stall und Scheune, Einbau einer Pellettheizung
3.2 Bauantrag; Christine und Josef Kagerer, 92439 Bodenwöhr; hier: Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Flurstück Nr. 14 Gemarkung Bodenwöhr, OT Neuenschwand
4 Bauleitplanung;
4.1 Bauleitplanung; Stadt Neunburg v.W.; a) 1. Änderung Bebauungsplan Seepark - SO Verwaltung Gastronomie - in vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung SO "Wochenendhausgebiet" sowie b) 11. Flächennutzungsplanänderung "SO Wochenendhausgebiet"; hier: Frühzeitige Beteiligung als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
4.2 Bauleitplanung; Stadt Nittenau; Änderung des Bebauungsplanes "Schlingmannareal III"; hier: Frühzeitige Beteiligung als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
5 Erschließungsplanung; Energieversorgung Baugebiet "Wirtskellerweg/Wegäcker"; hier: Grundsatzbeschluss zur Versorgung des Baugebietes mit Gas
6 Vollzug der Gemeindeordnung;
6.1 Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der Freie Wähler - Fraktion; hier: Erlass einer Abstandsflächensatzung
6.2 Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der Freie Wähler - Fraktion; Antrag von Frau Simone Schwarz; hier: Erstellung einer Verordnung/Satzung für Stellplätze im Gemeindegebiet
6.3 Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der BLB - Fraktion; hier: Antrag zu Bürgschaften bez. Photovoltaikanlagen
7 Schulen- und Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodenwöhr; Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern für das Hauptschulgebäude und die Kindertagesstätten; hier: Grundsatzbeschluss
8 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die örtliche Jugendarbeit der Gemeinde Bodenwöhr gemäß Art. 17 BayKJHG; hier: Antrag der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. auf Grundförderung der Jugendarbeit in den Vereinen für die Jahre 2019, 2020 und 2021
9 Vereine in der Gemeinde Bodenwöhr; Zuschussrichtlinien für die Vereinsarbeit; hier: Beratung und Beschlussfassung über eingereichten Antrag auf Investitionskostenzuschuss der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V.
10 Vollzug der Haushaltswirtschaft
10.1 Vollzug der Haushaltswirtschaft; Örtliche Rechnungsprüfung; hier: Bericht des Vorsitzenden des RPA-Ausschusses und Genehmigung der Jahresrechnung 2020 mit Entlastungsbeschluss
10.2 Vollzug der Haushaltswirtschaft; Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012-2015 der Gemeinde Bodenwöhr; hier: Rechnungsprüfungsbericht mit Entlastungsbeschluss
11 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 27.05.2021 und vom 24.06.2021 sind vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 27.05.2021 und vom 24.06.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.06.2021 gefassten Beschlüsse, deren Geheimhaltung weggefallen ist, sind wie folgt bekannt zu geben:

TOP 2.        Wasserver- und Abwasserentsorgung Bodenwöhr; 
Erneuerung der Wasser- und Kanalleitungen, sowie Bau eines kombinierten Geh- und Fahrradweg in der Schwandorfer Straße; 
hier: Vergabe der Baumaßnahmen
  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Submissionsergebnis des Landkreises Schwandorf und der Auftragsvergabe zur Sanierung der Schwandorfer Straße an die Fa. Michael Baumer, Oberviechtach, zum Angebotspreis von 1.804.257,23 € brutto (Auftragsvolumen der Gemeinde Bodenwöhr 1.064.308,45 €, brutto Kenntnis. 

  1. Der Auftrag zum Bau der neuen Straßenbeleuchtung in der Schwandorfer Straße ist zum Angebotspreis von 36.818,65 €, brutto an das Bayernwerk, Ettmannsdorfer Straße 38/40, 92421 Schwandorf, zu vergeben. 

  1. Der 1. Bürgermeister wird dazu ermächtigt, den Auftrag zu erteilen. 

TOP 3.        Neubau Grundschule; 
Sanierung Toilettenanlage Hauptschulgebäude (Notlösung GS); 
hier: Vergabe der Sanitärinstallationsarbeiten
  1. Der Auftrag für die Sanierung der Toilettenanlagen im Hauptschulgebäude ist zum oben genannten Angebotspreis von 34.599,96 €, brutto, an die Firma Deinfelder, Stollenweg 3, 92439 Bodenwöhr zu vergeben. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, eine Dokumentation der Leistung ist vorzulegen.

  1. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird beauftragt den Auftrag zu erteilen.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Bauanträge;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö 3
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3.1. Bauantrag; Ines Paulus, 92421 Schwandorf; hier: Nutzungsänderung ehemaliges Gasthaus, Instandsetzung Nebengebäude, Nutzungsänderung Stall und Scheune, Einbau einer Pellettheizung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Frau Ines Paulus hat bei der Gemeinde Bodenwöhr am 09.07.2021 einen Bauantrag (031/2021) auf „Nutzungsänderung eines ehem. Gasthauses, Instandsetzung Nebengebäude, Nutzungsänderung Stall & Scheune, Einbau einer Pelletheizung“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 der Gemarkung Taxöldern eingereicht.

Das geplante Bauvorhaben liegt in Taxöldern, Pingartener Straße 2, in einem Dorfgebiet „MD“.

Die Bauherrin beantragt eine Nutzungsänderung des ehemaligen Gasthauses mit Nebenräumen zum Wohngebäude mit Büro und Carport. Das Nebengebäude wird Instand gesetzt, der Dachstuhl erneuert und ein Wintergarten wird angebaut. Der Stall und die Scheune werden im Erdgeschoss zu Lagerräumen umgebaut. Für die Versorgung des Wohngebäudes wird eine Pelletheizung eingebaut. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Die Erschließung ist gesichert. 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:              

  1. Gegen den Bauantrag von Frau Ines Paulus auf „Nutzungsänderung eines ehem. Gasthauses, Instandsetzung Nebengebäude, Nutzungsänderung Stall & Scheune, Einbau einer Pelletheizung“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 der Gemarkung Taxöldern bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.

  1. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3.2. Bauantrag; Christine und Josef Kagerer, 92439 Bodenwöhr; hier: Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Flurstück Nr. 14 Gemarkung Bodenwöhr, OT Neuenschwand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Frau Christine und Herr Josef Kagerer, Neuenschwand haben bei der Gemeinde Bodenwöhr am 12.07.2021 einen Bauantrag (032/2021) auf „Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 14 der Gemarkung Bodenwöhr eingereicht.

Das geplante Bauvorhaben liegt im Ortsteil Neuenschwand, Pfarrer-Breu-Str. 5, in einem Dorfgebiet „MD“.

Die Nachbarunterschriften liegen vollzählig vor. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert, das Gebäude benötigt keine Ver- oder Entsorgungsanschlüsse.

Die Lagerhalle hat die Maße 8,20 m x 16,00 m und bedarf einer Abstandsflächenübernahme nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Die jeweiligen Zustimmungserklärungen der Nachbarn sind dem Antrag beigefügt.  
Nach Kenntnis der Gemeinde Bodenwöhr liegt eine landwirtschaftliche Privilegierung vor.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.l

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:              

  1. Gegen den Bauantrag von Frau Christine Kagerer und Herrn Josef Kagerer auf „Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 14 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.

  1. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö 4
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4.1. Bauleitplanung; Stadt Neunburg v.W.; a) 1. Änderung Bebauungsplan Seepark - SO Verwaltung Gastronomie - in vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung SO "Wochenendhausgebiet" sowie b) 11. Flächennutzungsplanänderung "SO Wochenendhausgebiet"; hier: Frühzeitige Beteiligung als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 4.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Stadtrat der Stadt Neunburg vorm Wald hat am 24. Juni 2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „SO Verwaltung, Gastronomie“ in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung SO „Wochenendhausgebiet'' und die 11. Änderung des Flächennutzungsplans Sondergebiet (SO) Hotel, Kinderspielplatz, Federball in SO „Wochenendhausgebiet'' beschlossen.

Die Änderungsbereiche, die im Ortsteil Gütenland liegen, betreffen die Flurnummern 787, 788 sowie 790 der Gemarkung Seebarn. Im Einzelnen gelten die Vorentwürfe vom 24. Juni 2021. Die Geltungsbereiche haben eine Größe von 0,89 ha (1. Änderung Bebauungsplan) 0,95 ha (11. Änderung Flächennutzungsplan).

Um eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen, möchten wir die Träger öffentlicher Belange und die benachbarten Kommunen frühzeitig in das Aufstellungsverfahren einbinden.

Als Nachbargemeinde werden wir als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Beschluss

Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Seepark – SO Verwaltung Gastronomie „Wochenendhausgebiet“ sowie gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplans SO „Wochenendhausgebiet“ der Stadt Neunburg vorm Wald bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr als benachbarte Kommune keine Einwände und Bedenken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4.2. Bauleitplanung; Stadt Nittenau; Änderung des Bebauungsplanes "Schlingmannareal III"; hier: Frühzeitige Beteiligung als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 4.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Stadtrat der Stadt Nittenau hat am 22.06.2021 die Änderung des Bebauungsplanes „Schlingmannareal III“ beschlossen. Der Vorentwurf der Bebauungsplanänderung wurde in der Fassung vom 18.05.2021 gebilligt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. 

Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt Nittenau im Ortsteil Bergham. Das Plangebiet wird im Westen durch die Brucker Straße begrenzt, südlich des Plangebietes liegt die Bebauung an der Industriestraße. Östlich grenzt das Wohn- und Mischgebiet „Am Sulzbach“ bzw. die Wald- und Freiflächen des Sulzbachtals an. Im Norden liegt das Einzelanwesen „Waltenried“ und das Gewerbegebiet an der Waltenrieder Straße. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke: Flur-Nr.: 154/1, 154/4, 182, 182/1, 182/6, 182/9, 187, 187/3, 187/4, 187/6, Alle genannten Grundstücke liegen in der Gemarkung Bergham. Der Geltungsbereich hat eine Fläche von 17,0 ha.

Mit dem Wegfall der Nutzung als Hühnerfarm ergeben sich neue Potentiale für die gewerbliche Entwicklung in Nittenau. Um die Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen befriedigen zu können, beabsichtigt die Stadt Nittenau daher, die, bisher als Sondergebiet bzw. als Fläche für Wald festgesetzten Bereiche künftig als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen. 

Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente eine sinnvolle gewerbliche Entwicklung verhindern bzw. erschweren, soll die Schallkontingentierung grundlegend überarbeitet und auf Grundlage der durch Langzeitmessung ermittelten Werte neu bemessen werden.

Die Überprüfung der tatsächlichen Schallsituation im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Schlingmann-Areal III „Gewerbe- und Industriegebiet“ hat gezeigt, dass die schalltechnische Vorbelastung auf dem Areal deutlich niedriger ist, als bei der Erstellung des Bebauungsplanes und der Vergabe der Immissionskontingente angenommen wurde. Die Firma Krones beantragt daher die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Schlingmann-Areal III „Gewerbe- und Industriegebiet“ um die Immissionskontingente zu überprüfen und neu zu verteilen.

Als Nachbargemeinde werden wir als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Beschluss

Gegen die Änderung des Bebauungsplans „Schlingmannareal III“ der Stadt Nittenau bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr als benachbarte Kommune keine Einwände und Bedenken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Erschließungsplanung; Energieversorgung Baugebiet "Wirtskellerweg/Wegäcker"; hier: Grundsatzbeschluss zur Versorgung des Baugebietes mit Gas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Planungen zur Erschließung des Baugebiets „Wirtskellerweg/Wegäcker“ schreiten immer weiter voran. Hierfür erschließt die KFB für die Gemeinde Bodenwöhr das Baugebiet Wirtskellerweg/Wegäcker.

In der Baubesprechung am 07.06.2021 kam die Frage von Herrn Leberkern, KFB Baumanagement, ob bei den Erschließungsarbeiten eine Gasleitung im gesamten Baugebiet mit erbaut werden soll.

Nach Rücksprache mit der Bayernwerk AG werden aktuell 10 % der Bauwerber an das Erdgasnetz in einen Neubaugebiet angeschlossen. Die Kosten für die Erdgasverlegung im Baugebiet Wirtskellerweg / Wegäcker belaufen sich auf rund. 35.000 € brutto, was etwa 3 € pro m² Nettobauland entspricht. Für jede angeschlossene Bauparzelle bekommen wir als Erschließungsträger 1.120 € von brutto der Bayernwerk AG zurückerstattet. 

Nach Rücksprache mit Herrn Gierl vom Bayernwerk wird aktuell die Gasheizung aus Kostengründen wieder interresant, da bei den aktuell sehr oft eingebauten Wärmepumpen größere Reparaturarbeiten anstehen.

Die Gemeindeverwaltung befürwortet die Verlegung einer Gasleitung im Baugebiet „Wirtskellerweg/Wegäcker“. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rund 3,00 € pro m² Nettobauland.    

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Im Baugebiet Wirtskellerweg / Wegäcker soll eine Gasleitung verlegt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit der KFB die Bayernwerk AG zu beauftragen und den entsprechenden Vertrag auszuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Vollzug der Gemeindeordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö 6
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6.1. Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der Freie Wähler - Fraktion; hier: Erlass einer Abstandsflächensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 6.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bayerische Landtag hat am 23.12.2020 den Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung zur Novelle der Bayerischen Bauordnung verabschiedet. Das Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus trat am 01.Februar 2021 in Kraft.  

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Novelle 2021 die Ziele des einfacheren, schnelleren, nachhaltigeren, flächensparenden und kostengünstigeren Bauens. 

Das Gesetz sieht unter anderem vor, das Abstandsflächenrecht mit einer Verkürzung der Abstandsflächentiefen von 1,0 H auf 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 auf 0,2 H (=Wandhöhe des jeweiligen Bauwerks), mindestens jedoch 3 Meter abzuändern. Da die Verkürzung für alle Gebäudeseiten gilt, wird zukünftig auf das sogenannte Schmalseitenprivileg verzichtet, das vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge bisher nur ein halbes „H“ als Abstandsflächentiefe verlangte. Das führt zwangsläufig zu einem Zusammenrücken der Baukörper in der zukünftigen Ortsentwicklung. 

Die Gemeinden hatten die Gelegenheit, gem. Art. 81 Abs.1, Nr. 6, lit. a BayBO bis zum 01.03.2021 eine entsprechende Satzung zu erlassen, um die bisher geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden. Die Verwaltung sah bisher keine Veranlassung hier tätig zu werden.

Somit gilt derzeit für alle Bauvorhaben die neu beschlossene Abstandsflächenregelung.

Zu dieser Thematik hat nun die Fraktion der Freien Wähler Bodenwöhr am 16.05.21 einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde eingereicht, der u. a. fordert, eine gemeindliche Satzung hinsichtlich der Abstandsflächenthematik zu erlassen. 

Die Verwaltung wurde beauftragt, zu prüfen, ob eine gemeindliche Satzung zur Regelung der Abstandsflächen sinnvoll erscheint. 

Zunächst ist festzustellen, dass der Satzungserlass auch jetzt noch rechtlich möglich ist, obwohl die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten ist. 

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf, im weiteren Sinne, sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Dies sind sicherlich Argumente, die für eine Satzungsregelung sprechen.

Bei der Entscheidung, eine Satzung zu erlassen sind aber auch andere Punkte kritisch zu prüfen. 

So darf sich die Abstandsflächensatzung nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken. Hier müssten also sämtliche Bereiche nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) einzeln geprüft werden. 

Weiter ist zu prüfen, ob bei den bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen der Abstandsflächen diese Regelungen dann zusätzlich zur Anwendung kommen.

Auch die Ausweitung auf Außenbereichsvorhaben wird mit der Erhaltung oder Verbesserung der Wohnqualität kaum begründbar sein.

In der Begründung für den Satzungserlass müssen wesentliche Gründe aufgeführt werden
und die getroffenen Festlegungen dargestellt und erläutert werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen keine städtebaulichen Gründe aufgeführt werden. Lediglich bauordnungsrechtliche Belange sind hier ausschlaggeben.

Sollte die Gemeinde Bodenwöhr eine Satzung erlassen, ist hier eine sachgerechte Abwägung erforderlich. Die örtliche Situation und die konkreten Erfordernisse einer abweichenden Festsetzung durch Satzung ist umfassend zu ermitteln.

Nach Auskunft der Rechtsaufsicht beim Landratsamt Schwandorf hat von 33 Gemeinden im Landkreis derzeit eine Kommune eine Abstandsflächensatzung.

Mit Schreiben vom 13.07.2021 hat auch die Leiterin der Bauaufsicht beim LRA Schwandorf schriftlich mitgeteilt, dass die Gesetzesänderung durch die Bay. Staatsregierung zu erheblichen Mehraufwand für die Verwaltungen führt. Planer wurden erst gar nicht unterrichtet, so dass derzeit bei vielen Bauanträgen eine ungeklärte Rechtslage besteht.

Die Verwaltung sieht im Erlass einer Satzung eine Möglichkeit, die Änderungen der Bayerischen Bauordnung etwas zu verschärfen, jedoch ist im Bereich der Bauantragsprüfung und der Überwachung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand zu erwarten. 

Auf Grund der unsicheren Rechtslage seit in Kraft treten der Änderung der BayBO und dem möglichen Erlass einer Satzung kann es möglicherweise zu einer Vielzahl von Klagen kommen.

Nach Abwägung der relevanten Kriterien kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, das es derzeit besser wäre, keine Satzung zur Regelung der Abstandsflächen zu erlassen.   

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, dass kein Gebrauch von der Möglichkeit einer Satzung hinsichtlich des Abstandsflächenrechts gemacht wird. 

  1. Der Antrag der Freien Wähler Bodenwöhr vom 16.05.21 auf Erlass einer Abstandsflächensatzung wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:        12                                Nein-Stimmen:           4

Beschluss 2:

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, dass bei den zukünftigen Bebauungsplänen der Gemeinde Bodenwöhr auf die Einhaltung der alten Abstandflächen bei den Baufenstern geachtet werden soll.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:        15                                Nein-Stimmen:           1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6.2. Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der Freie Wähler - Fraktion; Antrag von Frau Simone Schwarz; hier: Erstellung einer Verordnung/Satzung für Stellplätze im Gemeindegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 6.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Fraktion der Freien Wähler Bodenwöhr hat am 16.05.21 einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde eingereicht, der darauf abzielt, dass die Gemeinde Bodenwöhr eine Stellplatzverordnung für das Ge-meindegebiet erlassen soll, idem grundsätzlich 2 Stellplätze pro Wohneinheit auf dem jeweiligen Grundstück vorgehalten werden müssen.

Ebenso liegt ein Antrag einer Gemeindebürgerin (Frau Simone Schwarz) zu dieser Thematik vor, indem eine Stellplatzsatzung gefordert wird. Sie begründet ihren Antrag dahingehend, dass jede Familie mehrere Fahrzeuge habe und auch ein sog. Spaßfahrzeug ihrer Ansicht nach normal sei.

Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und teilt dazu mit, dass derzeit die gesetzlichen Grundlagen über die Stellplätze im § 47 BayBO niedergeschrieben sind. Dieser verweist auf die GaStellV, insbesondere § 20 sowie die Anlage 2 der Verordnung.   

Die Gemeinde Bodenwöhr kann gemäß Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Satz-ungen erlassen. 

Derzeit besteht gemäß BayBO die Verpflichtung, pro Wohneinheit einen Stellplatz vorzuhalten – die detaillierten Bestimmungen können aus der Anlage 2 – wie oben erläutert – entnommen werden.

Als weiteres Instrument der Festsetzung obliegt es den Kommunen die Stellplatzregelung im Rahmen eines Bebauungsplanes festzusetzen. Dies ist erfahrungsgemäß in den letzten Jahren überwiegend der Fall gewesen.

Sicherlich ist die Stellplatzthematik innerhalb einer Kommune immer wieder ein Thema und die Anzahl der Fahrzeuge steigt kontinuierlich an. Dennoch ist abzuwägen, ob über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ein Satzungserlass zwingend erforderlich ist.

Sollte der Gemeinderat zu dem Ergebnis kommen, eine Stellplatzsatzung sei erforderlich, wird die Verwaltung einen Satzungsentwurf ausarbeiten.

Anzumerken wäre hier noch, dass die Zielsetzung im Antrag u. a. die Entlastung der Verwaltung sei.  Aus Sicht der Verwaltung wäre genau das Gegenteil mit einer solchen Satzung erreicht.

 Die Verwaltung muss die Umsetzung der Satzung im Bauantragsverfahren prüfen, die Einhaltung der Satzung überwachen und Stellplatznachweise kontrollieren. Werden die geforderten Stellplätze über Ablösevereinbarungen nachgewiesen, besteht die Verpflichtung für die Gemeinde Bodenwöhr, die ent-sprechenden Stellplätze zu schaffen bzw.  bereit zu stellen.

Die Verwaltung schlägt vor, für das Gemeindegebiet Bodenwöhr keine Stellplatzsatzung zu erlassen, da diese nur einschlägig wäre für neue Bauvorhaben in unbeplanten Gebieten (außerhalb eines Bebauungsplanes). Der überwiegende Teil der Bauanträge liegt derzeit in Gebieten mit B-Plan.
Eine Satzung würde aus Sicht der Verwaltung die tatsächliche Stellplatzproblematik nicht lösen können 
und einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Verwaltung bedeuten.
 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der Antrag auf Erstellung einer Verordnung/Satzung für Stellplätze im Gemeindegebiet der Fraktion der Freien Wähler Bodenwöhr vom 16.05.2021 sowie von Frau Simone Schwarz vom 15.02.2021 wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:        10                                Nein-Stimmen:           6

Beschluss 2:

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, dass in künftigen Bauleitplanverfahren mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit als Festsetzung im Bebauungsplan zu treffen sind.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:        15                                Nein-Stimmen:           1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6.3. Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der BLB - Fraktion; hier: Antrag zu Bürgschaften bez. Photovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 6.3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Mit Schreiben vom 05.05.2021 hat die Bürgerliste Bodenwöhr bezüglich der Errichtung von Freiflächen-photovoltaikanlagen zwei Anträge an die Gemeindeverwaltung herangetragen:

  1. Betreiber und/oder Grundstücksbesitzer haben eine Bürgschaft zu erbringen, damit die plange-rechte Erstellung des Vorhabens abgesichert ist. Höhe der Bürgschaft sollen 5 % des Gesamtan-lagenbetrages werden.
  2. Betreiber und Grundstücksbesitzer haben eine sog. Rückbaubürgschaft zu erbringen, welche ga-rantiert, dass nach Ablauf der Betriebszeit (25 – 30 Jahre) die Kostenübernahme für den Rückbau sichert.

Begründet werden die Anträge durch die Erfahrungen in Sachen PV-Anlage auf dem Mappenberg. Was die Bürgerliste der Verwaltung nicht mitgeteilt hat, ist die Frage, wie sie sich die Abwicklung einer solchen Bürgschaft vorstellt.  

Die Verwaltung führt zu dem Antrag folgendes aus:

Eine Freiflächenphotovoltaikanlage kann nur dann errichtet werden, wenn der Grundstückseigentümer mit der betroffenen Gemeinde in Kontakt tritt, um das erforderliche Bauleitplanverfahren zu besprechen.
Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass es meist um mehrere „Verfahrensbeteiligte“ geht.

Da sind die Grundstückseigentümer, der Investor, ein Ingenieurbüro sowie die Gemeinde. 

Die Gemeinde Bodenwöhr leitet nach entsprechenden Beschlüssen das Bauleitplanverfahren ein, wel-ches nach erfolgreichem Abschluss in einem rechtsgültigen Bebauungsplan (Satzung) endet. Diese Sat-zung ist Grundvoraussetzung für die Umsetzung der PV-Anlage.

Hält sich der Bauherr an die Festsetzungen des B-Plans, so kann er im sog. Freistellungsverfahren das Vorhaben auf den Weg bringen, andernfalls benötigt er eine Baugenehmigung durch die Bauaufsichts-behörde.

Es ist rechtlich nicht möglich im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich einer Bürgschaft für den Rückbau der Anlage zu treffen. 

Eine Möglichkeit besteht nach unserer Einschätzung unter Rücksprache mit dem Gemeindetag und der Rechtsaufsicht, dass eine „Auflage“ bei Erteilung einer Baugenehmigung möglich wäre.

Eine Genehmigungsfreistellung über den Bebauungsplan wäre dann allerdings nicht mehr möglich und die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Baugenehmigungsbehörde, dem Landratsamt Schwandorf. 

Wir als Gemeinde können nur vor dem Einstieg in ein Bauleitplanverfahren, quasi als Voraussetzung für einen Aufstellungsbeschluss, den Nachweis einer Bürgschaft fordern. Dieses könnte in unserem PV-Anlagen Standortkonzept vermerkt werden. 

Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt, das auf gemeindeeigenen Grundstücken umgesetzt werden soll, könnten wir die im Antrag aufgeführten Bürgschaften in einem städtebaulichen Vertrag oder Erschließungsvertrag einfordern.

Bei einem Bebauungsplan, welcher durch Dritte initiiert, bezahlt und die Realisierung ohne Beteiligung der Kommune erfolgt, ist die einzige Möglichkeit ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Hier ist im Anschluss zwingend ein Durchführungsvertrag abzuschließen. 

Allerdings weist der Gemeindetag darauf hin, dass die Durchsetzung der nicht erfüllten Auflagen aus ihren Erfahrungen heraus ein langer juristischer Weg ist, der oft in einem Vergleich endet. 

Da im Falle der PV-Anlage Altenschwand die Grundstücksflächen nicht im Eigentum der Gemeinde Bo-denwöhr liegen, sind hier gemäß Kostenübernahmevertrag entsprechende privatrechtliche Vereinba-rungen zwischen Vorhabenträger und Grundstückseigentümer zu treffen.

Beschluss

Der Antrag zu den Bürgschaften bezüglich Photovoltaikanlagen der BLB-Fraktion vom 05.05.2021 wird abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:        12                                Nein-Stimmen:           4

Beschluss 2:

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, künftig bei Anträgen auf Errichtung einer PV Anlage nach dem Standortkonzept der Gemeinde Bodenwöhr, als Voraussetzung zum Einstieg in ein Bauleitplanverfahren den Nachweis einer Rückbaubürgschaft entsprechend einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Vorhabenträger und Grundstückseigentümer zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:        16                                Nein-Stimmen:           0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. Schulen- und Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodenwöhr; Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern für das Hauptschulgebäude und die Kindertagesstätten; hier: Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Landesregierung ermöglicht die Förderung von Luftreinigern mit HEPA Filter für jeden Klassen- und Fachraum, einschließlich der Lehrerzimmer so wie die Gruppen- und Funktionsräume von KiTa-Einrichtungen. 

Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion für Klassen-, Fachräume und Gruppenräume in Ergänzung der dort möglichen Fensterlüftung.
Der staatliche Förderanteil für diese Räume bzw. Geräte liegt gegenüber der ersten Runde bei 50 Prozent, Der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt allerdings 1.750 €.

Die Gemeinde Bodenwöhr hat bereits im Frühjahr 2021 die ersten Raumluftreiniger für nicht zu belüftende Räume beschafft, hier lag die Förderung bei 100%. Die Maximalfördersumme lag hier bei 3.500 € pro Raum. Den damaligen Zuschlag hat die Fa. UlmAir erhalten.

Für das Schulgebäude werden noch 7 Geräte benötigt. Um einen preislichen Rahmen abzustecken sind die Räumlichkeiten vom Bundesverband Straßenbeleuchtung und Infrastruktur – für den öffentlichen Sektor überrechnet worden. Grundlage der Preisgestaltung ist die aktuelle Preisliste eines Geräteherstellers. Hier liegen die Kosten 4.600 € Brutto für ein Gerät mit einfacher Ausstattung. Somit ergibt sich ein geschätzter Preis für alle Geräte von rund 30.000 € brutto.

Hinzu kommen Kosten für Fracht, Einbringung und Inbetriebnahme sowie Planung des BVSI die von der Verwaltung auf 2500 € Brutto geschätzt werden. Somit ergibt sich ein Gesamtpreis von ca. 32500 € brutto.

Die maximale Förderung für die 7 Räume beträgt 12.250 € brutto. Den Rest von etwas mehr als 20.000 € hat die Gemeinde Bodenwöhr zu tragen. 

Da mittlerweile die Kindergartenaufsicht am Landratsamt Schwandorf auch die KiTa’s über das Programm informiert hat, gab es dazu auch bereits die ersten Anfragen.
 
Deshalb haben wir bereits für den Bereich der Kindertagesstätten (Kindergärten, Kinderkrippe und Kinderhort) den Bedarf auf 6 9 kleine Lüftungsgeräte und 9 10 große Anlagen ermittelt. Dies macht eine weitere Investition von rund 60.000 € notwendig.  Für die Geräte der KiTa’s erhalten wir zusätzlich 26.250 € Förderung. 

Die Ausstattung von Grundschule und KiTa’s zusammen erhöht den zu leistenden Eigenanteil der Gemeinde Bodenwöhr auf insgesamt 56.700 € 

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass es sich bei den Kosten um geschätzte Ausgaben handelt. Angebote der Hersteller wurden angefordert sind jedoch bis zum heutigen Tag keine eingegangen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Alle Klassen- und Funktionsräume inkl. Lehrerzimmer an der Grundschule Bodenwöhr mit sieben weiteren Luftreinigungsgeräten auszustatten.

  2. Der 1. Bürgermeister wird bevollmächtigt, den Auftrag für das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 

  1. Für die Gruppen- und Funktionsräume der Kindertagesstätten ist der Einbau einer dezentralen Be- und Entlüftung oder die Nachrüstung der bestehenden Lüftungsanlagen zu prüfen und zu planen und dem Gemeinderat Bodenwöhr wieder zur Entscheidung vorzuglegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die örtliche Jugendarbeit der Gemeinde Bodenwöhr gemäß Art. 17 BayKJHG; hier: Antrag der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. auf Grundförderung der Jugendarbeit in den Vereinen für die Jahre 2019, 2020 und 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Hardy Sporbert, hat mit Antrag vom 07.07.2021 die Grundförderung der Jugendarbeit in den Vereinen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nach beantragt. Antragsfrist ist der 30.06. eines jeden Jahres.

Die Schützengesellschaft Blechhammer hat vergessen die Anträge fristgerecht einzureichen und bittet kulanterweise um Genehmigung der Anträge.

Für das Jahr 2019 meldet die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. 7 Jugendliche zum Stichtag 01.01.2019. Laut den Richtlinien ist pro 15 Jugendliche ein Betreuer zu gewähren, was 1 Betreuer entspricht. Für 2019 würde die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. insgesamt 80,00 € erhalten (7 Jugendliche + 1 Betreuer á 10,00 €).

Für das Jahr 2020 meldet die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. 5 Jugendliche zum Stichtag 01.01.2020. Laut den Richtlinien ist pro 15 Jugendliche ein Betreuer zu gewähren, was 1 Betreuer entspricht. Für 2020 würde die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. insgesamt 60,00 € erhalten (5 Jugendliche + 1 Betreuer á 10,00 €).

Für das Jahr 2021 meldet die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. 4 Jugendliche zum Stichtag 01.01.2021. Laut den Richtlinien ist pro 15 Jugendliche ein Betreuer zu gewähren, was 1 Betreuer entspricht. Für 2021 würde die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. insgesamt 50,00 € erhalten (4 Jugendliche + 1 Betreuer á 10,00 €).

Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ergibt sich eine Summe von 190,00 €. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Antrag der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. Kenntnis und gewährt der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. nachträglich die Grundförderung für die Jugendarbeit für die Jahre 2019 (80,00 €), 2020 (60,00 €) und 2021 (50,00 €). Der Nachzahlungsbetrag beträgt insgesamt 190,00 €.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt die Grundförderung der Jugendarbeit für die Jahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt 190,00 € der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. auszuzahlen und den Verein darüber zu informieren. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

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9. Vereine in der Gemeinde Bodenwöhr; Zuschussrichtlinien für die Vereinsarbeit; hier: Beratung und Beschlussfassung über eingereichten Antrag auf Investitionskostenzuschuss der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. hat einen Antrag auf Investitionskostenzuschuss für die Anschaffung eines Lichtgewehrs gestellt.

Begründet wird der Antrag damit, dass sich die Schützengesellschaft Blechhammer am diesjährigen Ferienprogramm der Gemeinde Bodenwöhr mit einem Schnupperschießen für Kinder ab 8 Jahren beteiligt. Für dessen Durchführung sowie für die Kinder- und Jugendarbeit wird der Verein ein Lichtgewehr anschaffen, mit dem Kinder bis zu 12 Jahren unter Anleitung üben können.

Um Kindern unter 12 Jahren den Zugang zum Schießsport zu ermöglichen, ist die Investition in diese Technik unumgänglich, da nach dem Waffengesetz erst ab 12 Jahren und mit dem Einverständnis beider Elternteile ein Schießen mit Druckluft möglich ist.

Durch Corona war es dem Verein leider nicht möglich beim Bürgerfest oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen und so entsprechend Einnahmen zu generieren.

Für die Anschaffung eines Lichtgewehrs inkl. Zubehör entstehen der Schützengesellschaft Blechhammer Kosten in Höhe von insgesamt 1.241,35 €.

Nach Prüfung des Antrags und gemäß den Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit ergibt sich folgender Zuschuss:

a) Grundförderung

2 %
24,83 €
Die Anschaffung dient der Kinder- und 
Jugendarbeit und zur 
Beteiligung am Ferienprogramm  
b) Jugendarbeit
2 %
24,83 €
Schützengesellschaft Blechhammer hat 2021 Jugendförderung erhalten. 
c) örtliches Rettungswesen
0 %
0,00 €
Schützengesellschaft Blechhammer gehört nicht zum örtlichen Rettungswesen
d) Teilnahme Bürgerfest in den letzten 4 Jahren
2 %
24,83 €
Schützengesellschaft Blechhammer nahm am Bürgerfest 2017, 2018, 2019 teil. Die Schützengesellschaft hätte auch am Bürgerfest 2020 teilgenommen.
e) Teilnahme Hammerseefest in den letzten 4 Jahren
0 %
0,00 €
Schützengesellschaft Blechhammer nahm in den letzten vier Jahren nicht am 
Hammerseefest teil.
f) Gemeinnützigkeit
2 %
24,83 €
Bescheid vom Finanzamt liegt vor.
Summe

99,32 €


Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Antrag der Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. Kenntnis und beschließt, den Zuschuss, wie von der Verwaltung anhand der Richtlinien berechnet, zu gewähren. Für die Anschaffung eines Lichtgewehrs zur Beteiligung am Ferienprogramm 2021 und für die Durchführung der Kinder- und Jugendarbeit erhält die Schützengesellschaft Blechhammer am See einen Zuschuss in Höhe von 99,32 €.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verein schriftlich darüber zu informieren und den Zuschuss auszuzahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Vollzug der Haushaltswirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö 10
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10.1. Vollzug der Haushaltswirtschaft; Örtliche Rechnungsprüfung; hier: Bericht des Vorsitzenden des RPA-Ausschusses und Genehmigung der Jahresrechnung 2020 mit Entlastungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 10.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2020 am 08.06.2021 und 09.06.2021 geprüft.

Die für die Öffentlichkeit bestimmten Punkte aus dem Gesamtprotokoll der örtlichen Rechnungsprüfung 2020 und die Feststellung der Jahresrechnung 2020 werden vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Johann Fritsch dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Da keine weiteren Sachverhalte mehr bestehen, für die ein weiterer Aufklärungsbedarf veranlasst ist, wurde am 09.06.2021 im Rechnungsprüfungsausschuss einstimmig der Beschluss gefasst, dass dem Gemeinderat der Gemeinde Bodenwöhr empfohlen wird, die Entlastung für das Rechnungsjahr 2020 zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Bericht vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Johann Fritsch, über die durchgeführte örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020, wird zur Kenntnis genommen.


  1. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Zahlen festgestellt:

Verwaltungshaushalt
Einnahmen: 10.773.144,56 €
Ausgaben: 10.773.144,56 €

Vermögenshaushalt
Einnahmen: 3.425.576,32 €
Ausgaben: 3.425.576,32 €

  1. Für die Jahresrechnung des Rechnungsjahres 2020 der Gemeinde Bodenwöhr wird gem. Art. 102 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung die Entlastung erteilt.

Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann nimmt gem. Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10.2. Vollzug der Haushaltswirtschaft; Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012-2015 der Gemeinde Bodenwöhr; hier: Rechnungsprüfungsbericht mit Entlastungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 10.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Jahresrechnungen 2012 bis 2015 der Gemeinde Bodenwöhr wurden in der Zeit vom 17.11.2016 bis 14.02.2017 (mit Unterbrechungen) nach Maßgabe des Art. 106 GO durch die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Schwandorf überörtlich geprüft. Wegen des umfangreichen Prüfungsstoffs beschränkte sich die Rechnungsprüfung auf einzelne Teilgebiete und Stichproben. Vertieft geprüft wurden Kommunales Haushaltsrecht, Bestattungswesen, Lieferverträge und Lernmittelfreiheit/Schulbücher. Die Textziffern des Prüfberichts sind durch die Verwaltung abzuarbeiten. Der Prüfbericht kann jederzeit gemäß Art. 102 Abs. 4 GO in der Verwaltung eingesehen werden.

Der 1. Bürgermeister wird die Prüfungsfeststellungen erläutern. Der Prüfbericht für die Jahre 2012 bis 2015 umfasst 14 Prüffeststellungen. Insgesamt wurde von der Rechnungsprüfung versucht, Zusammenhänge aufzuzeigen und brauchbare Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

Die Verwaltung hat die Textziffern mittlerweile zum großen Teil erledigt. Diese Ergebnisse                                          sind nunmehr dem Landratsamt mitzuteilen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Prüfungsbericht über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2015 der Gemeinde Bodenwöhr Kenntnis und beschließt die Entlastung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2021. Sitzung des Gemeinderates 29.07.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der 1 Bürgermeister Hoffmann teilte mit, dass nun seit Montag die Schwandorfer Straße gesperrt sei und mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Im ersten Abschnitt von der Ortsmitte bis zum Rathaus wurde die Teerfläche komplett abgefräst und ist somit nun nicht mehr befahrbar. 

Weiterhin wurde heute mit den Aufbauarbeiten für den neuen Wasserspielplatz in Blechhammer begonnen. Die Arbeiten dürften inzwischen auch abgeschlossen sein. Einzig die benötigte Pumpe konnte nicht installiert werden, da diese erst nachgeliefert werden muss. 

Beschluss

Bekanntgabe 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2022 11:10 Uhr