Datum: 27.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:02 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Schöffenwahl 2023; hier: Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2024 - 2028
4 Vollzug des Kommunalabgabegesetzes (KAG); hier: Erlass bzw. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
5 Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Verzinsung des Anlagekapitals kostenrechnender Einrichtungen in der Gemeinde Bodenwöhr
6 Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung; hier: Tätigkeitsbericht und Vorstellung der bisherigen Ergebnisse
7 Gemeindliches Förderprogramm; hier: Förderung von Photovoltaik-Balkonkraftwerken
8 Wasserversorgung Bodenwöhr; hier: Vertrag zur gegenseitigen Lieferung von Trink- und Brauchwasser im Rahmen einer Notversorgung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Nord-Ost-Gruppe Neunburg vorm Wald und der Gemeinde Bodenwöhr.
9 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.03.2023 ist vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.03.2023. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 30.03.2023 gefassten Beschlüsse, deren Geheimhaltung weggefallen ist, sind wie folgt bekannt zu geben: 

TOP 1.        Genehmigung bzw. Änderung der nichtöffentlichen Protokolle
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.02.2023.

TOP 2.        Vollzug der Haushaltswirtschaft;
hier: Nachtragshaushaltssatzung 2023
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt die heute von der Verwaltung vorgestellte Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlage.

Nachtragshaushaltssatzung

Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bodenwöhr, Landkreis Schwandorf für das Haushaltsjahr 2023.

Auf Grund des Art. 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Nachtragshaushaltssatzung:

§ 1

Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.

§ 2

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Bodenwöhr,                                (Siegel)                                 Gemeinde Bodenwöhr


                                                                                       ___________________                                                                                                    Hoffmann
                                                                                                                                             1. Bürgermeister     






TOP 3.        Personalangelegenheiten; 
hier: Einstellung einer Verwaltungsfachwirtin für die Gemeindeverwaltung – Standesamt, Sicherheit und Ordnung
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt die Einstellung einer Verwaltungsfachwirtin für die Gemeindeverwaltung – Standesamt, Sicherheit und Ordnung zum 15.05.2023 mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden.

TOP 4.         Notarielle Urkunden;
Beschluss 1
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Nittenau vom 09.03.2023 – UVZ-Nr. B 291/2023 und genehmigt den Inhalt der Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen. 
Beschluss 2
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Nittenau vom 09.03.2023 – UVZ-Nr. B 292/2023 und genehmigt den Inhalt der Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen. 


TOP 6.        Wasserversorgung Bodenwöhr; 
Netzsanierung Los 10, Wasserleitung Windmais; 
hier: Vergabe der Tiefbauarbeiten
  1. Die Bauarbeiten zur Netzsanierung Los 10 Wasserleitungsverlegung Windmais werden an die günstigst anbietende Fa. Bau Wagner, Treffenweg 8, 93449 Waldmünchen zum Angebotspreis von 398.027,33 €, brutto, vergeben.
  2. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt den Auftrag zu erteilen.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Schöffenwahl 2023; hier: Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2024 - 2028

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Das Landgerichts Amberg teilt mit Schreiben vom 13.01.2023 mit, dass gemäß Nr. 1.5 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerium der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr zur Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und der Strafkammern (Schöffenbekanntmachung) dem Amtsgericht Schwandorf für die Wahl der Schöffen bis zum 05.06.2023 mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden müssen. Um die gebotene Gleichmäßigkeit der Verteilung der Schöffenämter auf den Gerichtsbezirk zu gewährleiste, sollte die mitgeteilte Mindestzahl nicht wesentlich überschritten werden.

Vorschläge von Personen für das Schöffenamt sind bei der Gemeindeverwaltung keine eingegangen. 
Bei der Gemeindeverwaltung haben sich folgende Personen beworben um in die Schöffenvorschlagsliste aufgenommen zu werden:

  1. Joachim Schikora
  2.        Renate Werner
  3. Heinz-Otto Ulrich
  4. Johann Fritsch
  5. Nicole Weiß

Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich per Losverfahren, ist unzulässig.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Die Aufstellung der Vorschlagsliste muss bis spätestens 15.05.2023 erfolgen und mindestens eine Woche öffentlich bekannt gemacht und zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Die Übermittlung an das Amtsgericht hat im Anschluss an die Auslegung bis spätestens 05.06.2023 erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Schöffenvorschlagsliste für die Amtsperiode 2024 – 2028 mit folgenden Personen:

  1. Herr Joachim Schikora, 29.04.1971, Neunburger Straße 26, 92439 Bodenwöhr, Betriebswirt (Sparkasse)
  2.        Frau Renate Werner, 03.10.1964, Ludwigsheide 41, 92439 Bodenwöhr, Bilanzbuchhalterin a. D.
  3. Herr Heinz-Otto Ulrich, 29.10.1965, Eichelberg 1, 92439 Bodenwöhr, Reserve- u. Nachschuboffizier bei der Bundeswehr
  4. Herr Johann Fritsch, 04.09.1961, Zengerstraße 44, 92439 Bodenwöhr, Polizeibeamter a. D. 
  5. Frau Nicole Weiß, 22.02.1982, Am Anger 24, 92439 Bodenwöhr, Teamleitung Bayerische Staatsforsten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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4. Vollzug des Kommunalabgabegesetzes (KAG); hier: Erlass bzw. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Gemeinde Bodenwöhr verfügt über eine gültige Erschließungsbeitragssatzung, welche am 13.06.2013 durch Bekanntmachung in Kraft getreten ist.

Wegen verschiedenen Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen sowie auf Grund von Gerichtsurteilen und Rechtsprechungen ist es notwendig geworden, die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung an die gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Kommunale Prüfungsverband hat im Prüfbericht ebenfalls darauf hingewiesen, die bestehende Satzung über die Erschließungsbeiträge auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen, d. h. eine neue Erschließungsbeitragssatzung zu erlassen.
Die Verwaltung hat einen Entwurf für die neue Erschließungsbeitragssatzung gefertigt, der sowohl die bisherigen Satzungsinhalte übernimmt, als auch die in der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages eingearbeiteten, notwendigen Änderungen berücksichtigt.
Die wesentlichen Änderungen liegen in der Rechtsgrundlage, welche neben dem Baugesetzbuch nunmehr auch im Kommunalabgabesetz (KAG) begründet ist. Dies betrifft sämtliche §§ der Erschließungsbeitragssatzung.

Neu sind beispielsweise die §§ 11 (Entstehen der Beitragspflicht, 13 (Beitragspflichtiger, 14 Fälligkeit, 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages (bisher § 11 der aktuellen Satzung). Einige Rechtsbegriffe wurden ausführlicher als bisher erläutert und aus den Bürgersteigen wurden Gehwege. Im Satzungsentwurf sind alle Änderungen gegenüber der noch geltenden Erschließungsbeitragssatzung vom 13.06.2013 gelb markiert.

Die Verwaltung schlägt vor, den vorgelegten Satzungsentwurf als neue Erschließungsbeitragssatzung zu genehmigen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt den vorgelegten Satzungsentwurf als neue Erschließungsbeitragssatzung.
  2. Die Verwaltung fertigt die neue Erschließungsbeitragssatzung an und legt diese dem 1. Bürgermeister zur Unterschrift vor.
  3. Die Verwaltung veranlasst die Bekanntmachung der Erschließungsbeitragssatzung (Inkrafttretung)
  4. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 13.06.2013 tritt zeitgleich außer Kraft.
  5. Die Rechtsaufsicht beim Landratsamt Schwandorf erhält eine Ausfertigung der neuen Erschließungsbeitragssatzung.  
  6. Die Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung vom 27.04.2023 ist Bestandteil der Niederschrift (siehe Anlage). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Verzinsung des Anlagekapitals kostenrechnender Einrichtungen in der Gemeinde Bodenwöhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, aber – wegen des angeordneten Benutzungszwangs – nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG). 
Zu den ansatzfähigen Kosten gehört insbesondere auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Anlagekapital ist das im Anlagevermögen gebundene Kapital (Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen [§ 87 Nr. 2 KommHV-K]). Der abgabenrechtliche Begriff des Anlagekapitals ist gleichbedeutend mit dem haushaltsrechtlichen Begriff.

Das kommunale Abgabenrecht selbst bestimmt keine konkrete Höhe des kalkulatorischen Zinsfußes (Prozentbetrag) oder des kalkulatorischen Zinssatzes (Dezimalbetrag); die Verzinsung des Anlagekapitals soll lediglich „angemessen“ sein.
Die Bestimmungen der KommHV über die kalkulatorischen Kosten übernehmen die Formulierung des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG und normieren in § 12 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-K ebenfalls lediglich eine „angemessene“ Verzinsung. Eine weitergehende Konkretisierung, insbesondere zur Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes, hat der Gesetzgeber nicht getroffen.

Das StMI hat durch IMBek vom 02.07.2001, AIIMBl S. 252, die VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-K wie folgt gefasst:
„Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.“
Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen in Prozent, nicht saisonbereinigt; Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte nach Laufzeiten (Nr. 5.3.2 zu § 12 KommHV-K, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Schreml/Bauer/Westner):

Stand
Alle Laufzeiten
31.12.1982
9,1
31.12.1983
8,0
31.12.1984
7,8
31.12.1985
6,9
31.12.1986
6,0
31.12.1987
5,8
31.12.1988
6,0
31.12.1989
7,1
31.12.1990
8,9
31.12.1991
8,7
31.12.1992
8,1
31.12.1993
6,4
31.12.1994
6,7
31.12.1995
6,5
31.12.1996
5,6
31.12.1997
5,1
31.12.1998
4,5
31.12.1999
4,3
31.12.1999
4,3
31.12.2000
5,4
31.12.2001
4,8
31.12.2002
4,7
31.12.2003
3,7
31.12.2004
3,7
31.12.2005
3,1
31.12.2006
3,8
31.12.2007
4,3
31.12.2008
4,2
31.12.2009
3,2
31.12.2010
2,5
31.12.2011
2,6
31.12.2012
1,4
31.12.2013
1,4
31.12.2014
1,0
31.12.2015
0,5
31.12.2016
0,1
31.12.2017
0,3
31.12.2018
0,4
31.12.2019
-0,1
31.12.2020
-0,2
31.12.2021
-0,1
10-Jahres-Durchschnitt
0,5
20-Jahres-Durchschnitt
2,0
25-Jahres-Durchschnitt
2,6
30-Jahres-Durchschnitt
3,3

Norbert Schima kommt in seinem Aufsatz „Zur Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes“ in Kommunalpraxis BY Nr. 12/2003 zum Ergebnis, dass die vorstehend abgedruckten Werte der „Umlaufrenditeninländischer Inhaberschuldverschreibungen in Prozent nicht saisonbereinigt“ zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen gem. § 12 KommHV-K herangezogen werden können.

In seinem Beschluss vom 23.10.2018 – 20 N 17.621 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals i. S. von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG befasst. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich zwei unterschiedliche Herangehensweisen für die Bemessung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes besteht. Es kann sowohl ein Zinssatz nach den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr von größeren Schwankungen, als auch ein auf längerer Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden.

Eine Orientierung an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen, im konkreten Fall an den vorstehenden abgedruckten Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen, hielt er unter Verweis auf Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht Teil VI, Frage 4, 3.3 und Schima, Kommunalpraxis Bayern 2003 für zulässig.

Die Gemeindeverwaltung schlägt deshalb vor, die Möglichkeit an der Orientierung an dem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen wahrzunehmen. Die Orientierung an den 25-Jahres- bzw. den 30-Jahres-Durchschnitt scheint für die örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde Bodenwöhr passend. Es wird die Festlegung eines kalkulatorischen Zinsfußes in Höhe von 3,0 % vorgeschlagen

Die Festlegung sollte nach 4 Jahren erneut erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der kalkulatorische Zinsfuß wird für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2027 auf 3,0 % festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung; hier: Tätigkeitsbericht und Vorstellung der bisherigen Ergebnisse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Gemeinde Bodenwöhr ist Mitglied im Kommunalen Zweckverband Verkehrssicherheit Oberpfalz und hat dem Zweckverband die Überwachung des fließenden Verkehrs übertragen (Beschluss GR 30.10.2019)
Die Gemeindeverwaltung ist mit den bisherigen Erfahrungen und Ergebnissen mehr als zufrieden, wobei an der einen oder anderen Schraube bei Bedarf nachjustiert werden kann. 

Da es immer wieder kritische Anmerkungen aus Reihen des Gemeinderates gab, bzw. unsachliche Kritik über anderweitige Medien geäußert wurde, hat die Verwaltung eine komplette Auswertung über den bisherigen Zeitraum in Auftrag gegeben, welche heute vorgestellt wird. Die Unterlagen wurden bereits mit dem Vorlagebericht zur Verfügung gestellt, Anfragen dazu wurden im Vorfeld nicht gestellt.

Der vorliegende Erfahrungsbericht ist schlüssig, jedoch ist ein Hinweis aus Sicht der Verwaltung aus gegebenen Anlass dringend erforderlich. Die beauftragten 30 Überwachungsstunden monatlich beinhalten sowohl die Anfahrtszeit, die Aufbauzeit sowie die verbleibende Zeit der Geschwindigkeitsmessung. Die beauftragten 30 Stunden sind also nicht die reine „Blitzerzeit“ am jeweiligen Standort im Gemeindegebiet.

Der Beitritt zum Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung genauso richtig wie auch die Anschaffung der „Smiles“. Beide Maßnahmen haben ihren Zweck voll erfüllt und tragen wesentlich dazu bei, die Verkehrssicherheit in der Gemeinde Bodenwöhr zu gewährleisten bzw. zu verbessern.

Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten spielen aus Sicht der Verwaltung eine untergeordnete Rolle und zeigen deutlich auf, dass der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit nicht zur Geldbeschaffung für die Gemeinde Bodenwöhr dient.

Das jährliche Sicherheitsgespräch mit der Polizeiinspektion Neunburg v. Wald fand am 04.04.2023 im Rathaus Bodenwöhr statt. Dabei ging es unter anderem auch um die Unfälle durch überhöhte Geschwindigkeit und um die Geschwindigkeitsüberwachung. Der Leiter der PI Neunburg bedankte sich ausdrücklich dafür, dass die Gemeinden dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung beigetreten sind. Der Zweckverband macht eine gute Arbeit und trägt zum Erhalt der Verkehrssicherheit erheblich bei. Herauszustellen sei hier noch, dass der Zweckverband nur innerorts tätigt sein darf, während die PI Neunburg vorm Wald auch auf den Kreis- und Staatsstraßen Geschwindigkeitsmessungen per Laser durchführt. Die höchste Überschreitung gab es in Höhe Bodenwöhr auf der B 85 mit 172 Km/h bei erlaubten 100 km/h. Als Ergebnis stand ein Bußgeld von 700 Euro, 2 Monate Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg zu buche. Eine konkrete Auswertung für die Gemeinde Bodenwöhr gab es seitens der PI Neunburg nicht, da diese immer für den gesamten Inspektionsbereich erstellt wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt Kenntnis vom Erfahrungsbericht des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz.


Kenntnisnahme

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. Gemeindliches Förderprogramm; hier: Förderung von Photovoltaik-Balkonkraftwerken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Energie ist knapp, wertvoll und teuer. So könnte man die Impulse der letzten Monate bei der Energieversorgung zusammenfassen. Im vergangenen Jahr ist auf die Haushalte eine Preiskostensteigerung bei den Energiekosten hereingebrochen, welche seines gleichen sucht.

Ein neues Thema ist aktueller denn je, denn spätestens seit dem 15. April diesen Jahres ist die Grundlast vor allem für den nicht mehr aus dem Alltag wegzudenkenden Strom nur noch aus regenerativen Energien wie Sonne, Wind und Wasser möglich, unterstützt von Kohle und Gaskraftwerken.

Unter diesen Vorzeichen ist es wichtig, dass sich jeder Haushalt selbst Gedanken über seine Energieversorgung macht. Nicht nur Einsparpotentiale nutzt, sondern auch Möglichkeiten der Energieerzeugung sucht. 

Die Gemeinde Bodenwöhr hat die Klimaneutralität in ihrem Entwicklungskonzept fest verankert und möchte damit auch alternative Energieerzeugungen ausdrücklich unterstützen. In der Sitzung 
des Ausschusses für Kreisentwicklung, Umweltschutz, Touristik, Sport und Kultur vom 23. März 2023 haben sich die Mitglieder des Ausschusses mehrheitlich für eine Förderung von sogenannten Stecker-Photovoltaik-Anlagen ausgesprochen. Voraussetzung dafür allerdings ist ein aufgelegtes Förderprogramm der Gemeinde, welches dann mit 50 % maximal jedoch 100 € aufgestockt wird.

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin stellt einen Online-Rechner für ein Balkonkraftwerk zur Verfügung. Bei guter Ausrichtung können so pro Jahr ca. 400 – 500 kWh Energie erzeugt werden, bei einem 600 W Kraftwerk. Bei einem Preis pro kWh von 0,30 € ist so eine jährliche Ersparnis von 120 € – 150 € zu erreichen. Die Anschaffungskosten von 650 € für ein 600 W Kraftwerk haben sich so in 5 Jahren amortisiert. Im Falle einer möglichen Förderung etwas schneller.

Somit kann der einzelne Haushalt in kurzer Zeit seine Stromkostenrechnung entlasten.

Die Gemeindeverwaltung hat ein Beispiel eines kleinen Förderprogrammes erstellt. Dies sieht vor, für die Anschaffung eine Balkonkraftwerks 10 % der Anschaffungskosten, maximal jedoch 100 € beizutragen. Bei einem Kraftwerk von 600 W werden derzeit ca. 650 € Anschaffungspreis notwendig. Die auszuzahlenden 65 € werden durch das vom Landkreis Schwandorf aufgelegte Förderprogramm um weitere 50 % max. ebenfalls 100 € ergänzt.  

Die Förderanträge können ab dem 01.06.2023 bei der Gemeinde Bodenwöhr gestellt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt 

  1. Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Bodenwöhr wird für sogenannte Stecker-Photovoltaik-Anlagen ein Zuschuss in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten, maximal jedoch 100 € gewährt.

  1. In den Richtlinien wird ergänzt, dass dem Förderantrag ein Foto des installierten PV-Balkonkraftwerks an der beantragten Wohn- oder Mieteinheit beizulegen ist.

  1. Das von der Verwaltung ausgearbeiteten gemeindliche Förderprogramm für Stecker-Photovoltaikkraftwerke in der Fassung vom 27.04.2023 wird genehmigt und ist Bestandteil der Niederschrift (siehe Anlage). 

  1. Für das Förderprogramm sind ab dem Haushalt 2024 Haushaltsmittel in Höhe von 10.000 € einzuplanen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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8. Wasserversorgung Bodenwöhr; hier: Vertrag zur gegenseitigen Lieferung von Trink- und Brauchwasser im Rahmen einer Notversorgung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Nord-Ost-Gruppe Neunburg vorm Wald und der Gemeinde Bodenwöhr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Nord-Ost-Gruppe Neunburg vorm Wald (Nord-Ost-Gruppe) verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde Bodenwöhr, aus seiner zentralen Wasserversorgungsanlage Trink- und Brauchwasser zu liefern. 

Die Lieferverpflichtung erstreckt sich auf eine zu „Spülzwecken“ erforderliche jährliche vordefinierte Abnahmemenge sowie auf eine vorübergehende Versorgung mit Trink- und Brauchwasser in Notsituationen. Bei plötzlich großer Wasserabnahme (z.B. Brandbekämpfung) erfolgt zwischen den Vertragsparteien Verständigung bezüglich voraussichtlicher Dauer und voraussichtlich benötigter Trink- und Brauchwassermengen sowie täglicher Höchstmengen. Die Wiederherstellung geordneter Versorgungsverhältnisse gilt umgekehrt bei Notsituationen für den Abnehmer ebenso wie für den Lieferanten.

Für vorgenannte Situationen soll mit der Nord-Ost-Gruppe ein Vertrag zur Lieferung von Trink- und Brauchwasser geschlossen werden. 
Der Vertragsentwurf wurde allen Gemeinderäten im RIS zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, den 1.Bürgermeister Georg Hoffmann zu beauftragen, den Vertragsabschluss zwischen der Nord-Ost Gruppe und Bodenwöhr vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04./2023. Sitzung des Gemeinderates April 27.04.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann teilte den Gemeinderäten mit, dass die Baugenehmigung für den Neubau der Grundschule von der Regierung der Oberpfalz vorliegt. 
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn von der Regierung der Oberpfalz ist ebenfalls da und somit können die Aufträge erteilt werden.  

Datenstand vom 30.01.2024 08:43 Uhr