Datum: 25.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:17 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Bauleitplanung;
3.1 Bauleitplanung; 25. Änderung des Flächennutzungsplans SO "PV-Anlage" Altenschwand Fl.-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/4 Gemarkung Altenschwand; hier: Billigung des Entwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
3.2 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 32 für die Fl.-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/4 Gemarkung Altenschwand - "Solarpark Altenschwand"; hier: Billigung des Entwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
4 Bauanträge;
4.1 Bauantrag; Fritz Kaiser, 92439 Bodenwöhr; hier: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Geräteraum
4.2 Bauantrag; Tremco CPG Germany GmbH; 92439 Bodenwöhr; hier: Antrag auf temporäre Aufstellung von zehn oberirdischen Flüssiggastanks mit je 2,9 t Füllgewicht
4.3 Bauantrag; Dr. Ing. Friedrich Jacob und Markus Jacob, 92439 Bodenwöhr; hier: Errichtung einer Lagerhalle mit Kellergeschoss
5 Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Bodenwöhr; hier: Erweiterung der Straßenbeleuchtung am Schneiderberg als Lückenschluss zwischen dem OT Erzhäuser und OT Windmais
6 Jugendsozialarbeit an der Grundschule Bodenwöhr; hier: Beratung und Beschlussfassung über die Kostenbeteiligung der Gemeinde Bodenwöhr
7 Vollzug der Gemeindeordnung; hier: Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Bodenwöhr
8 Bekanntgabe einer Eilentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO; Informations- und Kommunikationstechnik; Rathaus Bodenwöhr; hier: Vergabe der neuen Server-Hardware
9 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen am 15.12.2022 und am 28.12.2022 sind vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.12.2022 mit der beschlossenen Änderung. 

Abstimmungsverhältnis:

Ja-Stimmen:  13        Nein-Stimmen:  2

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.12.2022.

Abstimmungsverhältnis:

Ja-Stimmen:  15        Nein-Stimmen: 0
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 15.12.2022 gefassten Beschlüsse, deren Geheimhaltung weggefallen ist, sind wie folgt bekannt zu geben:

TOP 1.        Genehmigung bzw. Änderung der nichtöffentlichen Protokolle
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.11.2022. 

TOP 2.        Vollzug der Haushaltwirtschaft; 
hier: Stellenplan 2023
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt den Stellenplan 2023 in der vorliegenden Fassung. 

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö 3
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3.1. Bauleitplanung; 25. Änderung des Flächennutzungsplans SO "PV-Anlage" Altenschwand Fl.-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/4 Gemarkung Altenschwand; hier: Billigung des Entwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung am 26.11.2020, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Flächennutzungsplan für die Flurnummern 81, 83, 84, 86 und 450/5 der Gemarkung Altenschwand zu ändern.

Die Energiebauern GmbH aus Sielenbach, vertreten durch Herrn Martin Bichler, beabsichtigen, auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/4 der Gemarkung Altenschwand eine Freiflächenphotovoltaikanlage „Solarpark Altenschwand“ zu errichten.  Mit Schreiben vom 16.09.2020 und einem Besuch im Rathaus am 03.11.2020 wurde beantragt, die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes durchzuführen. 

Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für die o. a. Flurstücknummern notwendig.

Die Energiebauern GmbH hat zusammen mit der Gemeindeverwaltung einen Kostenübernahmevertrag und das Muster eines Durchführungsvertrages ausgearbeitet. Diese privatrechtliche Vereinbarung bietet den Rahmen um im Verfahren die Umsetzung vertraglich ab zu bilden. Insbesondere in den §§ 3, 4 und 6 des als Anlage beigefügten Durchführungsvertrags sind Regelungen zur Durchführung und dem Rückbau getroffen. Gemäß § 4 des Kostenübernahmevertrags ist der Durchführungsvertrag im Laufe des Verfahrens durch die Parteien weiterzuentwickeln und vor Satzungsbeschluss abzuschließen.

Der ausgearbeitete Entwurf wird nun von Frau Felmann und Herrn Bichler vorgestellt und erklärt.  
Abzuklärende Fragen werden durch Frau Felmann und Herrn Bichler beantwortet. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt den Kostenübernahmevertrag zwischen der Gemeinde Bodenwöhr und der Energiebauern GmbH in der Fassung der heutigen Sitzung vom 25.01.2023 und beauftragt die Gemeindeverwaltung diesen als Voraussetzung des zu führenden Flächennutzungsplanänderungsverfahrens zu unterzeichnen. 

Abstimmungsverhältnis:

Ja-Stimmen:  14        Nein-Stimmen:  1

Beschluss 2:

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr billigt den ausgearbeiteten Entwurf zur 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Altenschwand“ für die Fl.-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/5 der Gemarkung Altenschwand in der Fassung vom 25.01.2023. 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsverhältnis:

Ja-Stimmen:  11        Nein-Stimmen:  4

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3.2. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 32 für die Fl.-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/4 Gemarkung Altenschwand - "Solarpark Altenschwand"; hier: Billigung des Entwurfs und Beschlussfassung über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung am 26.11.2020, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Altenschwand“ für die Flurnummern 81, 83, 84, 86 und 450/5 der Gemarkung Altenschwand aufzustellen.

Die Energiebauern GmbH aus Sielenbach, vertreten durch Herrn Martin Bichler, beabsichtigen, auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/4 der Gemarkung Altenschwand eine Freiflächenphotovoltaikanlage „Solarpark Altenschwand“ zu errichten.  Mit Schreiben vom 16.09.2020 und einem Besuch im Rathaus am 03.11.2020 wurde beantragt, die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes durchzuführen. 

Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für die o. a. Flurstücknummern notwendig.

Die Energiebauern GmbH hat zusammen mit der Gemeindeverwaltung einen Kostenübernahmevertrag und das Muster eines Durchführungsvertrages ausgearbeitet. Diese privatrechtliche Vereinbarung bietet den Rahmen um im Verfahren die Umsetzung vertraglich ab zu bilden. Insbesondere in den §§ 3, 4 und 6 des als Anlage beigefügten Durchführungsvertrags sind Regelungen zur Durchführung und dem Rückbau getroffen. Gemäß § 4 des Kostenübernahmevertrags ist der Durchführungsvertrag im Laufe des Verfahrens durch die Parteien weiterzuentwickeln und vor Satzungsbeschluss abzuschließen.

Der ausgearbeitete Entwurf wird nun von Frau Felmann und Herrn Bichler vorgestellt und erklärt und.  
abzuklärende Fragen beantwortet.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt den Kostenübernahmevertrag zwischen der Gemeinde Bodenwöhr und der Energiebauern GmbH in der Fassung der heutigen Sitzung vom 25.01.2023 und beauftragt die Gemeindeverwaltung diesen als Voraussetzung des zu führenden Bebauungsplanplanverfahrens zu unterzeichnen.
  2. In dem im Anschluss zu erarbeitenden Durchführungsvertrag soll eine feste Bürgerbeteiligung ergänzt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:  15        Nein-Stimmen:  0

Beschluss 2:

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr billigt den ausgearbeiteten Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 32 „Solarpark Altenschwand“ für die Fl.-Nrn. 81, 83, 84, 86 und 450/5 der Gemarkung Altenschwand“ in der Fassung vom 25.01.2023.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:  14        Nein-Stimmen:  1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Bauanträge;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö 4
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4.1. Bauantrag; Fritz Kaiser, 92439 Bodenwöhr; hier: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Geräteraum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bauantragssteller, Herr Fritz Kaiser, Am Hammersee 9, 92439 Bodenwöhr hat am 14.11.2022 einen Bauantrag (33/2022) auf „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ mit Doppelgarage und Geräteraum auf dem Grundstück Fl.-Nr. 609/12 der Gemarkung Bodenwöhr gestellt. 

Das geplante Vorhaben liegt in Bodenwöhr, Nähe Ludwigsheide 30, in einem WA- Gebiet ohne Bebauungsplan, jedoch im Geltungsbereich der gemeindlichen Sanierungssatzung.

Auf Grund der Sanierungssatzung wurde am 18.10.2022 ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsbescheid erstellt, welcher in Absprache mit unserem städtebaulichen Berater, Herr Prof. G. Sahner die erforderlichen Auflagen enthielt.

Nach mehreren persönlichen Gesprächen mit dem Bauherrn wurde vereinbart, dass die besprochenen Änderungen durch das Planungsbüro in die Bauantragsunterlagen eingearbeitet und der Bauverwaltung vorlegt werden. 

Die geänderten Pläne wurden am 17.01.2023 vorgelegt und die gewünschten Änderungen fanden Berücksichtigung.  Somit kann aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Die Nachbarn wurden über das Vorhaben informiert und die Nachbarunterschriften sind vollzählig. Die Erschließung ist gesichert.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Gegen den Bauantrag von Herrn Fritz Kaiser auf „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Geräteraum“ auf der Flurstücksnummer 609/12 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2. Bauantrag; Tremco CPG Germany GmbH; 92439 Bodenwöhr; hier: Antrag auf temporäre Aufstellung von zehn oberirdischen Flüssiggastanks mit je 2,9 t Füllgewicht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 4.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bauantragssteller Tremco CPG Germany GmbH hat am 10.01.2023 einen Bauantrag (2/2023) auf „Temporäre Aufstellung von zehn oberirdischen Flüssiggastanks mit je 2,9 t“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. 665/7 der Gemarkung Bodenwöhr gestellt.

Das geplante Bauvorhaben liegt in Blechhammer, Werner-Haepp-Straße 1, 92439 Bodenwöhr in einem Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Eine Erschließung mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist aufgrund der Nutzungseigenschaften des Bauvorhabens nicht nötig. Die verkehrsrechtliche Erschließung zum Bauvorhaben ist gesichert.

Die Baumaßnahme dient der Produktionsabsicherung für den Fall, dass es außergewöhnliche Engpässe bei der Erdgasversorgung gibt. Mit den Flüssiggastanks kann mit einer Kapazität von 50% weiterproduziert werden.

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Gegen den Bauantrag der „Tremco CPG Germany GmbH, Werner-Haepp-Straße 1, 92439 Bodenwöhr auf „Temporäre Aufstellung von zehn oberirdischen Flüssiggastanks mit je 2,9 t“ auf der Flurnummer 665/7 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken. 

  1. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.3. Bauantrag; Dr. Ing. Friedrich Jacob und Markus Jacob, 92439 Bodenwöhr; hier: Errichtung einer Lagerhalle mit Kellergeschoss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 4.3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Bauantragssteller Dr. Ing. Friedrich Jacob und Markus Jacob haben am 14.12.2022 einen Bauantrag (38/2022) auf „Errichtung einer Lagerhalle mit Kellergeschoss“ auf dem Grundstück Fl.-Nr.  605/1 der Gemarkung Bodenwöhr gestellt.

Das geplante Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr, Ludwigsheide 10 im Bereich des rechtsgültigen Bebauungsplans „Altes Forstamt – Ludwigsheide“.

Nach erneuter eingehender Prüfung durch unsere Bauverwaltung und einer Absprache mit dem Planer empfiehlt die Baugenehmigungsbehörde zur Sicherheit den Antrag einem Genehmigungsverfahren zu zu führen. Zwei Punkte können in der Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen hier unterschiedlich betrachtet werden.

Das Bauvorhaben bedarf für die Umsetzung eine Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Flurnummer 605 Gemarkung Bodenwöhr und auf den öffentlichen Flächen Straßenraum und am See. Während die öffentlichen Flächen mit genutzt werden können bedarf die Fläche am Seecafe der Zustimmung des Nachbarn, Herrn Alfons Jacob, Ludwigsheide 12, Bodenwöhr. Diese liegt dem Bauantragsteller vor.

Somit kann aus Sicht der Verwaltung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden. Das gemeindliche Einvernehmen zur Abstandsflächenübernahme wird erteilt. Die Abstandsflächenübernahme muss allerdings, wenn nicht durch den BPlan abgedeckt, von der Baubehörde genehmigt werden. 

Hinsichtlich der Höhe des Gebäudes wäre grundsätzlich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich, da die Festsetzungen für die Traufhöhe 7,0 m und die Firsthöhe 11,0 m beträgt.

Das Bauvorhaben hat eine Gesamthöhe von 13,19 m, jedoch liegt die Bestandhöhe des Geländes zwischen (–) 2,28 m und (+) 1,19 m. Die Firsthöhe liegt nach FOK bei 6,83 m. Nach Geländebestand ergibt sich 
eine max. Gebäudehöhe von 9,11 m und liegt somit unter der Festsetzung von 11,0 m.
Die errechnete Traufhöhe liegt im Mittel bei 6,27 m (bezogen auf den Geländebestand- im Mittel (-0,54 m) und bedarf somit keiner Ausnahme, da diese mit 7,0 m im Bebauungsplan festgesetzt ist. Damit sind beide textlichen Festsetzungen grundsätzlich eingehalten.

Die Lagerhalle hat an der Westseite nach den planerischen Zeichnungen und Darstellungen eine straßenseitige Traufhöhe von 4,14 m bzw. 4,79 m. Dies ergibt ein eine errechnetes Mittelmaß von 4,46 m. Laut Bplan ist jedoch für den Ersatzbau ehemaliges Kino eine maximale Traufhöhe von 4,30 m festgelegt. Da die Überschreitung der Traufhöhe marginal ist, kann einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden. Die Nachbargebäude (Ludwigsheide 5, 8 und 11) werden durch die erteilte Befreiung nicht überragt.


Nach den Vorgaben im Bebauungsplan muss die optische Feinplanung der Gebäude mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt werden.

Das auf dem Grundstück liegende Bestandsgebäude (altes Kino) soll abgerissen und einem Neubau zugeführt werden.  

Die Nachbarunterschriften sind vollzählig. Eine Erschließung mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Gegen den Bauantrag von Dr. Ing. Friedrich Jacob und Markus Jacob auf „Errichtung einer Lagerhalle mit Kellergeschoss“ auf der Flurstücksnummer 605/1 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.
  2. Einer Befreiung von den Abstandsflächen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
  3. Einer Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Mittelmaß der Traufhöhe an der Westseite von 4,30 m auf 4,46 m wird nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
  4. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Bodenwöhr; hier: Erweiterung der Straßenbeleuchtung am Schneiderberg als Lückenschluss zwischen dem OT Erzhäuser und OT Windmais

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Herr Alois Neft stellt einen Antrag für die Erweiterung der Straßenbeleuchtung vom Schneiderberg 23, Sportheim Erzhäuser/Windmais bis Schneiderberg 15, Anwesen Lotter Josef. Da dieser Bereich Innerorts liegt, ist aus Sicht der Verwaltung der Lückenschluss sinnvoll. 
Die Verwaltung hat bei der Bayernwerk AG ein Angebot angefordert. Für den Lückenschluss in diesen Bereich müssen 5 Brennstellen zu einer Angebotssumme von 23.811,00 € brutto gebaut werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Die Straßenbeleuchtung im OT Erzhäuser/Windmais, Bereich Schneiderberg 15 – 23, um 5 Brennstellen zu erweitern. 
  2. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, die Bayernwerk AG lt. Angebot vom 23.12.2022 mit einer Angebotssumme von 23.811,00 € brutto zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Jugendsozialarbeit an der Grundschule Bodenwöhr; hier: Beratung und Beschlussfassung über die Kostenbeteiligung der Gemeinde Bodenwöhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Grundschule Bodenwöhr hat beim Landkreis Schwandorf einen Antrag auf Jugendsozialarbeit an Schulen gestellt. In einer Jugendhilfeausschusssitzung vom 13.07.2022 wurde der Bedarf für eine halbe Stelle festgestellt.

Ein entsprechender Antrag auf Förderung wird vorbehaltlich einer finanziellen Kostenbeteiligung durch den Sachaufwandsträger der Schule bei der Regierung der Oberpfalz gestellt.

Der Finanzierungsanteil für die Gemeinde Bodenwöhr beträgt bis zu 6.750 € pro Jahr als Festbetragsfinanzierung für eine halbe Stelle Jugendsozialarbeit an Schulen. Der ausführende Träger übernimmt einen Eigenanteil von 10% der Gesamtkosten für die Jugendsozialarbeit an Schulen. Der Freistaat Bayern gewährt eine Förderung der halben Stelle in Höhe von 8.180 €. Der Restbetrag, falls notwendig, wird vom Landkreis Schwandorf übernommen.

Bei der Erstellung des Finanzierungsplanes und Verwendungsnachweises wird berücksichtigt, dass die staatliche Förderung eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt Schwandorf) voraussetzt und sich daraus gegebenenfalls eine Reduzierung des Finanzierungsbeitrages des Sachaufwandsträger der Schule ergeben kann.
Sofern sich die geplanten Ansätze im Finanzierungsplan tatsächlich verändern, verbleibt der Anteil des freien Trägers der Jugendhilfe bei 10% der Gesamtkosten, der Anteil des Sachaufwandsträgers bleibt fix, solange dadurch keine Minderbeteiligung des Landkreises entsteht. Die verbleibenden Maßnahmekosten werden vom Landkreis Schwandorf übernommen.

Beschluss

Die Verwaltung schlägt vor, den Finanzierungsanteil der Jugendsozialarbeit bis zu 6.750 € pro Jahr an der Grundschule Bodenwöhr zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Vollzug der Gemeindeordnung; hier: Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Bodenwöhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der aktuell geltenden Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bodenwöhr wurde für die Wahlperiode 2020 – 2026 gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 das jahrgangsweise Binden der Niederschriften beschlossen. 
Auf Anregung unseres Rechnungsprüfers Herrn Guder könnte die Gemeindeverwaltung, da diese mit einer revisionssicheren Ablage, dem DMS-Archiv arbeitet, die Niederschriften auch nur noch digital ablegen. Damit würde das Binden der Niederschriften für die Zukunft eingespart werden. 
Auch wurde mit dem Bayerischen Gemeindetag Rücksprache gehalten, der uns ebenfalls mitteilte, das gem. den Vorschriften nichts dagegen spricht, die Niederschriften nur noch digital abzulegen. Die Gemeindeverwaltung schlägt deshalb vor, den § 32 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bodenwöhr wie folgt abzuändern:

Die Niederschriften sind getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Niederschriften im DMS-Archiv revisionssicher digital und unveränderbar abzulegen. 


Des Weiteren sieht die aktuell geltende Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bodenwöhr gem. § 23 Abs. 1 vor, dass die Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen werden. 
Grundsätzlich haben alle Gemeinderatsmitglieder ihr Einverständnis zur elektronischen Ladung gegeben. Auch wenn in der Geschäftsordnung so nicht vorgesehen, wurde die Sitzungsladung bisher auch noch zusätzlich per Post versandt.
Da es aktuell leider mit der Postzustellung immer wieder Probleme gibt, sodass Briefe verspätet bis überhaupt nicht zugstellt werden, soll in Zukunft die Ladung nur noch elektronisch und nicht mehr per Post versandt werden. 
Diese Anregung kam ebenfalls auch von einem Gemeinderatsmitglied, welches bereits schon zweimal keine schriftliche Ladung per Post erhalten hat. 

Aus diesem Grund schlägt die Gemeindeverwaltung vor, den § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bodenwöhr wie folgt zu ändern:

Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags bei Elektronischer Ladung und Einsatz eines Ratsinformationssystems
(1) Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.


Weiterhin schlägt die Verwaltung vor, die feste Bestimmung des Sitzungsorts unter § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bodenwöhr zu entfernen. 
Wie bereits bekannt, wurde ein Teil des Sitzungssaales im Rathaus für ein weiteres benötigtes Büro abgetrennt. Die verbleibende Größe reicht zwar noch für eine Gemeinderatssitzung, allerdings ohne große Beteiligung der Öffentlichkeit, welche so nicht mehr möglich ist. Bisher hat sich das Abhalten der Gemeinderatssitzungen im Foyer der Hammerseehalle als praktikabel erwiesen. Als Alternative kommt z.B. auch das Feuerwehrhaus in Frage. Den Sitzungsort zu bestimmen ist grds. Aufgabe des ersten Bürgermeisters. Aus diesem Grund muss der Sitzungsort auch nicht zwingend in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Um hier flexibel reagieren zu können, schlägt die Verwaltung vor, den § 21 Abs. 2 wie folgt zu ändern: 

(2) Die Sitzungen finden in der Regel am letzten Donnerstag im Monat im Foyer der Hammerseehalle in Bodenwöhr statt; sie beginnen in der Regel um 19.00 Uhr und sollen um 22.00 Uhr beendet sein. In der Einladung (§ 23) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr möge beschließen:

Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bodenwöhr wird wie folgt abgeändert:

  1. § 32 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt ersetzt:
Die Niederschriften sind getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Niederschriften im DMS-Archiv revisionssicher digital und unveränderbar abzulegen. 

  1. § 23 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt ersetzt:
  1. Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

  1. Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

  1. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.

  1. Im § 21 Abs. 2 wird die Festlegung des Sitzungsorts gestrichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe einer Eilentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO; Informations- und Kommunikationstechnik; Rathaus Bodenwöhr; hier: Vergabe der neuen Server-Hardware

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bürgermeister ist gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO befugt, anstelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäft zu besorgen.

Die Vergabe der Serverhardware für die Gemeindeverwaltung, Schwandorfer Str. 20, 92439 Bodenwöhr musste aufgrund von unaufschiebbaren Updates vergeben werden. Das Vergabeverfahren 3/2022 „Neue Server-Hardware“ resultierte in die Beauftragung vom 23.12.2022 der Firma RKE-Tech GmbH & Co. KG mit einem gesamt Auftragswert in Höhe von 21.146,30 EUR aus einzelnen Angebotspositionen. Weitere Details können dem Vergabevermerk, der Niederschrift und der Rangliste entnommen werden.  

Der Softwareanbieter Komuna GmbH der in der Gemeinde Bodenwöhr die zentrale Anwendung im Einwohnermeldeamt stellt muss das Verfahren auf die neue Version umstellen. Damit verbunden sind anzupassende Schnittstellen zur Bundesdruckerei und zum Einwohnermeldezentralregister. Die Installation des Verfahren macht den Einsatz der neuen Hardware notwendig. Aufgrund der immer noch unsicheren Lieferzeiten im Elektronikbereich, konnte der Anbietende zur Umstellung keine Lieferung der Hardware sicherstellen. Aus diesem Grund musste der Auftrag erteilt werden.

Der Gemeinderat ist nach Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO zwar zu unterrichten; eine Genehmigung durch den Gemeinderat ist jedoch nicht erforderlich. Die Unterrichtung ist in der auf die Entscheidung des ersten Bürgermeisters folgende Sitzung notwendig. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von der Eilentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO zur Vergabe „Neue Server-Hardware“ Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 01./2023. Sitzung des Gemeinderates Januar 25.01.2023 ö beschließend 9

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.10.2023 12:48 Uhr